Ein Kind kommt an!
Ratgeber für Mütter und VäterHerausgeber: Landeswohlfahrtsverband Hessen
Text: Büro der Frauenbeauftragten Ständeplatz 6 - 10 34117 Kassel Tel. 0561 1004 - 2597 oder 0561 1004 - 2261 Fax 0561 1004 - 1597 oder 0561 1004 - 1261 martina.maurer@lwv-hessen.de dagmar.iske@lwv-hessen.de
Gestaltung: Heiko Horn Fotos: www.fotolia.de Druck: Druckerei des LWV Hessen Internet
www.lwv-hessen.de Stand April 2011
Diese Broschüre wurde unter Zugrundelegung der bei Druck geltenden Rechtslage erstellt. Allerdings ergeben sich im Laufe der Zeit immer wieder Änderungen, weshalb für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden kann. Für Anregungen und Vorschläge sind wir dankbar.
INHALT
VORWORT 05
01 MUTTERSCHUTZ Information des Arbeitgebers 06 Schwangerschaftsvorsorge 06
Beschaffenheit des Arbeitsplatzes 06
Welche Arbeiten sind während der Schwangerschaft verboten? 06
Arbeitszeit 07
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot 08
Kündigungsschutz 08 Was ist zu tun, wenn doch gekündigt wird? 08 Kündigung auf eigenen Wunsch 08
Schutzfristen 09 Mutterschaftsgeld 09
Wer zahlt das Mutterschaftsgeld 09
Mutterschaftshilfen 10
Vorsorgeuntersuchungen für das Kind 10
Sozialversicherung 13
02 MUTTERSCHUTZ UND VATERSCHAFT
Stillzeiten 14
Elterngeld 14
Zahlungsdauer und Höhe des Elterngeldes 15
Wie ermittelt man das Elterngeld? 15
Antrag auf Elterngeld 16
Anrechnungen anderer Leistungen auf das Elterngeld 16
Weitere Mitteilungen und Anträge nach der Geburt 17
Kindergeld 18
Elternzeit 19
Anspruch auf Elternzeit 19
Für welchen Zeitraum gibt es Elternzeit? 20
Teilbarkeit von Elternzeit 20
Flexibles drittes Jahr 20
Anmelden der Elternzeit 21
Sozialversicherungen während der Elternzeit 21
Die Möglichkeit von Teilzeitarbeit 22
Kündigungsschutz 22
Kündigung auf eigenen Wunsch 23
Alter Arbeitsplatz 23
Dauer des Erholungsurlaubes 23
Finanzen 23
03 VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE
Beurlaubung für Zeiten der Kindererziehung 24
Von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung 24
Das Kind ist krank 24
Der betreuende Elternteil ist krank 26
Rückkehr in den Beruf 26
Kinderbetreuung 26
Teilzeitarbeit 28
Telearbeit 28
Wichtige Adressen - für Sie zusammengestellt 29
Literaturtipps 31
Ein Kind zu bekommen ist ein entscheidender Wendepunkt im Leben einer Frau und eines Mannes mit zahlreichen Auswirkungen auf den Alltag sowie erheblichen finanziellen und rechtlichen Folgen. Berufstätige Frauen stehen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes unter einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Für Beschäftigte sind diese gesetzlichen Bestimmungen im Mutterschutzgesetz festgelegt. Für Beamtinnen gelten Rechtsverordnungen, die die gleiche Schutzfunktion haben. Diese Broschüre soll dazu beitragen, die durch das Mutterschutzgesetz und das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit gesicherten Rechte und Ansprüche für Mütter und Väter zu verdeutlichen. Darüber hinaus informiert sie über Beurlaubung aus wichtigem Grund und Dienstbefreiung zur Betreuung eines kranken Kindes. Diese Rechte sind weitgehend bekannt. Wenn dann aber der Zeitpunkt gekommen ist, sie auch für sich in Anspruch zu nehmen, tauchen häufig Fragen und Unsicherheiten auf. Wir wollen Sie daher mit dieser Broschüre in der Zeit der Schwangerschaft und einer möglichen anschließenden Elternzeit begleiten, damit Sie sich mit Selbstvertrauen und Gelassenheit auf das freudige Ereignis vorbereiten können. Dabei wünschen wir Ihnen alles Gute auf Ihrem Weg zur Familie.
01 MUTTERSCHUTZ
Alle schwangeren Frauen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben unabhängig von der Nationalität Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz. Dies gilt für Vollbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte, für Arbeiterinnen und Angestellte, für Heimarbeiterinnen, für Hausgehilfinnen genauso wie für Frauen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Für Beamtinnen gelten vergleichbare Regelungen. Sie sind im Beamtenrecht festgelegt. Hausfrauen und Selbständige fallen nicht unter dieses Gesetz (§ 1Mutterschutzgesetz ‘MuSchG’).
INFORMATION DES ARBEITGEBERS
Sobald eine Frau mit Sicherheit weiß, dass sie schwanger ist, sollte sie dies ihrem Arbeitgeber mitteilen. Das Gesetz verpflichtet sie nicht sofort zu dieser Mitteilung, jedoch kann der Arbeitgeber nur dann seinen Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz nachkommen, wenn er von der bestehenden Schwangerschaft weiß. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung des Arztes über die bestehende Schwangerschaft verlangen, muss dann jedoch die Kosten des Attestes übernehmen. Nach dem Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Diese Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 5 MuSchG). Anschriften dieser Ämter finden Sie im Anhang.
SCHWANGERSCHAFTSVORSORGE Für die Schwangerschaftsvorsorge haben Sie Anspruch auf ärztliche Betreuung. Im Idealfall werden Sie zehn Vorsorgetermine wahrnehmen. Anfangs finden die Untersuchungen im Abstand von 4 Wochen, kurz vor der Geburt alle 14 Tage oder wöchentlich statt. Nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins wird alle zwei Tage untersucht. Für diese Untersuchungen im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz ist die werdende Mutter während der Arbeitszeit freizustellen, wenn diese Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Sie darf dadurch keinen Verdienstausfall erleiden (§ 16 MuSchG).
BESCHAFFENHEIT DES ARBEITSPLATZES Der Arbeitsplatz einer schwangeren Frau muss einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so eingerichtet sein, dass Mutter und Kind ausreichend vor Gefahren für Gesundheit und Leben geschützt sind. Einer werdenden Mutter, die bei ihrer Arbeit ständig gehen oder stehen muss, ist eine Sitzgelegenheit zu kurzem Ausruhen zur Verfügung zu stellen. Einer Frau, die eine sitzende Tätigkeit ausübt, sind kurze Unterbrechungen zu ermöglichen. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde zusätzliche Anordnungen zum Schutz der Schwangeren am Arbeitsplatz treffen (§ 2 MuSchG).
WELCHE ARBEITEN SIND WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT VERBOTEN? Wird bei einer Vorsorgeuntersuchung festgestellt, dass für Sie oder Ihr Kind Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen, müssen Sie diese entweder einschränken oder völlig aussetzen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes muss der Arbeitgeber dies akzeptieren und Ihnen evtl. einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen oder Sie beurlauben. Ihr Einkommen darf sich deshalb jedoch nicht verringern. Schwangere Frauen dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten, auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Nähere Einzelheiten können Sie der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) entnehmen. Werdende Mütter sollen auch nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, an denen sie mit Gewaltausübung und Aggressivität anderer Personen rechnen müssen. Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden soll und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind werdenden Müttern ebenfalls verboten.
Darüber hinaus dürfen schwangere Frauen unter anderem nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden,
ARBEITSZEIT Werdende Mütter dürfen täglich nicht mehr als 8,5 Stunden oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Schwangere unter 18 Jahren dürfen höchstens 8 Stunden täglich und nicht mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Werdende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden. Einige Abweichungen von diesen Arbeitszeitregelungen sind für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt (z. B. für Krankenhäuser, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, in der Landwirtschaft, für Künstlerinnen und im Familienhaushalt). Dabei gelten jedoch gesetzliche Höchstgrenzen (§ 8 MuSchG). In Krankenpflege- und in Badeanstalten z. B. dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen (§ 8 MuSchG).
ARBEITSENTGELT BEI BESCHÄFTIGUNGSVERBOT Wenn eine werdende oder stillende Mutter aufgrund eines Beschäftigungsverbotes oder an Sonn- und Feiertagen nach 20.00 Uhr sowie in der Nacht von der Arbeit freizustellen ist, so hat der Arbeitgeber ihr mindestens den Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen oder letzten drei Monate vor Beginn des Monats zu zahlen, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Das gilt ebenso, wenn durch das Beschäftigungsverbot die Beschäftigungsart oder die Art der Entlohnung wechselt. KÜNDIGUNGSSCHUTZ Für werdende Mütter besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Geburt ist eine Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Geburt gewusst hat oder er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung davon informiert wird. Wird diese Frist - schuldlos - versäumt, etwa weil die Schwangerschaft noch gar nicht bekannt war, kann dies auch später nachgeholt werden. Entscheidend ist, dass Sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger waren. Unzulässig sind in der Schwangerschaft auch Änderungskündigungen, wie Versetzungen in einen anderen Betrieb oder auf einen anderen Arbeitsplatz.
WAS IST ZU TUN, WENN DOCH GEKÜNDIGT WIRD? Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen, muss die Frau umgehend schriftlich - per Einschreiben - mitteilen, dass sie mit der Kündigung nicht einverstanden ist und dass sie weiterhin ihre Arbeitskraft anbietet. Gleichzeitig sollte sie sich an das zuständige Amt für Arbeitsschutz (bei den Regierungspräsidien) wenden. Der Arbeitgeber, der einer Frau verbotswidrig gekündigt hat, ist zur Fortzahlung von Lohn oder Gehalt verpflichtet, auch wenn er die arbeitswillige Frau nicht beschäftigt. Eine Kündigung ist nur in wenigen, ganz besonderen Fällen ausnahmsweise möglich. Sie darf jedoch nur mit der vorher eingeholten Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde ausgesprochen werden.
KÜNDIGUNG AUF EIGENEN WUNSCH Eine Frau kann ohne Einhalten einer Frist während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Geburt ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist kündigen. Da im Anschluss an die Schutzfristen die Elternzeit genommen werden kann, sollte sich jede Frau gut überlegen, ob sie den Anspruch auf einen Arbeitsplatz zum Ende der Schutzfrist aufgeben will.
SCHUTZFRISTEN Eine schwangere Frau darf sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen - bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen - nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Säuglinge mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 g werden wie Frühgeburten behandelt. Während der Schutzfrist nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. In den sechs Wochen vor der Geburt kann die schwangere Frau auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Diese Bereitschaft kann von ihr jederzeit zurückgenommen werden. Bei der Berechnung der Schutzfrist vor der Geburt geht man vom voraussichtlichen Geburtstermin aus, der von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt im Mutterpass eingetragen wird bzw. für den Arbeitgeber auf einem Attest bescheinigt wird. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Dauer des Beschäftigungsverbots zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, das bedeutet, dass die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten, verlängert wird. Für den tragischen Fall, dass eine Frau von einem toten Kind entbunden wird oder das Kind kurz nach der Geburt stirbt, gilt eine Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung. Allerdings kann sie - auf eigenen Wunsch - vorzeitig, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Grund: Es ist durchaus denkbar, dass es so für manche Frauen etwas leichter wird, über den tragischen Verlust hinwegzukommen. Eine Frau, die sich für die vorzeitige Arbeitsaufnahme entschieden hat, kann ihre Entscheidung jederzeit rückgängig machen.
MUTTERSCHAFTSGELD Alle Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist krankenversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bekommen Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass sie zwischen dem 10. und 4. Monat einschließlich dieser Monate vor der Entbindung für mindestens 12 Wochen versicherungspflichtig gewesen sind oder ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen ihre Dienstbezüge weiter.
WER ZAHLT DAS MUTTERSCHAFTSGELD? Die Krankenkasse zahlt einen Betrag von bis zu 13,00 € je Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Mutterschutzfristen zu diesem Beitrag einen Zuschuss, so dass Sie auf den durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfristen kommen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen eintreten, werden ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einbezogen. Freiwillig Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Sie können aber unter denselben Voraussetzungen wie versicherte Arbeitnehmerinnen vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld erhalten, höchstens jedoch 210 €. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen den Differenzbetrag zwischen 13,00 € täglich und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen bezahlen. Die Tatsache, dass Frauen, die privat versichert sind, dadurch weniger Mutterschaftsgeld erhalten, bleibt unberücksichtigt. Das Mutterschaftsgeld muss selbst beantragt werden!
MUTTERSCHAFTSHILFEN Alle Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf weitere Leistungen, unabhängig davon, ob sie Mitglied oder familienversichert sind.
Dazu gehören:
Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.
VORSORGEUNTERSUCHUNGEN FÜR DAS KIND Sobald Ihr Kind geboren ist, beginnt ein kostenloses Vorsorgeprogramm über die jeweilige Krankenkasse, bei der das Neugeborene angemeldet worden ist. Hinweis: In Hessen sind alle Eltern verpflichtet, ihre Kinder in den vorgegebenen Rhythmen zu den Vorsorgeuntersuchungen zu bringen. Von der Krankenkasse erhalten Sie eine Versichertenkarte, die Sie der behandelnden Kinderärztin/dem behandelnden Kinderarzt aushändigen. Die Ergebnisse der durchgeführten Routineuntersuchungen werden in das Vorsorgeheft Ihres Kindes eingetragen. Diese Untersuchungen werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Die Abstände sind nach der Geburt relativ kurz (einige Wochen bzw. Monate) und werden dann immer größer.
U1 Neugeborenen-Erstuntersuchung: Kontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und Reflexen Screening zur Früherkennung angeborener Stoffwechseldefekte und endokriner Störungen Hörscreening zur Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB
U2 3. - 10. Lebenstag Untersuchung von Organen, Sinnesorganen und Reflexen
U3 4. - 5. Lebenswoche Prüfung der altersgemäßen Entwicklung der Reflexe, der Motorik, des Gewichts und der Reaktionen, Untersuchung der Organe und der Hüften, Abfrage des Trinkverhaltens
U4 3. - 4. Lebensmonat Untersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U5 6. - 7. Lebensmonat Untersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U6 10. - 12. Lebensmonat Kontrolle der geistigen Entwicklung, der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit
U7 21. - 24. Lebensmonat Test der sprachlichen Entwicklung, Feinmotorik und Körperbeherrschung
U7a 34. - 36. Lebensmonat Frühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten
U8 46. - 48. Lebensmonat Intensive Prüfung der Entwicklung von Sprache, Aussprache und Verhalten, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln zu können.
U9 60. - 64. Lebensmonat Prüfung der Motorik und Sprachentwicklung, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu heilen.
J1 12 – 14 Jahre Die Jugendgesundheitsuntersuchung bietet die Gelegenheit Haltungsfehler, Sehfehler , Allergien etc. zu erkennen. Außerdem haben die Jugendlichen die Möglichkeit, evtl. Probleme anzusprechen.
0 - 6 Jahre Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: drei Untersuchungen, die erste davon findet grundsätzlich im dritten Lebensjahr statt.
6 - 18 Jahre Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen: Ab dem 12. Lebensjahr werden die jährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
Die von den Kinderärzten noch zusätzlich angebotenen Untersuchungen:
werden noch nicht von allen Krankenkassen übernommen. Klären Sie deshalb im Vorfeld eine Kostenübernahme ab.
Wichtig: Sie sollten Ihr Kind unbedingt zu den vorgesehenen Terminen der Kinderärztin/dem Kinderarzt vorstellen, auch wenn es nicht krank erscheint. Nur so können Krankheiten und Behinderungen frühzeitig festgestellt und behandelt werden.
SOZIALVERSICHERUNG
Krankenversicherung Für den Zeitraum, in dem Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, bleiben Sie in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiterversichert. Rentenversicherung Die Mutterschutzfristen werden in der Rentenversicherung als Ausfallzeiten berücksichtigt, wenn durch die Schwangerschaft oder Wochenbett eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.
Wichtig: Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung über die Mutterschutzzeiten für die Rentenversicherung anfordern. Arbeitslosenversicherung Für die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wird die Arbeitslosenversicherung so behandelt, als ob Beiträge entrichtet worden wären.
02 MUTTERSCHAFT UND VATERSCHAFT
STILLZEITEN
Eine Frau, die ihr Kind stillt, hat nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit ein Recht auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Ihnen bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zur Verfügung stellen. Bei einer Arbeitszeit, die zusammenhängend mehr als 8 Stunden beträgt und nicht durch eine mindestens zweistündige Ruhepause unterbrochen wird, haben Sie Anspruch darauf, zweimal täglich mindestens 45 Minuten zum Stillen freizubekommen. Dadurch darf kein Verdienstausfall entstehen, ebenso ist es nicht erlaubt, die Stillpausen vor- oder nachzuarbeiten oder auf festgesetzte betriebliche Ruhepausen anzurechnen.
ELTERNGELD
Anspruch auf Elterngeld hat jede Mutter oder jeder Vater, vorausgesetzt, sie bzw. er übt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus (§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ‚BEEG’). Wer eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt, erhält Elterngeld unabhängig davon, ob die Ausbildung unterbrochen wird oder nicht (§ 1 Abs. 6 BEEG). Stief- und Adoptiveltern haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Auch andere Personen können Elterngeld erhalten, wie z. B. die Großeltern oder Vormünder, wenn ihnen die sogenannte Personensorge für das Kind übertragen ist.
ZAHLUNGSDAUER UND HÖHE DES ELTERNGELDES
Elterngeld kann für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes beansprucht werden (§ 4 Abs. 1 BEEG). Ein Elternteil kann für mindestens zwei bis höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für diese zwei Monate der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt. Diese zwei weiteren Monate können auch aufgeteilt werden (§ 4 Abs. 3 Satz BEEG). Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes für 14 Monate. Das errechnete monatliche Elterngeld kann auch nur zur Hälfte in Anspruch genommen werden, dadurch verdoppelt sich dann der Bezugszeitraum (§ 6 BEEG). Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent von 1.000 bis 1.200 Euro, 66 Prozent von 1.220 Euro, 65 Prozent ab 1.240 Euro und mehr des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Einkommens ohne Einmalzahlungen gewährt - höchstens jedoch 1.800 Euro des wegfallenden Nettoeinkommens (§ 2 BEEG). Für Geringverdiener, die weniger als 1.000 Euro netto monatlich vor der Geburt erzielten, erhöht sich der Prozentsatz schrittweise bis auf 100 %. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte (§ 2 Abs. 2 BEEG). Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat. Den besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt wird durch die Erhöhung des sonst zustehenden Elterngeldes um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung getragen.
WIE ERMITTELT MAN DAS ELTERNGELD?
Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Erwerbseinkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Da sich das Elterngeld am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, berücksichtigt es darüber hinaus den Wegfall der erwerbsbedingten Aufwendungen nach der Geburt durch einen Abzug. Dieser wird in Höhe eines Zwölftels des im Rahmen der Steuer zugunsten des berechtigten Elternteils berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrags pauschaliert und beträgt knapp 77 Euro monatlich. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Steuerrecht nur bei selbst versteuertem Einkommen berücksichtigt wird, erfolgt auch im Elterngeld bei nicht selbst versteuertem Einkommen, wie beispielsweise den sogenannten Mini-Jobs, kein Abzug. Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt, weil es insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruht, ob eine solche im Bezugszeitraum anfällt. Mit dem Bemessungszeitraum von 12 Kalendermonaten ist sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden.
Bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. In diesen Monaten ist das für die Höhe des Elterngeldes maßgebliche Einkommen aus Gründen, die unmittelbar mit der Geburt und Betreuung von Kindern zusammenhängen, geringer. Würden sie berücksichtigt, würde das Elterngeld sinken. Auch Wehr- und Zivildienstzeiten werden berücksichtigt. Fällt durch die Dienstverpflichtung Erwerbseinkommen ganz oder teilweise aus, so werden die entsprechenden Monate bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Das Durchschnittseinkommen bemisst sich dann anhand von weiter in der Vergangenheit liegenden Monaten. Das Elterngeld orientiert sich - anders als das bisherige Erziehungsgeld - am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Paaren wird es so leichter, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten. Wenn Sie sich über die voraussichtliche Höhe des Elterngeldes informieren wollen, können Sie den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet benutzen: http://www.bmfsfj.de/elterngeldrechner.
ANTRAG AUF ELTERNGELD
In Hessen wird der Antrag auf Elterngeld bei den Ämtern für Versorgung und Soziales (die Adressen finden Sie im Anhang) gestellt. Möglichst sofort nach der Geburt Ihres Kindes sollten Sie den Antrag der zuständigen Elterngeldstelle zusenden oder ihn dort persönlich abgeben. Wenn Sie das Elterngeld erst später beantragen, kann es höchstens für drei Monate ab Antragstellung rückwirkend bezahlt werden (§ 7 Abs. 1 BEEG). In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Die angegebenen Bezugsmonate können ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden (§ 7 Abs. 2 BEEG). In Fällen besonderer Härte ist eine weitere Änderung möglich.
Es ist sinnvoll, den ziemlich umfangreichen Antrag bereits im Laufe der Schwangerschaft so weit wie möglich auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Nach der Geburt brauchen Sie dann lediglich die Daten Ihres Kindes einzufügen und eine Geburtsurkunde beizulegen.
ANRECHNUNGEN ANDERER LEISTUNGEN AUF DAS ELTERNGELD
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG, Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften zustehen, werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Das Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Höhe von max. 210 Euro bleibt von der Anrechnung auf das Elterngeld frei. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 01.01.2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung. Das Elterngeld ist steuerfrei. Es wird jedoch in den sogenannten Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1Nr. 1 Buchst. j Einkommensteuergesetz). Krankenversicherungsschutz Solange Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei versichert.
WEITERE MITTEILUNGEN UND ANTRÄGE NACH DER GEBURT
Standesamt Das erste und wichtigste Amt, mit dem Sie gleich nach der Geburt Kontakt aufnehmen müssen, ist das Standesamt. Hier wird das Kind angemeldet. Solange Sie dies nicht erledigt haben, werden Sie von anderen Ämtern kein Geld erhalten. Das Kind ist innerhalb einer Woche nach der Geburt anzumelden. Nach der Geburt erhalten Sie vom Krankenhaus eine sogenannte Geburtsbescheinigung, auf der vermerkt ist, wann und wo Ihr Kind geboren wurde. Diese Bescheinigung sowie Ihre Geburtsurkunde bzw. den Auszug aus dem Familienbuch müssen Sie dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, vorlegen.
Das Standesamt stellt nach Vorlage der Bescheinigungen in der Regel zwei Geburtsurkunden und vier Dokumente aus, die
bestimmt sind.
Überlegen Sie sich, ob Sie noch weitere Geburtsurkunden benötigen und lassen Sie sich diese gleich mit ausstellen. Für jede Geburtsurkunde wird eine Gebühr verlangt. Beantragen Sie einige Wochen später noch Geburtsurkunden, ist diese Gebühr wesentlich höher.
Einwohnermeldeamt:
Das Kind beim Meldeamt des Wohnortes anmelden und die Steuerkarte ändern lassen.
Mitzubringen sind:
Krankenkasse:
Man sollte sich vorher überlegen, bei welchem Elternteil das Kind versichert werden soll. Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, bei wessen Krankenkasse das Kind mitversichert werden soll.
Mitzubringen sind:
Arbeitgeber:
Kindergeld beantragen.
Mitzubringen sind:
Arbeitgeber:
Antrag auf Elternzeit stellen und evtl. Kindergeld beantragen. Mitzubringen sind:
KINDERGELD
Antragstellung Das Kindergeld kann von den Eltern des Kindes beantragt werden, aber auch von anderen Personen (z. B. Großeltern, Pflegeeltern), die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst stellen den Antrag auf Kindergeld bei ihrem Dienstherrn/ Arbeitgeber.
ELTERNZEIT
Anspruch auf Elternzeit
Jede Mutter oder jeder Vater, die/der in einem Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf Elternzeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - auch in Teilzeit - in der Privatwirtschaft haben den gleichen Anspruch wie Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Mütter und Väter, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden.
Die Elternzeit kann aber auf die Ausbildungszeit (Berufsausbildungsgesetz) nicht angerechnet werden, d. h., die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Auch befristet Beschäftigte haben während ihres Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit. Das befristete Beschäftigungsverhältnis wird dadurch aber nicht verlängert. Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Staatsangehörigkeit.
Nach § 15 Absatz 1 a) haben auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht allerdings nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
FÜR WELCHEN ZEITRAUM GIBT ES ELTERNZEIT?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
TEILBARKEIT VON ELTERNZEIT
Jeder Elternteil kann seine dreijährige Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Abschnitte möglich.
FLEXIBLES DRITTES JAHR
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres, möglich. Auch wenn bereits ein Elternteil die volle dreijährige Elternzeit in Anspruch genommen hat, kann der andere Elternteil, sofern er 12 Monate noch nicht in Anspruch genommen hat, diese mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Auch der Vater eines nichtehelichen Kindes kann mit der Zustimmung der Mutter Elternzeit nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebt.
Bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern bei einer Übertragung für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu 12 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist.
Beispiel:
Zwillinge werden am 01.02.2007 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2011 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 01.02.2011 - 31.01.2012 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter somit vom 01.02.2007 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31.01.2012 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge.
Das Gleiche gilt für die kurze Geburtenfolge:
Beispiel:
Kind A wird am 01.02.2007 und Kind B am 01.02.2008 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31.01.2011. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31.01.2009). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31.01.2011). Danach nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A - das dritte Lebensjahr - (bis zum 31.01.2012) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B bis zum 31.01.2013.
ANMELDEN DER ELTERNZEIT
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 BEEG). Ist die Entscheidung einmal gefällt, kann sie nur aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheitsfall) widerrufen werden. Eine Verlängerung oder Verkürzung im Laufe des Urlaubes ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
SOZIALVERSICHERUNGEN WÄHREND DER ELTERNZEIT Krankenversicherung Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt beitragsfrei bestehen. Arbeitslosenversicherung Ihre Arbeitslosenversicherung wird während der gesamten Elternzeit beitragsfrei aufrechterhalten. Rentenversicherung Mutter oder Vater bekommen die ersten 3 Jahre der Kindererziehung auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Neben den Kindererziehungszeiten gibt es noch die Kinderberücksichtigungszeit, die bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet werden kann. Über die Einzelheiten informieren Sie die Mitarbeiter/ innen in den Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung.
DIE MÖGLICHKEIT VON TEILZEITARBEIT
Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zulässig. Beim gemeinsamen Elternurlaub sind somit zusammen 60 Stunden möglich. Wer eine solche Beschäftigung ausüben will, sollte sich von der Elterngeldstelle oder Personalabteilung wegen möglicher Auswirkungen des Einkommens auf die Höhe des Elterngeldes oder anderer Leistungen beraten lassen.
Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einem anderen Arbeitgeber bis zu 30 Stunden wöchentlich Arbeit leisten. Ist der Arbeitgeber mit dieser Absicht nicht einverstanden, kann er den Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Nach Ende der Elternzeit besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 5 BEEG).
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Frauen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Betriebsstilllegung oder schwere Pflichtverstöße der/des Beschäftigten) kann mit Genehmigung des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz eine Kündigung ausgesprochen werden. Liegt dennoch eine Kündigung vor, sollte per Einschreiben Einspruch erhoben und sich schnellstens an das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik gewandt werden. Der gleiche Kündigungsschutz gilt bei der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
KÜNDIGUNG AUF EIGENEN WUNSCH
Eine Kündigung auf eigenen Wunsch ist möglich. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortsetzen. Sofern Sie nicht weiterarbeiten wollen, müssen Sie das Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit kündigen.
ALTER ARBEITSPLATZ
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit beinhaltet nicht, dass Sie einen Anspruch auf Ihren alten Arbeitsplatz haben. Jedoch haben Sie, wenn Sie Elternzeit für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in Anspruch nehmen und danach die Arbeit in dem bisherigen Umfang wieder aufnehmen, einen Anspruch auf gleiches Entgelt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD) und eine gleichwertige Stelle. Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
DAUER DES ERHOLUNGSURLAUBES
Ihr Erholungsurlaub kann vom Arbeitgeber für jeden Kalendermonat, in dem Elternzeit in Anspruch genommen wird, um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 BEEG). Nach Abschluss der Elternzeit darf Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr ohne Rücksicht auf Übertragungsfristen genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).
FINANZEN
Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) Der Elternzeit wirkt sich im Jahr der Geburt des Kindes auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindernd aus (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TVöD). Vermögenswirksame Leistungen Diese Leistungen werden während der Elternzeit nicht gezahlt.
03 VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE
BEURLAUBUNG FÜR ZEITEN DER KINDERERZIEHUNG
Beamte können sich nach der Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Geld- und Sachbezüge bis zu 12 Jahren beurlauben lassen (§ 85a Abs. 4 Hess. Beamtengesetz ‘HBG’). Voraussetzung ist, dass Sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren in Ihrem Haushalt betreuen. Beschäftigte können ebenfalls aus familienpolitischen Gründen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Vergütung nach § 13 Abs. 2 HGlG (Hess. Gleichberechtigungsgesetz) bzw. nach § 28 TVöD erhalten. Dieser Sonderurlaub sollte den Zeitraum, der in den beamtenrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist (siehe oben) nicht überschreiten. Bei der Entscheidung, ob der Sonderurlaub gewährt wird, sind die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse, wie auch das persönliche Interesse der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Haben Sie nach dem Sonderurlaub Anspruch auf den alten Arbeitsplatz? Nein, wenn Sie nach Ihrem Betreuungsurlaub Ihre Arbeit wieder aufnehmen möchten, haben Sie keinen Anspruch, auf Ihrem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.
VON VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG IN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
Beschäftigte haben die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 1 Buchst. a TVöD ihre Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitarbeit zu reduzieren. Die Teilzeitbeschäftigung muss zwischen Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten durch eine Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages geregelt werden. Diese Teilzeitarbeit kann befristet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD) oder unbefristet vereinbart werden. Den Antrag auf Ermäßigung können Sie jederzeit rückgängig machen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Achtung: Bei Aufnahme eines unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses kann sich später die Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz schwierig gestalten. Beamte haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln.
DAS KIND IST KRANK
Können Sie bei Erkrankung Ihres Kindes zu Hause bleiben?
Ist Ihr Kind krank, so haben Sie Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit und Krankengeld (§ 45 Sozialgesetzbuch 5. Buch ‘SGB V’).
Voraussetzung ist,
Hinweis: Unter den genannten Voraussetzungen haben auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Auf wie viel Tage haben Sie Anspruch?
Der Anspruch auf Krankengeld beträgt 10 Arbeitstage für ein Kind je Kalenderjahr (§ 45 SGB V). Der Anspruch kann für dasselbe Kind von jedem versicherten Elternteil geltend gemacht werden. Bei mehreren pflegebedürftigen Kindern erhöht sich dieser Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld für einen Elternteil.
Erhöht sich der Anspruch bei Alleinerziehenden?
Für Alleinerziehende gilt die Bezugsdauer für maximal 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern erhöht sie sich auf maximal 50 Arbeitstage.
Wie ist der Anspruch bei nicht verheirateten zusammenlebenden Eltern?
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt der gleiche Anspruch, Voraussetzung ist, dass das kranke Kind in einem Kindschaftsverhältnis zum Lebenspartner steht.
Wie können Sie den Anspruch geltend machen?
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber zur Freistellung von der Arbeit ein ärztliches Attest über die Pflegenotwendigkeit und -dauer vorlegen. Diese Bescheinigung muss danach an die Krankenkasse weitergeleitet werden.
Bezahlte Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung des Kindes
Besteht im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V und hat das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, so haben Sie die Möglichkeit, einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung der Vergütung geltend zu machen (§ 29 Abs. 1 Buchst. e, Buchst. bb, TVöD). Ebenfalls muss ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes bestätigen und keine andere Person für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Dieser Anspruch erstreckt sich auf bis zu 4 Kalendertage, hierbei zählt genauso der Samstag und Sonntag wie ein Arbeitstag. Beamte haben ebenfalls unter den vorgenannten Bedingungen nach § 16 Hess. Urlaubsverordnung (HUrlVO) in Anlehnung an § 29 TVöD die Möglichkeit, eine Freistellung von bis zu 4 Kalendertagen im Jahr zu beantragen.
DER BETREUENDE ELTERNTEIL IST KRANK
Haushaltshilfe
Wenn der Elternteil, der sonst den Haushalt führt und die Kinder nach der Schule versorgt, selbst ins Krankenhaus oder zur Kur (Reha-Maßnahme) muss, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein versichertes Kind lebt, das jünger als zwölf Jahre (einige Krankenkassen bewilligen Haushaltshilfen bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes) oder behindert ist (§ 38 Abs. 1 SGB V). Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe. Viele Städte vermitteln Haushaltshilfen für Familien in Not, meistens über das Jugendamt. Soziale und kirchliche Einrichtungen wie AWO, Diakonie und Caritas vermitteln ebenfalls Kontakt zu Haushaltshilfen, Familienhelferinnen und manchmal sogar ausgebildeten Familienpflegerinnen. Für Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 SGB V). Die Genehmigung einer Haushaltshilfe sollte man umgehend bei seiner Krankenkasse beantragen. Die Kostenerstattung oder die Bewilligung kann länger dauern. Im Notfall sollte man sich vorab telefonisch mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Gegebenenfalls fallen Zuzahlungen in Höhe von mindestens 5,00 € bis zu 10,00 € täglich an. Allerdings gelten auch hier die individuellen Belastungsgrenzen von 2 % der jährlichen Familienbruttoeinnahmen.
RÜCKKEHR IN DEN BERUF
Wenn Sie nach einer längeren Familienpause wieder in Ihren Beruf zurückkehren wollen, gibt es einige Dinge, die organisiert und gut überlegt sein wollen, wie z. B. die Kinderbetreuung oder ob Sie eine Volloder Teilzeitbeschäftigung annehmen wollen. Hier zum Abschluss noch einige Tipps, die Ihnen in Ihren Überlegungen evtl. weiterhelfen können.
KINDERBETREUUNG
Für Kinder unter 3 Jahren sollen Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorgehalten werden, wenn die Eltern oder die Alleinerziehenden berufstätig sind, sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen (§ 24 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Teil VIII). Dies können Sie vor Ort in Ihrem Kindergarten oder Ihrer Kindertagesstätte abklären. Alternativ dazu gibt es die sogenannten Baby-, Krabbel- und Eltern-Kind-Gruppen. Die Gruppen entstehen aufgrund privater Elterninitiativen und sind auf gegenseitige Hilfe angewiesen. Wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt, das Ihnen in der Regel die Adressen solcher Initiativen nennen kann. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit, sich eine Tagesmutter zu nehmen. Der Vorteil einer solchen Tagesmutter kann sein, dass Sie Ihr Kind eventuell auch bei Erkrankung dort unterbringen können und dass Sie hierbei nicht an bestimmte Öffnungszeiten, wie z. B. in Tagesstätten oder Kindergärten, gebunden sind. Auch hierzu können Sie sich an das Jugendamt wenden. In einigen Gemeinden gibt es behördlich anerkannte Tagespflegemütter - so haben Sie die Gewähr, dass die entsprechende Person für die Aufgaben der Kinderbetreuung geeignet ist. Ansonsten können Sie es über Zeitungsinserate oder Aushänge probieren. Wichtig ist, dass Sie sich mit der Tagesmutter über Bezahlung, Erziehungsstil, Entwicklung des Kindes, Zeit der Betreuung u. ä. absprechen. Ist Ihr Kind 3 Jahre alt, so haben Sie einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung (z. B. Kosten einer Tagesmutter oder einer Kindertagesstätte) können höchstens zu zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal bis zu 4.000 €, angerechnet werden. Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss unbar erfolgen. Sobald Sie wissen, dass Ihr Kind die Schule besucht, sollten Sie sich erkundigen, ob es dort Betreuungsangebote gibt. Teilweise wird eine Betreuung bis 14.00 Uhr angeboten.
Weiterhin besteht evtl. die Möglichkeit der Hortbetreuung. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um Ganztagsangebote mit Mittagessen. Außerdem wird auch in den Ferienzeiten eine Betreuung angeboten (außer den eigenen Schließungszeiten der Einrichtung). Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Schule bzw. dem Jugendamt. In den Ferienzeiten bieten auch oftmals freie Träger sehr schöne Ferienprogramme an. Informationen erhalten Sie teilweise durch die Presse.
TEILZEITARBEIT
Teilzeitarbeit ist nicht gleich Teilzeitarbeit. Diese kann variieren vom befristeten Aushilfsarbeitsvertrag bis hin zum festen Arbeitsverhältnis. Die sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bieten Ihnen die schlechtesten Bedingungen einer Teilzeitarbeit. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr. Das heißt, künftig bleiben alle Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 € mtl. - unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang - für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, in dem genau Ihre Rechte und Pflichten verankert sind. Ebenfalls sollte in diesem Arbeitsvertrag die Dauer und Lage der Arbeitszeit, die genaue Höhe des Brutto- Entgeltes und die Dauer einer etwaigen Probezeit festgelegt werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist auch immer zu bedenken, dass geringere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, so dass die Rente dementsprechend geringer ausfällt.
TELEARBEIT
Viele Arbeitgeber bieten mittlerweile Telearbeit an. Erkundigen Sie sich nach den Voraussetzungen. Auf jeden Fall sollten Sie die Fähigkeit zum Selbstmanagement und Motivation zum selbständigen Arbeiten besitzen und den Tagesablauf am häuslichen Arbeitsplatz problemlos organisieren können. Zu beachten ist auch, dass auf jeden Fall ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung stehen sollte und die Kinderbetreuung sichergestellt ist.
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Mütterzentrum
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Tel. 0561 7390025
Verband alleinerziehender Mütter und Väter Landesverband Hessen e.V. Adalbertstr. 15/17 60486 Frankfurt
Tel. 069 97981879
Pro Familia
Breitscheidstraße 7 34119 Kassel
Tel. 0561 27413
Telefon-Wegweiser über familienbezogene Leistungen und Hilfen
Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Kindergeld, Elterngeld, Kindergeldzuschlag, Hilfen für Alleinerziehende, Hilfen in Notlagen, bei Behinderung sowie steuerliche Freibeträge. Aber auch etwa darüber, wer für einen Schüleraustausch zuständig ist oder ähnlich gelagerte Fallsituationen aus dem Alltag von Familien, kann Auskunft gegeben werden.
Die Familieninformationsstellen sind hessenweit zum Ortstarif (nur Anrufe innerhalb Hessens, auch aus öffentlichen Telefonzellen möglich) montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Hotline 0180 2358376 für Fragen rund um familienbezogene Leistungen zu erreichen.
Viele weiterführende Links finden Sie auch auf der Internetseite der Stadt Kassel unter www.kassel.de/ cms02/stadt/frauen/elternschaft/
Hier noch ein weiterer interessanter Link: http://www.familie.de/schwangerschaft/
Giftnotruf-Zentralen:
Erfurt .................................................................. 0361 730730 Göttingen ......................................................... 0551 19240 Mainz ................................................................. 06131 19240
Einen kostenlosen Ratgeber „Kinder und Gift“ erhalten Sie unter www.espumisan.de.
LITERTURTIPPS
Ein Kind entsteht;
Lennart Nilsson; Mosaik-Verlag
Schwangerschaft, Geburt und erstes Lebensjahr;
Regina Hilsberg; rororo
Geburtsvorbereitung; - Handbuch für werdende Mütter und Väter;
Ines Albrecht-Engel; rororo
Beim ersten Kind gibt’s tausend Fragen!
Vicki Iovine
Leben mit einem Neugeborenen;
Barbara Sichtermann; Fischer-TB
Frühchen - winziggroße Wunder
Karen Franke, Verlag von Gratkowski
Die ersten drei Lebensjahre
Doro Kammerer; DTV
Bleib ruhig, Mama! - Tipps für die ersten drei Jahre
Claudia Mühlan; SCM Hänssler
Jedes Kind kann Regeln lernen
Anette Kast-Zahn, Oberstebringk-Verlag
Jedes Kind kann Schlafen lernen
Anette Kast-Zahn/H. Morgenroth, Oberstebringk- Verlag
Endlich ruhige Nächte
Oberstebringk-Verlag
Stillen
Márta Guóth-Gumberger/Elizabeth Hormann; GU
Kinder brauchen Grenzen
Jan-Uwe Rogge; Versand Weltbild
Besser einfach - einfach besser.
Das Survival-Buch für Alleinerziehende
Claudia Filker; Brockhaus
Eigentlich sollte ich glücklich sein;
Carol Dix; Kreuz-Verlag
Mehr Zeit für mich - Wohlfühltipps für Mütter in Eile
Katrina Kenison; Piper
Warum Mama eine rosa Handtasche braucht und andere Geheimnisse glücklicher Mütter
Stephanie Schneider; Kösel-Verlag
Das Baby: Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung
Louis und Joe Borgenicht, Verlag Sanssouci
Mensch, Papa! Vater werden - das letzte Abenteuer.
Ein Mann erzählt Kester Schlenz, Goldmann Verlag
Das Geheimnis glücklicher Kinder
Steve Biddulph; beustverlag
Das große Buch der Kinderkarnkheiten;
Dr. med. Klaus Wachter und Claudia Sarkady;
Compact Kinderkrankheiten;
Dr. med. Peter Voitl; humboldt
Hausmittel für Kinder;
Petra Lange; rororo;
Das schmeckt dem Baby und ist gesund;
Nicole Theofel; Kösel-Verlag
Körpergefühl;
Regina Hilsberg; rororo;
Fabrikverkauf für Baby & Kind;
Versand Weltbild
Der Große GU Kompass: 300 Fragen zum Impfen
Dr. Nicole Schaenzler/Dr. Brigitte Strasser-Vogel; Gräfe und Unzer
100 Elternfragen - Impfen
Dr. Bernd Simon/Gertrud Teusen; Urania
Bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln, können Sie u. a. folgende Broschüren kostenlos anfordern:
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.
www.lwv-hessen.de








