Blindengeld in Hessen
Informationen für Augenärzte
LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN
Fachbereich für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung
WER ERHÄLT BLINDENGELD?
In Hessen erhalten blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen durch den LWV Hessen Blindengeld zum Ausgleich der Mehraufwendungen, die diese gegenüber sehenden Menschen haben.
Das Blindengeld für blinde Menschen beträgt zurzeit 528,89 Euro monatlich. Dieser Betrag kann bei nachgewiesener Sozialhilfebedürftigkeit noch bis zu 86,10 Euro monatlich aufgestockt werden. Wesentlich sehbehinderte Menschen erhalten zurzeit Blindengeld in Höhe von 158,67 Euro monatlich. Das Blindengeld nach dem Hess. Landesblindengeldgesetz wird unabhängig von Einkommen und Vermögen bewilligt.
Im Jahre 2009 betrug der Aufwand für Blindengeld 52,1 Millionen Euro.
WIE IST DAS VERFAHREN?
Für die Antragstellung reicht zunächst der Eingang der Augenfachärztlichen Bescheinigung aus. Liegen aus den letzten Jahren Klinikberichte der Patienten vor, bitten wir, Kopien davon der Bescheinigung beizufügen.
Grundlage für die Bewilligung des Blindengeldes sind ausschließlich die medizinischen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen müssen anhand der vom LWV in Zusammenarbeit mit der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und dem Hessischen Landesarzt für sehbehinderte und blinde Menschen ausgearbeiteten „Augenfachärztlichen Bescheinigung“ nachgewiesen werden.
Diese Bescheinigung ist formgebunden und soll die Gleichbehandlung aller Antragsteller weitgehend sicherstellen. Sie gibt den behandelnden Augenärzten die Möglichkeit, alle Faktoren der Sehbehinderung zu berücksichtigen und in Zweifelsfällen eine Untersuchung durch einen unserer ärztlichen Fachberater vorzuschlagen und diesen Vorschlag auch zu begründen.
Da die Sachbearbeiter der Blindenhilfe des LWV Hessen keine medizinische Ausbildung haben, sind sie dringend auf die gute Zusammenarbeit mit den Augenärzten angewiesen. Das bedeutet in erster Linie, dass die Augenfachärztliche Bescheinigung umfassend und gewissenhaft, lesbar in Maschinenschrift sowie in deutscher Sprache, ohne Fremdworte und Abkürzungen wie PPV, PVR, ALT etc. allgemeinverständlich ausgefüllt wird. Ist dies der Fall, kann in vielen Fällen bereits anhand der Augenfachärztlichen Bescheinigung eine Entscheidung über den Antrag getroffen werden. Den Patienten werden somit weitere Untersuchungen und lange Wartezeiten erspart. Bei einer unlesbaren Unterschrift am Schluss der Augenfachärztlichen Bescheinigung bitten wir, den Namen zusätzlich lesbar zu vermerken.
In den Fällen, in denen die Augenfachärztliche Bescheinigung an unseren Fachberater bzw. Gutachter weitergegeben wird, sollten diese aufgrund der ausführlichen Angaben in der Bescheinigung die vorgenommene Einstufung nachvollziehen können.
BITTE BEACHTEN SIE
- Es sind immer aktuelle Untersuchungsergebnisse zugrunde zu legen, daher ist das Datum der letzten augenärztlichen Untersuchung wichtig.
- Die alleinige Angabe von Diagnosen unter Ziffer 2 „Diagnose“ der Augenfachärztlichen Bescheinigung reicht zur Bearbeitung des Antrages nicht aus und führt deshalb zu zeitraubenden Rückfragen und eventuell unnötigen Nachuntersuchungen. Es ist bei für die Einstufung relevanten Diagnosen der Befund der krankhaften Augenveränderungen einzutragen.
- Sehr wichtig ist, welche Erkrankung vorwiegend zur Sehminderung führt.
- Bei den Angaben zur Sehschärfe achten Sie bitte darauf, die Sehschärfe mit und ohne Korrektion sowie die Korrektion anzugeben oder zu vermerken „Gläser bessern nicht“. Sehschärfenangaben von teilweise, p oder pp nehmen Sie bitte nicht vor. Bitte geben Sie die Sehschärfe an, die normgerecht gemessen wurde. Wenn die Visusbestimmung in 5 Meter in Ermangelung entsprechend großer Sehzeichen nicht möglich ist, sind Sehprobentafeln in 1 Meter Abstand zu verwenden. (Das bedeutet mindestens drei von fünf Sehzeichen). Vgl. hierzu www.dog.org > Publikationen > DOG Empfehlungen (Empfehlungen der DOG zur Qualitätssicherung bei sinnesphysiologischen Untersuchungen und Geräten).
- Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge mehr als 1/20 (0,05) oder 1/50 (0,02), besteht trotzdem die Möglichkeit einer Einstufung als wesentlich sehbehindert oder blind, wenn die nachfolgenden Punkte in der Augenfachärztlichen Bescheinigung in Betracht kommen. Dies sind bei blinden Menschen die Punkte 3.2.1 bis 3.2.8 und bei wesentlich sehbehinderten Menschen die Punkte 4.2.1 bis 4.2.7. Die Gesichtsfelderstellung nach Goldmann Testmarke III/4e ist unbedingt von dem Augenarzt und nicht von einer anderen Person zu tätigen.
- Sofern Sie über kein Goldmann-Perimeter verfügen, benennen Sie bitte Ihren Patienten eine Kollegin oder einen Kollegen, bei der/dem diese Aufzeichnungen erstellt werden können. Anstelle eines Goldmann-Perimeters ist auch die Verwendung anderer Geräte mit äquivalenten Prüfzeichen (manuelle, dynamische Prüfreizdarbietung) zulässig.
- Es ist erforderlich, dass Sie eine Empfehlung zur Einstufung als wesentlich sehbehindert oder blind abgeben und angeben, ob das angegebene Sehvermögen dem objektiven Befund entspricht.
- Auf der Rückseite der Augenfachärztlichen Bescheinigung werden unter Punkt 5 nochmals einige wichtige Grundlagen zur Beurteilung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Blindengeldbewilligung vorliegen, genannt. Bitte beachten Sie hier besonders, dass ausschließlich Störungen der optischen Bahnen zu berücksichtigen sind.
- Sollten Sie weitere Angaben für die Einstufung als wichtig erachten, können Sie diese unter Punkt 8 der Augenfachärztlichen Bescheinigung vermerken.
- Bitte machen Sie alle Angaben in Deutsch.
- Im Übrigen verweisen wir auch auf die bisher versandten Rundschreiben vom 20.12.1993 (Rundschreiben Nr. 21/1993) und vom 16.07.1999 (Schreiben zum Infoblatt über die Blindengeldgewährung). Sofern Ihnen diese nicht bekannt sind, können sie bei uns telefonisch angefordert werden.
Wir fügen einen aktuellen Vordruck „Augenfachärztliche Bescheinigung“ (Stand 12/10) bei. Sofern Sie noch über alte Formulare verfügen oder Ihr Vorrat zu Ende geht, übersenden wir Ihnen gern einige neue Exemplare nach vorheriger telefonischer Anfrage unter Tel. 0561 1004 - 2309.
Sollten Sie zu den o. a. Ausführungen Anregungen oder Fragen haben, können Sie sich gern mit Frau Prof. Dr. Birgit Lorenz, Hessische Landesärztin für sehbehinderte und blinde Menschen, oder Bernd Torbohm, Regionalmanager für blinde und sehbehinderte Menschen beim LWV, in Verbindung setzen. Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen einen Beitrag für eine weitere gute Zusammenarbeit geleistet haben.
IMPRESSUM
Herausgeber
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Fachbereich für Menschen mit einer
körperlichen oder einer Sinnesbehinderung
Ständeplatz 6 - 10
34117 Kassel
Text
Fachbereich für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung, Regionalmanagement 204.2
Redaktion
Jörg Daniel
Gestaltung
Heiko Horn - Fachbereich 103
Druck
Druckerei des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
Stand
August 2011








