Faltblatt Nr. 2
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –
Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung
Wohn- und Wohnpflegeeinrichtung
Ist die Kostenübernahme für die Betreuung in einer Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung zum Teil oder noch völlig ungesichert, kann bei uns ein Antrag auf Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln gestellt werden. Hierzu sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich.
Unter welchen Umständen kommt die Betreuung in einer Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung für mich in Betracht?
„Wohnen“ ist ein elementares Grundbedürfnis und Ausdruck persönlicher Lebensqualität. Es gibt zunächst eine Reihe von Möglichkeiten, das Wohnen in der eigenen Häuslichkeit durch Hilfe von außen zu unterstützen, sowohl finanziell (z.B. durch Pflegegeld), als auch durch praktische Hilfe, wie z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst bei Pflegebedürftigkeit, oder durch einen Sozialdienst, wenn eine psychosoziale Betreuung notwendig ist. Auch das „Betreute Wohnen“ in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft bietet die Möglichkeit, bei gewisser Selbstständigkeit in einigen Bereichen des täglichen Lebens dennoch für andere Lebensbereiche eine Beratung, Begleitung oder Unterstützung zu erhalten (sehen Sie hierzu ausführlicher das Informationsblatt „Betreutes Wohnen“).
Die Betreuung oder Pflege in einer vollstationären Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung kann in Betracht kommen für:
- – Menschen mit einer körperlichen Behinderung oder mit einer Sinnesbehinderung
– Menschen, welche von einer solchen Behinderung bedroht sind
– Menschen, welche der Pflege bedürfen
Hierbei ist Voraussetzung, dass eine vollstationäre Betreuung in einer Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung notwendig ist, weil eine teilstationäre tagsüber oder eine ambulante Versorgung zu Hause nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Persönliche Voraussetzungen
Die Versorgung und Betreuung in einer Wohnoder Wohnpflegeeinrichtung ist insbesondere geeignet für Menschen, die z.B.
- – Hilfe zur Gestaltung des Tages benötigen
– psychosozialer Betreuung und Beratung bedürfen
– der Hilfe oder der Pflege bei gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfen
Persönliche Voraussetzung für die Betreuung in einer Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung ist das Vorliegen einer wesentlichen, länger als sechs Monate bestehenden, körperlichen Behinderung oder das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn individuelle körperliche Einschränkungen dazu führen, dass Fähigkeiten (z.B. Gehen, Orientierung, etc.) nicht mehr ausgeübt oder eine oder mehrere Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr teilweise oder ganz selbstständig durchgeführt werden können.
Zu diesen täglichen Verrichtungen gehören z.B. Körperpflege, Ernährung, regelmäßige Medikamenteneinnahme, hauswirtschaftliche Versorgung etc.
Bedürfen Sie aufgrund einer körperlichen Einschränkung bei einer oder mehrerer dieser täglichen Verrichtungen der Hilfe, Unterstützung, Beratung oder Aktivierung, so können wir die Kosten für die Betreuung in der Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung aus Sozialhilfemitteln übernehmen, sofern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe kann durch uns erfolgen, wenn Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn Einkommen und Vermögen des in der Wohneinrichtung Betreuten (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten; bei Minderjährigen auch dasjenige der Eltern) nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, um die Kosten der Betreuung in der Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung selbst zu zahlen. Ob und inwieweit von Ihnen bzw. Ihren Angehörigen eine (teilweise) Erstattung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen verlangt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen (siehe hierzu auch das Faltblatt „Unterhalts- und Kostenbeiträge von Angehörigen“).
Weitere Voraussetzungen
Wenn Sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenden Sie sich bitte wegen der Kostenübernahme direkt an das Sozialamt Ihrer Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung, da dieses nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften für die Kostenübernahmeentscheidung zuständig ist.
Welche Hilfen werden bewilligt?
Bei einer Kostenübernahme für die Betreuung in einer Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung wird von uns der Pflegesatz als Hauptleistung übernommen.
Als Nebenleistung wird ein Taschengeld (Barbetrag) zur persönlichen Verfügung monatlich gezahlt.
Auch Beihilfen zur Beschaffung von Bekleidung, sowie die darlehensweise Übernahme von Zuzahlungen an die Krankenkasse können zu den Leistungen gehören.
Welche Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt?
Zum Nachweis der vorliegenden oder drohenden Behinderung und zum Nachweis der Notwendigkeit der vollstationären Betreuung:
- aktueller Arztbericht/Epikrise (durch Hausarzt oder behandelndes Krankenhaus)
- „Amtsärztliche / Fachärztliche Stellungnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe“ (dieses Formular ist beim LWV Hessen erhältlich und vom Facharzt, Hausarzt oder Amtsarzt auszufüllen)
Zum Nachweis der vorliegenden Pflegebedürftigkeit:
- Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in eine Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz (wenn Sie pflegeversichert sind)
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) über die Feststellung der Pflegestufe. Wenn Sie nicht bei einer Kasse pflegeversichert sind, erstellt dieses Gutachten das Gesundheitsamt.
Zum Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit:
Es werden verschiedene Unterlagen von Ihnen und Ihrem Ehegatten / Ihrer Ehegattin benötigt. Dazu können Sie das Formular „Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –“ beim LWV Hessen persönlich, telefonisch oder im Internet anfordern. Außerdem erhalten Sie diesen Antrag bei Ihrem Sozialamt oder Ihrer Gemeindeverwaltung.
Insbesondere werden folgende Unterlagen ergänzend zum Antrag in Kopie benötigt (soweit zutreffend):
- Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen)
- als Einkommensnachweise: Bescheid über den Bezug von Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld etc.
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- als Vermögensnachweise: Sparbücher, Lebensversicherungen (auch Rentenversicherungen und ähnliches), Grundbuchauszüge (bei Grund- oder Hausbesitz) etc.
- bei ausländischen Mitbürgern: gültiges Aufenthaltsdokument (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Duldung usw.)
Gibt es Fristen für die Antragstellung?
Wir können die Kosten für die Betreuung in einer Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung erst ab dem Tag übernehmen, ab welchem uns oder den „beauftragten Stellen“ (z.B. Sozialamt der Kreisverwaltung, Gemeinde etc.) die Aufnahme in die Wohn- oder Wohnpflegeeinrichtung bekannt wird (§ 18 SGB XII). Den Antrag sollten Sie daher unbedingt vor der Aufnahme stellen!
Und so erreichen Sie uns:
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204
Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon 0561/1004-0
Telefax 0561/1004-2650
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon 0611/156-0
Telefax 0611/156-385
Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon 06151/801-0
Telefax 06151/801-400
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden. Er ist u.a.
● Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
● Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF)
● Integrationsamt
● Träger von Kliniken, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung, Sozialpädagogischen Zentren und weiteren Einrichtungen
● Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Herausgeber: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
Internet: www.lwv-hessen.de
Text, Gestaltung: Zielgruppenmanagement 204
Redaktion: SB Öffentlichkeitsarbeit – IuK
Druck: Druckerei Paul KG, Kassel
Stand: März 2005








