Faltblatt Nr. 4
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –
Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung
Medizinische Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation)
Wenn Sie wegen einer bestehenden wesentlichen körperlichen Behinderung oder zur Verhütung einer solchen eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha) benötigen, können die Kosten von uns übernommen werden, sofern kein anderer Leistungsträger (LVA, BfA oder Krankenkasse) leistet.
Wir erbringen alle Leistungen, die eine gesetzliche Krankenkasse, wie die AOK, bei teil- oder vollstationären Behandlungen übernimmt. Dazu zählen auch die notwendigen Transportkosten.
Zudem können bei vollstationären Behandlungen Nebenleistungen erbracht werden (z. B. Taschengeld, Mietkosten und notwendige Bekleidung).
Eine Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme kann notwendig werden, wenn eine Krankenhausbehandlung alleine nicht ausreicht, um dauerhaft eine drohende Behinderung zu vermeiden, eine bestehende Behinderung zu verbessern oder Ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Meist geht der Reha oder AHB ein Aufenthalt in einem Allgemein-Krankenhaus voraus, für dessen Kostenübernahme jedoch Ihre Krankenkasse oder das örtliche Sozialamt Ihrer Kreis-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig ist.
Anspruchsvoraussetzung
1. Persönliche Voraussetzungen
Wir übernehmen die Kosten des Aufenthaltes in der Reha- oder AHB-Einrichtung, wenn Sie wegen einer bestehenden wesentlichen körperlichen Behinderung oder zur Verhütung einer solchen behandelt werden.
Zu körperlichen Behinderungen zählen nicht nur sichtbare körperliche Einschränkungen, wie z.B. Amputationen oder Lähmungen aufgrund eines Schlaganfalls; auch innere Erkrankungen oder Schädigungen eines inneren Organs können im täglichen Leben derart einschränken, dass eine Behinderung droht oder vorliegt. So gelten z.B. auch chronische Niereninsuffizienz und Krebserkrankungen als wesentliche körperliche Behinderung.
Die Kosten einer AHB oder Reha können von uns übernommen werden, wenn diese Behandlungsmaßnahmen geeignet sind,
- den Eintritt einer wesentlichen Behinderung bei Ihnen zu vermeiden,
- Ihnen den Umgang mit einer bereits bestehenden Behinderung zu erleichtern,
- eingeschränkte Fähigkeiten wieder herzustellen oder zu aktivieren,
- Ihre Lebensqualität zu verbessern oder
- Ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, um das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu vermeiden.
Abgrenzung AHB / Reha
Ob die AHB oder Reha für Sie notwendig ist, wird von Ihrem behandelnden Arzt entschieden und schriftlich bestätigt.
2. Wirtschaftliche Voraussetzungen
Sie können Leistungen durch uns erhalten, wenn
- Sie die Kosten der AHB oder Reha nicht aus eigenen Mitteln tragen können und
- andere Kostenträger (insbesondere Rententräger und Krankenkasse) nicht zur Verfügung stehen.
Zur Antragstellung benötigen wir von Ihnen verschiedene Angaben. Dazu können Sie das Formular „Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –“ bei uns telefonisch oder im Internet anfordern. Außerdem erhalten Sie diesen Antrag bei dem örtlichen Sozialhilfeträger oder Ihrer Gemeindeverwaltung.
Unsere Sachbearbeiter stehen Ihnen gerne auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Allgemeine Hinweise
Und so erreichen Sie uns:
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204
Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon 0561/1004-0
Telefax 0561/1004-2650
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon 0611/156-0
Telefax 0611/156-385
Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon 06151/801-0
Telefax 06151/801-400
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem sozialen Aufgaben übertragen wurden. Er ist u.a.
● Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
● Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF)
● Integrationsamt
● Träger von Kliniken, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung, Sozialpädagogischen Zentren und weiteren Einrichtungen
● Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
Herausgeber: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
Internet: www.lwv-hessen.de
Text, Gestaltung: Zielgruppenmanagement 204
Redaktion: SB Öffentlichkeitsarbeit – IuK
Druck: Druckerei Paul KG, Kassel
Stand: März 2005








