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Neues Regionalbüro in Wetzlar

Träger kooperieren bei der Eingliederungshilfe


Gruppenfoto bei der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages

Unterzeichneten den Kooperationsvertrag (v. l.): Erster Beigeordneter des LWV, Dr. Andreas Jürgens, Oberbürgermeister Manfred Wagner, Kreis-Sozialdezernent Stephan Aurand und Landrat Wolfgang Schuster (Foto: Rose-Marie von Krauss)

20.02.2020

Kassel/Wetzlar (lwv): Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen, der Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar haben sich auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Eingliederung behinderter Menschen verständigt. Anlässlich der Vorstellung des neuen LWV-Regionalbüros in Wetzlar haben Landrat Wolfgang Schuster, Kreis-Sozialdezernent Stephan Aurand, Oberbürgermeister Manfred Wagner und der Erste Beigeordnete des LWV, Dr. Andreas Jürgens, einen Kooperationsvertrag unterzeichnet.

In dem Vertrag erklären sie, gemeinsam inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse im Landkreis zu fördern und zu stärken. Den Menschen mit Behinderung soll eine größtmögliche selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Landkreis ermöglicht werden. Um das zu erreichen, wollen die Vertragspartner sich bei der Umsetzung ihrer Aufgaben der Eingliederungshilfe mit den anderen abstimmen und - wo möglich - vernetzen. "Mit diesem Vertrag wollen wir die Zusammenarbeit zwischen örtlichen und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe möglichst verbindlich und transparent regeln", sagte Dr. Andreas Jürgens. "Die Menschen mit Behinderung profitieren von einer koordinierten Zusammenarbeit."

In der Kooperationsvereinbarung werden neben Zielen für die Region vor allem Regelungen zur Kooperation, zur Planung und Qualitätssicherung benannt. "Als Modell-Region Inklusion 2013 bis 2015 konnten wir in verschiedenen Projekten die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen voranbringen. Der Lahn-Dill-Kreis freut sich nun auf eine Partnerschaft, die maßgeblich dazu beiträgt, die Chancen für diese Menschen weiter zu fördern und gute Rahmenbedingungen zu deren umfassender Integration zu schaffen", so Landrat Wolfgang Schuster. Zum Beispiel sollen Konzepte und neue Entwicklungen gemeinsam bewertet und statistische Daten ausgetauscht werden. "Zum 1. Januar 2020 ist die dritte Stufe des BTHG und damit eine der größten Sozialreformen der vergangenen Jahrzehnte in Kraft getreten. Durch das Bundesteilhabegesetz erhalten Menschen mit Behinderung mehr Wahlfreiheit und damit mehr Selbstbestimmung. Damit dies auch bei den Menschen ankommt, braucht es den Dialog mit den betroffenen Menschen und die Vernetzung der zuständigen Stellen. Dazu wird das Regionalbüro des Landeswohlfahrtsverbandes seinen Beitrag vor Ort leisten", sagte Oberbürgermeister Manfred Wagner.

Zu den inhaltlichen Zielen im Sinne der Inklusion nach der UN-Behindertenrechtskonvention gehört etwa, dass selbstbestimmtes Wohnen und Arbeiten gefördert werden sollen. Außerdem sollen die behinderten Menschen und ihre Wünsche berücksichtigt sowie ihr soziales Umfeld in den Blick genommen werden.

Hintergrund

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), dessen erste Neuerungen 2017 (Stufe 1) und 2018 (Stufe 2) und 2020 (Stufe 3) in Kraft getreten sind, gibt es für den Bereich der Eingliederungshilfe erhebliche Veränderungen. Die Stufe 4 wird 2023 gültig. Das stellt für alle Beteiligten, auch die Träger der Eingliederungshilfe, eine große Herausforderung dar. Kern ist, dass die so genannte Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgenommen und zu einem eigenen Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geworden ist.

Im Hessischen Ausführungsgesetz (HAG) ist die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten "Lebensabschnittsmodell" bestimmt: Danach sind in Hessen die kommunalen Träger für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung zuständig sein. Im Anschluss ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, verantwortlich. Für behinderte Menschen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter einen Antrag stellen, sind wiederum die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Das SGB IX (HAG) trat am 1. Januar dieses Jahres in Kraft.

Ebenfalls im SGB IX (HAG) ist geregelt, dass alle Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit eine Kooperationsvereinbarung schließen müssen. Die Stadt Wetzlar ist aufgrund ihrer Bevölkerungszahl in einigen Verwaltungsbereichen unabhängig vom Landkreis und gilt als Sonderstatusstadt. Sie unterzeichnet daher ebenfalls die Kooperationsvereinbarung.


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