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Kriegsopferfürsorge; Leistungen des sozialen Entschädigungsrecht
Die Kriegsopferfürsorge (KOF) ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts in Deutschland. Die Hauptfürsorgestelle beim Landeswohlfahrtsverband Hessen gewährt Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Personen, die eine Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente (oder –beihilfe) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Anspruchsberechtigte sind daher Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. Beschädigte können Leistungen auch für Familienmitglieder erhalten.
Die entsprechenden Vorschriften des BVG gelten auch für weitere Personengruppen, nämlich Soldaten, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Impfgeschädigte, politische Häftlinge der ehemaligen DDR, Opfer von Gewalttaten, Opfer politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen sowie Opfer hoheitlicher Maßnahmen einer DDR-Behörde – soweit eine gesundheitliche Schädigung vorliegt.
Durch besondere Hilfen im Einzelfall wollen wir die erlittenen immateriellen und materiellen Schäden ausgleichen. Dabei orientieren wir uns an der Lebenssituation der Menschen.
Unsere Leistungen sind dabei unter anderem
- Schaffung, Sicherung und Ausgestaltung von Wohnraum, schädigungsbedingte Um- und Ausbaumaßnahmen, schädigungsbedingter Umzug
- Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen
- Finanzielle Hilfen zur Haushaltsführung
- Hilfe zu Erlangung der Fahrerlaubnis, Hilfen für Telefon, Fernsehen, kulturelle Veranstaltungen
- Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, Erholungshilfe, schädigungsbedingter Heizungsmehrbedarf, Krankenhilfe
- Ausbildung und Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfen bei Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung, Einarbeitungs- und Lohnkostenzuschüsse, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzausstattung, Existenzgründungsmittel, Beschäftigungshilfen
Einen Antrag auf eine dieser Hilfen stellen Sie bitte mit dem
Antrag auf eine Leistung der Kriegsopferfürsorge
Formular-Nr. LWV 01-5-100
Für die Sicherung des Existenzminimuns werden ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt geleistet. Das sind regelhaft laufende Hilfen, wenn Ihr Einkommen sehr gering ist.
Für die Beantragung verwenden Sie bitte den
Antrag auf laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
Formular-Nr. LWV 01-5-227
Die Anlage M
Formular-Nr. LWV-01-3-209
informiert Sie über Ihre Mitwirkungspflichten, die der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - Sozialhilfe - von Ihnen als Empfänger der Leistung verlangt.
Bitte unterzeichnen Sie diese Erklärung und fügen sie Ihrem Antrag bei.
Zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bzw. zum Erreichen Ihres Arbeitsplatzes können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine laufende Hilfe zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges oder laufende Taxibeihilfe erhalten.
Für die Beantragung verwenden Sie bitte den
Antrag auf Kraftfahrzeug- bzw. Taxibeihilfe (laufende Kosten)
Formular-Nr. LWV 01-5-222
Um Ihre Mobilität zu sichern, können Sie eine Kraftfahrzeug-Beihilfe bzw. ein zinsloses Darlehen zum Kauf eines Autos erhalten. Bedienen Sie sich bitte hierfür des
Antrag auf eine Kraftfahrzeughilfe (Anschaffung eines KFZ)
Formular-Nr. LWV 01-5-145
Damit wir Ihren Antrag bearbeiten können, benötigen wir zunächst einmal Ihre persönlichen Grunddaten mit dem Nachweis Ihrer anerkannten Behinderung. Diese Informationen reichen Sie uns bitte mit der
Anlage P
Formular-Nr. LWV 01-5-021
ein.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen fügen Sie bitte Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der
Anlage E (Einkommen)
Formular-Nr. LWV 01-5-030
sowie in der
Anlage V (Vermögen)
Formular-Nr. LWV 01-5-050
mit den entsprechenden Nachweisen bei.
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