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Neue Zuständigkeiten – Was ändert sich durch das BTHG in Hessen?

Neue Zuständigkeiten – Was ändert sich durch das BTHG in Hessen?

Der Hessische Landtag hat am 13.09.2018 Änderungen in den hessischen Ausführungs­gesetzen (HAG) zum Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII Sozialhilfe) beschlossen. Anlass ist unter anderem das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Die Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe, für Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die Hilfe zur Pflege sowie die unterhaltssichernden Leistungen für Personen in stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen (Bezeichnung für stationär ist jetzt "in besonderen Wohnformen") wurden in Hessen neu bestimmt. Sie gelten seit dem 01.01.2020.

Wer ist für welche Leistungen zuständig?

  • Leistungen der Eingliederungshilfe

    Leistungen der Eingliederungshilfe

    Die Zuständigkeit bei der Eingliederungshilfe ändert sich mit dem Lebensabschnitt der leistungsberechtigten Personen das sogenannte Lebensabschnittsmodell. Danach sieht das hessische Ausführungsgesetz zum SGB IX die folgenden sachlichen Zuständigkeiten vor:

    • Für Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum Ende der Schulausbildung sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte, zuständig.
    • Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, also der Landeswohlfahrtsverband Hessen, zuständig.
    • Für Leistungen der Eingliederungshilfe, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter beantragt werden, sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte, zuständig.

    Der Landeswohlfahrtsverband Hessen bleibt für Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen, die bereits vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze (ansteigend auf 67 Jahre) Leistungen erhalten haben, auch im Rentenalter für diese zuständig, sofern keine Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate vorliegt.

  • Leistungen für Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Leistungen für Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger weiterhin zuständig für Leistungen in

    • stationären und teilstationären Einrichtungen,
    • betreuten Wohnmöglichkeiten,
    • Fachberatungsstellen sowie
    • Tagesaufenthaltsstätten.

    Seit 01.01.2020 erfolgt eine direkte Bearbeitung dieser Einzelfälle durch den LWV Hessen.

  • Hilfe zur Pflege

    Hilfe zur Pflege

    Für die Hilfe zur Pflege sind seit 01.01.2020 die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Der LWV bleibt in speziellen Wohnpflegeeinrichtungen für die Personen zuständig, die schon vor dem Renteneintritt Hilfe zur Pflege erhalten haben im Rahmen

    • der vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen oder
    • der vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Komorbidität oder
    • der Konzeption für ältere geistig behinderte Menschen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit.
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Für diese Leistung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.



Zu den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) trat zum 01.01.2020 ein neuer Landesrahmenvertrag in Kraft, der mit Wirkung zum 01.01.2022 ergänzt wurde. 

Für die Eingliederungshilfe wurden zunächst Rahmenverträge für den Übergang mit den Leistungserbringern abgeschlossen. Vorgesehen ist hier, die neue Leistungs- und Finanzierungsstruktur zum 01.07.2023 umzusetzen.

 

Wie arbeiten die unterschiedlichen Träger der Eingliederungshilfe zusammen?

Das BTHG gibt vor, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Region, in der sie leben, zu ermöglichen. In Hessen werden dazu zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe  den Landkreisen und den kreisfreien Städte als örtliche Träger einerseits und dem LWV Hessen als überörtlicher Träger andererseits  Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. So ist es in § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes (HAG) zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 13.09.2018 festgelegt. Damit wird eine möglichst große Verbindlichkeit und Transparenz in der Zusammenarbeit sichergestellt.

Hier gelangen Sie zu den bereits geschlossenen und veröffentlichten Kooperationsvereinbarungen in Hessen.