Landeswohlfahrtsverband HessenLogo Landeswohlfahrtsverband Hessen
Home Kalender Newsletter Kontakt Links Impressum Sitemap Textversion

|
Schriftgröße A | A | A
Home


Steuerung für den Überörtlichen Sozialhilfeträger, Recht, Grundsatz
011.1.00 /

Kassel, im August 2006/schä.
SB: Frau Knab / HA: 2754


Regionales Fachgespräch 31.8.2006

Statement für den LWV Hessen zu einem Teilaspekt des Veranstaltungsthemas. Die Statements der Teilnehmer dienten als Grundlage für die anschließende Erörterung im Plenum.

Gesetzliche Betreuung und Betreutes Wohnen – Hilfen für behinderte Menschen auf der Strecke zwischen Amtsgericht und Landeswohlfahrtsverband




Thema: LWV

Der Auftrag des Betreuten Wohnens – Anforderungen an pädagogische Fachkräfte und die Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorstellung

Ich bedanke mich im Namen des LWV Hessen zunächst für die Einladung zum heutigen Fachgespräch und nutze gerne die Gelegenheit, zu dem an uns herangetragenen Thema näher Stellung zu nehmen.

Das Thema lautet: Der Auftrag des Betreuten Wohnens – Anforderungen an pädagogische Fachkräfte und die Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter.

Selbstverständlich können weder der Auftrag des Betreuten Wohnens noch die seitens des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bestehenden Anforderungen an gesetzliche Betreuer und Pädagogische Fachkräfte in einem Satz zusammengefasst werden.
Ich möchte es in 2 Sätzen versuchen und es einmal so formulieren:

Ziel des Betreuten Wohnens ist es, Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrem individuellen Lebensbedarf Unterstützung zu gewähren, um ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung zu erreichen. Diese Unterstützung kann nur dadurch erreicht werden, dass Leistungsanbieter, Kostenträger, gesetzliche Vertreter und pädagogische Fachkräfte Hand in Hand zusammenarbeiten.

Dies scheint selbstverständlich, wird jedoch in der Praxis wie Sie wissen- nicht immer erreicht.

Warum das so ist und wie es sich ändern lässt wird sich vielleicht in dieser Veranstaltung ein Stück weit klären. Doch zunächst zurück zur Ausgangsfrage an den LWV:

Der Auftrag des Betreuten Wohnens wird bestimmt durch den Rahmenvertrag und die Zusatzvereinbarung zum Betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderungen. Ebenfalls geregelt sind die Anforderungen an pädagogische Fachkräfte zur Erreichung der dort formulierten Ziele. Die Leistung „Betreutes Wohnen“ umfasst Leistungen der Eingliederungshilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Ziffer 6 SGB IX. Die Leistung zielt darauf ab, Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen, zu überwinden oder zu mildern und die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern und zu erhalten. Die Anforderungen an pädagogische Fachkräfte werden mithin wesentlich durch den Begriff der Eingliederungshilfe definiert, (faktisch aber auch begrenzt). Ausgestaltet werden sie durch die Ziele und den auf deren Erreichung gerichteten individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten, wie er im Hilfeplan konkretisiert wurde.

Demgegenüber ist die Definition der Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters relativ abstrakt. Eine Konkretisierung über die Grobeinteilung wie z.B. Vermögenssorge oder Personensorge hinaus erfolgt durch die Gerichte nach unserer Wahrnehmung in der Regel bisher - noch - nicht.
Dennoch ergibt sich der Aufgabenbereich selbstverständlich aus der Vertreterfunktion des Betreuers. Als solcher tritt er auch im Verhältnis zum LWV auf und vertritt den Leistungsberechtigten in seinen Rechten und Pflichten (z.B. Mitwirkungspflichten).
Damit sind die Aufgabenkreise theoretisch festgelegt und gegeneinander abgegrenzt, in der Praxis kommt es aber immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten:

Wie ist es zum Beispiel bei Arztbesuchen oder Behördengängen? Wer übernimmt welche Aufgaben bei der Unterstützung des Behinderten Menschen in finanziellen Angelegenheiten?

Ist ein Betreuer für die Vermögenssorge bestellt, ist - soweit die Vermögensverwaltung z. B. von Immobilienbesitz oder Anlagevermögen im Raum steht - die Zuordnung evtl. erforderlicher Tätigkeiten klar. Diese obliegen dem gesetzlichen Vertreter. Die Verwaltung des Haushaltsgeldes wiederum obliegt im BW dem Leistungsberechtigten, die dabei erforderliche Unterstützung erfolgt regelmäßig durch die pädagogischen Fachkräfte im Rahmen der bewilligten Fachleistungsstunden.

Wie verhält es sich jedoch beispielsweise dann, wenn der Leistungsberechtigte eine neue Waschmaschine benötigt? Dieser an sich alltägliche Vorgang kann unterschiedliche Zuständigkeiten in der Bearbeitung und Abwicklung begründen. An sich wäre der Leistungsberechtigte selbst gehalten, einen Ersatz für die beschädigte Waschmaschine zu beschaffen. Ist er dazu behinderungsbedingt nicht in der Lage, stellt sich die Frage, durch wen die Unterstützung zu gewährleisten ist. Der gesetzliche Vertreter muss in jedem Fall (entsprechende Mittel vorausgesetzt) die finanziellen Mittel bereitstellen. Ist er aber auch verpflichtet, die Waschmaschine auszuwählen und die Bestellung aufzugeben oder gar mit dem Leistungsberechtigten gemeinsam in ein Geschäft zu gehen und die Waschmaschine zu erwerben? Oder ist es vielmehr Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte, die Leistungsberechtigte Person bei der Auswahl und dem Erwerb der Waschmaschine zu begleiten?

Im schlimmsten Fall wäre folgendes Szenario bei enger Auslegung des eigenen Aufgabenfeldes denkbar:

Weder der gesetzliche Vertreter noch die pädagogischen Fachkräfte fühlen sich zuständig, da jeweils ein nur begrenztes Zeitkontingent im Rahmen der Betreuung bzw. Fachleistungsstunden vorhanden ist und ohnehin der Nachrang der Betreuung ( Anordnung der Betreuung nur soweit andere Bewältigung der Aufgabe nicht möglich) einerseits und der Nachrang der Sozialhilfe ( Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst oder mit Hilfe Anderer helfen kann) greift.

Sie werden sicher mit mir übereinstimmen, dass damit eine Unterstützung in der von allen gewünschten Form nicht erreicht wird. Wünschenswert ist aus Sicht des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vielmehr eine andere Lösung des Problems:

Folie zur Abgrenzung / Überschneidungsbereich

Es liegt offensichtlich ein Überschneidungsbereich vor. Je nach der Situation und je nach Hilfebedarf des Leistungsberechtigten kommt sowohl eine Unterstützung durch den gesetzlichen Betreuer als auch durch die Fachkräfte im Rahmen des Betreuten Wohnens in Betracht. Damit aber keine Versorgungslücke entsteht sondern eine sinnvolle Unterstützung des Behinderten Menschen im Sinne des Betreuten Wohnens erreicht wird, muss zwischen den möglichen „Helfern“ koordiniert und abgesprochen werden, welche Maßnahme Sinn macht.

Ist der Leistungsberechtigte gar nicht in der Lage, trotz Unterstützung beim Erwerb der Waschmaschine mitzuwirken oder im Sinne der Eingliederungshilfe persönlichen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen, obliegt es nach Auffassung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hier dem gesetzlichen Betreuer, die erforderliche praktische Unterstützung zu geben und die Waschmaschine zu erwerben. Es liegt dann bereits begrifflich keine Eingliederungshilfeleistung vor. Ist es dagegen so, dass der Leistungsberechtigte im Sinne einer weiteren Verselbständigung, z. B. im Hinblick auf das Erlernen des Umgangs mit größeren Geldbeträgen oder den Erwerb notwendiger - auch finanziell größerer - Ersatzanschaffungen dazuzulernen und Nutzen zu ziehen, obliegt es sicher dem pädagogischen Personal, hier Unterstützung zu gewähren und mit dem Leistungsberechtigten gemeinsam den Kauf der Waschmaschine zu unternehmen. Dabei sind selbstverständlich die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Leistungsberechtigten – auch unter Hinzuziehung des Hilfeplans - angemessen zu berücksichtigen.

Das Beispiel macht deutlich, dass es zwar eine Vielzahl von Aufgaben gibt, die eindeutig dem Aufgabenbereich des gesetzlichen Betreuers oder eindeutig dem Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe und damit dem Betreuer im Betreuten Wohnen zuzuordnen sind. Aber es gibt auch ein weites Feld, wo die Zuordnung wie beim Waschmaschinenkauf nicht auf den ersten Blick erfolgen kann. Anhand der dargelegten Kriterien wird im Einzelfall aber eine Zuordnung regelmäßig möglich sein. Jedoch gibt es auch ein Feld von möglichen Aufgaben, die sowohl durch Tätigwerden des gesetzlichen Vertreters als auch durch Unterstützung des pädagogischen Personals bewältigt werden können. So kommt es z.B. bei der Begleitung zum Arztbesuch auf persönliche Bindung und Vertrauen an, die der Betreute nicht immer gleichermaßen zum gesetzlichen oder BW- Betreuer aufgebaut hat.

Bei sich überschneidenden Aufgaben erwartet der LWV deshalb sowohl von den Pädagogischen Fachkräften als auch von den Gesetzlichen Vertretern, dass diese sich nicht auf den jeweils gesetzlich normierten Nachrang berufen. Vielmehr erwartet der LWV verantwortungsvolles und kooperatives Handeln aller Betreuungspersonen zu Gunsten und im Sinne des betreuten Behinderten Menschen. Dabei obliegt es in der Praxis auch dem pädagogischen Personal, den gesetzlichen Vertreter einzubeziehen. Nur, wenn bei möglichen Überschneidungen über die konkreten Unterstützungsmaßnahmen gesprochen wird, ist eine gute Versorgung des Behinderten Menschen gewährleistet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir, an dieser Stelle kurz auf die Problematik des Nachrangprinzips bei der Anordnung einer gesetzlichen Betreuung einzugehen:

Es ist sicherlich richtig, dass jeder Mensch ein Anrecht auf selbstbestimmtes Handeln hat , so dass eine gesetzliche Betreuung nur in den Fällen als erforderlich angesehen werden kann, in denen nicht auf andere Weise Hilfestellung gewährt werden kann. Nach allg. Auffassung sollen hier auch Freunde, Familie und soziale Dienste vorrangig eintreten...

Kann das aber auch für den Bereich des Betreuten Wohnens und die Sozialhilfe gelten? Ist die Einsetzung eines Betreuers nicht notwendig, weil der behinderte Mensch im Betreuten Wohnen unterstützt wird?

Nach Auffassung des LWV ganz sicher nicht!

Sozialhilfe im Bereich des Betreuten Wohnens in Form der Fachleistungsstunde bedeutet Gewährung von Eingliederungshilfe durch entsprechende Fachkräfte. Diese Leistung ist gesetzlich und vertraglich definiert und kann nicht zur Vermeidung der Anordnung gesetzlicher Betreuung auf Aufgabenbereiche ausgedehnt werden, die vom Leistungszweck des BW nicht mehr erfasst werden. Der Grundsatz vom Nachrang der Sozialhilfe gilt auch hier. Ebenso kann nicht zu Lasten der Budgetassistenz im TPB auf die Anordnung einer Betreuung verzichtet werden. Dies würde eine Verlagerung der Kosten für die gesetzliche Betreuung auf den Sozialhilfeträger bedeuten und widerspräche dem Nachrang der Sozialhilfe.

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass eine zunächst nicht eindeutig dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters oder dem pädagogischen Personal im Betreuten Wohnen zuzurechnende Tätigkeit nicht automatisch durch die pädagogischen Fachkräfte aufzufangen ist.
Denn sowohl der gesetzliche als auch der BW - Betreuer, der sich für alle Belange des behinderten Menschen verantwortlich fühlt und erforderliche Unterstützung sofort leistet, handelt nicht notwendig immer im Sinne des Leistungsberechtigten bzw. des Betreuten Wohnens.

Vielmehr ist es sowohl im Hinblick auf den Unterstützungsbedarf des Leistungsberechtigten als auch im Rahmen eines verantwortungsvollen Umgangs mit den vorhanden Zeitressourcen erforderlich, bei Feststellung eines eventuellen Überschneidungsbereiches abzusprechen, welche Unterstützung sinnvoll ist und wer sie erbringen soll. Nur so kann gewährleistet werden, dass weder der gesetzliche Vertreter noch der Betreuer im BW unnötig in Anspruch genommen wird. Dies auch im Hinblick darauf, dass die nun einmal begrenzte Anzahl von Betreuungsstunden im Sinne des Leistungsberechtigten effektiv eingesetzt werden sollten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit