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Integrationsamt
Landeswohlfahrtsverband Hessen

Viertes Hessisches Schwerbehindertenprogramm
Zusammenarbeit mit den optierenden Kommunen



Durch das Vierte Hessische Schwerbehindertenprogramm werden Fördermaßnahmen unterstützt, die der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen. Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für besonders von Arbeitslosigkeit betroffene schwerbehinderte Menschen schaffen, können Leistungen aus diesem Programm erhalten. Über die Leistungen entscheiden die örtlichen Arbeitsagenturen bzw. die für die Arbeitsvermittlung zuständigen Jobcenter der Landkreise und kreisfreien Städte (Optionskommunen).


FINANZRAHMEN

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) stellt in Abstimmung mit dem Land Hessen bis zum Ende der Laufzeit insgesamt 15,4 Mio. Euro für das Vierte Hessische Schwerbehindertenprogramm aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Grundlage ist § 104 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) sowie § 16 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung.


LAUFZEIT

Leistungen aus dem Vierten Hessischen Schwerbehindertenprogramm können für Einstellungen beantragt werden, die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2012 wirksam werden.


FÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der durch den LWV Hessen für das Schwerbehindertenprogramm befristet zur Verfügung gestellten Mittel.

Gefördert wird nur die Einstellung schwerbehinderter Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt, und die ein tarifliches oder ein für die Beschäftigung ortsübliches Arbeitsentgelt erhalten.

Der Zuschuss ist zweckgebunden und dient ausschließlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.


FÖRDERUNGSFÄHIGER PERSONENKREIS

Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn der schwerbehinderte Mensch,
  1. wegen Art oder Schwere der Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen ist,

    zum Beispiel
    l
    • zur Ausübung der Tätigkeit benötigt der Beschäftigte nicht nur vorübergehend eine besondere Hilfskraft.

    • Die Beschäftigung ist infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden.

    • Wegen der Behinderung erbringt der Beschäftigte nicht nur vorübergehend eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung.

    • Bei dem Beschäftigten liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, der allein auf eine geistige oder eine seelische Behinderung oder auf ein Anfallsleiden zurückzuführen ist.

    • Wegen Art oder Schwere der Behinderung konnte der Beschäftigte keinen abgeschlossenen Berufsabschluss im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erwerben.

  2. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

  3. ein Jahr und länger langzeitarbeitslos ist,
  4. im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt wird.
  5. bei einem Integrationsprojekt Beschäftigung findet oder im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt wird,

  6. eine mindestens dreijährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vorweist,
  7. im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.



REGIONALE AUFTEILUNG DER MITTEL

Das Integrationsamt des LWV Hessen ermittelt auf der Grundlage der Anzahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen pro Landkreis/Region in Hessen den auf die einzelne Optionskommune entfallenden Betrag aus den Mitteln des 4. Hessischen Schwerbehinderten-Programms.
Der jeweilige Einzelbetrag wird den Optionskommunen als ergänzende Förderungsmöglichkeit zu den durch sie zu erbringenden Eingliederungszuschüssen angeboten. Hierbei muss beachtet werden, dass die geförderten Einzelfälle über die gesamte Laufzeit kalkuliert werden.
Nicht verbrauchte Mittel können in die Folgejahre übertragen werden.




ANSPRECHPARTNER

Für Fragen und weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Integrationsamtes beim LWV Hessen gern zur Verfügung:

Dirk Obach
Tel. 0561 1004 - 2015
dirk.obach@lwv-hessen.de

Marina Momberger
Tel. 0561 1004 - 2348
marina.momberger@lwv-hessen.de


WEITERE AUSKÜNFTE

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.


KONTAKTE

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt
Kölnische Str. 30
34117 Kassel
Tel. 0561 1004 - 0
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Unsere hessenweite E-Mail-Adresse:
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Besuchen Sie uns im Internet:
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Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.

  • Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf.

  • Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.

  • Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.

  • Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.



Impressum

Herausgeber
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel

Text
Integrationsamt

Redaktion
Marco Steinbach, Jörg Daniel

Gestaltung
Heiko Horn

Druck
Druckerei des LWV Hessen

Stand
November 2011

Internet
www.lwv-hessen.de