Landeswohlfahrtsverband Hessen
3 / Behinderungsgerechte Arbeitsplätze
Eine Information für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber
BEGLEITENDE HILFE IM ARBEITSLEBEN
Das Integrationsamt ist für die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach dem neunten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zuständig. Sie soll dazu beitragen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einsetzen und weiterentwickeln können.
Die Rehabilitationsträger sollen behinderte Menschen dabei unterstützen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Das Integrationsamt gewährt daher begleitende Hilfen, wenn behinderte Menschen über medizinische Maßnahmen und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinaus, zusätzliche Hilfen zur Sicherung eines angemessenen Arbeitsplatzes benötigen. Dazu gehört neben den finanziellen Hilfen auch die individuelle Beratung schwerbehinderter Menschen und ihrer Arbeitgeber durch das Integrationsamt und die Integrationsfachdienste
TECHNISCHE HILFEN - EIN BEISPIEL
Herr M. ist bei einem Reinigungsunternehmen in Vollzeit beschäftigt. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Auf Grund eines geistigen Entwicklungsrückstandes wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Zusätzlich wurden die Merkzeichen „G“, „H“ und „B“ festgestellt. Der Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX nachkommt, setzt Herrn M. überwiegend bei der Reinigung großflächiger Fußböden ein. Der Arbeitgeber beantragt eine technische Arbeitshilfe für den Arbeitsbereich von Herrn M. Bei einem Betriebsbesuch wird festgestellt, dass der bislang benutzte Reinigungswagen nur schwer zu manövrieren ist und deshalb nicht genutzt wird. Es entstehen lange Laufwege und somit auch lange Reinigungszeiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Putzbehälter für den groß gewachsenen Mann in ungünstiger Höhe angebracht sind. Eine Vorrichtung zum Auswringen der Putztücher fehlt.
Das Integrationsamt bewilligt dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Beschaffung eines elektrischen Reinigungswagens, auf den sich Herr M. stellen und von Putzfläche zu Putzfläche fahren kann. So entfallen für ihn die bisher notwendigen Laufwege zwischen Reinigungswagen und -fläche. Das Mitfahren auf dem Reinigungswagen und das maschinelle Auswringen der Putztücher erleichtern die tägliche Arbeit von Herrn M. wesentlich.
Das Integrationsamt hat den Zuschuss besonders wegen der präventiven Wirkung gewährt. Die Arbeitserleichterung soll das Arbeitsverhältnis von Herrn M. dauerhaft sichern. Die Beschaffung eines elektrischen Reinigungswagens dient der Arbeitserleichterung, optimiert die Arbeitsabläufe und ist somit eine typische begleitende Hilfe des Integrationsamtes.
TECHNISCHE HILFEN - EIN ZWEITES BEISPIEL
Auf Grund mehrerer Erkrankungen, die auch zu einer Änderung der Schwerbehinderteneigenschaft geführt haben, konnte Herr S. nicht mehr im vollen Schichtbetrieb an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Schweißer eingesetzt werden. Erhöhte Fehlzeiten hatten zur Folge, dass der Arbeitgeber bereits an eine Kündigung dachte.
Auf Vorschlag der Schwerbehindertenvertretung besichtigte das Integrationsamt den Arbeitsplatz. Auf Empfehlung des beratenden Ingenieurs und mit finanzieller Hilfe des Integrationsamtes wurde der Arbeitsplatz mit einer Roboter-Schweißanlage ausgestattet. Vorteil dieser Maschine ist, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer - nach entsprechender Schulung - die Anlage künftig programmieren und bestücken kann. Hierfür stehen Hebehilfen zur Verfügung, so dass gesundheitsschädliche Körperhaltungen vermieden werden und sich die Arbeitsbedingungen durch Anschaffung des Schweißroboters wesentlich verbessert haben.
Mit der Umgestaltung des Arbeitsplatzes und dem Zuschuss zur Roboter-Schweißanlage konnte eine dauerhafte Beschäftigung des Mitarbeiters im Betrieb gewährleistet werden.
Darüber hinaus verpflichtete sich der Arbeitgeber, mindestens fünf Jahre einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf diesen Arbeitsplatz einzusetzen.
BEHINDERTENGERECHTE ARBEITSPLÄTZE KOSTEN GELD - WIR KÖNNEN HELFEN
Wenn schwerbehinderte Mitarbeiter/innen nicht in vollem Umfang am Arbeits- und Betriebsablauf teilhaben, liegt dies sehr oft an ihrem nicht behinderungsgerecht gestalteten Arbeitsplatz. Den Arbeitsplatz zu optimieren, ist häufig eine technische Frage. Lösungen findet meist der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes. Er kennt die Arbeitsplatzanforderungen und weiß, welche Arbeitsgeräte und Hilfsmittel bezuschusst werden können. Seriengeräte zu ändern oder anzupassen, ist für den Arbeitgeber oft eine Kostenfrage.
Für die Arbeitsplatzausstattung können attraktive Zuschüsse gezahlt werden. Investitionen in behinderungsgerechte Arbeitsplätze zahlen sich aus, weil schwerbehinderte Mitarbeiter/innen an einem solchen Arbeitsplatz gute Arbeitsleistungen erbringen. Aber auch, weil die Ausstattung häufig für nichtbehinderte Mitarbeiter/innen von Vorteil ist, z. B. wenn im Schichtbetrieb gearbeitet wird.
DAMIT WIR SCHNELL ENTSCHEIDEN KÖNNEN
Legen Sie uns bitte vor:
- Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme
- Kostenvoranschläge für die Maßnahme
- Angaben über die Beschäftigungspflicht (Anzahl der Arbeitsplätze im Betrieb und Anzahl der schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter/innen)
Bitten Sie Ihren schwerbehinderten/gleichgestellten Arbeitnehmer, den Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung beim Integrationsamt einzureichen.
WEITERE AUSKÜNFTE
Wenn Sie weitergehende Fragen zu Behinderungsgerechten Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
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Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden.
- Er unterstützt behinderte, psychisch
kranke und sozial benachteiligte
Menschen in ihrem Alltag und im Beruf. - Er betreut Kriegsbeschädigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.
- Er ist Träger von Förderschulen und Frühförderstellen.
- Er ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH, die einen wesentlichen Teil der psychiatrischen Versorgung in Hessen sicherstellt.
Impressum
Herausgeber
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
Text
Integrationsamt
Redaktion
Marco Steinbach, Jörg Daniel
Gestaltung
Heiko Horn
Druck
Druckerei des LWV Hessen
Stand
Mai 2010
Internet
www.lwv-hessen.de