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Integrationsamt
Landeswohlfahrtsverband Hessen

Faltblatt Nr. 8

Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze
Eine Information für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber





DAS INTEGRATIONSAMT HILFT MIT RAT UND TAT

Das Integrationsamt gewährt Unternehmen Zuschüsse für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen. Die Mittel stammen aus der Ausgleichsabgabe, die nach dem Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) erhoben wird. Art und Höhe der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Höhe des Zuschusses ist davon abhängig, ob das Unternehmen eine ausreichende Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigt. Der Zuschuss beträgt 50% bzw. 75% bis zum maximalen Förderbetrag von 40.000 Euro.

Unter Umständen kann zusätzlich ein Darlehen bis zu 20.000 Euro gewährt werden. Leistungen erhalten Unternehmen auch dann, wenn Arbeitsplätze von Mitarbeitern betroffen sind, die schwerbehinderten Menschen „gleichgestellt“ sind. Eine Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 liegt.

Der Arbeitgeber muss sich in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligen. Bei der Bemessung des Eigenanteils des Arbeitgebers sind die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.


WENN DAS UNTERNEHMEN EXPANDIERT

Beabsichtigt ein Unternehmen neue Mitarbeiter einzustellen, z.B. wegen steigendem Auftragsvolumen oder Ausbau der Produktpalette, ist dies der richtige Zeitpunkt, Kontakt mit der Schwerbehindertenvermittlung der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt aufzunehmen. Neben Lohnkostenzuschüssen, welche die Arbeitsverwaltung gewährt, kann das Integrationsamt investive Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen bezuschussen oder mit Darlehen fördern. Dazu gehören die Anschaffungskosten für die am Arbeitsplatz erforderlichen Maschinen einschließlich entstehender Umbau- oder Renovierungskosten. Aufwendungen für notwendige behinderungsgerechte Hilfsmittel (z. B. behinderungsgerechte Toiletten oder Rampen) können ebenfalls gefördert werden.
Oft ermöglicht schon die Beschaffung moderner Maschinen nach neuestem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen. Auch die Schaffung eines neuen Ausbildungsplatzes kann gefördert werden. Mit der Förderung wird Unternehmen geholfen, die behinderten Menschen den Abschluss eines qualifizierten Berufsabschlusses ermöglichen.


MODERNE TECHNIK ERÖFFNET NEUE CHANCEN - EIN BEISPIEL

Der schwerbehinderte Werkzeugmacher Werner M. wird im Alter von 52 Jahren arbeitslos. Nach mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit bietet sich ihm eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb in der Abteilung Werkzeugpflege. Die fachliche Qualifikation von Herrn M. ist sehr gut. Obwohl er einen Wirbelsäulenschaden hat, entschließt sich der Arbeitgeber nach Einschaltung des Integrationsamtes, ihn einzustellen. Gemeinsam mit dem beratenden Ingenieur des Integrationsamtes wird in der Abteilung ein neuer Arbeitsplatz konzipiert, der die Beschaffung einer Ultraschallreinigungsanlage vorsieht.
Ergänzt wird der Arbeitsplatz mit einer Krananlage und einem elektrohydraulischen Hubwagen, so dass die Werkzeuge von der Werkbank ohne große körperliche Anstrengung zur Ultraschallreinigungsanlage transportiert werden können. Mit diesen technischen Arbeitshilfen kann Werner M. trotz seiner Schwerbehinderung auf dem neuen Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Das Integrationsamt hat hier mit einem Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zum Kauf der Ultraschallreinigungsanlage beigetragen. Da die finanziellen Leistungen des Integrationsamtes nicht unerheblich waren, wurde mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitsplatz für einen bestimmten Zeitraum mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt wird.
Wenn bei innerbetrieblichen Veränderungen das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Mitarbeiters bedroht ist, kann das Integrationsamt einen neuen Arbeitsplatz nach den gleichen Kriterien fördern, um eine Kündigung zu vermeiden.


GANZ OHNE SICHERHEITEN GEHT ES NICHT

Selbstverständlich muss das Integrationsamt darauf achten, dass Zuschüsse zweckentsprechend verwendet und dauerhafte Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden. Deshalb wird vorausgesetzt, dass sich die Unternehmen an den Gesamtkosten angemessen beteiligen. Dies kann beispielsweise auch durch Eigenleistungen bei Bau- und Renovierungsarbeiten geschehen. Je nach Höhe des Zuschusses muss der Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden. Scheidet der Mitarbeiter aus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Stelle erneut mit einem schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Kann auch mit Hilfe der arbeitsvermittelnden Stellen (Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune) kein geeigneter schwerbehinderter Mensch auf den geförderten Arbeitsplatz vermittelt werden, wird der Arbeitgeber von dieser Verpflichtung und damit von seiner Rückzahlungspflicht befreit.


NEHMEN SIE UNS BEIM WORT

Haben Sie Interesse an näheren Informationen über die finanziellen Leistungen des Integrationsamtes? Bitte wenden Sie sich unverbindlich an die für Ihren Betriebssitz zuständige Dienststelle (siehe Karte). Gern kommen wir kurzfristig zu einem Informationsgespräch in den Betrieb. Auf Wunsch bemühen wir uns um die Teilnahme eines Vertreters der Arbeitsverwaltung, damit das gesamte Spektrum der Fördermöglichkeiten besprochen werden kann. Bei technischen Fragen stehen die beratenden Ingenieure des Integrationsamtes zur Verfügung.


FÜR EINE SCHNELLE ENTSCHEIDUNG LEGEN SIE UNS BITTE VOR:
  • Beschreibung der geplanten Maßnahme

  • Kostenvoranschläge der Maßnahme

  • Angaben über die Beschäftigungspflicht (Anzahl der Arbeitsplätze sowie der mit schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeitern/innen ebesetzten Arbeitsplätze im Betrieb)

  • Arbeitsvertrag des schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten
Bitten Sie den betreffenden Mitarbeiter, den Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung beim Integrationsamt einzureichen.


WEITERE AUSKÜNFTE

Wenn Sie weitergehende Fragen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.


KONTAKTE

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt
Kölnische Str. 30
34117 Kassel
Tel. 0561 1004 - 0
Bildtel. 0561 5214908
Fax 0561 1004 - 2650

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Tel. 06151 801 - 0
Fax 06151 801 - 234

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Integrationsamt
Frankfurter Str. 44
65189 Wiesbaden
Tel. 0611 156 - 0
Fax 0611 156 - 209

Unsere hessenweite E-Mail-Adresse:
kontakt-integrationsamt@lwv-hessen.de

Besuchen Sie uns im Internet:
www.integrationsamt-hessen.de




Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.

  • Er unterstützt behinderte, psychisch kranke und sozial benachteiligte Menschen in ihrem Alltag und im Beruf.
  • Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.

  • Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.
  • Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.





Impressum

Herausgeber
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel

Text
Integrationsamt

Redaktion
Marco Steinbach, Jörg Daniel

Gestaltung
Heiko Horn

Druck
Druckerei des LWV Hessen

Stand
Mai 2010

Internet
www.lwv-hessen.de