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Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe (SGB XII)

Kostenbeteiligung bei Sozialhilfe (SGB XII)

Leistungsberechtigte oder deren Angehörige müssen sich unter Umständen an den Kosten beteiligen.

Hintergrund ist, dass eine Person keine Sozialhilfe erhält, wenn sie sich vor allem durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder sie die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. 

Einkommen von Leistungsberechtigten

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte wie 

  • Renten
  • Arbeitslosengeld und Bürgergeld
  • Krankengeld
  • Werksrente, Zusatzrente und andere Renten
  • Wohngeld 

mit Ausnahme

  • von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • der Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
  • und des Schmerzensgeldes.

Die Höhe des Einkommenseinsatzes richtet sich nach der Leistungsart.

Bei stationären Maßnahmen hat sich eine alleinstehende Leistungsberechtigte und ein alleinstehender Leistungsberechtigter mit dem gesamten Einkommen an den Leistungen zu beteiligen. Bei Verheirateten wird ein sogenannter Ehegattenkostenbeitrag gefordert.

Bei ambulanten und teilstationären Maßnahmen wird ein individuell zu errechnender Kostenbeitrag gefordert.

Vermögen

Vermögen im Sinne des SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einer/eines Leistungsberechtigten und ihres/seines nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Ehepartnerin. Dazu zählen insbesondere

  • Konten und Spareinlagen jeglicher Art,
  • Bausparverträge,
  • Kapitalversicherungen (Lebens-, Unfallversicherung und andere Versicherungen),
  • Wertpapiere,
  • Grundstücke aller Art.

Wird ein Hausgrundstück selbst bewohnt, muss dieses unter bestimmten Voraussetzungen nicht eingebracht werden. Hier sind allerdings immer Einzelfallprüfungen notwendig.

Weiterhin hat der Gesetzgeber eine Vermögensfreigrenze festgelegt. Seit 01.01.2023 beträgt die Vermögensfreigrenze 10.000 Euro. Für nicht getrennt lebende Ehegatten und Partner erhöht sich dieser geschützte Beitrag um weitere 10.000 Euro. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, erhöht dieser sich abermals um 500 Euro.

Bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege wird noch ein weiterer zusätzlicher Freibetrag in Höhe von bis zu 25.000 Euro berücksichtigt, sofern dieser Vermögensbetrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit während des Leistungsbezugs erworben wurde.

Kostenbeteiligung von Angehörigen

  • Sie sind Ehefrau oder Ehemann

    Sie sind Ehefrau oder Ehemann

    Von Eheleuten wird grundsätzlich ein Kostenbeitrag gefordert. Dieser errechnet sich aus dem gemeinsamen Einkommen des Ehepaars.

    Von diesem gemeinsamen Einkommen werden die gesetzlichen Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

    Weitere besondere Belastungen (z.B. Schuldverpflichtungen) können ebenfalls berücksichtigt werden.

    Dem bereinigten Einkommen wird ein Garantiebetrag gegenübergestellt, der sich aus den sozialhilferechtlichen Beträgen der Regelbedarfsstufen für die jeweiligen Haushaltsangehörigen und dem angemessenen Bedarf für die Unterkunft und für die Heizung ermittelt.

    Liegt das bereinigte Einkommen über dem Garantiebetrag, wird ein Anteil des Differenzbetrages als Kostenbeitrag gefordert. Der ist bis zum Ende der bewilligten Maßnahme zu zahlen.

  • Sie sind Lebenspartnerin oder Lebenspartner

    Sie sind Lebenspartnerin oder Lebenspartner

    Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Erklärungen wie für Ehepaare.

    Leben Sie in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft zusammen, dürfen Sie nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht besser gestellt werden als Ehefrauen oder Ehemänner. Es gelten dann für Sie die gleichen Erklärungen wie für diese.

  • Sie sind getrennt lebende/r Ehefrau oder Ehemann

    Sie sind getrennt lebende/r Ehefrau oder Ehemann

    Es gelten die gleichen Erklärungen wie zu geschiedenen Ehefrauen oder Ehemännern.

  • Sie sind geschiedene/r Ehefrau oder Ehemann

    Sie sind geschiedene/r Ehefrau oder Ehemann

    Sofern leistungsberechtigte Personen einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht haben, geht dieser Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über.

    Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach vorlag.

    Weitere Voraussetzung ist selbstverständlich eine finanzielle Leistungsfähigkeit, die sich an den Grundsätzen des Unterhaltsrechts und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen orientiert.

    Der sogenannte unterhaltsrechtlich Selbstbehalt richtet sich nach den Unterhaltsgrundsätzen des für den Wohnort zuständigen Oberlandesgerichtes.

    Sofern das bereinigte Einkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge und berufsbedingte Aufwendungen) diesen Selbstbehalt überschreitet, wird ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt.

  • Sie sind ein volljähriges Kind

    Sie sind ein volljähriges Kind

    Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern werden berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

  • Sie sind Eltern eines volljährigen Kindes

    Sie sind Eltern eines volljährigen Kindes

    Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern sind nur zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

 

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