Landeswohlfahrtsverband Hessen
Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf
- Integrationsamt -
4. Hessisches Schwerbehindertenprogramm
Zusammenarbeit mit den Optierenden Kommunen
Die Regionaldirektion Hessen und die Optierenden Kommunen als nach § 6a Sozialgesetzbuch (SGB) II zugelassene kommunale Träger erbringen an Arbeitgeber Leistungen zur besonderen Förderung der Teilhabe (Einstellung und Beschäftigung) schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Diese Leistungen können zur Vermittlung besonders betroffener schwerbehinderter Arbeitssuchender durch das 4. Hessische Schwerbehinderten-Programm ergänzt werden.
Finanzrahmen
Das Land Hessen/der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) stellen zur Durchführung der Förderung auf der Grundlage des § 104 Abs. 3 SGB IX und des § 16 Schwerbehinderten–Ausgleichsabgabeverordnung Geldmittel aus der vom Integrationsamt des LWV Hessen verwalteten Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Laufzeit
Das Vierte Hessische Schwerbehinderten-Programm läuft für Einstellungen in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2008.
Förderungsgrundsätze
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Land Hessen/LWV Hessen für dieses befristete regionale Arbeitsmarktprogramm zur Verfügung gestellten Mittel.
Eine Förderung ist nur insoweit zu erbringen, als ihr Einsatz zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, erforderlich ist und der einstellende Betrieb/die einstellende Dienststelle ein tarifliches oder für die Beschäftigung ortsübliches Arbeitsentgelt gewährt.
Der Zuschuss ist zweckgebunden und dient ausschließlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.
Förderungsfähiger Personenkreis
Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn der schwerbehinderte Mensch,
- wegen Art oder Schwere der Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen ist, zum Beispiel weil
- zur Ausübung der Beschäftigung wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend eine besondere Hilfskraft erforderlich ist oder
- die Beschäftigung infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
- infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbracht werden kann oder
- ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
- wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes abschließen konnte,
- das 50. Lebensjahr vollendet hat,
- ein Jahr und länger langzeitarbeitslos ist,
- im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen eingestellt wird.
- bei einem Integrationsprojekt Beschäftigung findet oder im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Integrationsprojekt bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt wird,
- eine mindestens dreijährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vorweist,
- im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Regionale Aufteilung der Mittel
Das Integrationsamt des LWV-Hessen ermittelt auf der Grundlage der Anzahl arbeitsloser schwerbehinderter Menschen pro Landkreis/Region in Hessen den auf die einzelne Optionskommune entfallenden Betrag aus den Mitteln des 4. Hessischen Schwerbehinderten-Programms.
Der jeweilige Einzelbetrag wird den Optionskommunen als ergänzende Förderungsmöglichkeit zu den durch sie zu erbringenden Eingliederungszuschüssen angeboten. Hierbei muss beachtet werden, dass die geförderten Einzelfälle über die gesamten Laufzeit kalkuliert werden.
Nicht verbrauchte Mittel können in die Folgejahre übertragen werden.
Ansprechpartner
Bei Fragen und weiterem Informationsbedarf stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LWV Hessen, Integrationsamt, gern zur Verfügung:
- Andrea Greizer
Tel. (05 61) 10 04 - 24 39
andrea.greizer@lwv-hessen.de - Uwe Giesen
Tel. (05 61) 10 04 - 24 44
uwe.giesen@lwv-hessen.de - Dirk Obach
Tel. (05 61) 10 04 - 20 15
dirk.obach@lwv-hessen.de
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden. Er ist u. a.:
- Integrationsamt für behinderte Menschen im Beruf
- überörtlicher Träger der Sozialhilfe
- Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF)
- Alleingesellschafter der LWV-Gesundheitsmanagement GmbH mit mehr als 30 fachlich eigenständigen Kliniken, Wohn- und Pflegeheimen sowie Heilpädagogischen Einrichtungen
- Träger von Schulen und weiteren Einrichtungen
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Stand: Mai 2008








