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Eingliederungshilfe

Träger besiegeln Vertrag für den Vogelsbergkreis


Gruppenfoto von der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages

Unterzeichneten den Kooperationsvertrag (v. l.): Erster Beigeordneter des LWV, Dr. Andreas Jürgens, Landrat Manfred Görig und Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak (Foto: Pressestelle Vogelsbergkreis)

13.12.2019

Kassel/Lauterbach (lwv): Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und der Vogelsbergkreis haben sich auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Eingliederung behinderter Menschen verständigt. Ihnen soll eine größtmögliche selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Landkreis ermöglicht werden. Dazu haben Landrat Manfred Görig, Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak und der Erste Beigeordnete des LWV, Dr. Andreas Jürgens, heute im Landratsamt einen Kooperationsvertrag unterzeichnet.

In dem Vertrag erklären sie, gemeinsam inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse im Landkreis zu fördern und zu stärken. Um den Menschen mit Behinderung die größtmögliche Teilhabe zu ermöglichen, wollen die Vertragspartner sich bei der Umsetzung ihrer Aufgaben der Eingliederungshilfe mit den anderen abstimmen und - wo möglich - vernetzen. "Mit diesem Vertrag wollen wir die Zusammenarbeit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe möglichst verbindlich und transparent regeln", sagte Dr. Andreas Jürgens. "Je koordinierter unsere Zusammenarbeit gelingt, umso mehr profitieren die Menschen."

In der Kooperationsvereinbarung werden neben Zielen für die Region vor allem Regelungen zur Kooperation, zur Planung und Qualitätssicherung benannt. Zum Beispiel sollen Konzepte und neue Entwicklungen gemeinsam bewertet und statistische Daten ausgetauscht werden.

Landrat Manfred Görig sprach bei der Unterzeichnung der Vereinbarung von einem "deutlichen Signal" vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes. Denn: Nicht nur LWV und Kreis regeln als Leistungsträger ihre Zusammenarbeit, "gleichzeitig organisieren sich auch alle Leistungserbringer gemeinsam mit LWV und Kreis", so Landrat Manfred Görig.

Zu den inhaltlichen Zielen im Sinne der Inklusion nach der UN-Behindertenrechtskonvention gehört etwa, dass selbstbestimmtes Wohnen und Arbeiten gefördert werden sollen. Außerdem sollen die behinderten Menschen und ihre Wünsche berücksichtigt sowie ihr soziales Umfeld in den Blick genommen werden.

Hintergrund

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), dessen erste Neuerungen 2017 (Stufe 1) und 2018 (Stufe 2) in Kraft getreten sind, gibt es für den Bereich der Eingliederungshilfe erhebliche Veränderungen. Die Stufen 3 und 4 treten 2020 und 2023 in Kraft. Das stellt für alle Beteiligten, auch die Träger der Eingliederungshilfe, eine große Herausforderung dar. Kern ist, dass die so genannte Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem eigenen Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird.

Im Hessischen Ausführungsgesetz (HAG) ist die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten "Lebensabschnittsmodell" bestimmt: Danach werden in Hessen die kommunalen Träger für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung zuständig sein. Im Anschluss ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, verantwortlich. Für behinderte Menschen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter einen Antrag stellen, sind wiederum die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Das SGB IX (HAG) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Ebenfalls im SGB IX (HAG) ist geregelt, dass alle Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit eine Kooperationsvereinbarung schließen müssen.


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