Landeswohlfahrtsverband HessenLogo Landeswohlfahrtsverband Hessen
Home Newsletter Kontakt Links Impressum Sitemap Textversion

|
Schriftgröße A | A | A
Home >> Presse >> Publikationen Publikationen
Landeswohlfahrtsverband Hessen

BETREUTES WOHNEN
für Menschen mit körperlicher Behinderung



- Erläuterungen zu fachlichen und strukturellen Anforderungen des Wohnangebotes -





Impressum

Herausgeber:
Landswohlfahrtsverband Hessen (LWV), Ständeplatz 6 – 10, 34117 Kassel

Text:
Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung
Funktionsbereich Planung, Qualitätssicherung

Layout/Redaktion:
Servicebereich Öffentlichkeitsarbeit - IuK

Druck:
Hausdruckerei des LWV Hessen

Stand:
August 2007




Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

1.
Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen


2.
Ziel und Aufgaben des Betreuten Wohnens


3.
Personenkreis der Menschen mit körperlicher Behinderung im Betreuten Wohnen


3.1
Die Personengruppe allgemein


3.2
Persönliche Ausgangssituation in Bezug auf den Lebensbereich Wohnen


3.3
Abgrenzung zu anderen Formen ambulanter Betreuung


4.
Psychosoziale Hilfen im Rahmen des Betreuten Wohnens


4.1
Psychische Bearbeitung von Problemlagen


4.2
Sicherung von Lebensgrundlagen


4.3
Schaffung und Wahrung eines strukturierten Alltages sowie Aufbau sozialer Kontakte


5.
Notwendige strukturelle Rahmenbedingungen


6.
Individueller Bedarf und Verfahrensweg


7.
Die Finanzierung


8.
Weitergehende Informationen


9.
Kontaktadressen





Vorbemerkungen

Die vorliegenden "Erläuterungen" haben das Ziel, auf dem Hintergrund der in Hessen geltenden Vereinbarungen und der dort festgelegten Regelungen für das Betreute Wohnen, fachliche und strukturelle Anforderungen der Umsetzung zu konkretisieren, die aufgrund der bei der Personengruppe der Menschen mit körperlicher Behinderung gegebenen speziellen Situation zu beachten sind. Die Erläuterungen stellen insoweit die konzeptionelle Umsetzung der Vorgaben mit Blick auf den besonderen Personenkreis dar.

Die Informationsbroschüre richtet sich zunächst an Leistungserbringer. Aber auch am Betreuten Wohnen interessierten Menschen, ihren Betreuern und Angehörigen, werden weitergehende Informationen angeboten.

Durch die Leistung Betreutes Wohnen werden folgende Leitprinzipien der Sozialhilfe verfolgt:

  • die Erhöhung der Lebensqualität der Betroffenen durch die Orientierung am individuellen Bedarf, den persönlichen Lebensentwürfen sowie der sozialen Eingliederung,


  • die bedarfsgerechte individuelle Hilfe in Verbindung mit dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten,


  • die Verfolgung des Grundsatzes ambulant vor stationär,


  • der effiziente und effektive Einsatz von Sozialhilfemitteln.


Die Platzzahlentwicklung als auch die verstärkte Nutzung des Leistungsangebotes in den letzten Jahren verdeutlicht die Zielperspektive, dieses Angebot zunehmend als Versorgungsalternative vorzuhalten. Nicht zuletzt soll damit den Fehlplatzierungen von Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen - insbesondere den Altenpflegeheimen - entgegengewirkt werden.


1. Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen"

Seit dem 01.01.2005 hat in Hessen die Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" zum Rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG / § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen Gültigkeit. Sie bildet den Rahmen und die Vertragsgrundlage für die zwischen dem Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und dem Träger des Betreuten Wohnens abzuschließenden Leistungs-/ Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung. Die "Zusatzvereinbarung" legt die allgemeinen Rahmenbedingungen fest, unter denen das Betreute Wohnen in Hessen umgesetzt wird. Sie sieht Betreutes Wohnen für Menschen mit psychischer Erkrankung/seelischer Behinderung, geistiger Behinderung sowie für Menschen mit körperlicher Behinderung im Sinne des § 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII vor, die bei der Aufnahme das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Mit der Zusatzvereinbarung haben die Vereinbarungspartner ein Handlungsinstrumentarium zum Erhalt ambulanter Versorgung und zur Vermeidung stationärer Unterbringung geschaffen.


2. Ziel und Aufgaben des Betreuten Wohnens

Ziel des Betreuten Wohnens für Menschen mit körperlicher Behinderung ist die (Weiter-) Entwicklung der Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstbestimmung und Selbständigkeit beim Wohnen in eigenen Räumlichkeiten, der eigenen Lebensplanung und sozialen Interaktion. Der Umgang mit den diesem Ziel entgegenstehenden Problemen wird gezielt gefördert und trainiert.

Das Betreute Wohnen soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten und die Möglichkeit der Intervention durch Fachpersonal in Problemsituationen sichern. Die Betreuung durch Fachpersonal zielt auch darauf ab, Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Beschäftigung zu schaffen. Die Selbstversorgung soll unter teilweiser Anleitung bzw. Unterstützung eigenständig bewältigt werden. Die Begegnung mit anderen Menschen und die Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten soll ermöglicht werden.


3. Personenkreis der Menschen mit körperlicher Behinderung im Betreuten Wohnen

Die Zuständigkeit des LWV Hessen in dem hier diskutierten Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn wegen der Schwere der Behinderung Eingliederungsmaßnahmen in einer Einrichtung erforderlich sind und dies durch das Betreute Wohnen vermieden werden kann.


3.1 Die Personengruppe allgemein

Die Personengruppe der Menschen mit körperlicher Behinderung ist in besonderer Weise ein komplexer Personenkreis im Hinblick auf Behinderungsbild, individuellem Bedarf, sozialem Kontext und persönlichen Lebensentwürfen. Häufig liegen neben der Körperbehinderung weitere (Sekundär-) Behinderungen vor. Ebenso können Verzögerungen oder Störungen der Persönlichkeitsentwicklung gegeben sein sowie besondere Lebenswegprobleme, welche aus der Situation als Mensch mit einer körperlichen Behinderung resultieren.

Die Leistung Betreutes Wohnen richtet sich an Menschen mit Behinderung aufgrund von

  • Schädigungen des zentralen Nervensystems,


  • Schädigungen der Muskulatur und des Skelettsystems


  • organisch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen. 1

Die Behinderungen können angeboren (z. B. Organerkrankungen, cerebrale Schädigungen), fortschreitend (z. B. MS-, Parkinson-, Chorea-Huntingtonerkrankung) oder erworben (z. B. Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall) sein. 2

Neben einer vorliegenden körperlichen Behinderung müssen auch die nachfolgenden Kriterien bei einer Aufnahme in das Betreute Wohnen gegeben sein:
  • eine grundlegende soziale Kompetenz und nicht durchgängiges Angewiesensein auf die Anwesenheit von Betreuungspersonal,


  • Notwendigkeit der Anleitung und Förderung zur Bewältigung des Alltages im Sinne einer selbständigeren Lebensführung.


3.2 Persönliche Ausgangssituation in Bezug auf den Lebensbereich Wohnen

Das Angebot Betreutes Wohnen richtet sich an Menschen, welche
  • in der eigenen Wohnung leben, aber ohne Hilfen psychosozialer Art in eine stationäre Wohnform aufgenommen werden müssten,


  • bisher bei den Eltern oder in einer vollstationären Betreuungsform leben und bei denen die Phase des Wechsels in eine eigene Wohnung verstärkt Problempunkte sichtbar macht, die der unterstützenden Begleitung bedürfen. Dies sind beispielsweise Probleme aufgrund der Erweiterung der Eigenverantwortung und der größeren Anforderungen bei der Alltagsbewältigung sowie die Neuorganisation des Lebens/des sozialen Umfeldes.




1 Menschen mit Blindheit, wesentlicher Sehbehinderung fallen nicht unter die Regelungen des Betreuten Wohnens für Menschen mit körperlicher Behinderung, da es für diese Personengruppe spezielle Unterstützungsmöglichkeiten gibt.

2 In diesem Zusammenhang wird auf das Qualitätshandbuch der hessischen AIDS-Hilfen "Betreutes Wohnen für Menschen mit HIV/AIDS" der Hessischen AIDS-Hilfen hingewiesen (Herausgeber: AIDS-Hilfe Hessen e. V., 60316 Frankfurt, Friedberger Anlage 24).




Somit ist das Betreute Wohnen ein Angebot für Menschen, bei denen ein selbständiges Wohnen nicht oder nicht mehr möglich ist, eine stationäre Wohnform aber eine Überversorgung darstellt und welche die Eingliederungsleistung zur Vermeidung einer stationären Aufnahme benötigen.


3.3 Abgrenzung zu anderen Formen ambulanter Betreuung

In Abgrenzung zu anderen ambulanten Betreuungsangeboten kommt eine Aufnahme in das Betreute Wohnen für Menschen mit körperlicher Behinderung lediglich in Frage, wenn Menschen

  • in kontinuierlichen Abständen auf eine professionelle Betreuung angewiesen sind,


  • regelhaft bei der selbständigen Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Ämtern, Dienstleistungseinrichtungen etc. sowie bei der Organisation von Hilfen institutioneller Vermittlung bedürfen oder auf begleitende professionelle Unterstützung zurückgreifen müssen

und/oder

  • nicht in vollem Umfange über die Fähigkeit verfügen, sich aktiv notwendige Unterstützung zugänglich zu machen, sondern dazu des zugehenden Handelns von außen bedürfen.


Bei der Betrachtung von Behinderung sind die Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Einschränkungen immer vor dem Hintergrund des gesamten Lebenszusam-menhanges der einzelnen Persönlichkeit zu sehen, d. h. Umfeldfaktoren und persönliche Faktoren müssen mit eingeschlossen werden. Diese Kontextfaktoren gewinnen bei der Hilfeplanung im Zusammenhang mit einer Aufnahme in das Betreute Wohnen besondere Bedeutung.


4. Psychosoziale Hilfen im Rahmen des Betreuten Wohnens

Um das Ziel des Betreuten Wohnens zu erreichen, erhalten die Menschen mit Behinderung Unterstützung in Form psychosozialer Beratung und Begleitung, wozu auch die Unterstützung bei der Bewältigung praktischer und organisatorischer Probleme gehört. Nach der Zusatzvereinbarung können die Hilfen genutzt werden als Betreutes Einzelwohnen, beim Wohnen in Partnerschaft und/oder mit Angehörigen oder in Wohngemeinschaften. Zur Umsetzung wird von den Trägern des Betreuten Wohnens geeignetes Fachpersonal vorgehalten. 3

Die Hilfen für Menschen mit körperlicher Behinderung beziehen sich im wesentlichen auf folgende Bereiche:




3 siehe Zusatzvereinbarung ..." /§ 8 Personelle Ausstattung




4.1 Psychische Bearbeitung von Problemlagen

Hilfen und Unterstützung bei

  • der Bearbeitung der behinderungsbedingten Lebenssituation

  • der Ablösung und Abgrenzung vom Elternhaus

  • der Bearbeitung von langjähriger Heimerfahrung

  • der Hilfestellung bei der Bewältigung von Krisen

  • der Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und Akzeptanz der Behinderung

  • der Förderung von selbständigem Handeln im Alltag

  • der Unterstützung bei Fragen der Lebensführung, einschließlich des Umgangs mit Assistenz

  • der Entwicklung von Lebensperspektiven.

4.2 Sicherung von Lebensgrundlagen

Hilfen und Unterstützung bei

  • der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche

  • dem Umgang mit Behörden sowie bei der Beantragung sozialer Leistungen

  • der Suche nach barrierefreiem Wohnraum

  • der Organisation alltäglicher Verrichtungen/Lebensführung

  • der Suche nach geeigneten Ärzten, Therapeuten sowie der Organisation eines ambulanten Pflegedienstes, etc.

  • der Gesundheitsförderung und Sicherung der gesundheitlichen Versorgung

  • dem Umgang mit Barrieren, einschließlich der Beschaffung von Hilfsmitteln.

4.3 Schaffung und Wahrung eines strukturierten Alltages sowie Aufbau sozialer Kontakte

Hilfen und Unterstützung bei

  • der inhaltlichen und zeitlichen Strukturierung des Tagesablaufes

  • der Suche und Anbindung an geeignete Bildungs- und Freizeitangebote

  • der Abklärung schulischer Weiterbildung, beruflicher Möglichkeiten, der Eingliederung in den Arbeitmarkt

  • der Erweiterung der eingeschränkten Mobilität, dem Zugang zu öffentlichem Raum

  • dem Aufbau sozialer Kontakte, einschließlich des Kontaktes zu Angehörigen, Bezugspersonen u. a.

  • der Anbindung an Selbsthilfegruppen und dem Aufbau eines sozialen Netzwerkes.


5. Notwendige strukturelle Rahmenbedingungen

Das Betreute Wohnen für Menschen mit einer körperlichen Behinderung - einhergehend mit Pflegebedürftigkeit - ist in direkter Abhängigkeit mit sonstigen geeigneten Rahmenbedingungen zu sehen.

Neben den psychosozialen Hilfen des Betreuten Wohnens sind die folgenden Rahmenbedingungen in individuell unterschiedlicher Weise erforderliche Voraussetzungen, damit eine ambulante Versorgung gelingen kann:

  • adäquate ambulante Pflegedienste in der Region

  • ambulante Dienste mit Angeboten wie z. B. Assistenzdienste

  • hauswirtschaftlichen Dienste

  • mobile Essensversorgung

  • barrierefreie Wohnungen, die dem Bedarf von Menschen mit körperlicher Behinderung/Pflegebedürftigkeit entsprechen

  • Anschlussmöglichkeit an ein Notrufsystem

  • spezifische ärztliche und therapeutische Infrastruktur.

Die Wahlfreiheit der von den einzelnen Nutzer/innen des Betreuten Wohnens in Anspruch genommenen Dienste muss gewährleistet sein. Generell muss eine enge Zusammenarbeit, Abstimmung und Vernetzung der beteiligten Dienste im Rahmen des Betreuten Wohnens erfolgen.

Da die Planungshoheit zur Schaffung derartiger Rahmenbedingungen in unterschiedlichen Zuständigkeiten liegt, ist eine intensive Kooperation zwischen dem LWV Hessen, den örtlichen Sozialhilfeträgern und den Verbänden der Pflegekassen erforderlich. Nicht zuletzt tragen regionale Planungskonferenzen und die Erarbeitung der Sozialen Landkarte (s. u.) zu der erforderlichen Transparenz bei.


6. Individueller Bedarf und Verfahrensweg

Der am Betreuten Wohnen interessierte Mensch kann sich zunächst an die Ansprechpartner/innen des LWV Hessen wenden. Dort können nähere Informationen zum Betreuten Wohnen erfragt werden, auch zu den jeweiligen regionalen Anbietern des Betreuten Wohnens für den Personenkreis der Menschen mit körperlicher Behinderung, zu denen Kontakt aufgenommen werden kann (siehe auch unter 8. "Soziale Landkarte").

Zur Erhebung des individuellen Bedarfes wird für Menschen mit körperlicher Behinderung der Integrierte Hilfeplan (IHP) Hessen eingesetzt. Mit diesem Instrument werden der individuelle Bedarf und die erforderlichen Maßnahmen und Hilfen ermittelt. Dies geschieht durch ein (oder mehrere) gemeinsame Gespräche zwischen dem Träger des Betreuten Wohnens und dem am Betreuten Wohnen interessierten Menschen. Bei dem Gespräch werden aktuelle Beeinträchtigungen und individuelle Ressourcen, Ziele und erforderliche Hilfen sowie die Einrichtungen und Dienste, welche die Leistungen erbringen sollen, aber auch mögliche Hilfen durch die Familie, Nachbarschaft etc. einbezogen. Daneben wird der erforderliche zeitliche Umfang festgehalten. In den Hilfeplan fließt nicht nur der individuelle Bedarf an psychosozialen Leistungen des Betreuten Wohnens ein, sondern auch der Bedarf an ergänzenden Hilfen. Dieser Hilfeplan wird in der regionalen Hilfeplankonferenz beraten, wozu alle Beteiligte

(z. B. gesetzlicher Betreuer, Vertreter der bisherigen stationären Einrichtung), an erster Stelle jedoch der am Betreuten Wohnen interessierte Mensch selbst, eingeladen werden.

Die Entscheidung über die Leistungen des Betreuten Wohnens wird vom LWV Hessen getroffen, bei dem auch die Leistung beantragt werden muss. Gleichzeitig wird der Zeitraum festgelegt, in dem ein neuer Integrierter Hilfeplan erstellt wird und die Hilfen neu beraten werden (Fortschreibung).


7. Die Finanzierung

Seit dem 01.01.2005 liegt beim LWV Hessen die komplette Zuständigkeit für das Betreute Wohnen. Auf diesem Hintergrund übernimmt der LWV Hessen die Personal- und Sachkosten für die Betreuungsleistungen (Psychosoziale Hilfen) in Form von Fachleistungsstunden entsprechend dem individuell festgestellten Bedarf. Daneben erhält der Träger des Betreuten Wohnens eine Pauschale für investive Maßnahmen. Des Weiteren wird im Einzelfall die erforderliche Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen, ebenso wie notwendige ergänzende weitere Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege. Die finanzielle Beteiligung des einzelnen Leistungsberechtigten erfolgt auf der Grundlage der gesetzlich vorgegeben Bestimmungen.

Die sonstigen Leistungen müssen entsprechend der Zuständigkeiten bei dem jeweiligen Leistungsträger beantragt werden. Pflegerische Leistungen sind bei Menschen mit körperlicher Behinderung in der Regel wesentliches Element des Gesamtkonzeptes. Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI als Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) oder als selbstbestellte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI). Ist zur Abdeckung von Notfällen im Einzelfall der Anschluss an ein Notrufsystem erforderlich, so ist dessen Finanzierung unter den beteiligten Leistungsträgern (z. B. Pflegeversicherung/Berufsgenossenschaft/Sozialhilfeträger) abzustimmen. Ärztliche und therapeutische Leistungen fallen in die Zuständigkeit der Krankenkasse (Sozialgesetzbuch V).


8. Weitergehende Informationen:

Unter der Internetadresse des LWV Hessen (www.lwv-hessen.de) sind abrufbar:

  • Vereinbarung (Text)


  • In der Vereinbarung zwischen dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen über die Zuständigkeit, die Finanzierung und den landesweit gleichmäßigen Ausbau von Angeboten im Bereich des "Betreuten Wohnens für behinderte Menschen" im Lande Hessen bis zum 31. Dezember 2008 sind im Wesentlichen Verwaltungsabsprachen festgelegt. Auf dieser Basis ist der LWV Hessen ab dem 01.01.2005 sachlich zuständiger Leistungsträger für das Betreute Wohnen in Hessen.

  • Zusatzvereinbarung (Text)


  • Die "Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG / § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen" schließt unmittelbar an die bis zum 31.12.2004 geltende Vereinbarung Betreutes Wohnen an. In ihr sind die fachlich-inhaltlichen Aspekte sowie die Finanzierung des Betreuten Wohnens etc. geregelt.

  • Soziale Landkarte für Menschen mit körperlicher Behinderung in Hessen


  • Die Soziale Landkarte gibt Auskunft über die regionalen vollstationären, teilstationären und ambulanten Angebote für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung in Hessen. Sie wurde gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten erarbeitet. Es finden sich dort Adressen von Einrichtungen, Diensten und Anlaufstellen. Diese sind gegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten, sowie verschiedenen Leistungsarten zur Orientierung bei der Suche nach geeigneter individueller Hilfe.

  • Newsletter Betreutes Wohnen


  • Mit Hilfe dieses Angebotes wird regelmäßig in komprimierter Form über aktuelle Entwicklungen, Neuerungen und Planungen im Betreuten Wohnen informiert. Daneben werden auch Aspekte angrenzender Themenbereiche einbezogen. Ziel ist es, auf unkompliziertem Wege zur Transparenz des Leistungsangebotes beizutragen und den weiteren Ausbau zu unterstützen. Ein besonderes Anliegen ist, auch Leistungsberechtigte, bzw. Angehörige sowie Interessenverbände in die Informationen mit einzubeziehen.

  • Informationsbriefe zum Betreuten Wohnen


  • Mit den Informationsbriefen sind wesentliche Themen des Betreuten Wohnens aufgegriffen und erläutert (z. B. Verfahren und Instrumente, Finanzierungsmodalitäten, Einsatz von Einkommen und Vermögen).


  • Empfehlungen zur Durchführung von Belegungs-/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen


  • Diese Empfehlungen wurden durch die Fachkommission Betreutes Wohnen beschlossen. Sie sollen in den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten als Orientierung bei der Entwicklung der entsprechenden örtlichen Strukturen dienen.

  • Instrumente zur Hilfeplanung im Verfahren Betreutes Wohnen


  • Auf der o. g. Internetseite findet sich u. a. das in Hessen für den Personenkreis der Menschen mit körperlicher Behinderung genutzte Hilfeplanungsinstrument, der "Integrierte Hilfeplan (IHP) Hessen".


    9. Kontaktadressen

    Zuständige Regionalmanagements für das Betreute Wohnen für Menschen mit körperlicher Behinderung in den Regionen sind:

    Regionalverwaltung Kassel
    RM 204.1
    Kölnische Straße 30
    34117 Kassel

    Tel.: 0561/1004-0

    Zuständig für folgende Kreise und kreisfreie Städte:

    Kassel, Landkreis Fulda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Landkreis Kassel, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis

    Regionalverwaltung Darmstadt
    RM 204.4
    Steubenplatz 16
    64293 Darmstadt

    Tel.: 06151/801-0

    Zuständig für folgende Kreise und kreisfreie Städte:

    Landkreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau, Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Offenbach, Odenwaldkreis, Vogelsbergkreis, Wetteraukreis, Offenbach und Darmstadt

    Regionalverwaltung Wiesbaden
    RM 204.7
    Frankfurter Str. 44
    65189 Wiesbaden

    Tel.: 0611/156-0

    Zuständig für folgende Kreise und kreisfreie Städte:

    Landkreis Gießen, Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Frankfurt und Wiesbaden


    Über die Internetseite des LWV Hessen sind aktuelle Informationen und die direkten Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen im Zielgruppenmanagement für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung abrufbar: www.lwv-hessen.de > Soziales > körperliche Behinderung und Sinnesbehinderung.