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Blindengeld

Blindengeld

Blindengeld ist eine pauschale finanzielle Leistung. Sie wird bewilligt, damit eine Unterstützung für jene Bereiche des Lebens sichergestellt werden kann, die ein sehender Mensch in der Regel selbst bewältigt (zum Beispiel im Haushalt, beim Schriftverkehr oder beim Fahren).

In Hessen gibt es Blindengeld für hochgradig sehbehinderte und für blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland haben. Die Einstufung ergibt sich aus dem verbliebenen Sehvermögen, das bei der Antragstellung nachgewiesen werden muss. Beim Blindengeld für blinde Menschen darf das Restsehvermögen nicht mehr als 2 % betragen, beim Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen nicht mehr als 5 % (siehe auch unten unter Schritte zur Leistung).

Blinde Menschen aus Hessen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Blindenhilfe (u. a. Aufstockungsleistung) erhalten. Diese ist eine Sozialhilfeleistung und abhängig von Einkommen und Vermögen.

Anrechenbare Leistungen

Das Blindengeld wird anteilig vermindert, wenn Leistungen für häusliche Pflege von der Pflegekasse bezogen werden. Pflegezulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder ein Pflegegeld durch die Berufsgenossenschaft werden voll angerechnet.

Im Gegensatz dazu wird das Pflegegeld nach § 64a Sozialgesetzbuch (SGB) XII nicht auf das Blindengeld angerechnet. In diesem Fall rechnet das Sozialamt das Blindengeld allerdings mit 70 Prozent auf das Pflegegeld an.

Bei einem Umzug in eine Einrichtung oder besondere Wohnform (früher als stationäres Wohnen bezeichnet) verringert sich das Blindengeld, wenn gleichzeitig Leistungen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Träger (z. B. Pflegekasse, Sozialamt, Krankenversicherung) bezogen werden. 

Schritte zur Leistung

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Blinde Menschen mit einem Restsehvermögen von nicht mehr als 2 % und hochgradig sehbehinderte Menschen mit einem Restsehvermögen von nicht mehr als 5 % haben Anspruch auf Blindengeld. Maßgebend ist immer die Sehscharfe auf dem besseren Auge oder beidäugig mit bestmöglicher Korrektur, etwa durch eine Brille oder Kontaktlinsen.

  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Ihr Ansprechpartner beim LWV Hessen ist

    André Schmidt-Hosse
    Fachbereich Überregionale Leistungen
    Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
    Kölnische Straße 30
    34117 Kassel
    Telefon 0561 1004 - 2573
    Fax 0561 1004 - 1573
    E-Mail andre.schmidt-hosse@lwv-hessen.de

  • Welche Formulare und Unterlagen?

    Welche Formulare und Unterlagen?

    Bitte reichen Sie beim LWV Hessen ein:

    dem Antrag muss eine Fotokopie Ihres Schwerbehindertenausweises (beide Seiten) sowie eine Fotokopie des Bescheides des Versorgungsamtes über die Vergabe des Merkzeichens "Bl" beigefügt sein.

    Sofern das Merkzeichen "Bl" nicht vergeben wurde, ist eine formgebundene

    beizufügen. Diese darf nicht älter als sechs Monate sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung beim Augenarzt entstehen der Antragstellerin oder dem Antragsteller Kosten, die nicht vom LWV erstattet werden.

    Sie finden den oben genannten Antrag auf Leistungen des LWV Hessen sowie die dazugehörige Bescheinigung auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts. Den Antrag können Sie herunterladen, ausfüllen, lokal auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Das Formular müssen Sie unterschreiben und dem LWV Hessen zusenden.

     

    Alternativ können Sie einen Antrag auf Blindengeld/Taubblindengeld auch über unser nachfolgendes Online-Formular stellen: 

    Dieser Antrag wird online ausgefüllt und direkt an den LWV Hessen übermittelt. Es ist nicht notwendig, den Antrag auszudrucken und in Papierform an uns zu übersenden.

  • Wie wird die Leistung erbracht?

    Wie wird die Leistung erbracht?

    Blindengeld wird ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt. Die Zahlungen erfolgen im Voraus: Sie erhalten am Ende des Monats die Zahlung für den folgenden Monat.

  • Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Änderungen in Ihren Lebensumständen können Einfluss auf die Zahlung von Blindengeld haben. Welche Mitwirkungspflichten Sie haben, lesen Sie in unseren Merkblättern.

  • Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Nein, das Blindengeld ist eine Leistung, die von Einkommen und Vermögen unabhängig ist.

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Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.