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Landeswohlfahrtsverband Hessen

Schülerbeförderung zu den Förderschulen

Eine Broschüre für Eltern





IMPRESSUM

Herausgeber:
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Ständeplatz 6 - 10
34117 Kassel
Telefon 0561 1004 - 0

Internet:
www.lwv-hessen.de

Text und Gestaltung:
Fachbereich Überregionale Schulen

Druck:
Druckerei des LWV Hessen

Stand:
Februar 2011





Liebe Eltern,
liebe Erziehungsberechtigte,

Ihr Kind besucht eine
Förderschule des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (LWV Hessen).


Wegen seines Alters, seiner Behinderung und der oft großen Entfernung zur Schule kann Ihr Kind den täglichen Schulweg in der Regel nicht selbständig zu Fuß bewältigen. Es ist auf den Schulbus oder den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angewiesen. Was Sie und Ihr Kind dabei wissen und beachten sollten, darüber informiert diese Broschüre. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Schule oder direkt an den

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Fachbereich Überregionale Schulen
Ständeplatz 6 - 10, 34117 Kassel


Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Text bei Personen nur die männliche Form verwendet.

Zuständig für alle Fragen der Schülerbeförderung zu den Förderschulen sind beim LWV:

Telefon 0561 1004 - 2638 Herr Knoll
Telefon 0561 1004 - 2464 Frau Landgrebe



Formular zum Ausfüllen mit den Kontaktdaten der Schule:

Ansprechpartner in der Schule:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Schulsekretariat:

Telefon:

Fax:

E-Mail:



Der LWV Hessen setzt als Schulträger Schulbusse ein, um die Beförderung der Kinder und Jugendlichen zu seinen Förderschulen sicherzustellen, die keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen oder nicht zu Fuß in die Schule gehen können. Bei der Schülerbeförderung, die der LWV Hessen verschiedenen Unternehmen übertragen hat, müssen die Interessen aller behinderten Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden.

In den Sommerferien werden die Buslinien für das neue Schuljahr geplant. In dieser Zeit wird festgelegt, welche Schüler im neuen Schuljahr gemeinsam in einer Schulbuslinie fahren.

Unter "Schulbus" sind Taxen, Kleinbusse (bis zu 8 Kindern), Rollstuhlspezialfahrzeuge und - in Einzelfällen - auch Großbusse zu verstehen.

Neue Fahrunternehmen und Fahrer erhalten vorab durch die Schule eine Einweisung, welche auf die behindertenspezifischen Problematiken von Kindern mit Sinnes- und Mehrfachbehinderung eingeht.

Taxi- und Busunternehmen sind vertraglich verpflichtet, die sichere und ordnungsgemäße Beförderung Ihres Kindes zu gewährleisten (siehe hierzu auch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), z. B. im Internet www.gesetze-im-internet.de/ bokraft_1975/index.html).

In der letzten Ferienwoche sendet Ihnen das beauftragte Unternehmen einen Fahrplan zu, aus dem ersichtlich ist, um wie viel Uhr der Fahrer welche Ortschaften und Straßen anfährt. Der Fahrplan enthält die für Ihr Kind geltende morgendliche Abholzeit, den Zeitpunkt der Rückkehr am Mittag oder Nachmittag und evtl. die feste Haltestelle. Durch kurzfristige Neuanmeldungen bei den Schulen kann sich die morgendliche Abholzeit in der Folge noch ändern.

Sie müssen dafür sorgen, dass Ihr Kind morgens zu der vorgegebenen Zeit abholbereit vor Ihrem Haus oder an der vereinbarten Haltestelle steht. Bitte vermeiden Sie Verzögerungen, denn auch die nachfolgenden Kinder und Jugendlichen wollen pünktlich abgeholt werden.

Wenn Ihr Kind "seinen Bus" verpasst, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass es in die Schule kommt.
Ein zusätzliches Fahrzeug wird nicht eingesetzt.

Natürlich kann es zu Verspätungen kommen. Soweit diese verkehrs- oder witterungsbedingt sind, kann niemand etwas daran ändern.

Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten können Sie den Fahrer anrufen. Die Handy-Nummern werden Ihnen durch das Taxi- oder Busunternehmen mitgeteilt. Sofern das Fahrzeug über eine Freisprecheinrichtung verfügt, kann Sie der Fahrer während der Fahrt darüber informieren, mit welcher Verspätung insgesamt zu rechnen ist, wenn Sie ihn anrufen. Bei Fahrzeugen ohne Freisprecheinrichtung wird der Fahrer zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurückrufen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der laufende Verkehr und die Verkehrsbestimmungen das nicht immer sofort möglich machen.

Bei extremen Witterungsverhältnissen kann es auch zu einem Ausfall der gesamten Fahrt kommen. Sollten Sie jedoch den Eindruck haben, dass die Verspätungen auf die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder des Fahrpersonals zurückzuführen sind, wenden Sie sich bitte an die Schule.

Wir wissen, dass feste Bezugspersonen bei der täglichen Schulfahrt für Ihr Kind sehr wichtig sind.

Die beauftragten Unternehmen sollen daher nach Möglichkeit für ihre Schulbuslinien immer dasselbe Personal einsetzen, damit Sie wissen, wem Sie Ihr Kind anvertrauen.

Informieren Sie bitte auch das Unternehmen und das Fahrpersonal über mögliche Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind (z. B. Anfallsleiden) und sagen Sie ihnen, was gegebenenfalls zu veranlassen ist, damit sie nicht unvorbereitet einem Problem gegenüberstehen.

Eine medizinisch-pflegerische Betreuung kann der LWV Hessen als Schulträger und das von ihm beauftragte Beförderungsunternehmen nicht sicherstellen. In diesem Fall müssen Sie sich mit dem für ihr Kind zuständigen Sozialhilfeträger in Verbindung setzen.

Besonders zu Beginn, aber auch im Laufe eines Schuljahres kann es durch Umzüge, Neueinschulungen o. Ä. zu Veränderungen bei den Schulbuslinien kommen.

Bei den notwendigen Umstellungen kann auf entstandene Freundschaften der Kinder untereinander oder zum Fahrpersonal leider keine Rücksicht genommen werden.

In allen Fällen (neues Unternehmen, neues Fahrpersonal, neue Abholzeit) soll das Unternehmen Sie so früh wie möglich über anstehende Veränderungen informieren und Ihnen einen aktualisierten Fahrplan zukommen lassen.

Gemäß des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) ist es generell verboten, im Schulbus zu rauchen. Das gilt auch für die älteren Schüler, die im Schulbus mitfahren.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass dieses Rauchverbot nicht eingehalten wird, sprechen Sie den Fahrer darauf an.

Bleibt die gewünschte Reaktion aus oder stellen Sie fest, dass sich das Fahrpersonal Ihnen oder den Schülern gegenüber nicht korrekt verhält, wenden Sie sich bitte zuerst an das Unternehmen und gegebenenfalls anschließend an die Kontaktadresse der Schule.

Da gerade für Kinder mit einer Hörschädigung zu laute Musik zu zusätzlichem Stress führen kann, sollen in den Bussen in Anlehnung an § 8 (3) 3 und 4 in Verbindung mit § 14 (9) 9 BOKraft Rundfunkempfänger und ähnliche Geräte nur zu betrieblichen Zwecken oder Verkehrsfunkhinweisen genutzt werden.

Viele Kinder sind behinderungsbedingt auf einen Rollstuhl angewiesen. In diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten der Beförderung:

  • Ihr Kind kann auf der Sitzbank eines Pkw oder Kleinbusses Platz nehmen und mit einem Dreipunkt- oder Hosenträgergurt gesichert werden. Dies ist aus unserer Sicht die sicherste Beförderungsform. Beim Umsteigen aus dem Rollstuhl in das Fahrzeug müssen Sie Ihrem Kind evtl. helfen. Der Fahrer soll Sie hierbei unterstützen. In diesem Fall ist es vorteilhaft, wenn Ihr Kind über einen faltbaren Rollstuhl verfügt.


  • Ihr Kind kann nicht auf der Sitzbank eines Pkw oder Kleinbusses befördert werden. Sobald dies der aufnehmenden Schule bekannt ist, wird von dem Beförderungsunternehmen oder direkt von der Schulverwaltung ein Rollstuhlspezialfahrzeug eingesetzt.


Bitte beachten Sie, dass der Rollstuhl Ihres Kindes beförderungstauglich ist:

Er muss über eine gewisse Eigenstabilität verfügen und an tragenden Teilen mit einem Gurt- oder Klammersystem zu sichern sein. Während der Fahrt muss er an vier Punkten im Boden befestigt werden. Ihr Kind wird zusätzlich mit einem langen Beckengurt gesichert. Das Fahrpersonal hat dies sicherzustellen. Bitte achten Sie mit darauf!

Der Umbau des Spezialfahrzeugs zur Änderung der Befestigungspunkte bei erstmaligem Bedarf bzw. Änderung eines Rollstuhls nimmt einige Tage in Anspruch - bedingt durch Zusammenwirken von TÜV und Straßenverkehrsamt. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

Die Kinder und Jugendlichen müssen immer angegurtet werden. Dafür hat der Fahrer zu sorgen.

Die notwendigen Kindersitze oder Sitzkissen werden von den Bus- und Taxiunternehmen bereitgestellt und müssen immer benutzt werden. Wenn Sie beobachten, dass das Fahrpersonal sich nicht darum kümmert, fordern Sie es direkt auf und erinnern Sie an die Anschnallpflicht. Bitte vermitteln Sie ihrem Kind, dass Sitze und Gurte sorgfältig zu behandeln sind.

Ihre Aufgabe ist es auch, dafür zu sorgen, dass Ihr Kind sich bereitwillig angurten lässt und nicht während der Fahrt seinen Gurt löst. Ihr Kind muss sich angemessen verhalten und den Anweisungen des Fahrpersonals folgen. Es könnte sich und die anderen Kinder sonst gefährden, weil sich der Fahrer während der Fahrt auf den Verkehr konzentrieren muss.

Verhält sich Ihr Kind im Bus oder Taxi ständig unangemessen, so kann es - schon im Interesse der Sicherheit der anderen Kinder - vom Schulbusverkehr ausgeschlossen werden. Siehe hierzu § 13 in Verbindung mit § 14 BOKraft. In diesem Fall müssen Sie die Beförderung Ihres Kindes sicherstellen.

Mittags bzw. nachmittags sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Kind nach der Schule pünktlich am vereinbarten Treffpunkt in Empfang genommen wird. Das gilt insbesondere für Kinder im Grundschulalter und Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung. Wenn Sie einmal nicht zu Hause sein können, benennen Sie bitte eine Ausweichadresse in unmittelbarer Nähe Ihrer Wohnung (Nachbarn, Freunde, Großeltern).

Das Fahrpersonal soll sich natürlich vergewissern, dass Ihr Kind sicher an der Haltestelle oder zu Hause angekommen ist. Es ist aber nicht deren Aufgabe, es darüber hinaus zu betreuen. Längere Wartezeiten an einzelnen Haltestellen sind nicht möglich, weil alle Eltern ihre Kinder pünktlich zurückerwarten.

Tritt der Ausnahmefall ein, dass Ihr Kind nicht in Empfang genommen wird, so bringt der Fahrer es zur nächstgelegenen Polizeistation, damit es nicht unbeaufsichtigt bleibt.

Wenn Ihr Kind krank ist oder aus anderen Gründen nicht in die Schule gehen kann, informieren Sie bitte umgehend das Unternehmen oder direkt den Fahrer, damit diese nicht umsonst zu Ihnen kommen.

Teilen Sie bitte auch rechtzeitig mit, ab wann Ihr Kind wieder mitgenommen werden kann. Vergessen Sie nicht, unmittelbar danach auch die Schule (Sekretariat) über die Abwesenheit zu informieren.

Wenn Sie einen Umzug beabsichtigen, sagen Sie bitte so früh wie möglich in der Schule Bescheid. Nur so kann die weitere Beförderung ohne Unterbrechung sichergestellt werden. Andernfalls müssten Sie Ihr Kind selbst befördern.

Ihr Kind ist auf dem Schulweg - von der Haustür bis zum Erreichen der Schule - gesetzlich unfallversichert. Das gilt für die Fahrt im Schulbus oder Taxi, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, aber auch, wenn Sie es selbst zur Schule bringen.

Ihr Kind soll in der Schule die bestmögliche Förderung erhalten. Mit der Fahrt zur Schule beginnt bereits der Schulalltag. Damit er für Ihr Kind und für Sie so problemlos und angenehm wie möglich verläuft, ist ein offenes und vertrauensvolles Miteinander aller Beteiligten, insbesondere zwischen Ihnen und dem Fahrpersonal, wichtig. So lassen sich auch gelegentlich auftretende Probleme am schnellsten und am besten lösen.

Die Erfahrungen an allen Schulen zeigen, dass die regelmäßige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schüler mobiler und selbständiger macht. Das eigenständige Lösen von Problemen, die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sind, stärkt das Selbstbewusstsein und erleichtert das Erwachsenwerden.

Deshalb sollen alle Schüler nach der Grundschulzeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen, wenn

  • dieses die kostengünstigste Beförderung ist


  • die Gesamtfahrzeit für Hin- und Rückfahrt in der Regel drei Stunden nicht überschreitet.


Die Kosten für die Benutzung des ÖPNV werden Ihnen nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Verwaltung an der Schule erstattet.

Hat Ihr Kind wegen seiner Behinderung Anspruch auf unentgeltliche Beförderung, ersetzen wir die Kosten der Wertmarke für den Schwerbehindertenausweis.

Dieser Ausweis kann beim Versorgungsamt beantragt werden. Siehe auch Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, §§ 145 ff.

Wenn Ihr Kind aus behinderungsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, den Schulweg mit dem ÖPNV zurückzulegen, ist bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung selbstverständlich auch die Benutzung der vom Schulträger eingesetzten Schulbusse möglich.

Wir wünschen allzeit gute Fahrt!

Dr. Peter Barkey Beigeordneter





Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.

  • Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf.

  • Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.

  • Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.

  • Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.


www.lwv-hessen.de