Die Rehabilitationsträger und ihre Aufgaben werden in den §§ 5 und 6 SGB IX abschließend aufgezählt:
Alle diese Rehabilitationsträger können im Falle eines Leistungsanspruches Leistungsträger sein. Achtung: Die Pflegeversicherung ist kein Rehabilitationsträger, kann aber auch Leistungsträger im Rahmen der Sozialversicherung sein. Andere Sozialleistungsträger können ihre Leistungen parallel erbringen.
Bei Fragen steht Ihnen die Hotline telefonisch zur Verfügung: montags bis freitags von 7 bis 21 Uhr sowie samstags und feiertags von 9 bis 17 Uhr unter der Telefonnummer 02161-6551220.
Der Planungszeitraum wird individuell personenzentriert ermittelt und liegt zwischen 6 Monaten bis maximal 2 Jahre.
Der Bogen QuB wird vor der Folgeplanung durch die Erstellenden des PiT bearbeitet.
Für die Durchführung der Folgeplanung durch den LWV Hessen gibt es folgende Anlässe:
Nein. Entsprechend der Vorgaben des SGB IX verbunden mit der Haltung der Personenzentrierung ist die leistungsberechtigte Person am Verfahren zu beteiligen. Im Rahmen der Gesprächsvorbereitung und -gestaltung ist darauf zu achten, der leistungsberechtigten Person eine Teilnahme zu ermöglichen. Gegebenenfalls dazu notwendige Hilfsmittel und Methoden sind zu nutzen mit dem Ziel, die Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person wahrzunehmen und in die Teilhabeplanung zu übersetzen. Der Einbezug der leistungsberechtigten Person und das Setting sollten sich an der Belastbarkeit und den Möglichkeiten der leistungsberechtigten Person orientieren und nicht zu einer Überforderung führen.
Falls eine leistungsberechtigte Person den gemeinsam mit ihr erstellten PiT nicht unterschreibt, ist zu ermitteln, was die Gründe hierfür sind (z. B. Inhalt entspricht nicht ihren Vorstellungen, Person hat Vorbehalte gegenüber dem Ersteller). Die Gründe sind ggfls. mit dem LWV-Regionalteam Sachbearbeitung zu kommunizieren, damit Lösungswege gefunden werden (z. B. Gesamtplankonferenz, PiT-Erstellung durch LWV).
Ja. Für die ordnungsgemäße Gestaltung des Datenaustauschs sind die jeweils erhebenden „Stellen“ verantwortlich. Für alle am Verfahren Beteiligten gelten die Vorschriften der EU-DSGVO, die Vorgaben zum Sozialdatenschutz sowie die nationale Gesetzgebung dazu. Überdies gibt es ggfs. weitere besondere/spezifische Regelungen zum Datenschutz bei den verschiedenen Verbänden und/oder Leistungserbringern.
Im PiT ist dies im Abschnitt 17 im entsprechenden Eingabefeld unter „Erläuterungen“ zu vermerken: Die Bedarfsermittlung erfolgte an zwei oder mehreren Terminen.
Hier sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Die fachliche Auffassung des Erstellers ist keine "abweichende Sichtweise", wie sie in Abschnitt 11 dargestellt werden kann. An dieser Stelle geht es um abweichende Sichtweisen anderer Beteiligter, wie etwa Angehöriger, Pädagogen/Leistungserbringer, Leistungsträger usw. Die eigene fachliche Einschätzung sollte in das Gespräch zur Bedarfsermittlung eingebracht werden und im Austausch aller Beteiligten in eine Kompromissbildung – also eine Teilhabeplanung, die von allen Beteiligten mitgetragen werden kann - einfließen. Ergänzend dazu kann eine abweichende fachliche Einschätzung der Erstellenden auch noch im Feld 2.1 erläuternd ausgeführt werden.
Alle Dokumente, die bei der Erstellung des PiT genutzt wurden und relevant für die Bedarfsermittlung waren, sollen mit Angabe zu Datum und Erstellendem aufgeführt werden. Bei einer späteren Prüfung ist dies eine wichtige Information für die Bewertung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Bedarfsermittlung.