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Landeswohlfahrtsverband Hessen

Faltblatt Nr. 6

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung

Hilfen zur Schulausbildung




Ist Ihr Kind schulpflichtig, kann jedoch aufgrund einer bestehenden Körper- oder Sinnesbehinderung eine Regelschule nicht besuchen, so sind wir Ihr Ansprechpartner.

Durch den Besuch einer behinderungsgerechten Sonderschule soll Ihrem Kind die Möglichkeit gegeben werden, eine auf die persönlichen Fähigkeiten und Ressourcen ausgerichtete schulische Ausbildung zu erlangen.

Im Rahmen der Hilfen zur Schulausbildung sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Wie beantrage ich Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung?

Zur Antragstellung benötigen wir von Ihnen Angaben. Dazu können Sie das Formular „Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –“ bei uns persönlich, telefonisch oder im Internet anfordern. Außerdem erhalten Sie diesen Antrag bei dem örtlichen Sozialhilfeträger oder Ihrer Gemeindeverwaltung.

Weiterhin bitten wir, uns als Nachweis über das Vorliegen einer bestehenden dauerhaften Körper- oder Sinnesbehinderung medizinische Unterlagen zuzusenden (z.B. beim Vorliegen einer Sehbehinderung bitten wir um Vorlage einer formlosen augenärztlichen Bescheinigung mit aktuellen Sehwerten).

Ebenso benötigen wir für Ihr Kind die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Zuweisung zu der gewünschten Schule und den Beschulungsbeschluss (diese werden vom zuständigen Schulamt erstellt!), sowie eine Bescheinigung der aufnehmenden Schule über einen freien Schul- bzw. Internatsplatz.

Sollten Sie zu unseren ausländischen Mitbürgern gehören, bitten wir zusätzlich um Vorlage einer Passkopie, um uns die Überprüfung Ihres ausländerrechtlichen Status zu ermöglichen.

Sofern die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich ist, werden wir diese bei Ihnen anfordern.

Formen der Hilfe

Die Kosten für die Schulausbildung werden von uns grundsätzlich in voller Höhe übernommen.

Es ist lediglich zu prüfen, ob und inwieweit von Ihnen bzw. Ihren Angehörigen eine (teilweise) Erstattung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen verlangt werden kann (siehe hierzu auch das Faltblatt „Unterhalts- und Kostenbeiträge von Angehörigen“).

Für erforderliche Schultransportkosten ist in der Regel das staatliche Schulamt zuständig.

Für weitere Fragen oder eine persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

Und so erreichen Sie uns:

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204


Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon 0561/1004-0
Telefax 0561/1004-2650

Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon 0611/156-0
Telefax 0611/156-385

Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon 06151/801-0
Telefax 06151/801-400

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ein Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte, dem sozialen Aufgaben übertragen wurden. Er ist u.a.

● Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
● Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge (KOF)
● Integrationsamt
● Träger von Kliniken, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderung, Sozialpädagogischen Zentren und weiteren Einrichtungen
● Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz




Herausgeber: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel
Internet: www.lwv-hessen.de
Text, Gestaltung: Zielgruppenmanagement 204
Redaktion: SB Öffentlichkeitsarbeit – IuK
Druck: Druckerei Paul KG, Kassel
Stand: März 2005