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Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger


Faltblatt Nr. 7

Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe –


Zielgruppenmanagement für
Menschen mit einer körperlichen
oder einer Sinnesbehinderung


Werkstatt für behinderte
Menschen (WfbM) und
Außenarbeitsplatz






Wenn Sie wegen einer bestehenden
wesentlichen körperlichen Behinderung

nicht in der Lage sind, auf dem freien
Arbeitsmarkt zu arbeiten oder dort keinen
Arbeitsplatz finden, könnte eine Werkstatt
oder ein Außenarbeitsplatz für Sie eine
Alternative sein.

Eine Werkstatt ist eine Einrichtung zur
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
und zur Eingliederung ins Arbeitsleben.
Die Werkstatt soll denjenigen behinderten
Menschen, welche wegen Art und Schwere
der Behinderung nicht, noch nicht oder noch
nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
beschäftigt werden können,

  1. eine angemessene berufliche Bildung
    und eine Beschäftigung zu einem ihrer
    Leistung angemessenen Arbeitsentgelt
    aus dem Arbeitsergebnis anbieten und

  2. ermöglichen, ihre Leistungs- oder
    Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu
    entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu
    gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit
    weiterzuentwickeln.

Die Werkstatt bietet Bereiche an, in denen
behinderte Menschen nach ihren Fähigkeiten
und Neigungen einer Tätigkeit nachgehen
können.

Um perspektivisch einen Arbeitsplatz auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten, das
heißt um den Übergang auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt zu realisieren, besteht die
Möglichkeit, auf einem "Außenarbeitsplatz"
in einem Betrieb, also nicht in der Werkstatt,
zu arbeiten.


Anspruchsvoraussetzungen

Eine Betreuung in einer Werkstatt für behinderte
Menschen kommt in Betracht, wenn
  • eine wesentliche körperliche
    Behinderung vorliegt,

  • aufgrund der Behinderung keine Eigen- oder
    Fremdgefährdung zu erwarten ist,

  • das Ausmaß an Betreuung und Pflege
    ein Mindestmaß an wirtschaftlich
    verwertbarer Arbeitsleistung dauerhaft
    ermöglicht,

  • die Arbeitsleistung eine Vermittlung auf
    den allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit
    nicht zulässt.

Eine Aufnahme in eine WfbM ist grundsätzlich
ausgeschlossen für:
  • Menschen mit einer Lernbehinderung,
    da diese dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    zur Verfügung stehen

  • Erwerbsfähige schwerbehinderte
    Menschen, da diese ebenfalls dem
    ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung
    stehen

  • Personen, für die ausschließlich
    Anspruch auf Leistungen der "Hilfe zur
    Überwindung besonderer sozialer
    Schwierigkeiten" besteht

  • Bezieher einer Rente wegen teilweiser
    Erwerbsminderung (diese sind auch
    auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    vermittelbar)

  • Personen, die das 65. Lebensjahr
    vollendet und somit die Altersgrenze
    erreicht haben

  • Behinderte Menschen, die neu in das
    Eingangsverfahren aufgenommen
    werden sollen und das 60. Lebensjahr
    vollendet haben, da für diesen
    Personenkreis regelhaft das Renteneintrittsalter
    zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.


Phasen der Beschäftigung in der
Werkstatt/auf dem Außenarbeitsplatz


Damit Sie entsprechend Ihren Fähigkeiten die
Beschäftigung in einer Werkstatt oder auf
einem Außenarbeitsplatz aufnehmen können,
dient die erste Phase in der Werkstatt der
Feststellung und Förderung Ihrer Eignung,
Fertigkeiten und Neigungen. Sie besteht aus
dem
  1. Eingangsverfahren (regelhaft 3 Monate)
    und

  2. Berufsbildungsbereich, bestehend aus
    a) Grundkurs (12 Monate) und
    b) Aufbaukurs (12 Monate).


  3. An diese Phase schließt sich der

  4. Arbeitsbereich (solange die Voraussetzungen
    bestehen, längstens bis
    zur Vollendung des 65. Lebensjahres)
    an.

Das Eingangsverfahren dient dazu, festzustellen,
ob die Werkstatt die geeignete
Einrichtung zur Teilhabe des behinderten
Menschen am Arbeitsleben ist.
Darüber hinaus soll in Erfahrung gebracht
werden, welche Bereiche der Werkstatt und
welche Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben
für den behinderten Menschen in
Betracht kommen.
Hierzu wird ein Eingliederungsplan erstellt,
welcher einem Fachausschuss zur Beratung
vorgelegt wird.

Die Aufgabe des Berufsbildungsbereiches
besteht darin, den behinderten Menschen so zu
fördern, dass er im Anschluss an diesen Bereich
in der Lage ist, im Arbeitsbereich ein Mindestmaß
an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu
erbringen und eine Beschäftigung ausüben zu
können.
Die Beschäftigung im Arbeitsbereich dauert
solange, wie die Anspruchsvoraussetzungen
dafür vorliegen. Sie endet, wenn der
behinderte Mensch auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt vermittelt werden kann, spätestens
mit dem Erreichen der Altersgrenze von
65 Jahren.

Der Arbeitsbereich kann auch in Form des
"Außenarbeitsplatzes" wahrgenommen werden.


Zuständigkeiten

Für die Bewilligung von Leistungen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
können zuständig sein

  • die Bundesagentur für Arbeit,

  • die Träger der Unfallversicherung,

  • die Berufsgenossenschaft,

  • die Träger der Rentenversicherung,

  • die Träger der Kriegsopferfürsorge,

für die Bewilligung von Leistungen im
Arbeitsbereich außerdem
  • der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • oder
  • der Landeswohlfahrtsverband Hessen
    (LWV Hessen) als Träger der Sozialhilfe.

Leistungen des LWV Hessen

Sofern kein vorrangiger oben genannter
Sozialleistungsträger die Kosten trägt,
übernimmt der LWV Hessen
  • notwendige Fahrtkosten zur Werkstatt
    und zurück

  • Kosten der Sozialversicherung
    (Beiträge an Rententräger, Kranken-
    und Pflegekasse)

  • die nach den §§ 75 ff. SGB XII
    (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch)
    vereinbarte Vergütung
    (= Betreuungssatz der Werkstatt)

  • das Arbeitsförderungsgeld unter den
    Voraussetzungen des § 43 SGB IX

Die Leistungen des LWV Hessen werden als
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im
Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54
Abs.1 SGB XII i. V. m. § 41 SGB IX erbracht.


Antragstellung

Ihren Antrag auf Übernahme von Kosten der
Betreuung in einer Werkstatt richten Sie am
besten zunächst an die örtliche Agentur für
Arbeit!
Diese wird gegebenenfalls den Antrag an
den zuständigen Träger weiterleiten oder
die Bearbeitung selbst vornehmen.

Vor Beginn der Phase "Arbeitsbereich"
benötigt der LWV Hessen von Ihnen zur
Entscheidung über die Kostenübernahme
verschiedene Angaben.
Dazu können Sie das Formular "Antrag auf
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -" bei
uns telefonisch anfordern oder im Internet
abrufen. Außerdem erhalten Sie diesen
Antrag bei dem örtlichen Sozialhilfeträger
oder Ihrer Gemeindeverwaltung.

Weiterhin benötigen wir eine amts- oder
fachärztliche Stellungnahme und es erfolgt
die Feststellung des individuellen Bedarfes
durch eine Begutachtung durch den von uns
beauftragten Fachdienst.

Dafür, dass wir die Kosten der Betreuung in
der WfbM übernehmen, wird grundsätzlich
kein Vermögenseinsatz von Ihnen gefordert.
Wenn Sie in der Werkstatt am Mittagessen
teilnehmen, wird eine Kostenbeteiligung von
zurzeit 46,00 Euro monatlich (2,30 Euro pro
Anwesenheitstag) in der Werkstatt vom LWV
Hessen gefordert, sofern Sie über ausreichendes
Einkommen verfügen. Dies wird im
Einzelfall geprüft.

Ein höherer Kostenbeitrag und auch ein
Vermögenseinsatz kann anfallen, wenn
neben einer Beschäftigung in einer Werkstatt
auch gleichzeitig andere Maßnahmen (z. B.
stationäre Betreuung in einem Wohnheim,
Betreutes Wohnen etc.) in Anspruch
genommen werden.





Und so erreichen Sie uns

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Überörtlicher Sozialhilfeträger
Zielgruppenmanagement 204


Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon: 0561 1004-0
Fax: 0561 1004-2650

Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 156-0
Fax: 0611 156-385

Regionalverwaltung Darmstadt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt
Telefon: 06151 801-0
Fax: 06151 801-400





Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist
ein Zusammenschluss der Landkreise und
kreisfreien Städte, dem soziale Aufgaben
übertragen wurden. Er ist u. a.

  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

  • Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
    (KOF)

  • Integrationsamt

  • Träger von Kliniken, Schulen für Kinder
    und Jugendliche mit Sinnesbehinderung,
    Sozialpädagogischen Zentren und weiteren
    Einrichtungen

  • Träger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz






Herausgeber:
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV),
Ständeplatz 6-10,
34117 Kassel

Internet:
www.lwv-hessen.de

Text, Gestaltung:
Zielgruppenmanagement 204

Redaktion:
SB Öffentlichkeitsarbeit luK

Druck:
Druckerei des LWV Hessen

Stand:
Februar 2007