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Hauptsatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
in der Fassung vom 26. November 1986
zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 05. Dezember 2001


Übersicht

ERSTER TEIL:
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landeswohlfahrtsverbandes
§ 2 Sitz des Landeswohlfahrtsverbandes
§ 3 Wappen, Flagge, Siegel
§ 4 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 5 Amtsverschwiegenheit
§ 6 Widerstreit der Interessen
§ 7 Entschädigung


ZWEITER TEIL:
Verbandsversammlung

§ 8 Oberstes Organ
§ 9 Öffentlichkeit
§ 10 Beschlussfähigkeit
§ 11 Abstimmung
§ 12 Einberufung
§ 13 Präsident/Präsidentin, Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
§ 14 Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin
§ 15 Fraktionen
§ 16 Teilnahme des Verwaltungsausschusses
§ 17 Ansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsausschusses, Verträge mit ihnen und mit Abgeordneten der Verbandsversammlung
§ 18 Geschäftsordnung
§ 19 Niederschrift, Schriftführer/Schriftführerin
§ 20 Ausschüsse
§ 21 Hauptausschuss


DRITTER TEIL:
Verwaltungsausschuss

§ 22 Zusammensetzung
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 25 Geschäftsordnung
§ 26 Aufgaben des Landesdirektors/der Landesdirektorin


VIERTER TEIL:
Schlussbestimmungen

§ 27 Beschlussfassung über die Hauptsatzung
§ 28 Inkrafttreten


Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen (MVLWG) hat die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen am 26. November 1986 folgende Hauptsatzung beschlossen:


ERSTER TEIL
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landeswohlfahrtsverbandes

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist als Kommunalverband höherer Ordnung Träger sozialer Aufgaben von überörtlicher Bedeutung, die ihm durch Gesetz übertragen sind oder die er durch Beschluss der Verbandsversammlung übernommen hat. Er wirkt auf einen sozialen Ausgleich und auf eine gleichmäßige Versorgung aller hessischen Einwohner mit sozialen Einrichtungen und Diensten hin.


§ 2 Sitz des Landeswohlfahrtsverbandes

Sitz des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ist Kassel.


§ 3 Wappen, Flagge, Siegel

(1) Das Wappen des Landeswohlfahrtsverbandes zeigt im blauen Schild einen oben rot-weiß gestreiften, unten goldenen steigenden Löwen.

(2) Die Flagge des Landeswohlfahrtsverbandes zeigt im rot-weiß geteilten Feld einen blauen Schild mit einem oben rot-weiß gestreiften, unten goldenen steigenden Löwen.

(3) Das Siegel des Landeswohlfahrtsverbandes zeigt sein Wappen mit der Umschrift: Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die bei den Dienststellen verwendeten einheitlichen Siegel tragen fortlaufende Nummern.


§ 4 Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Landeswohlfahrtsverbandes erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


§ 5 Amtsverschwiegenheit

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.


§ 6 Widerstreit der Interessen

(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person (Einzel- oder Gesamtvertretung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Wer in einer Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst für jemand tätig geworden oder wer gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist, der an der Erledigung einer Angelegenheit ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat, darf bei dieser Angelegenheit nicht in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist.

(3) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der/die Betroffene angehört oder für das er/sie die Tätigkeit ausübt.

(4) Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem/der Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 3.

(5) Beschlüsse, die unter Verletzung der Absätze 1 bis 4 gefasst worden sind, sind unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam Zustande gekommen, wenn nicht vorher der Verwaltungsausschuss oder der Landesdirektor/die Landesdirektorin widersprochen hat oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat; die Widerspruchsfristen der §§ 34, 47 Hessische Landkreisordnung (HKO) bleiben unberührt. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.


§ 7 Entschädigung

Die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird durch besondere Satzung geregelt.


ZWEITER TEIL
Verbandsversammlung

§ 8 Oberstes Organ

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.


§ 9 Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden, die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.


§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Abgeordneten anwesend ist. Der Präsident/die Präsidentin stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Abgeordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig; ihre Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 11 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Geheime Abstimmung ist unzulässig; §§ 9 MVLWG, 55 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und §§ 10 MVLWG, 40 HGO bleiben unberührt.


§ 12 Einberufung

(1) Die Verbandsversammlung tritt zum ersten Mal binnen zweier Monate nach Beginn ihrer Wahlperiode, im übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gehören; die Abgeordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach der Wahl erfolgt durch den Landesdirektor/die Landesdirektorin.


§ 13 Präsident/Präsidentin, Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

(1) Die Verbandsversammlung wählt in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Präsidenten/eine Präsidentin als Vorsitzenden/als Vorsitzende und fünf Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen als gleichberechtigte Vertreter/Vertreterinnen. Bis zur Wahl des Präsidenten/der Präsidentin führt der/die an Jahren älteste Abgeordnete den Vorsitz.

(2) Das Amt des Präsidenten/der Präsidentin und der Vizepräsidenten/der Vizepräsidentinnen endet, wenn es die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.


§ 14 Aufgaben des Präsidenten/der Präsidentin

(1) Der Präsident/die Präsidentin beruft die Abgeordneten zu den Sitzungen der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens vierzehn Tage liegen.

(2) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung zu der Sitzung stehen, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten zustimmt.

(3) Der Präsident/die Präsidentin leitet die Verhandlung der Verbandsversammlung und vertritt sie nach außen. Er/sie handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Er/sie führt die Beschlüsse der Verbandsversammlung aus, welche die innere Ordnung der Verbandsversammlung betreffen.

(4) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden vom Präsidenten/von der Präsidentin im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuss festgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Hauptsatzung ist der Präsident/die Präsidentin verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind vor der Sitzung im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu geben; die Frist zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Sitzungstag soll mindestens 7 Tage betragen.

(6) Der Präsident/die Präsidentin vertritt die Verbandsversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Verbandsversammlung nicht aus ihrer Mitte einen/eine oder mehrere Beauftragte bestellt.


§ 15 Fraktionen

(1) Abgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten/Hospitantinnen aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Verbandsversammlung sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Verbandsversammlung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten/Hospitantinnen sowie des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Verwaltungsausschuss mitzuteilen.


§ 16 Teilnahme des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuss nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, der Verbandsversammlung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.


§ 17 Ansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsausschusses, Verträge mit ihnen und mit Abgeordneten der Verbandsversammlung

(1) Ansprüche des Landeswohlfahrtsverbandes gegen den Landesdirektor/die Landesdirektorin und Beigeordnete werden von der Verbandsversammlung geltend gemacht.

(2) Verträge des Landeswohlfahrtsverbandes mit Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und mit Abgeordneten der Verbandsversammlung bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für den Landeswohlfahrtsverband unerheblich sind.


§ 18 Geschäftsordnung

Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.


§ 19 Niederschrift, Schriftführer/Schriftführerin

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jeder/jede Abgeordnete kann verlangen, dass seine/ihre Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer/die Schriftführerin der Verbandsversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin im Einvernehmen mit dem Landesdirektor/der Landesdirektorin aus dem Kreis der Bediensteten der Verwaltung bestellt. Er/sie hat die Niederschrift in den Sitzungen der Verbandsversammlung zu führen.

(3) Die Niederschrift ist innerhalb eines in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitraumes offen zu legen. Die Geschäftsordnung kann neben der Offenlegung die Übersendung von Abschriften der Niederschrift an alle Abgeordneten vorsehen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.


§ 20 Ausschüsse

(1) Die Verbandsversammlung kann jederzeit Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden oder bestehende Ausschüsse auflösen. Sie bestimmt deren Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung. Sie kann außer dem Verwaltungsausschuss auch dem Haushaltsausschuss die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen.

Bei der Übertragung von Aufgaben durch die Verbandsversammlung gilt ein Beschluss des Haushaltsausschusses als Beschluss der Verbandsversammlung.

(2) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss und einen Haushaltsausschuss. Die Bildung weiterer Ausschüsse wird in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt.

(3) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann die Verbandsversammlung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen. § 62 Abs. 2 HGO i. V. m. § 22 Abs. 3 und Abs. 4 KWG gelten entsprechend.

(4) Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

(5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 9 MVLWG, 10, 11, 14 Abs. 1 - 5 Hauptsatzung mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Präsidenten/der Präsidentin herzustellen ist, §§ 16 und 19 der Hauptsatzung mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von dem/der Vorsitzenden und dem/der von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/Proto­kollführerin zu unterzeichnen ist. Im übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung vorbehalten.

(6) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige auch aus der Verwaltung zu den Beratungen zuziehen. Beschlüsse hierüber gelten als Beschlüsse der Verbandsversammlung.

(7) In einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.


§ 21 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin als dem/der Vorsitzenden, den Fraktionsvorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern.

(2) Der Hauptausschuss ist der Ältestenrat der Verbandsversammlung und nimmt außerdem die ihm von dieser übertragenen Aufgaben wahr.


DRITTER TEIL
Verwaltungsausschuss

§ 22 Zusammensetzung

Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Landesdirektor/der Landesdirektorin als dem/der Vorsitzenden, dem/der Ersten sowie zehn ehrenamtlichen Beigeordneten.


§ 23 Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 24 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Berufung der Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit obliegt dem Verwaltungsausschuss, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.

(2) Ehrenamtliche Tätigkeit endet bei Verlust des Bürgerrechts.


§ 25 Geschäftsordnung

(1) Der Verwaltungsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch Geschäftsordnung.

(2) Dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und den Fraktionsvorsitzenden sind die Tagesordnungen und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses zuzuleiten.


§ 26 Aufgaben des Landesdirektors/der Landesdirektorin

(1) Der Landesdirektor/die Landesdirektorin beruft, soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind, den Verwaltungsausschuss so oft, wie es die Geschäfte erfordern; in der Regel soll einmal im Monat eine Sitzung stattfinden. Der Verwaltungsausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zu seiner Zuständigkeit gehören. In diesem Fall ist der Landesdirektor/die Landesdirektorin verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen.

(2) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung stehen, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem zustimmen.

(3) Der Landesdirektor/die Landesdirektorin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landeswohlfahrtsverbandes mit Ausnahme der Beigeordneten.


VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen

§ 27 Beschlussfassung über die Hauptsatzung

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten. Im letzten Jahr der Wahlzeit der Verbandsversammlung sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.


§ 28 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt gem. § 5 MVLWG am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung in der zuletzt am 26. Februar 1986 geänderten Fassung außer Kraft.