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Landeswohlfahrtsverband Hessen

Faltblatt Nr.5

Leistungen nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz (LBliGG)

Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung

Blindengeld




Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz (LBliGG)

Wenn Sie blind sind oder unter einer wesentlichen nicht nur vorübergehenden Sehbehinderung leiden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Blindengeld zu bekommen.

Sofern Ihr Sehvermögen auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% bzw. 2% beträgt, ist eine Einstufung als wesentlich sehbehindert oder blind möglich. Eine Gleichstellung mit diesen Personenkreisen sieht das Hessische Landesblindengeldgesetz dann vor, wenn besondere Beeinträchtigungen bei Ihrer Augenerkrankung vorliegen. Hierzu zählen vor allem Gesichtsfeldeinschränkungen, die am Goldmann- Perimeter nachgewiesen werden müssen.


Was ist Blindengeld?

Blindengeld ist eine Leistung, die der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) im Auftrag des Landes Hessen blinden Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung bewilligt.

Anspruch auf Blindengeld nach dem Hess. Landesblindengeldgesetz haben daher nur blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit Wohnsitz in Hessen. Es ist eine monatliche Geldleistung, die es blinden bzw. wesentlich sehbehinderten Menschen ermöglichen soll, trotz der visuellen Einschränkungen am täglichen Leben teilnehmen zu können. Diese blindheitsbedingten Mehraufwendungen sollen mit dem pauschalierten Blindengeld abgedeckt werden.

In Frage kommen z. B. Kosten für eine Begleitperson oder Personen, die Ihnen wegen Ihrer Sehbehinderung behilflich sind, erhöhter Fahrtkostenbedarf (Taxi), Kosten für Zugang zu Medien durch spezielle Blindenzeitschriften, Hörbücher und Tonbandkassetten.

Wonach richtet sich die Höhe?

Blindengeld ist eine finanzielle Hilfeleistung, die je nach Schwere der Sehbehinderung in unterschiedlicher Höhe monatlich im Voraus gezahlt wird. Die Leistungshöhe richtet sich nach der jeweiligen Einstufung in den Personenkreis der blinden oder den der wesentlich sehbehinderten Menschen. Blindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt, so lange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei stationären Maßnahmen reduziert sich der Blindengeldanspruch.

Werden bereits wegen der Blindheit oder Sehbehinderung Leistungen von anderer Seite erbracht, erfolgt eine volle Anrechnung auf das Blindengeld. Leistungen der Pflegekasse werden teilweise angerechnet.

Wie beantragt man Blindengeld?

Blindengeld wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag besteht aus einem Formular „Antrag auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz“ und einem Vordruck „Augenfachärztliche Bescheinigung“. Klären Sie in einem Gespräch mit Ihrer Augenärztin bzw. Ihrem Augenarzt, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Einstufung befürwortet wird, ist die „Augenfachärztliche Bescheinigung“ als medizinischer Nachweis von Ihrem Augenarzt auszustellen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können von uns Fachberater zu Stellungnahmen oder Nachbegutachtungen herangezogen werden. Für diese von uns veranlassten Maßnahmen entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Das Formular „Antrag auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz“ sowie die „Augenfachärztliche Bescheinigung“ kann beim LWV Hessen telefonisch oder per Mail angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. Antrag und Bescheinigung des Augenarztes sind direkt an uns zu senden.

Was sind Aufstockungsleistungen ?

In Hessen ist der Zahlbetrag des Blindengeldes nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz seit dem 01.01.2004 niedriger als der Betrag der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Der Differenzbetrag kann – unter Umständen bis zur vollen Höhe – zusätzlich als Aufstockungsleistung nach § 72 SGB XII beantragt werden.

Bei der Aufstockungsleistung nach § 72 SGB XII handelt es sich – im Gegensatz zum Landesblindengeld – um eine Sozialhilfeleistung, die einkommens- und vermögensabhängig bewilligt wird. Im Rahmen des § 72 SGB XII kann sie nur von „blinden Menschen“ (nicht von wesentlich sehbehinderten Menschen) separat zusätzlich zum Blindengeld nach dem Hess. Landesblindengeldgesetz beantragt werden.
Antragsformulare sind beim LWV Hessen erhältlich. Ausschlaggebend für den Beginn der Leistung ist der Tag des Antragseinganges beim LWV Hessen.

Und so erreichen Sie uns:

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204
Regionalmanagement 204.2


Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon 0561/1004-0
Telefax 0561/1004-2650

Die Bearbeitung von Blindengeldanträgen erfolgt zentral für ganz Hessen in unserer Regionalverwaltung Kassel.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben übertragen wurden. Er ist u.a.

  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

  • Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF)

  • Integrationsamt

  • Träger von Kliniken, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung, Sozialpädagogischen Zentren und weiteren Einrichtungen

  • Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz





  • Herausgeber: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
    Internet: www.lwv-hessen.de
    Text, Gestaltung: Zielgruppenmanagement 204
    Redaktion: SB Öffentlichkeitsarbeit – IuK
    Druck: Foto-Litho Jäger GmbH, Kassel
    Stand: Juli 2005