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Landkreis Bergstraße

Träger unterzeichnen Kooperationsvertrag


Gruppenfoto von der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages

Vertragsunterzeichnung (v. l.): Leiterin des Dezernats Soziale Teilhabe beim LWV, Monika Sippel, Landrat Christian Engelhardt, LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert, Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter Karsten Krug, Erste Kreisbeigeordnete Diana Stolz. (Foto: LWV)

07.06.2019

Kassel/Bensheim (lwv): Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und der Landkreis Bergstraße haben sich auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Eingliederung behinderter Menschen verständigt. Ihnen soll eine größtmögliche selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Landkreis ermöglicht werden.
Anlässlich der Vorstellung des neuen LWV-Regionalbüros in Bensheim hat dazu LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert gemeinsam mit Landrat Christian Engelhardt und der Ersten Kreisbeigeordneten Diana Stolz einen Kooperationsvertrag unterzeichnet. Damit erklären sie, zusammenzuarbeiten, um inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse im Landkreis zu fördern und zu stärken. Das heißt vor allem, dass jeder Vertragspartner sich bei der Umsetzung seiner Aufgaben der Eingliederungshilfe mit dem anderen abstimmt und - wo möglich - vernetzt. "Je enger und koordinierter die Zusammenarbeit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe gelingt, desto mehr profitieren die behinderten Menschen", sagte LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert. Der Vertrag definiere die Kooperation daher möglichst verbindlich und transparent, um Reibungsverluste von vorneherein zu vermeiden.

In der Vereinbarung werden neben Zielen für die Region vor allem Regelungen zur Zusammenarbeit, zur Planung und Qualitätssicherung benannt. Zum Beispiel sollen Konzepte und neue Entwicklungen gemeinsam bewertet und statistische Daten ausgetauscht werden. "Wir freuen uns, dass der Kreis Bergstraße die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes gemeinsam mit dem LWV anpacken und als Modellregion für Hessen hier Pionierarbeit leisten wird", so Landrat Christian Engelhardt. "Zusammen werden wir Integration und Inklusion behinderter Menschen an der Bergstraße voranbringen."

Zu den inhaltlichen Zielen im Sinne der Inklusion nach der UN-Behindertenrechtskonvention gehört etwa, dass selbstbestimmtes Wohnen und Arbeiten gefördert werden sollen. Außerdem sollen die behinderten Menschen und ihre Wünsche berücksichtigt sowie ihr soziales Umfeld in den Blick genommen werden. "Über regelmäßig stattfindende Kooperationskonferenzen und Arbeitstreffen, an denen unter anderem Fachleute des LWV und Experten aus dem Bergsträßer Jugendamt, dem Gesundheitsamt und dem Sozialamt teilnehmen, werden wir gemeinsam einen optimalen Weg für die Umsetzung der Eingliederungshilfe erarbeiten", erklärte Engelhardt.

Hintergrund

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), dessen erste Neuerungen 2017 (Stufe 1) und 2018 (Stufe 2) in Kraft getreten sind, gibt es für den Bereich der Eingliederungshilfe erhebliche Veränderungen. Die Stufen 3 und 4 treten 2020 und 2023 in Kraft. Das stellt für alle Beteiligten, auch die Träger der Eingliederungshilfe, eine große Herausforderung dar. Kern ist, dass die so genannte Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem eigenen Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird.
Im Hessischen Ausführungsgesetz (HAG) ist die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten "Lebensabschnittsmodell" bestimmt: Danach werden in Hessen die kommunalen Träger für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung zuständig sein. Im Anschluss ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, verantwortlich. Für behinderte Menschen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter einen Antrag stellen, sind wiederum die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Das SGB IX (HAG) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Ebenfalls im SGB IX (HAG) ist geregelt, dass alle Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit eine Kooperationsvereinbarung schließen müssen.


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