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ÜBERBLICK ZUR DARSTELLUNG VON LEISTUNGEN UND LEBENSLAGEN IM PIT

ÜBERBLICK ZUR DARSTELLUNG VON LEISTUNGEN UND LEBENSLAGEN IM PIT

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

Assistenz im Krankenhaus - Begleitung zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung im PiT abbilden

Im Rahmen der Bedarfsermittlung ist einzuschätzen, ob die leistungsberechtigte Person wegen eines gegebenenfalls notwendigen Krankenhausaufenthalts aufgrund ihrer Beeinträchtigungen auf Assistenz im Sinne einer Begleitung zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung angewiesen sein wird, Kriterien vgl. Glossar. Die Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson soll beispielsweise in Bezug auf Kommunikation, Ängste, Anpassungs- und Verständnisprobleme wegen der ungewohnten Krankenhaussituation den Erfolg der Behandlung ermöglichen. Aus einer entsprechenden Diagnose allein folgt noch nicht zwingend, dass eine Begleitung notwendig ist. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte deutlich werden, zuvor schon einmal Begleitung erfolgreich war oder Beeinträchtigungen zum Behandlungsabbruch führten, deutet dies auf eine Notwendigkeit hin.

Der Unterstützungsbedarf ist abhängig von Art und Umfang der individuellen Einschränkungen, von der Dauer und den konkreten Rahmenbedingungen der stationären Behandlung. Der  zeitliche Umfang kann unterschiedlich sein und ist prospektiv kaum in Minuten oder Stunden einzuschätzen. Gleichwohl ist es wichtig, bereits bei der grundsätzlichen Feststellung des Bedarfs Eckpunkte zu benennen, die im Fall einer Krankenhausbehandlung als Anhaltspunkt dienen können. Dabei sind der Zweck der Begleitung, mögliche Begleitpersonen und mögliche Anlässe, bei denen eine Begleitung notwendig sein wird, zu benennen:

  • Es kann beispielsweise ausreichend sein, dass eine leistungsberechtigte Person situativ kurz vor sowie nach einer Operation, nach dem Aufwachen aus einer Vollnarkose im Aufwachraum der Intensivstation und gegebenenfalls einige Zeit danach auf der Station begleitet wird.
  • Es kann auch ausreichend sein, dass eine leistungsberechtigte Person stundenweise zur bestimmten Anlässen begleitet wird (beispielsweise bei Visiten, Untersuchungen, bestimmten Behandlungen oder Arztgesprächen, nur tagsüber, nur in der Nacht).
  • Es kann aber auch notwendig sein, dass eine leistungsberechtigte Person durchgehend während des gesamten Krankenhausaufenthaltes rund um die Uhr begleitet wird

Darstellung des Unterstützungsbedarfs, wenn im Planungszeitraum kein Krankenhausaufenthalt konkret ansteht

Wenn bezüglich eines Bedarfs an Begleitung und Befähigung im Falle einer etwaigen zukünftigen stationären Krankenhausbehandlung Anhaltspunkte festgestellt werden können, ist im Abschnitt 1 das Markierungsfeld Assistenz im Krankenhaus erforderlich anzuklicken und im Abschnitt 9 der Bedarf wie folgt darzustellen:

Erstellen einer Kurzbezeichnung: Begleitung und Befähigung zu stationärer Krankenhausbehandlung (Formulierungsvorschlag)

Beschreibung des Vorgehens: Begleitung bei der stationären Krankenhausbehandlung ist notwendig. Gegebenenfalls skizzierende Beschreibung eines möglichen Bedarfs und Vorgehens (ohne Zeiteinschätzung)

Leistung: (regelhaft) kompensatorische Assistenz
Leistungsumfang: leer lassen
Leistungsform: Sonstiges

Wenn die Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson aus dem privatem Umfeld erbracht wird: 
Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst: Benennung der vertrauten Bezugsperson, ergänzende Beschreibung der Vertrauensbeziehung, gegebenenfalls Verwandtschaftsverhältnis
Art Leistungserbringers: Privatperson
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB V
Leistungsinhalt: Sonstiges

Wenn die vertraute Bezugsperson bei dem Leistungserbringer beschäftigt ist:
Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst: Benennung der vertrauten Bezugsperson und des Dienstes/Leistungserbringers
Art des Leistungserbringers: passend auswählen
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB IX

Darstellung eines konkret geplanten Krankenhausaufenthalts im Planungszeitraum

Wenn ein Krankenhausaufenthalt im Planungszeitraum ansteht und ein Bedarf an Begleitung/Befähigung im Falle einer etwaigen zukünftigen stationären Krankenhausbehandlung festgestellt werden kann, ist im Abschnitt 1 das Markierungsfeld Assistenz im Krankenhaus erforderlich anzuklicken und der Bedarf in den Abschnitten 6 und 9 wie folgt darzustellen:

Darstellung im Abschnitt 6 : Bei der Beschreibung der Aktivitäten und Teilhabe sowie Kontextfaktoren müssen die vom Gesetzgeber als Leistungsvoraussetzung beschriebenen behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse bzgl. der Befähigung und Begleitung zur stationären Krankenhausbehandlung dargestellt werden - Kriterien vgl. Glossar. Zu erwarten ist dementsprechend eine Beschreibung im Lebensbereich 2 d240 mit psychischen Herausforderungen und Belastungen umgehen, und/oder Lebensbereich 3 d329 Kommunikation als Empfänger, d349 Kommunikation als Sender und/oder Lebensbereich 5: d570 auf seine Gesundheit achten.

Darstellung im Abschnitt 9:
Erstellen einer Kurzbezeichnung: Befähigung/Begleitung zu stationärer Krankenhausbehandlung (Formulierungsvorschlag)
Beschreibung des Vorgehens: Konkrete Beschreibung des Bedarfs mit Zeiteinschätzung nach dem Schema (siehe oben):

  • situativ: Beschreibung der Situation (Beispiel: bei Behandlungen, Krisenintervention, spezielle andere Situationen)
  • stundenweise: Beschreibung der Situation (Beispiel: Tag und/oder Nacht)
  • durchgehend: Beschreibung des durchgehenden Bedarfs

Leistung: (regelhaft) kompensatorische Assistenz
Leistungsumfang: leer lassen
Leistungsform: Sonstiges
Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst: Benennung der vertrauten Bezugsperson, ergänzende Beschreibung der Vertrauensbeziehung, gegebenenfalls Verwandtschaftsverhältnis

Wenn die Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson aus dem privatem Umfeld erbracht wird: 
Art Leistungserbringers: Privatperson
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB V
Leistungsinhalt: Sonstiges

Wenn die vertraute Bezugsperson bei dem Leistungserbringer beschäftigt ist: Benennung der vertrauen Bezugsperson und des Dienstes/Leistungserbringers
Art des Leistungserbringers: passend auswählen
Leistungsart: Assistenzleistung
Grundlage: Leistung SGB IX

Autismusspezifische Förderung (=Autismus-Therapie) im PiT abbilden

Zur Finanzierung der Autismus-Therapie bestehen Vereinbarungen mit Leistungserbringern, die Pauschalen für Fördereinheiten umfassen, sie wurde nicht in die neue LFS überführt. Die Fördereinheiten umfassen die „face-to-face“-Zeit mit der lb Person, Zeiten für Dokumentation, Vor- und Nachbereitung sowie Fahrtzeiten. Bei der Autismus-Therapie handelt es sich um eine Eingliederungshilfeleistung, die an besondere individuelle Voraussetzungen geknüpft ist. Es  handelt sich hier nicht um eine „Therapieleistung“ im Sinne des §27 SGB V. In der Regel  erfolgt mit der Beantragung der Leistung Autismus-Therapie die detaillierte Darstellung von Ziel, Vorgehen und Anzahl der Fördereinheiten (Umfang der Leistung) durch den Leistungserbringer.

Was ist im PiT abzubilden?

Der Bedarf an einer Autismus-Therapie im PiT festgehalten. Der geplante Leistungsumfang muss bezogen auf den Gesamteindruck von der lb Person (Wünsche, Ziele, Barrieren, Sozialraum) nachvollziehbar dargestellt werden. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem fachlichen Vorgehen der Leistungsanbieter im Einzelnen ist im PiT nicht notwendig.

Im PiT wird das Ziel der Autismus-Therapie im Abschnitt  5 dokumentiert; ggf. weisen aber auch andere formulierte Ziele auf die Notwendigkeit der Leistung hin. Im Abschnitt 9 wird eine Kurzüberschrift „Autismus-Therapie“ erstellt. In der Beschreibung des Vorgehens folgt ein grob umrissenes Vorgehen, die Erläuterung der Notwendigkeit der Leistung und, sofern bekannt, die Angabe des geplanten Umfangs der Leistung (z. B. Anzahl Fördereinheiten / Clearingeinheiten / Gruppentherapieeinheiten).

Mit der Leistung Autismus-Therapie können je nach Einzelfall verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Insofern können sie leistungsrechtlich theoretisch entweder den Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 78 bzw. 81 SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe an Bildung zugeordnet werden. Abbildung im PiT:

Relevante Lebensbereiche: Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Kurzbezeichnung: Autismus-Therapie

Beschreibung des Vorgehens: s.o.

Leistung: Sonstiges

Sonstiges: Fördereinheiten/Clearingeinheiten/Gruppentherapieeinheiten

Leistungsumfang: Sonstiges

Sonstiges: 50

Leistungsform: Sonstiges

Erbringung durch: der Leistungserbringer ist einzutragen

Art des Leistungserbringers: sonstiger Dienstleister

Leistungsart: Assistenzleistungen

Grundlage: Leistungen der EGH

Andere Leistungsträger/Andere Kostenträger und Sozialräumliche Leistungen

Im Abschnitt 9 werden alle Leistungen sowohl des LWV als auch Teilhabeleistungen anderer Leistungsträger oder von Personen/Diensten im Sozialraum abgebildet. Jede Teilhabeleistung wird dabei differenziert nach Leistung, Leistungsumfang, Leistungsform, Erbringung durch, Art des Leistungserbringers, Leistungsform, Grundlage und Leistungsinhalt dargestellt. Diese Differenzierung dient der späteren Auswertbarkeit, was insbesondere bei Leistungen des LWV notwendig und sinnvoll ist. Bei Teilhabeleistungen anderer Leistungsträgern oder bei Leistungen von Personen/Diensten im Sozialraum ist eine solche Differenzierung in der Tiefe nicht notwendig. Daher wird im Folgenden als grundsätzliche Regelung eine vereinfachte Erfassung von Leistungen anderer Leistungsträger oder von Personen / Diensten im Sozialraum festgelegt.

Es sollten nur die Felder in Abschnitt 9 ausgefüllt werden, die notwendig sind, um eine sinnvolle, vereinfachte Darstellung der Teilhabeleistungen anderer Leistungsträger oder von Personen/Diensten im Sozialraum im Abschnitt 16.4 (Übersicht) zu generieren:

Um diese vereinfachte Darstellung zu erreichen, sind für Leistungen anderer Leistungsträger oder Personen/Diensten im Sozialraum ausschließlich folgende Felder im Abschnitt 9 von der bedarfsermittelnden Person zu erfassen:

Kurzbezeichnung Teilhabeleistungen: Hier ist eine eindeutige Kurzbezeichnung einzutragen, die die Teilhabeleistung beschreibt.

Beschreibung des Vorgehen: Hier ist eine kurze, aussagekräftige Beschreibung des Vorgehens und die Häufigkeit/Dauer anzugeben.

Leistung: Hier ist immer Sonstiges anzugeben.

Erbringung durch Leistungserbringer/Dienst: Name der LE/Dienstes und Ort (Adresse ist nicht notwendig)

Grundlage: Hier ist die zuständige rechtliche Grundlage auszuwählen.

Alle anderen Auswahlfelder im Abschnitt 9 bleiben bei Leistungen anderer Leistungsträger oder Personen/Diensten im Sozialraum unberücksichtigt und müssen daher nicht ausgefüllt/ausgewählt werden.

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B

Begleitetes Wohnen in Familien

siehe Pflegefamilien (Begleitetes Wohnen in Familien)

 

Betriebsintegrierte Beschäftigungsplätze BiB und Kombi BiB

Betriebsintegrierte Beschäftigungsplätze (BiB) sind Arbeitsplätze, die von einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in private und öffentliche Betriebe verlagert wurden. Im Rahmen sog. Kombi-BiBs erbringen leistungsberechtigte Personen (lb P) einen Teil der Arbeitsleistung im Arbeitsbereich und einen anderen Teil auf BiBs.

Mitarbeitende der WfbM (i.d.R. Gruppenleiter (FAB’s), Sozialarbeiter oder auch die FBI, die neben ihren übergreifenden Aufgaben mit weiteren Stellenanteilen diese Unterstützung wahrnehmen kann) bereiten die lb P auf die Tätigkeit im Betrieb vor und unterstützen sie dann auch später vor Ort auf den BiB’ s. Diese direkte personenbezogene Leistung ist im Rahmen der Bedarfsermittlung zu erheben und im PiT zu beschreiben.

Die Fachkraft berufliche Integration (FBI) hat übergeordnete Aufgaben. Dazu gehört auch die Akquise von Praktika und BiB Plätzen, die Unterstützung des Arbeitsgebers etc. Die Leistungserbringer (LE) erhalten für diese Aufgabe eine pauschale Vergütung (inkl. Fahrtkosten). Der LWV schließt dazu die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung FBI mit den LE ab.

Die Vergütung besteht also aus den direkt personenbezogenen Leistungen (= Leistungsgruppe). Daneben wird ein Fahrtzeitenzuschlag für die aufsuchende Tätigkeit gesondert gezahlt. Dessen Höhe beträgt zunächst 14,05 % und ist verhandelbar (Nr. 3.3.2 des Rahmenvertrages 2). Daneben wird noch ein Basisbetrag gezahlt, der im Falle eines Vollzeit-BiB gesondert berechnet wird. Mit dem Basisbetrag sind alle nicht direkt personenbezogen Leistungen abgegolten. Bei einem Kombi BiB wird der Basisbetrag nicht gesondert ermittelt, es gilt der Basisbetrag des Arbeitsbereiches der WfbM, Fahrzeitenzuschläge sind im Gegenzug nicht abrechenbar (RV 2, 3.5).

G

Gemeinsame Inanspruchnahme (gemeinsam in Anspruch genommene Leistungen)

Gemeinsame Inanspruchnahme setzt voraus, dass alle beteiligten Personen einen Bedarf an der gemeinsam erbrachten Leistung haben. Bei der Beschreibung von gemeinsam in Anspruch genommenen Leistungen (qualifizierte wie auch kompensatorische Assistenz) ist der individuelle Anteil der lb Person zu ermitteln. Dazu wird in der Regel die Gesamtdauer der gemeinsam erbrachten Leistung durch die Anzahl der teilnehmenden lb Personen dividiert (bei unterschiedlichem Bedarf wird die Gesamtzeit dem individuellen Bedarf nach aufgeteilt). Hier einige Beispiele für gemeinsam in Anspruch genommene Leistungen in einer Wohngemeinschaft bei gleichmäßigem Bedarf:

Gemeinsame Einkäufe: Es werden regelmäßig gemeinsame Einkäufe (mit mindestens 2 Personen) durchgeführt und alle beteiligten Personen benötigen zumindest in Teilbereichen des Einkaufens Unterstützung. Synergie entsteht dadurch, dass die Unterstützungskraft gleichzeitig den Bedarf von mehreren Personen abdeckt (Daneben kann auch noch ein individueller Anteil gegeben sein, z.B. das Erstellen einer Einkaufsliste für den persönlichen Bedarf).

a) Gemeinsame Einkäufe (inkl. Fahrt) mit 2 Personen, Dauer: 2 h/Woche = 120 Min./Woche, 2 Personen
Rechenweg: 120 Min : 2 Personen = 60 Min. / Person

b) Gemeinsame Einkäufe (inkl. Fahrt) mit 3 Personen, Dauer: 2 h/Woche = 120 Min./Woche, 3 Personen
Rechenweg: 120 Min : 3 Personen = 40 Min. / Person

Reinigung gemeinsam genutzter Räume: Synergie entsteht dadurch, dass jede mitwohnende Person diese Aufgabe erledigen muss, der individuelle Anteil durch gleichmäßige Aufteilung ist daher festgelegt. Reinigung gemeinschaftlich genutzter Wohnräume, Reinigung des Treppenhauses, Kellers, Gehweg und Schneeräumung

(Dauer: 3 h/Woche = 180 Min./Woche, 3 Personen)
Rechenweg: 180 Min : 3 Personen = 60 Min. / Person

Regelmäßige WG-Besprechungen: Ist Bedarf für angeleitete/moderierte WG-Besprechungen gegeben, wird er anteilig auf alle Personen umgelegt. Inhalte sind z.B. die Probleme im WG-Zusammenleben, Planung gemeinsamer Vorhaben; Regelung gemeinschaftlicher Aufgaben z.B. Putzplan etc.

(Dauer: 2 h = 120 Min., Turnus: alle 4 Wochen, 3 Personen, 1 Pädagogische Fachkraft)
Rechenweg: 120 Min : 4 Wochen : 3 Personen x 1 päd. Fachkraft = 10 Min. / Person

Eine Gruppe oder Gruppenleistung ist ebenfalls eine gemeinsam erbrachte und gemeinsam in Anspruch genommene Leistung. Jedoch wird sie vom LWV Hessen etwas enger definiert. Gruppe ist eine in zeitlichem Turnus geplante, fachlich angeleitete und zielorientierte Leistung. Die Leistung ist mit einem Ziel der Teilnehmenden verbunden. Beispiele für solche Gruppenleistungen sind: Kochgruppe, Freizeitgruppe, Gesprächsgruppe, fokusorientierte Gruppe.

Bei gemeinsam in Anspruch genommenen Leistungen mit Schwankungen bei der Zahl der Teilnehmenden ist die durchschnittliche Teilnehmerzahl prospektiv einzuschätzen. Sofern im Rahmen einer Neuplanung noch keine Teilnehmerzahlen feststehen, ist gemeinsam mit der lb Person einzuschätzen, in welcher Gruppengröße die Leistung in Anspruch genommen werden soll bzw. kann. Bei Teilnahme an mehreren solcher Leistungen mit gleicher Größe wie auch bei Teilnahme an mehreren solcher Leistungen mit unterschiedlicher Größe ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Teilnehmenden jeder einzelnen gemeinsam in Anspruch genommenen Leistung zu erheben und daraus die durchschnittliche Teilnehmerzahl zu ermitteln ist.

Erfolgt die Teilhabeleistung in Form einer gemeinsam in Anspruch genommenen Leistung, wird das Markierungsfeld „Gemeinschaftliche Inanspruchnahme“ markiert.

Beachte: Der prozentuale Anteil der Gruppenleistung am gesamten Leistungsumfang wird nicht mehr errechnet. Das Eingabefeld zm Prozentwert bleibt leer.

Gesondert vorgehaltene Flächen

siehe Leistung auf gesondert vorgehaltenen Flächen

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H

Hilfsmittel

Hilfsmittel zählen zu den spezialisierten Leistungen. Hilfsmittel sind körperliche, bewegliche Sachen, die die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht mehr voll funktionsfähigen Körperorgans ersetzen. Sie müssen von Leistungsberechtigten getragen, mitgeführt oder etwa bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Der Hilfsmittelanspruch umfasst immer auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung zum Gebrauch des Hilfsmittels. Abzugrenzen sind Hilfsmittel von Alltagsgegenständen (Gegenstände, die Menschen unterstützen, sind nicht zwingend Hilfsmittel, auch wenn diese im Zusammenhang mit einer Erkrankung oder einer Behinderung verwendet werden.) und den weiteren spezialisierten Leistungen Kfz-Hilfe (Link zur Erläuterung Kfz-Hilfen) und Wohnumfeld verbessernden Maßnahme (Link zur Erläutewohnumfeldverbessernder Maßnahmen).

Darstellung eines Hilfsmittels

Grundsätzlich gilt:
Die Darstellung erfolgt im Abschnitt 4.1.2 Umweltfaktoren. Das Vorhandensein bzw. das Fehlen eines Hilfsmittels kann im Einzelfall einen Förderfaktor oder eine Barriere darstellen, sofern es für den Eingliederungshilfebedarf von Bedeutung ist. Das entsprechende e-Item für ein Hilfsmittel ist im Kapitel e1: Produkte und Technologien der ICF-Klassifikation der Umweltfaktoren auszuwählen und im Abschnitt 4.3 im Rahmen der Wechselwirkung zu beschreiben.

Ausnahme:
Hilfsmittel sind keine direkt personenbezogenen Assistenzleistungen. Deshalb ist die Darstellung eines vorhandenen Hilfsmittels im Abschnitt 5 nicht notwendig.Wird im Rahmen der Bedarfsermittlung die Notwendigkeit eines Hilfsmittels sichtbar (Erstmaliger Antrag eines Hilfsmittels als Leistung der Eingliederungshilfe), für das die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist dies im Abschnitt 5.4.4.3 wie folgt darzustellen:

Antrag liegt vor Ja

Beschreibung des Bedarfes

  • Der Zusammenhang zwischen der Behinderung, dem Bedarf und der Notwendigkeit ist zu beschreiben: Ist das Hilfsmittel behinderungsbedingt notwendig oder kommen Alternativen in Betracht?
  • Die Zumutbarkeit ist darzulegen: Ist es der leistungsberechtigten Person zuzumuten, eine Alternative zu nutzen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen?

Die Sachbearbeitung des LWV prüft die Angaben und Leistungsvoraussetzungen und fordert dazu gegebenenfalls zusätzlich Unterlagen bei der leistungsberechtigten Person an (z.B. ärztliche Gutachten etc.).

Hausnotruf

Ein Hausnotruf ist ein elektronisches Meldesystem und stellt somit ein Hilfsmittel dar. Hinweise zur Darstellung von Hilfsmitteln finden sie hier oben.

K

Kfz-Hilfen (Leistungen für ein Kraftfahrzeug)

Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann für Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Menschen als besondere Form der Mobilität ein Kraftfahrzeug erforderlich sein. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person aus wichtigen Gründen ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Leistungen für ein Kraftfahrzeug können sein:

  • Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • Hilfe für die erforderliche Zusatzausstattung,
  • Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
  • Hilfe zur Instandhaltung oder
  • Hilfe für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.

Sie können erbracht werden, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel allein oder mit Begleitperson, eines Taxis oder eines Behindertenfahrdienstes nicht möglich ist. Weitere Hinweise finden sich auf der Website des LWV Hessen

Darstellung Leistungen für ein Kraftfahrzeug

Grundsätzlich gilt:
Die Darstellung der Einschränkungen in Mobilität und Nutzung des ÖPNV erfolgt im Abschnitt 4.2, das entsprechende d-Item ist im Kapitel d4: Mobilität  der ICF-Klassifikation der Aktivitäten und Teilhabe auszuwählen und im Abschnitt 4.3 im Rahmen der Wechselwirkung zu beschreiben. Das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer Kfz-Hilfe kann im Einzelfall als Förderfaktor oder Barriere in 4.1.2 Umweltfaktoren dargestellt werden, sofern es für den Eingliederungshilfebedarf von Bedeutung ist. Das entsprechende e-Item für Mobilität ist im Kapitel e1: Produkte und Technologien der ICF-Klassifikation der Umweltfaktoren auszuwählen und im Abschnitt 4.3 im Rahmen der Wechselwirkung zu beschreiben.

Ausnahme:
Kfz Hilfen sind keine direkt personenbezogenen Assistenzleistungen. Deshalb ist die Darstellung einer laufenden Kfz Hilfe im Abschnitt 5 nicht notwendig. Wird im Rahmen der Bedarfsermittlung die Notwendigkeit einer Kfz Hilfe sichtbar (Erstmaliger Antrag auf Kfz Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe), für das die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist dies im Abschnitt 5.4.4.3 wie folgt darzustellen:

Antrag liegt vor Ja

Beschreibung des Bedarfes

  • Der Zusammenhang zwischen der Behinderung, dem Bedarf und der Notwendigkeit ist zu beschreiben: Ist eine Kfz Hilfe behinderungsbedingt notwendig oder kommen Alternativen in Betracht?
  • Die Zumutbarkeit ist darzulegen: Ist es der leistungsberechtigten Person zuzumuten, eine Alternative zu nutzen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen?

Die Sachbearbeitung des LWV prüft die Angaben und Leistungsvoraussetzungen und fordert dazu gegebenenfalls zusätzlich Unterlagen bei der leistungsberechtigten Person an (z.B. ärztliche Gutachten etc.).

L

Leistung auf gesondert vorgehaltenen Flächen (LagvF)

Auf gesondert vorgehaltenen Flächen werden, in eigens dafür vorgesehenen Räumen, Assistenzleistungen nach §78 SGB IX (Assistenzleistungen) und nach §81 SGB IX (Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten) erbracht. Die gesondert dafür vorgehaltenen Flächen dienen vorrangig der Erbringung von Leistungen in Gruppen.

LagvF sind tagesstrukturierende Dienste (z.B. externe und interne Tagesstruktur), Tagesstätten und Tagesförderstätten. LagvF sind nur Bestandteil des Rahmenvertrages 3. Daher gibt es diese Leistung nur in den Leistungsgruppen Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Leistungen zu Teilhabe an Bildung.

Der Leistungserbringer erhält zusätzlich zu den individuell ermittelnden Zeitwerten eine pauschale Vergütung für die gesondert vorgehaltenen Flächen. Siehe Rahmenvertrag 3, 3.8

Die Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen werden in den Abschnitten 5.4.1 – 5.4.3 des PiT wie folgt dargestellt:

Wie bei den anderen Leistungen auch wird diese Leistung über die Kurzbezeichnung angelegt.

Im Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens werden die Unterstützungsleistungen beschrieben, zeitlich eingeschätzt und gemeinsame in Anspruch genommene Leistungen mit (G) gekennzeichnet.

In der Auswahlliste Leistungsumfang ist Minuten pro Woche auszuwählen.

Im Eingabefeld Minuten pro Woche sind die Gesamtminuten einzutragen.

Falls gemeinsam in Anspruch genommene Leistungen beschrieben wurden, ist das Markierungsfeld gemeinsame Inanspruchnahme anzuklicken

In der Auswahlliste Leistungsgruppe nach §5 SGB IX ist eine Auswahl zwischen

Leistungen zur Teilhabe an Bildung oder
Leistungen zur sozialen Teilhabe

vorzunehmen.

In der Auswahlliste Leistung ist eine Auswahl zwischen

Kompensatorische Assistenz §78),
Qualifizierte Assistenz (§78) oder
Erwerb/Erhalt von praktischen Fähigkeiten/Kenntnissen §(81)

vorzunehmen.

In der Auswahlliste Leistungsform ist Sachleistung auszuwählen.

Im Eingabefeld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst ist der Leistungserbringer bzw. Dienst einzutragen.

In der Auswahlliste Art des Leistungserbringers ist eine Auswahl zwischen

LagvF – ehemals Tagesstätte,
LagvF – ehemals tagesstrukturierender Dienst oder
LagvF – ehemals Tagesförderstätte

vorzunehmen.

Sonderfall: Eine Person bekommt auf verschiedenen Flächen Leistungen z.B. vormittags Tagesförderstätte, nachmittags interne Tagesstruktur der besonderen Wohnform.
==> Hier sind beide Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen in zwei getrennten Leistungen (=Kurzbezeichnungen) zu beschreiben.

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P

Pflegefamilien (Begleitetes Wohnen in Familien)

Begleitetes Wohnen in Familien ist eine Form der Betreuung in einer Pflegefamilie (Gastfamilie). Pflegefamilien sind eine wichtige Betreuungsform für Menschen mit Behinderungen, die die Integration in ein familiäres Umfeld anstreben, weil für sie derzeit weder ein Leben in besonderer Wohnform, noch selbstständiges Wohnen in eigener Häuslichkeit in Frage kommt oder möglich ist.

Die Leistung wurde früher als „Begleitetes Wohnen in Familien“ (BWF) bezeichnet und wurde ab dem 01. Januar 2022 auf Grundlage der §§113, Abs. 2 Nr. 4, 80 SGB IX neu strukturiert. Pflegefamilien bzw. Begleitetes Wohnen in Familien richtet sich an Menschen mit Behinderungen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. Sie stellen eine Betreuungsform außerhalb besonderer Wohnformen dar, die durch die Pflegefamilie und einen Fachdienst des Begleiteten Wohnens (der Fachdienst) umgesetzt wird. Unter dem Begriff "Familie" werden nicht nur klassische Familien verstanden, sondern auch Einzelpersonen, Lebensgemeinschaften sowie erweiterte Verwandtschaftsstrukturen wie Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen usw., sofern der Fachdienst deren Eignung nach den entsprechenden Vorgaben feststellt.

Die Unterstützung durch die Pflegefamilie und deren fachliche Begleitung durch einen Fachdienst sind darauf ausgerichtet, größtmögliche Selbstständigkeit zu fördern und ggf. alternative Betreuungsformen zu finden. Alle Beteiligten tragen dazu bei, die Lebensqualität der betreuten Person zu steigern und ihre sozialen Teilhabemöglichkeiten zu erweitern.

Dabei sind zwei zentrale Leistungen zu unterscheiden und im PiT darzustellen:


1. die Leistung der Pflegefamilie (Gastfamilie) und
2. die Leistung des Fachdienstes.

Beide werden derzeit pauschal finanziert, sodass keine prospektive Zeiteinschätzung erfolgt.

Leistung und Aufgabe der Pflegefamilie (Gastfamilie) laut Betreuungsvertrag:

  • Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,
  • Gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten,
  • Bereitstellung von Leistungen in einem Rahmen, wie sie üblicherweise von anderen Familienmitgliedern in Anspruch genommen werden,
  • Beteiligung an hauswirtschaftlichen Arbeiten im üblichen familiären Rahmen soweit die leistungsberechtigte Person dazu in der Lage ist,
  • Einbeziehung in Freizeitaktivitäten der Familie,
  • Sicherstellung der erforderlichen Pflege,
  • Beaufsichtigung bei der Einnahme der verordneten Medikamente,
  • Gewährleistung notwendiger Arztbesuche,
  • Regelmäßiger Besuch der leistungsberechtigten Person im Krankenhaus,
  • Ermöglichung von Hausbesuchen des Fachdienstes und Annahme von Beratungsangeboten.

Bei der Beschreibung des Vorgehens genügt es grundsätzlich, den Hinweis „Aufgaben laut Betreuungsvertrag BWF“ anzugeben. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, nähere inhaltliche Aussagen über konkrete und für die Planung relevante Unterstützungsleistungen der Pflegefamilie zu machen.

Leistung und Aufgabe des Fachdienstes laut Betreuungsvertrag:

  • Regelmäßige und qualifizierte Beratung in Form von Hausbesuchen,
  • Gewährleistung der Betreuungskontinuität durch zugeordnete Ansprechpartner,
  • Vorgehen nach den Regularien des in der Region gültigen Gesamtplanverfahrens sowie Verwendung des dort geltenden Bedarfsermittlungsinstruments,
  • Förderung der Ressourcen des neuen Familienmitglieds und seiner Einbeziehung in den Alltag,
  • Unterstützung der Selbständigkeit der leistungsberechtigten Person, mit dem Ziel, eine andere Betreuungsform außerhalb der Familie zu erschließen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist,
  • Vermittlung ergänzender Hilfsangebote,
  • Zusammenarbeit mit anderen Leistungsanbietern von Angeboten zur sozialen Teilhabe,
  • Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Kostenträger, Familie, gesetzlichem Vertreter und der leistungsberechtigten Person,
  • Krisenintervention.

Zu den direkten, personenbezogenen Leistungen des Fachdienstes gehören also die regelmäßige Beratung, die Förderung der Selbstständigkeit der betreuten Person und die Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Kostenträgern sowie der Familie.

Bei der Beschreibung des Vorgehens genügt es grundsätzlich, den Hinweis „Aufgaben laut Betreuungsvertrag BWF“ zu geben. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, nähere inhaltliche Aussagen über konkrete und für die Planung relevante Unterstützungsleistungen des Fachdienstes zu machen.

Finanzielle Regelungen

Die Pflegefamilie (Gastfamilie) erhält eine monatliche Aufwandentschädigung (Betreuungsgeld). Für weitere unterhaltssichernde Ansprüche sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Die Vergütung für den Fachdienst des Begleiteten Wohnens in Familien wird landeseinheitlich pauschaliert gewährt. Diese Leistungen werden durch den LWV Hessen finanziert. In bestimmten Fällen kann ein Beitrag aus dem Einkommen und Vermögen der betreuten Person abgezogen werden.

Darstellung der Leistungen der Pflegefamilie (Gastfamilie) im PiT

Darstellung der Leistungen des Fachdienstes BWF im PiT

S

Sozialräumliche Leistungen 

Siehe Andere Leistungsträger/Andere Kostenträger

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U

Übergangseinrichtung

In einer Übergangseinrichtung werden Eingliederungshilfe-Leistungen nach §78 SGB IX in qualifizierter und kompensatorischer Assistenz erbracht. In der Sitzung der Eingliederungshilfe-Kommission vom 11.03.2024 wurde beschlossen, dass  in Übergangseinrichtungen ab dem 01.04.2024 dann keine Bedarfsermittlungen mehr durchzuführen sind, wenn von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht wird. Die Hinweise zur Bearbeitung mit dem PiT entfallen in diesen Fällen. Wird von der Pauschalierungsregelung kein Gebrauch gemacht, bleibt es beim bisherigen Vorgehen. Darstellung im PiT:

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W

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen oder technische Hilfseinrichtungen, die baulich mit dem Haus verbunden sind. Dies können beispielsweise Rampen als Zufahrt zur Häuslichkeit, Badezimmerumbauten, Einbauten fest mit der Wohnung verbundener technischer Installationen wie z.B. ein Treppenlifter usw. sein. Diese Leistungen sind leistungsrechtlich bei unterschiedlichen Leistungsträgern vorgesehen (z. Bsp. Pflegeversicherung SGB XI). Voraussetzung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist, dass durch diese Maßnahmen im Einzelfall Teilhabe ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit erhalten wird.

Darstellung von Leistungen für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Grundsätzlich gilt:
Die Darstellung des Vorhandenseins bzw. des Fehlens baulicher Veränderungen oder technischer Hilfseinrichtungen erfolgt entweder als Förderfaktor oder Barriere in 4.1.2 Umweltfaktoren, sofern es für den Eingliederungshilfebedarf von Bedeutung ist. Das entsprechende e-Item ist im Kapitel e1: Produkte und Technologien der ICF-Klassifikation der Umweltfaktoren auszuwählen und im Abschnitt 4.3 im Rahmen der Wechselwirkung zu beschreiben, wie sich das Vorhandensein oder das Fehlen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen auf die Teilhabe oder die Selbstständigkeit der leistungsberechtigten Person auswirkt.

Ausnahme:
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen sind keine direkt personenbezogenen Assistenzleistungen. Deshalb ist die Darstellung Wohnumfeld verbessernder Maßnahmen im Abschnitt 5 nicht notwendig. Wird im Rahmen der Bedarfsermittlung die Notwendigkeit einer Wohnumfeld verbessernden Maßnahme sichtbar (Erstmaliger Antrag auf Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen als Leistung der Eingliederungshilfe), für das die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist dies im Abschnitt 5.4.4.3 wie folgt darzustellen:

Antrag liegt vor Ja

Beschreibung des Bedarfes

  • Der Zusammenhang zwischen der Behinderung, dem Bedarf und der Notwendigkeit ist zu beschreiben: Ist eine Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen behinderungsbedingt notwendig oder kommen Alternativen in Betracht?
  • Die Zumutbarkeit ist darzulegen: Ist es der leistungsberechtigten Person zuzumuten, eine Alternative zu nutzen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen?

Die Sachbearbeitung des LWV prüft die Angaben und Leistungsvoraussetzungen und fordert dazu gegebenenfalls zusätzlich Unterlagen bei der leistungsberechtigten Person an (z.B. ärztliche Gutachten etc.).

Z

Zuverdienst

Ziel der Teilhabeleistung „Zuverdienst“ ist es, durch sinngebende Tätigkeit verbunden mit sozialen Kontakten leistungsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen. Sinn-, selbstwert- und kontaktstiftende Tätigkeiten sollen dazu beitragen, soziale Isolation zu vermeiden und die Hinführung zu Arbeitsstrukturen ermöglichen. Die Teilhabeleistung besteht in stundenweiser, niedrigschwelliger Beschäftigung, die sich an Bedürfnissen und Fähigkeiten der Nutzenden orientiert. Der Stundenumfang kann bis zu 15 Wochenstunden betragen. Dabei ist eine Motivationszuwendung an die leistungsberechtigte Person vorgesehen. Zuverdienstprojekte sind eine Leistung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX.

Das Zuverdienstprojekt ist unter eigener Kurzbezeichnung im PiT darzustellen und im BELu separat zu erfassen. Über die Bedarfsermittlung wird der Stundenumfang der Anwesenheitszeiten erhoben sowie der individuelle Betreuungsbedarf inhaltlich beschrieben. Darzustellen ist der individuelle Bedarf, anzugebender Minutenwert ist die Anwesenheitszeit.