Überörtlicher Sozialhilfeträger
Faltblatt Nr. 3
Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe –
Zielgruppenmanagement für
Menschen mit einer körperlichen
oder einer Sinnesbehinderung
Unterhalts- und
Kostenbeiträge von
Angehörigen
Werden die Kosten für Ihre Betreuung
oder die Ihres Angehörigen von uns
übernommen, sind wir verpflichtet, zu
prüfen, ob und inwieweit von Ihnen bzw.
Ihren Angehörigen eine (teilweise) Erstattung
der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen
verlangt werden kann.
Geprüft wird, ob
- Ihnen oder Ihrem Angehörigen vertraglich
vereinbarte Rechte und Ansprüche
zustehen - Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten
bestehen - Kostenbeiträge aus Familieneinkommen
zu zahlen sind
Vertragliche Leistungen
Vertragliche Rechte und Ansprüche können
bestehen z. B. aus
- Altenteilsverträgen
- Übergabeverträgen (z. B. Wohnrechte)
- sonstigen vertraglich vereinbarten
Nießbrauchs- und Nutzungsrechten
Kann das bestehende Recht nicht mehr
persönlich in Anspruch genommen werden,
ist ggf. dessen Abgeltung in Form einer
Geldrente zu fordern.
Unterhaltsbeiträge
Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich
gegenüber
- den Eltern (erst ab Volljährigkeit
des Leistungsberechtigten) - dem getrennt lebenden bzw.
geschiedenen Ehegatten - volljährigen Kindern
Der Unterhaltsbeitrag richtet sich nach den
individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Unterhaltspflichtigen und kann maximal bis zur Höhe
der Sozialhilfeaufwendungen gefordert werden.
Ausnahme:
Der Unterhaltsbeitrag, der von Eltern eines
volljährigen Leistungsberechtigten verlangt
werden kann, ist auf einen Betrag in Höhe
von monatlich 46,00 EURO begrenzt.
Kostenbeitrag
Kostenbeitragspflichtig sind:
der Leistungsberechtigte und sein
nicht getrennt lebender Ehegatte,
Lebenspartner oder Lebensgefährte
in eheähnlicher Gemeinschaft.
Ein möglicher Kostenbeitrag errechnet
sich aus dem gemeinsamen Familieneinkommen.
Die bloße räumliche Trennung durch die
stationäre Betreuung des leistungsberechtigten
Ehegatten in der Einrichtung gilt nicht als Getrenntleben
im familienrechtlichen Sinne.
der minderjährige, unverheiratete
Leistungsberechtigte und dessen Eltern.
Bei Beschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen,
medizinischer Rehabilitation und
heilpädagogischen Maßnahmen für noch
nicht schulpflichtige Kinder wird ein möglicher
Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der
Häufigkeit der Aufenthalte des leistungsberechtigten
Kindes im elterlichen Haushalt ermittelt.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen mit
diesem Faltblatt nur einen groben Einblick
in ein breites Tätigkeitsfeld bieten können.
Im Einzelfall helfen wir Ihnen jedoch gern
In einem persönlichen Gespräch weiter.
Und so erreichen Sie uns
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204
Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon: 0561 1004-0
Fax: 0561 1004-2650
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
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Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
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Fax: 06151 801-400
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein
Zusammenschluss der Landkreise und
kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben
übertragen wurden. Er ist u. a.
- Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
- Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
(KOF) - Integrationsamt
- Träger von Kliniken, Schulen für Kinder
und Jugendliche mit Sinnesbehinderung,
Sozialpädagogischen Zentren und weiteren
Einrichtungen - Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Herausgeber:
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV),
Ständeplatz 6-10,
34117 Kassel
Internet:
www.lwv-hessen.de
Text, Gestaltung:
Zielgruppenmanagement 204
Redaktion:
SB Öffentlichkeitsarbeit luK
Druck:
Druckerei des LWV Hessen
Stand:
Februar 2007








