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Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger


Faltblatt Nr. 3

Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe –


Zielgruppenmanagement für
Menschen mit einer körperlichen
oder einer Sinnesbehinderung

Unterhalts- und
Kostenbeiträge von
Angehörigen






Werden die Kosten für Ihre Betreuung
oder die Ihres Angehörigen von uns
übernommen, sind wir verpflichtet, zu
prüfen, ob und inwieweit von Ihnen bzw.
Ihren Angehörigen eine (teilweise) Erstattung
der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen
verlangt werden kann.


Geprüft wird, ob
  • Ihnen oder Ihrem Angehörigen vertraglich
    vereinbarte Rechte und Ansprüche

    zustehen

  • Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten
    bestehen

  • Kostenbeiträge aus Familieneinkommen
    zu zahlen sind


Vertragliche Leistungen

Vertragliche Rechte und Ansprüche können
bestehen z. B. aus

  • Altenteilsverträgen

  • Übergabeverträgen (z. B. Wohnrechte)

  • sonstigen vertraglich vereinbarten
    Nießbrauchs- und Nutzungsrechten

Kann das bestehende Recht nicht mehr
persönlich in Anspruch genommen werden,
ist ggf. dessen Abgeltung in Form einer
Geldrente zu fordern.


Unterhaltsbeiträge

Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich
gegenüber
  • den Eltern (erst ab Volljährigkeit
    des Leistungsberechtigten)

  • dem getrennt lebenden bzw.
    geschiedenen Ehegatten

  • volljährigen Kindern

Der Unterhaltsbeitrag richtet sich nach den
individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Unterhaltspflichtigen und kann maximal bis zur Höhe
der Sozialhilfeaufwendungen gefordert werden.

Ausnahme:
Der Unterhaltsbeitrag, der von Eltern eines
volljährigen Leistungsberechtigten verlangt
werden kann, ist auf einen Betrag in Höhe
von monatlich 46,00 EURO begrenzt.



Kostenbeitrag

Kostenbeitragspflichtig sind:

der Leistungsberechtigte und sein
nicht getrennt lebender Ehegatte,
Lebenspartner oder Lebensgefährte
in eheähnlicher Gemeinschaft.


Ein möglicher Kostenbeitrag errechnet
sich aus dem gemeinsamen Familieneinkommen.

Die bloße räumliche Trennung durch die
stationäre Betreuung des leistungsberechtigten
Ehegatten in der Einrichtung gilt nicht als Getrenntleben
im familienrechtlichen Sinne.

der minderjährige, unverheiratete
Leistungsberechtigte und dessen Eltern.


Bei Beschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen,
medizinischer Rehabilitation und
heilpädagogischen Maßnahmen für noch
nicht schulpflichtige Kinder wird ein möglicher
Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der
Häufigkeit der Aufenthalte des leistungsberechtigten
Kindes im elterlichen Haushalt ermittelt.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen mit
diesem Faltblatt nur einen groben Einblick
in ein breites Tätigkeitsfeld bieten können.
Im Einzelfall helfen wir Ihnen jedoch gern
In einem persönlichen Gespräch weiter.





Und so erreichen Sie uns

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204


Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon: 0561 1004-0
Fax: 0561 1004-2650

Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 156-0
Fax: 0611 156-385

Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 801-0
Fax: 06151 801-400





Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein
Zusammenschluss der Landkreise und
kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben
übertragen wurden. Er ist u. a.

  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

  • Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
    (KOF)

  • Integrationsamt

  • Träger von Kliniken, Schulen für Kinder
    und Jugendliche mit Sinnesbehinderung,
    Sozialpädagogischen Zentren und weiteren
    Einrichtungen

  • Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz






Herausgeber:
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV),
Ständeplatz 6-10,
34117 Kassel

Internet:
www.lwv-hessen.de

Text, Gestaltung:
Zielgruppenmanagement 204

Redaktion:
SB Öffentlichkeitsarbeit luK

Druck:
Druckerei des LWV Hessen

Stand:
Februar 2007