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Zusatzvereinbarung "BETREUTES WOHNEN FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN"
zum Rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG / § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen

(Fußnote 1: Der Rahmenvertrag ist am 01.07.2002 in Kraft getreten.)



Präambel

Das Betreute Wohnen ist seit Einführung im Jahre 1986 für Menschen mit Behinderungen zu einem wichtigen Element geworden, um im Rahmen eines selbstbestimmten Lebens ihren Fähigkeiten entsprechend am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

Ziel dieser Vereinbarung ist es, Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrem individuellen Hilfebedarf zu unterstützen, um ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung zu erreichen. Hierzu leistet das Betreute Wohnen Hilfen zum selbstbestimmten Leben in Betreuten Wohnmöglichkeiten und wird weiterhin als wesentlicher Bestandteil in das differenzierte System der Hilfen für Menschen mit Behinderungen einbezogen. Insbesondere soll der Wechsel aus einer stationären Wohneinrichtung in das Betreute Wohnen nach dieser Vereinbarung ermöglicht werden.

Grundlage für angemessene Angebote im Betreuten Wohnen ist eine regionale Sozialplanung, auch in Verbindung mit einer landesweiten Abstimmung, die sich an den unterschiedlichen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen orientiert.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Umsetzung dieser Vereinbarung sicherzustellen; dies gilt insbesondere auch für den Ort der Leistungserbringung.

§ 1
Grundlagen und Gegenstand der Zusatzvereinbarung


(1) Die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Hessen schließt unmittelbar an die zum 31.12.2004 auslaufende Vereinbarung über die Fortsetzung der "Vereinbarung über die Errichtung und Finanzierung von Betreutem Wohnen für behinderte Menschen" in der ab 01.01.1991 geltenden Fassung an. Sie bildet den Rahmen und die Verhandlungsgrundlage für die mit Wirkung zum 01.01.2005 zwischen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) und dem Träger des Betreuten Wohnens (Leistungserbringer) abzuschließenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen gemäß §§ 75 ff SGB XII.

Die sachliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe ergibt sich aus § 4 der "Vereinbarung (Fußnote 2: Vereinbarung zwischen Hess. Sozialministerium, Hess. Landkreistag, Hess. Städtetag und Landeswohlfahrtsverband Hessen - LWV Hessen) über die Zuständigkeit, die Finanzierung und den landesweit gleichmäßigen Ausbau von Angeboten im Bereich des Betreuten Wohnens für behinderte Menschen im Lande Hessen" vom 17.12.2003. Grundlage dieser Vereinbarung ist der Rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG / § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen.

(2) Das Betreute Wohnen ist wesentlicher Bestandteil eines Hilfesystems für Menschen mit Behinderungen, dessen Leistungserbringer und Leistungsträger miteinander kooperieren. Die Hilfen werden lebensweltorientiert und personenzentriert erbracht. Gegenstand der Zusatzvereinbarung sind die einzelnen Leistungen und Formen des "Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen" als Hilfen zur Eingliederung erwachsener Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen.

(3) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die vorrangig der Erziehung (oder ihrer Unterstützung) oder dem Schutz des Kindeswohls nach § 1 SGB VIII dienen, werden durch diese Vereinbarung nicht erfasst. § 10 Abs. 2 SGB VIII bleibt unberührt.

(4) Das Betreute Wohnen ist ein ambulantes Angebot außerhalb einer stationären Einrichtung. Die einzelnen Leistungen orientieren sich an dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderungen und sind entsprechend weiterzuentwickeln und anzupassen.


TEIL 1 LEISTUNGSVEREINBARUNG
§ 2
Personenkreis


Die Zusatzvereinbarung gilt für erwachsene Menschen mit Behinderungen gemäß § 53 SGB XII i.V. mit § 2 Abs. 1 SGB IX, die bei Aufnahme das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Fußnote 3: Gemäß Protokollerklärung zu § 1 der Vereinbarung vom 17.12.2003 verbleibt für diesen Personenkreis die Zuständigkeit beim LWV Hessen auch bei Fortsetzung des Betreuten Wohnens über das 65. Lebensjahr hinaus.):

Personen mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderung (Fußnote 4: siehe Eingliederungshilfe-Verordnung) oder Personen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, die

  • vorübergehend, für längere Zeit oder auf Dauer nicht zur selbstständigen Lebensführung fähig sind und


  • für die eine stationäre Hilfe nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist.


  • Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann die Leistung "Betreutes Wohnen" nach dieser Vereinbarung gewährt werden.

    § 3
    Ziele der Leistung


    Die Leistung "Betreutes Wohnen" bietet den leistungsberechtigten Personen Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben. Sie eröffnet und erhält eine eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere durch:

  • Stabilisierung und Weiterentwicklung von lebenspraktischen Fähigkeiten / Fertigkeiten,


  • selbständige Lebensführung und weitest gehende Unabhängigkeit von Betreuung,


  • Hinführung zu einer angemessenen Tagesstruktur, Ausbildung oder Erwerbsfähigkeit sowie Freizeitgestaltung,


  • Stabilisierung der physischen und psychischen Gesundheit,


  • Erhaltung bzw. Verbesserung von Mobilität und Orientierung,


  • Bewältigung von Konflikt- und Krisensituationen,


  • Bewältigung von behinderungs-, alters- und krankheitsbedingten Abbauprozessen,


  • Aufrechterhaltung und Verbesserung der Partizipation am Leben im sozialen Umfeld.


  • Die Leistung "Betreutes Wohnen" zielt darauf ab, Behinderungen und / oder deren Folgen zu beseitigen, zu überwinden oder zu mildern und die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern bzw. zu erhalten.
    Sie soll i.d.R. so gestaltet werden, dass bei Beendigung der Maßnahme die leistungsberechtigte Person in der Wohnung verbleiben kann.

    § 4
    Art der Leistung


    Die Leistung "Betreutes Wohnen" umfasst Leistungen der Eingliederungshilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V. mit § 55 Abs. 2 Ziffer 6 SGB IX.

    Formen des Betreuten Wohnens sind Einzelwohnen, Wohnen in Partnerschaft und/oder mit Angehörigen (Fußnote 5: Betreutes Wohnen in Herkunftsfamilien ist nur möglich, wenn das Ziel der Hilfe die Verselbständigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Lebensführung ist.) und Wohngemeinschaften.

    Wohngemeinschaften sollen in der Regel nicht mehr als 5 Personen umfassen. Bei der Belegung freier Plätze in Wohngemeinschaften wirken die Bewohner in geeigneter Weise mit.

    § 5
    Inhalt der Leistung


    (1) Die Leistung "Betreutes Wohnen" umfasst die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V. mit § 55 Abs. 2 Ziffer 6 SGB IX.

    Zur Erbringung dieser Leistung können verschiedene Formen der Hilfestellung sowie unterschiedliche Unterstützungs- und Beratungsangebote einschließlich Gruppenangebote dienen.

    (2) Die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Ziffer 6 SGB IX mit der Zielsetzung des § 3 dieser Vereinbarung umfassen:

    Personenbezogene Leistungen und Maßnahmen i.S. des § 76 Abs. 1 SGB XII, insbesondere

  • Mitwirkung bei der Erstellung des Gesamtplans und Erstellung der individuellen Hilfeplanung,


  • (personenbezogene) Dokumentation,


  • Verknüpfung und Koordination der Leistungen,


  • Beratung und Unterstützung der leistungsberechtigten Person in allen eingliederungsrelevanten Angelegenheiten in der Regel in ihrer Wohnung,


  • Begleitung und Unterstützung der leistungsberechtigten Person in allen eingliederungsrelevanten Angelegenheiten außerhalb ihrer Wohnung,


  • Hilfestellung bei der Vermittlung und Organisation der erforderlichen Hilfen nach Absatz 1 einschließlich haushaltssichernder und gesundheitsfördernder Hilfen,


  • Krisenintervention,


  • Zusammenarbeit mit rechtlichen Betreuern, Angehörigen, sozialem Umfeld usw.,


  • Hilfestellung bei den Mitwirkungspflichten der leistungsberechtigten Person nach §§ 60 ff SGB I (Fußnote 6: Die Pflichten der gesetzlichen Betreuer bleiben davon unberührt.),


  • Vor- und Nachbereitung der Leistungen und Maßnahmen des Betreuten Wohnens;


  • sowie die zur Leistungserbringung erforderlichen mittelbaren Leistungen (Grundleistung), insbesondere

  • Organisation und Leitung des Dienstes, Fall-, Teambesprechungen, Arbeitskreise etc.,


  • Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit,


  • Fortbildung und Supervision,


  • Qualitätssichernde Maßnahmen,


  • Fahrten- und Wegezeiten.


  • § 6
    Umfang der Leistungen


    Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen nach § 5 sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der leistungsberechtigten Person im Lebensbereich Wohnen. Der Träger des Betreuten Wohnens (Leistungserbringer) wirkt zusammen mit der leistungsberechtigten Person darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen kontinuierlich erbracht werden.

    § 7
    Erhebung des individuellen Hilfebedarfs
    siehe Protokollnotiz

    Die Erhebung des individuellen Hilfebedarfs personenbezogener Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 erfolgt standardisiert durch Verfahren zur integrierten Hilfeplanung, welche die qualitativen und quantitativen Aspekte des Hilfebedarfs umfassen.

    § 8
    Personelle Ausstattung


    (1) Fachkräfte
    Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-SozialarbeiterInnen oder Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen, ErzieherInnen, HeilerziehungspflegerInnen und Fachkrankenpfleger/-schwestern.

    (2) Sonstige Kräfte
    Für bestimmte Betreuungsleistungen können geeignete Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung (sonstige Kräfte) eingesetzt werden. Diese Tätigkeiten können je nach Angebot des Leistungserbringers und nach Art des individuellen Hilfebedarfs bestehen aus der Unterstützung im hauswirtschaftlichen und lebenspraktischen Bereich sowie bei der Freizeitgestaltung.

    Die durch sonstige Kräfte erbrachten Betreuungsleistungen müssen im Zusammenhang mit der Hilfe- und Betreuungsplanung stehen.

    Der Anteil der durch sonstige Kräfte im Betreuten Wohnen erbrachten Leistungen darf bezogen auf die jeweilige leistungsberechtigte Person 15 % der genehmigten Gesamtfachleistungsstunden nicht übersteigen.

    (3) Fallverantwortung
    Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatz 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.

    (4) Leitung und Verwaltung werden durch fachlich geeignete Kräfte wahrgenommen.

    § 9
    Sächliche Ausstattung


    Zu der sächlichen Ausstattung des Betreuten Wohnens gehören:

  • Dienst-, Verwaltungs-, Besprechungsräume (einschließlich des notwendigen Mobiliars),


  • zeitgemäße Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik.


  • Der Zugang soll für den jeweils zu betreuenden Personenkreis barrierefrei gestaltet sein.

    § 10
    Qualität der Leistung


    (1) Die Qualität der Leistung "Betreutes Wohnen" wird gegliedert in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

    (2) Strukturqualität ist die Qualität der Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Leistung erbringen zu können. Merkmale von Strukturqualität sind insbesondere

  • das Vorhandensein einer Konzeption für die Leistung "Betreutes Wohnen",


  • der Betreuungsvertrag zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Leistungserbringer zur Regelung des Betreuungsverhältnisses,


  • die Sicherstellung der Kontinuität in der Betreuung,


  • in der Regel aufsuchende Hilfen in der häuslichen Umgebung der leistungsberechtigten Person,


  • Kontaktzeiten, welche Termine nach Bedarf auch am Abend und an den Wochenenden einschließen,


  • Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen,


  • begleitende Supervision, Fort- und Weiterbildung zur Qualifizierung der MitarbeiterInnen,


  • das Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-Verfahrens einschl. Beschwerdemanagement,


  • die Vernetzung des Hilfeangebots mit der regionalen Angebotsstruktur,


  • Öffentlichkeitsarbeit,


  • das Vorhandensein von Mitwirkungsmöglichkeiten der leistungsberechtigten Personen.


  • (3) Prozessqualität bezieht sich auf die Merkmale des Ablaufs der Leistungserbringung (Verfahren). Parameter sind insbesondere

  • die Ausrichtung des Hilfeprozesses an dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe und der Stärkung der Eigenkompetenz der Menschen mit Behinderungen,


  • individuelle Hilfe-/Betreuungsplanung gemeinsam mit der leistungs-berechtigten Person,


  • bedarfsorientierte Leistungserbringung gemäß individuellem Hilfeplan in Abstimmung mit dem Gesamtplan, welche regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden,


  • ggfls. das Einbeziehen von Angehörigen und anderen Bezugspersonen in das Betreuungsnetzwerk,


  • Dokumentation der Leistungserbringung (Fußnote 7: Die Unterlagen sind bei einer Prüfung mit vorzulegen.),


  • Überprüfung und Aktualisierung der Konzeption für die Leistung "Betreutes Wohnen",


  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung des individuellen sozialen Hilfenetzes,


  • Umsetzung der Leistungen durch Vernetzung und Kooperation mit anderen Diensten in der Region.


  • (4) Die Darstellung der Ergebnisqualität erfolgt in mit den Vertragspartnern dieser Vereinbarung abgestimmten standardisierten jährlichen Berichten (Anlage 1), die dem LWV Hessen durch den Leistungserbringer für den jeweiligen Berichtszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen sind.

    Ergebnisse des Hilfeprozesses (Wirkungen im Einzelfall) sind anhand der festgelegten Ziele regelmäßig zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zwischen dem Leistungserbringer und der leistungsberechtigten Person oder deren vertretungsberechtigten Personen zu erörtern und in der Prozessdokumentation festzuhalten.


    TEIL 2 VERGÜTUNGSVEREINBARUNG
    § 11
    Vergütung
    siehe Protokollnotiz

    (1) Die vereinbarten Betreuungsleistungen werden durch eine personenkreisübergreifende landeseinheitliche Vergütung für eine Fachleistungsstunde in Höhe von 50,16 € (netto) abgegolten. Diese Vergütung umfasst alle Leistungen nach § 5 dieser Vereinbarung. (Fußnote 8: Unter netto wird die Vergütung ohne Mehrwertsteuer verstanden.)

    (2) Für Investitionen bzw. Reinvestitionen wird jährlich ein Betrag in Höhe von 30,00 € zur Verfügung gestellt, der sich aus den vereinbarten Betreuungsplätzen nach der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung zum Stichtag 01.10. eines Jahres errechnet. Die Zahlung erfolgt neben der Vergütung auf Anforderung, die dem Kostenträger bis spätestens zum 30.11. eines Jahres vorzulegen ist.

    (3) Über eine pauschale Anpassung der landeseinheitlichen Vergütung nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Vertragskommission.

    § 12
    Abrechnung und Zahlungsweise


    (1) Für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2006 erfolgt die Bewilligung der Fachleistungsstunden nach Jahreskontingent gemäß der Anlage 2. Im 2. Halbjahr 2006 wird die Entwicklung der individuellen Fachleistungsstunden für diesen Zeitraum bewertet. Mit den Leistungserbringern wird auf dieser Basis zeitnah über eine Veränderung der Abrechnung von pauschalierten Jahreskontingenten zu Gunsten von individuellen Fachleistungsstunden für die Zeit ab 1.1.2007 verhandelt.

    (2) Basis für die Kostenabrechnung ist die landeseinheitliche Vergütung nach § 11 Absatz 1 bzw. die während des Übergangszeitraums mit dem Leistungserbringer vereinbarte Vergütung.

    (3) Der Leistungserbringer erstellt einen monatlichen Abrechnungsnachweis in der aus dem standardisierten Muster zum Verfahren ersichtlichen Form, der für den LWV Hessen Zahlungsgrundlage ist. Der Abrechnungsnachweis muss mindestens den Namen, das Aktenzeichen, das Jahreskontingent, bei Zu- und Abgängen die Daten für Betreuungsbeginn bzw. -ende und den Betrag beinhalten.
    Die Zahlung erfolgt jeweils zum 15. des Folgemonats für den zurückliegenden Monat. Zur Liquiditätssicherung wird zu Jahresbeginn ein einmaliger Abschlag analog der hierzu ergangenen Regelungen aus dem stationären Bereich gezahlt, der mit der Zahlungsanforderung für den Monat November verrechnet wird. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten (z.B. quartalsweise Abrechnung) sind nach Absprache möglich.

    (4) Bei Neuaufnahmen bis zum 15. des Monats kommt für den Aufnahmemonat das volle Zeitkontingent eines Monats in Ansatz, bei Aufnahmen ab dem 16. eines Monats kommt das halbe Zeitkontingent eines Monats in Ansatz. Diese Regelung gilt analog beim Ausscheiden einer leistungsberechtigten Person.

    (5) Wird eine leistungsberechtigte Person trotz Terminabsprache nicht angetroffen oder nimmt sie unentschuldigt einen vereinbarten Termin nicht wahr, und kann als Ergebnis der Leistungserbringer die verabredete Leistung nicht erbringen, so gelten 50 % als erbrachte Leistung.

    (6) Der Leistungserbringer führt einen Betreuungsnachweis nach dem standardisierten Muster zum Verfahren, in dem die erbrachten Leistungen durch die fallverantwortliche Fachkraft im Sinne des § 8 Abs. 3 dokumentiert werden.

    (7) Der Leistungserbringer informiert unverzüglich den Leistungsträger, wenn die Grundlage für die Leistungserbringung nicht mehr besteht.


    TEIL 3 PRÜFUNGSVEREINBARUNG
    § 13
    Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit, Prüfungsverfahren


    (1) Gegenstand der Prüfung der Qualität ist die Überprüfung der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung "Betreutes Wohnen" i.S. § 5 dieser Vereinbarung, einschließlich der im § 10 festgelegten jährlichen Berichterstattung. Grundlage ist die Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) und dem Träger des Betreuten Wohnens (Leistungserbringer).

    (2) Gegenstand der Prüfung ist die Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf das Verhältnis der Vergütung zu der vereinbarten Leistung. Die weiteren Regelungen ergeben sich aus § 19 Rahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG / § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen.

    (3) Die §§ 20 bis 22 des Rahmenvertrags nach § 93 d Abs. 2 BSHG / § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen finden Anwendung für das Prüfungsverfahren, die Prüfungsergebnisse und Kosten der Prüfung.


    TEIL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    § 14
    Übergangsregelung zur Vergütung


    (1) Die Umstellung auf die Vergütung nach § 11 Abs. 1 erfolgt in einem Übergangszeitraum von 3 Jahren in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2007 auf Basis der sich aus dem Verwendungsnachweis 2002 errechnenden Vergütung.

    (2) Für das Jahr 2005 erfolgt die Vereinbarung der Vergütung, die sich auf der Grundlage des Ergebnisses des Verwendungsnachweises 2002 ergibt. Für Träger des Betreuten Wohnens (Leistungserbringer), die gemäß Verwendungsnachweis 2002 unterhalb der Vergütung nach § 11 Abs. 1 liegen, wird auf diese Vergütung die tarifliche Steigerung der Jahre 2003 und 2004 aus dem stationären Bereich in Höhe von 2% (2003 = 1,5%; 2004 = 0,5%) hinzugerechnet, bis max. zur Vergütung nach § 11 Abs. 1.

    (3) Für die Jahre 2006 bis 2008 erfolgt eine Anpassung in Höhe von jeweils 1/3 des Differenzwertes zwischen dem zu vereinbarenden Wert für das Jahr 2005 und der Vergütung nach § 11 Abs. 1, so dass ab 1.1.2008 die landeseinheitliche Vergütung nach § 11 Abs. 1 erreicht ist.


    (4) Für Träger des Betreuten Wohnens (Leistungserbringer), die ihren Betrieb in dem Jahr 2003 aufgenommen haben, wird für die Preisgestaltung im Übergangszeitraum der Verwendungsnachweis 2003 zugrunde gelegt. Für Leistungserbringer, die im Jahr 2004 ihren Betrieb aufgenommen haben, ist die Vergütung für den Übergangszeitraum im Einzelfall zu verhandeln.

    (5) Die vereinbarten Betreuungsplätze der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung ergeben sich aus den zum Stichtag 31.12.2004 anerkannten Plätzen.

    (6) Die Vergütungsvereinbarungen sind für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 zu treffen. Die Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt sich aus § 11 Absatz 3 möglicherweise ergebender Anpassungen.

    (7) Die Umstellung der Bestandsfälle zum 01.01.2005 erfolgt auf der Basis der sich aus den bewilligten Personalschlüsseln ergebenden Stundenkontingente gemäß Anlage 2 zum § 12 Abs. 1.

    (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vom 01.01.2005 bis 31.12.2007.

    § 15
    Inkrafttreten und Kündigung


    Diese Zusatzvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden; erstmals zum 31.12.2006.


    Frankfurt, 25. November 2004


    Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V.

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB), Landesverband Hessen e.V.

    Kasseler Bund e.V.

    Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), Landesverband Hessen e.V.

    Hessischer Städtetag

    Hessischer Landkreistag

    Landeswohlfahrtsverband Hessen




    Protokollnotiz

    zu § 7
    Das vorliegende Übergangsinstrument (Integrierter Hilfeplan Hessen, IHP-Hessen) wird ab 01.01.2005 für die Zielgruppen der Menschen mit vorrangig geistiger oder körperlicher Behinderung einschl. HIV/AIDS-Erkrankung eingesetzt.
    Die Vertragskommission bildet eine Arbeitsgruppe, die den Einsatz des Instruments begleitet und praktische Erfahrungen auswertet.
    Auf dieser Basis erfolgt eine Überarbeitung des IHP-Hessen und Vereinbarung zum Einsatz eines weiterentwickelten Instruments ab 2007.

    zu § 11
    Die Bildung von Budgets in Verbindung mit dem stationären Wohnheimbereich eines Leistungserbringers ist möglich. Regelungen hierzu sind im Einzelfall in Absprache mit dem Leistungsträger zu treffen.


    Anlagen

    Anlage 1 zu § 10 Standardisierter jährlicher Bericht
    Anlage 2 zu § 12 Abs. 1 Jahreskontingent in Fachleistungsstunden

    standardisierte Muster zum Verfahren

    Muster zu § 12 Abs. 3
    Abrechnungsnachweis (mit Mustereinträgen)

    Muster zu § 12 Abs. 6
    Betreuungsnachweis (mit Mustereinträgen)

    Muster zu Teil 1 und Teil 3
    Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII

    Muster zu Teil 2
    Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII