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GLOSSAR ZU BEGRIFFEN IM PERSONENZENTRIERTEN INTEGRIERTEN TEILHABEPLAN (PiT) HESSEN

GLOSSAR ZU BEGRIFFEN IM PERSONENZENTRIERTEN INTEGRIERTEN TEILHABEPLAN (PiT) HESSEN

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Aktivitäten

Eine Aktivität ist nach Definition der ICF die Durchführung einer Aufgabe oder einer Handlung (Aktion) durch einen Menschen. Im Gespräch zur Bedarfsermittlung könnte dazu wie folgt gefragt werden: Was gelingt gut? Wo bin ich aktiv? Ist meine Aktivität beeinträchtigt? Wo brauche ich Unterstützung?

Abschnitt im PiT: 6

Art des Leistungserbringers

Siehe unter "L"

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen der Assistenz erbracht (§ 78 SGB IX).

Abschnitt im PiT: 9

Assistenzleistung im Krankenhaus

Im Rahmen der Bedarfsermittlung ist regelmäßig einzuschätzen, ob die leistungsberechtigte Person wegen eines gegebenenfalls zukünftig notwendigen Krankenhausaufenthalts aufgrund ihrer Beeinträchtigungen auf Assistenz im Sinne einer Begleitung zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung angewiesen sein wird.

In der Begründung des § 113 SGB IX VI zielt der Gesetzgeber auf Menschen mit Behinderung, (die) im Einzelfall aufgrund ihrer Behinderung von vertrauten Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung begleitet werden müssen. Aufgrund des alltäglichen Kontaktes dieser Bezugspersonen zu den Menschen mit Behinderung besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das es ihnen ermöglicht, die individuellen Reaktionsweisen (z. B. besondere Äußerungsformen von Schmerzen) des Menschen mit Behinderung zu verstehen und als Kommunikationsvermittler bei der Diagnostik, Patientenaufklärung, Behandlung und Pflege zu fungieren. Zudem sind nur diese vertrauten Bezugspersonen in der Lage, vor allem Menschen mit Behinderungen, die ausgeprägte Ängste haben oder ein stark herausforderndes Verhalten zeigen, die eine Behandlung verhindern, in der belastenden Krankenhaussituation zu stabilisieren und diesen ein Sicherheitsgefühl zu vermitteln (u. a. im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen). Demnach wird es erst durch die Begleitung oder Befähigung durch diese vertrauten Bezugspersonen im Krankenhaus möglich, dass die medizinische Behandlung sowie die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen vom Krankenhauspersonal durchgeführt werden und der Patient mit Behinderungen an diesen im erforderlichen Maße mitwirken kann. Die (Assistenz) kommt insbesondere in folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

  • Zum Zweck der Verständigung bei Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, ausreichend sprachlich zu kommunizieren, wie Menschen mit Dysarthrie, Anarthrie (Störungen des Sprechens, die durch angeborene oder erworbene Schädigungen des Gehirns verursacht werden) und Aphasie (erworbene Beeinträchtigungen der Sprache) sowie z. T. Menschen mit geistigen bzw. komplexen Behinderungen (weil sie z. B. die eigenen Krankheitssymptome nicht deuten oder für Außenstehende verstehbar mitteilen können) oder Menschen mit Autismus.
  • Zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen insbesondere bei Menschen mit geistigen Behinderungen, die behinderungsbedingt nicht die für die Behandlung erforderliche Mitwirkung erbringen können bzw. ihre stark ausgeprägten Ängste und Zwänge oder ihr Verhalten behinderungsbedingt nicht kontrollieren können oder Menschen mit seelischen Behinderungen, die vor allem durch schwere Angst- oder Zwangsstörungen beeinträchtigt sind.

(Deutscher Bundestag Drucksache 19/31069, 23.06.2021)

Abschnitt im PiT: 1, 2, 6 und ggf. 9

Assistenzleistung „kompensatorisch“

Die kompensatorische Assistenz zielt auf die vollständige bzw. teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten.

Abschnitt im PiT: 9

Assistenzleistung „qualifiziert“

Zielt auf die Befähigung zu und / oder den Erhalt von Fähigkeiten der Leistungsberechtigten bei der eigenständigen Alltagsbewältigung. Dabei sollen Leistungsberechtigte die Bewältigung der Aufgabe erproben und einüben, um sie so weit wie möglich selbst zu übernehmen. Die Unterstützung zur Befähigung wird von Fachkräften erbracht.

Abschnitt im PiT: 9

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B

Barrieren

Barrieren sind Umweltfaktoren im Sozialraum bzw. in der Lebenswelt des Menschen mit Behinderung, die Aktivitäten unmöglich machen oder erschweren und sich somit negativ auf die Teilhabe auswirken.

Abschnitt im PiT: 6

Bereitschaftsdienste

Präsenzleistung am Tage und insbesondere in der Nacht. Hierbei ist zu entscheiden in welcher Form sie erforderlich ist (siehe auch: Rufbereitschaft, Nachtbereitschaft, Nachtwache). Bereitschaftsdienste nachts meint den „Ruf-Hilfe“-Dienst = externer Dienstleister. Dieser ist nicht vor Ort und kann bei Bedarf telefonisch erreicht/angefordert werden.

Abschnitt im PiT: 9

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E

Eingliederungshilfe

Die Aufgabe der Eingliederungshilfe besteht u.a. in der Förderung der Selbstbestimmung. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden solange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreichbar sind.

Erbringungsort

Der Erbringungsort, auch Ort der Leistungserbringung genannt, bezeichnet wo und bei welchem Leistungserbringer konkret, also inklusive Adresse, die Leistung stattfindet, um ihn später einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zuordnen zu können.

Abschnitt im PiT: 9 - Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst

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F

Federführung

Die Federführung bei der Erstellung des PiT hat diejenige Person, die den PiT tatsächlich erstellt hat. Federführung bei der Koordination hat die Person, die für die Koordination der Leistungen verantwortlich ist, wenn eine leistungsberechtigte Person mehrere Leistungen in Anspruch nimmt, die von unterschiedlichen Institutionen, Diensten oder Dienstleistern erbracht werden. Wer dies ist, ist zwischen den Beteiligten abzustimmen Es kann beispielsweise ein Leistungserbringer sein, der einen wesentlichen Teil der Leistungen übernimmt.

Abschnitt im PiT: 13 - 14

Förderfaktoren

Förderfaktoren sind die Teilhabe begünstigende Faktoren im Sozialraum bzw. in der Lebenswelt des Menschen mit Behinderung, die zur Verfügung stehen oder mit Unterstützung aktiviert werden können.

Abschnitt im PiT: 6

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G

Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen

Unter Gemeinsamer Inanspruchnahme versteht der Gesetzgeber gem. § 116 II SGB IX die Möglichkeit, Einzelleistungen zu bündeln und gemeinsam für mehrere Leistungsberechtigte zu erbringen. Aus der Bündelung ergeben sich Synergieeffekte, die bei der Bedarfsermittlung zu beachten sind: der individuelle Anteil der lb Person an der gemeinsam erbrachten Leistung ist zu ermitteln. Beispiele dafür sind hauswirtschaftliche Leistungen wie Reinigung der Wohnräume und Zubereitung von Mahlzeiten, Aktivitäten mit mehreren Personen wie Einkäufe, Frisörbesuch, Kino- und Theaterbesuche.

Siehe auch Synergie

Abschnitt im PiT: 9

Gemeinschaftliche Inanspruchnahme

Unter Gemeinschaftlicher Inanspruchnahme wird im PiT 23 derzeit eine Gruppenleistung verstanden. Mit der Angabe "Gemeinschaftliche Inanspruchnahme" wird eine statistische Kennzahl erhoben. Es wird erhoben, ob eine Leistung ganz oder teilweise als Gruppenleistung in Anspruch genommen wird. Die Eingabefelder zum prozentualen Anteil der Gruppenleistung am Umfang der Gesamtleistung und zur Teilnehemerzahl werden nicht mehr bearbeitet.

Siehe Gruppenleistung

Abschnitt im PiT: 9

Gepoolte Leistungen

Siehe Pooling von Leistungen, Poolingleistungen oder das Poolen von Leistungen

Abschnitt im PiT: 9

Gesondert vorgehaltene Flächen

Als gesondert vorgehaltene Flächen werden Räumlichkeiten bezeichnet, die eigens dafür vorgesehen sind, Leistungen gem. §§ 78 und 81 SGB IX zu erbringen und auf denen lb Personen nicht wohnen. Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen sind in Ziff. 3.8 im Rahmenvertrag 3 beschrieben. Bislang wurden diese Leistungen als Tagesstruktur bzw. interne und externe Tagesstruktur der besonderen Wohnform, Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen und Tagesförderstätten bezeichnet.

Abschnitt im PiT: 9

Grundlage

Die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer die zuvor ausgewählte Leistungsart finanziert werden soll, ist im PiT über das entsprechende Auswahlfeld anzugeben.

Abschnitt im PiT: 9

Gruppenleistungen

Eine Gruppenleistung ist eine gemeinsam erbrachte oder gemeinsam in Anspruch genommene Leistung. Jedoch wird sie vom LWV Hessen etwas enger definiert. Gruppe ist eine in zeitlichem Turnus geplante, fachlich angeleitete und zielorientierte Leistung. Sie ist für die Teilnehmenden mit einem individuellen Ziel verbunden. Beispiele für solche Gruppenleistungen sind: Kochgruppe, Freizeitgruppe, Gesprächsgruppe, fokusorientierte Gruppe.

Siehe Gemeinschaftliche Inanspruchnahme

Abschnitt im PiT: 9

 

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I

Indikator

Für jedes Ziel wird ein Indikator formuliert. Durch Indikatoren wird für die leistungsberechtigte Person und andere Beteiligte erkennbar, ob und wann ein Ziel erreicht ist.

Abschnitt im PiT: 5

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K

Koordination

Die Koordination von Leistungen ist notwendig, wenn mehrere Leistungserbringer (Institutionen, Dienste, Dienstleister, Personen u.a.) in das Unterstützungsarrangement für den Menschen mit Behinderung eingebunden sind. Es bietet sich an, eine Person zu bestimmen, die der Institution angehört, die einen wesentlichen Teil der Leistungen erbringt.

Abschnitt im PiT: 14

Kurzbezeichnung

Kurzbezeichnung ist eine frei zu beschreibende „Überschrift“ bzw. eine Bezeichnung der im PiT beschriebenen Teilhabeleistung. Diese sollte weder zu ausufernd, noch zu kleinschrittig gewählt werden. Ziel ist es, eine in Einzelschritten nachvollziehbare, transparente, aber nicht zu zergliederte Planung zu erhalten.

Abschnitt im PiT: 9

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L

Art des Leistungserbringers

Darunter zu verstehen sind z. B. Besondere Wohnform, Pflegefamilie (BWF), private und öffentliche Arbeitgeber, Zuverdienststellen, Werkstatt für behinderte Menschen, Integrationsfirma, andere Leistungsanbieter im Bereich Beschäftigung, Dienstleister-EGH für das Wohnen in eigener Häuslichkeit (Betreutes Wohnen), Dienstleister für ambulante EGH-Leistungen (FeD, FuD), ambulante Pflege Dienstleister, stationäre Einrichtung, Privatpersonen.

Abschnitt im PiT: 9

Lebenswelt

Siehe Sozialraum

Lebensziele

Lebensziele sind übergreifende, langfristige, motivierende Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person.

Abschnitt im PiT: 5

Leistung

Im Feld Leistung wird die geplante und beschriebene Teilhabe-Leistung durch ein Auswahlfeld dem Bereich der kompensatorischen oder qualifizierten Assistenz zugeordnet.

Abschnitt im PiT: 9

Leistung(en) auf gesondert vorgehaltenen Flächen (LagvF)

Siehe gesondert vorgehaltene Flächen

Abschnitt im PiT: 9

Leistungsarten

Die Leistungsarten im PiT ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 76 bis 84 SGB IX. Die Angabe der Leistungsart beschreibt, welche Leistungen für die Person notwendig sind und können bei der individuellen Planung mehrfach vorkommen.

Abschnitt im PiT: 9

Leistungsberechtigte Person

Leistungsberechtigte Person bezeichnet diejenigen, deren Leistungsansprüche seitens des Leistungsträgers durch einen Bescheid festgestellt wurden.

Leistungserbringer

Dienste oder Einrichtungen, die die verschiedenen Leistungen (siehe Art des Leistungserbringers) erbringen.

Abschnitt im PiT: 9

Leistungsumfang

Leistungsumfang ist der ermittelte Zeitumfang für die Leistungsart.

Abschnitt im PiT: 9

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N

Nachfragende Person

Nachfragende Personen sind diejenigen, deren Leistungsansprüche rechtlich noch geprüft werden müssen.

Nachtbereitschaft

Assistenz ist vor Ort und bei Bedarf einsatzbereit, kann ggf. aber auch schlafen/ruhen),

Nachtwache

Assistenz ist vor Ort, wach und nimmt die entstehenden Aufgaben wahr

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P

Personbezogene Faktoren

Personbezogene Faktoren sind der besondere Hintergrund des Lebens und der Lebensführung eines Menschen. Sie umfassen Gegebenheiten des Menschen, die nicht Teil seines Gesundheitsproblems oder -zustands sind. Diese Faktoren können Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, andere Gesundheitsprobleme, Fitness, Lebensstil, Gewohnheiten, Erziehung, Bewältigungsstile, allgemeine Verhaltensmuster und Charakter, individuelles psychisches Leistungsvermögen (Wille und Bereitschaft) und andere Merkmale umfassen. Personbezogene Faktoren sind in Teil 2 der ICF neben den Umweltfaktoren ein Bestandteil der Kontextfaktoren. Sie sind jedoch wegen der mit ihnen einhergehenden großen soziokulturellen Unterschiedlichkeit nicht klassifiziert!

Abschnitt im PiT: 6

Personenzentrierter integrierter Teilhabeplan (PiT)

Der PiT dient dazu, in einem gesetzlich normierten Verfahren die Ergebnisse der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung zu dokumentieren. Der PiT bildet die Grundlage für die Erstellung eines Gesamtplanes. Außerdem versetzt er diejenigen, die die Unterstützung erbringen, in die Lage ihren Leistungsauftrag zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.

Personenzentrierung

Personenzentrierung bezieht sich auf den einzelnen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung sowie dessen Wünsche und Ziele zur Teilhabe. Die Personenzentrierung im Gesamtplanverfahren beginnt mit einer umfassenden Bedarfsermittlung in einem standardisierten, partizipativ gestalteten und verbindlichen Bedarfsfeststellungsverfahren, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Das Verfahren muss daher alle Lebens- und Unterstützungsbereiche einbeziehen und die individuellen Kontextfaktoren berücksichtigen.

Pooling von Leistungen, Poolingleistungen oder das Poolen von Leistungen

Pooling wird in der Fachwelt als Begriff für die Bündelung von Einzelleistungen zu einer gemeinsamen Erbringung bzw. gemeinsamen Inanspruchnahme verwendet.

Siehe Gemeinsame Inanspruchnahme

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R

Rufbereitschaft

Assistenz ist nicht vor Ort und kann bei Bedarf telefonisch erreicht/angefordert werden.

S

Soziale Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, leistungsberechtigte Personen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.

Sozialraum

Gem. § 113 Abs. 1 SGB IX n.F. dienen Leistungen zur Sozialen Teilhabe dazu, „Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im [...] Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.“ Menschen gestalten und erfahren ihre Lebenswelt durch Kontakte und Aktivitäten in einem räumlichen Bezug. „Der Sozialraum ist eine subjektive Kategorie, die sich aus sozialen Beziehungen eines Menschen ergibt.“ Ein sozio-kultureller Raum mit Angeboten für Bildung, Arbeit, Kultur, Sport und Soziales in dem Menschen ihren Lebensraum in Familie, Nachbarschaft und Organisationen mitgestalten, in einem geografisch definiertem Siedlungsraum auf kommunaler Ebene in Kreisen, Dörfern, Städten und Quartieren (BAGFW).

Synergie

Synergie bezeichnet den aus einem Zusammenwirken resultierenden Nutzen. Werden Leistungen gemeinsam erbracht und von mehreren gleichzeitig in Anspruch genommen, entstehen Synergien. Eine Alltagshandlung kann mit einem Gruppenerleben verbunden, Personal effektiver eingesetzt und Fahrtwege kostengünstiger organisiert werden.

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T

Teilhabe

Teilhabe im Sinne der ICF ist das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Dazu kann wie folgt gefragt werden: Wie gelingt Teilhabe? Wo werde/bin ich ausgeschlossen von der Teilhabe? Ist meine Teilhabe beeinträchtigt? Wo möchte ich teilhaben? Mit der Einschätzung der Beeinträchtigung von Teilhabe verbunden ist auch der subjektive Aspekt, dass sie auch für die leistungsberechtigte Person relevante Bereiche bezieht.

Abschnitt im PiT: 6

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U

Übergangseinrichtung

Eine Überganseinrichtung ist eine Möglichkeit für Menschen mit einer Suchterkrankung, die eine stationäre Entwöhnungsbehandlung anstreben, sich nach einem körperlichen Entzug auf diese vorzubereiten. Eine Übergangseinrichtung ist eine besondere Wohnform.

Umweltfaktoren

Umweltfaktoren bilden die materielle, soziale und einstellungsbezogene Umwelt ab, in der Menschen leben und ihr Dasein entfalten. Umweltfaktoren sind in der ICF in der Komponente „e“ klassifiziert. Bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit einer Person sind die Umweltfaktoren immer zu berücksichtigen.

Abschnitt im PiT: 6

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V

Vorgehen

Mit dem Vorgehen werden die im Einzelnen geplanten Handlungen und Aktionen zur Leistungserbringung beschrieben. Dabei soll auf die Verknüpfung mit den Lebenszielen, den daraus abgeleiteten operativen Zielen und den Informationen zu den Lebensbereichen der ICF Bezug genommen werden.

Abschnitt im PiT: 9

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Z

Ziele

Ziele sind Vorstellungen und Ideen über einen gewollten, wünschenswerten, zukünftigen Zustand. Neben Zielen, die mit angestrebten Veränderungen verbunden sind, gibt es auch Ziele, die dem Erhalt oder der Stabilisierung einer Lebenssituation dienen.

Abschnitt im PiT: 5

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