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Blindenhilfe

Blindenhilfe

Volljährige blinde Menschen können Blindenhilfe als Aufstockungsleistung beantragen. Denn die im Zwölften Sozialgesetzbuch verankerte Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) ist höher als das in Hessen ausgezahlte Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz.

Da es sich um eine Sozialhilfeleistung handelt, werden vor der Bewilligung Einkommen und Vermögen geprüft.

Umzug von Hessen in eine Einrichtung eines anderen Bundeslandes

Blinde Menschen, die von Hessen in eine Einrichtung oder besondere Wohnform (früher Wohnheim) in einem anderen Bundesland umziehen, haben keinen Anspruch mehr auf Blindengeld nach dem Hessischen Blindengeldgesetz. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie aber einen Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Auch hierbei handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung, so dass vor der Bewilligung Einkommen und Vermögen geprüft werden. 

Schritte zur Leistung

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Da die Leistung nur für blinde Menschen infrage kommt, darf das Restsehvermögen nicht mehr als 2 % betragen. Maßgebend ist immer die Sehschärfe auf dem besseren Auge oder beidäugig mit bestmöglicher Korrektur, etwa durch eine Brille oder Kontaktlinsen.

    Außerdem muss Sozialhilfebedürftigkeit bestehen. Das bedeutet, dass die für diese Leistung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.

    Einkommensgrenze (ab 01.01.2023):

    • Grundbetrag Haushaltsvorstand 1.004,00 Euro
    • plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 352,00 Euro
    • plus für jede überwiegend unterhaltene Person im Haushalt (zum Beispiel ein Kind) 352,00 Euro
    • plus Kosten der Unterkunft und individuelle Freibeträge

    Vermögensgrenze (ab 01.01.2023):

    • Vermögensschonbetrag Haushaltsvorstand 10.000,00 Euro
    • plus für den/die nicht getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in 10.000,00 Euro
    • plus für jede überwiegend unterhaltene Person im Haushalt (zum Beispiel ein Kind) 500,00 Euro
  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Ihr Ansprechpartner beim LWV Hessen ist

    André Schmidt-Hosse
    Fachbereich Überregionale Leistungen
    Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
    Kölnische Straße 30
    34117 Kassel
    Telefon 0561 1004 - 2573
    Fax 0561 1004 - 1573
    E-Mail andre.schmidt-hosse@lwv-hessen.de

  • Welche Formulare und Unterlagen?

    Welche Formulare und Unterlagen?

    Bitte reichen Sie beim LWV Hessen ein:

    Bitte legen Sie neben dem Antrag die entsprechenden Belege über Einkommen und Vermögen (Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kopien von Sparbüchern, Bausparverträgen, Lebensversicherungen etc.) vor.

    Beachten Sie dazu auch das

    Sie finden den oben genannten Antrag auf Leistungen des LWV Hessen sowie das dazugehörige Merkblatt auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts. Den Antrag können Sie herunterladen, ausfüllen, lokal auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Das Formular müssen Sie unterschreiben und dem LWV Hessen zusenden.

  • Wie wird die Leistung erbracht

    Wie wird die Leistung erbracht

    Die Aufstockungsleistung wird ab dem Monat des Antragseingangs gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

    Monatliche Leistungshöhe:

    • Für blinde Menschen außerhalb von Einrichtungen maximal 112,90 Euro (Stand ab 01.07.2022)
    • Für blinde Menschen innerhalb von Einrichtungen maximal 56,45 Euro (Stand ab 01.07.2022)
  • Welche Leistungen werden angerechnet?

    Welche Leistungen werden angerechnet?

    Leistungen der Pflegeversicherung sind bei häuslicher Pflege nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII teilweise auf die Aufstockungsleistung anzurechnen. Dadurch vermindert sich der monatliche Aufstockungsbetrag

    • bei dem Pflegegrad 2 auf maximal 100,26 Euro (Stand ab 01.07.2022)
    • bei den Pflegegraden 3, 4 und 5 auf maximal 74,75 Euro (Stand ab 01.07.2022)
  • Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Änderungen in Ihren Lebensumständen können Einfluss auf die Zahlung der Blindenhilfeleistung haben. Welche Mitwirkungspflichten Sie haben, lesen Sie in unserem Merkblatt.

  • Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Nein.

    Bitte beachten Sie, dass ein Kostenersatz durch Erben besteht. Die Erben der Leistungsberechtigten sind gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, Sozialhilfeleistungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall entstanden sind und die einen Betrag in Höhe von 2.694,00 Euro (Stand 01.01.2022) übersteigen, zurückzuerstatten.

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Persönliches Budget

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