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Kurzüberblick: Leistungs- und Finanzierungssystematik (LFS) der Rahmenverträge 2 und 3

Zeitbasierte Leistungsfinanzierung: Rahmenverträge 2 und 3

Zum 01.07.2023 sind in Hessen die Rahmenverträge nach § 131 SGB IX zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX

  • für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II) (Rahmenvertrag 3)
  • für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rahmenvertrag 2)

in Kraft getreten. Damit wurde die Finanzierung der Eingliederungshilfeleistungen im Zuständigkeitsbereich des LWV Hessen auf eine zeitbasierte Systematik umgestellt.

Nach ersten Praxiserfahrungen beschäftigen sich die Rahmenvertragsparteien seit Herbst 2023 in der AG ABC und des Zukunftssicherungsbeitrags (ZSB) damit, die Umsetzung bestehender Regelungen insbesondere im Bereich des Rahmenvertrags 3 zu optimieren.

Im Zusammenhang mit dem ZSB werden für alle am Gesamtpaket teilnehmenden Leistungserbringer vom RV 3 abweichende Vereinbarungen zur Abrechnung der kompensatorischen Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ab dem 01.07.2026 vereinbart.

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Personenzentrierte Zeiteinschätzung in Neufällen und bei Folgeplanungen

Eine individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Zeiteinschätzung wird anhand des PiT Hessen

  • für alle Neuplanungen
  •  im Rahmen einer Folgeplanung auf Grundlage der neuen LFS bei wesentlichen Veränderungen im Leistungssetting
  • oder mit Ablaufen einer befristeten Kostenzusage im Rahmen einer Folgeplanung 

erstellt.

Weiterführende Informationen zum aktuellen Bedarfsermittlungsintrument finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich: Der PiT Hessen.

Überblick: Die wesentlichen Aspekte der Leistungs- und Finanzierungssystematik

Nur direkte personenbezogene Leistungen sind individuell in Zeit einzuschätzen. Alle anderen Leistungsbestandteile werden entweder pauschal erfasst oder sind im Preis je Zeiteinheit enthalten. Diese Abgrenzung ist in Anlage 1 zum Rahmenvertrag 3 anhand einer beispielhaften Aufzählung dargestellt. Entscheidend für die Finanzierung ist der jeweils vorangestellte Buchstabe (A – E)

A = individuell im Bedarfsermittlungsinstrument zu erheben

(Fast) alle direkten personenbezogenen Leistungen. Ausnahme: Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person. Diese Leistungen sind in Abschnitt 9 des PiT zu beschreiben und in Minuten pro Woche einzuschätzen.

B = wird pauschaliert berücksichtigt

Pauschale für:

  • Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person
  • Vor- und Nachbereitung der Teilhabeleistungen
  • Dokumentation der Leistungserbringung

wird berücksichtigt als Sockel:

  • bei Federführung PiT 13 Minuten/Woche + weitere LE 10 Minuten/Woche
  • zusätzlich: 3 % der geplanten Leistungen

Diese Zeiten sind nicht im PiT zu planen und werden vor der Rundung bzw. Bildung von Leistungsgruppen berücksichtigt.

Fahrtzeiten (Personal) bei aufsuchenden Leistungen

  • 14,05 % (qualifizierte Assistenz) 
  • 13,42% (kompensatorische Assistenz)

kalendertägliche Entgelte, fließen nicht in die Rundung / Bildung von Leistungsgruppen ein

Hauswirtschaftspauschale in besonderen Wohnformen

Hauswirtschaftliche Leistungen in besonderen Wohnformen werden als Zeitpauschale berücksichtigt. Diese beinhaltet:

  • Reinigung der den Wohneinheiten zugeordneten Gemeinschaftsflächen und dem individuellen Wohnraum,
  • Reinigung der persönlichen Wäsche der leistungsberechtigten Person,
  • Zubereitung der Verpflegung; hierzu gehören Mahlzeiten und Getränke. (Die Sachkosten sind als existenzsichernde Leistungen nicht in der Hauswirtschaftspauschale enthalten).

Nachtdienste (nur in besonderen Wohnformen)

  • in der Leistungsvereinbarung wird festgelegt, ob und in welcher Form Nachtdienste vorzuhalten sind
  • dafür werden folgende Zeitwerte zugrunde gelegt:
    • Nachtbereitschaft 840 Minuten/Woche
    • Nachtwache 3.360 Minuten/Woche

Für beide Pauschalen (Hauswirtschaft und Nachtdienste) gilt:

  • die zu berücksichtigenden Zeiten werden dividiert durch die Anzahl der Wohneinheiten
  • daraus ergibt sich ein individueller Zeitwert je besondere Wohnform
  • diese werden als kalendertägliche Entgelte vereinbart
  • und fließen deshalb nicht in die Rundung / Bildung von Leistungsgruppen ein

Die Pauschalen werden allen in der besonderen Wohnform lebenden leistungsberechtigten Personen neben den festgestellten individuellen Bedarfen an Assistenzleistungen gleichermaßen gewährt. Andere Bereitschaftsdienste und qualifizierte hauswirtschaftliche Leistungen sind individuell über den PiT festzustellen.

Berücksichtigung über den Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs

Diese pauschal zu berücksichtigenden Leistungen werden nicht im PiT beschrieben, sondern in einem zweiten Bearbeitungsschritt anhand der konkreten Vereinbarung mit dem jeweiligen Leistungserbringer im Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs (BELu) hinzugerechnet. Dieser Bogen wird zur externen Nutzung derzeit noch programmiert und soll im Anschluss für Leistungserbringer und andere Leistungsträger zur Verfügung gestellt werden. 

C, D und E

Indirekte Leistungen nach Buchstabe C der Matrix sind bei der Ermittlung der Nettojahresarbeitszeit und damit im Preis je Zeiteinheit berücksichtigt.

Aufgaben von Leitung und Verwaltung (D) und Freistellungen für betriebliche Mitarbeitenden-Vertretungen (E) sind

  • bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Preis je Zeiteinheit
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Basisbetrag

eingerechnet.

Leistungen nach den Buchstaben C, D und E sind deshalb weder individuell noch als Pauschale zu erfassen.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Leistungsermittlung Matrix der Leistungsbestandteile

Leistungsgruppen bei qualifizierter Assistenz

Die im PiT darzustellenden direkten personenbezogenen Leistungen sowie die erste der unter B genannten Pauschalen werden je Leistungserbringer und Rahmenvertrag zusammengefasst und den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Leistungsgruppen zugeordnet. Je Leistungsgruppe und Leistungserbringer wird ein täglicher Entgeltsatz vereinbart. Leistungen oberhalb von 1.051 Minuten pro Woche werden individuell bemessen und kaufmännisch auf halbe Stunden pro Woche gerundet. Auf dieser Basis wird ebenfalls eine kalendertägliche Vergütung vereinbart.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

Finanzierung der kompensatorischen Assistenz

Die sich aus der Bedarfsermittlung ergebenden wöchentlichen Bedarfe werden kaufmännisch auf halbe Stunden pro Woche gerundet. Auf dieser Basis wird eine kalendertägliche Vergütung vereinbart.

Hinweis: Bitte beachten Sie die vom Rahmenvertrag 3 abweichenden, zusätzlichen Vereinbarungen zur kompensatorischen Assistenz im Rahmen des Zukunftssicherungsbeitrags ab 01.07.2026.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

Strukturkosten für gesondert vorgehaltene Flächen

Diese werden mit einem extra Leistungsentgelt (Basisbetrag) finanziert.

  • dieser gilt für gesondert vorgehaltene Flächen (ehemals Tagesförderstätte, Tagesstätte, GdT-Flächen).
  • er dient der Refinanzierung der Kosten der gesondert vorgehaltenen Fläche (Miete, Investitionskosten, räumliche und sächliche Ausstattung, Reinigung, stellvertretende Zubereitung Mittagsverpflegung)
  • die Pauschale wird bei Nutzung der gesondert vorgehaltenen Fläche neben den festgestellten individuellen Bedarfen an Assistenzleistungen gleichermaßen gewährt.
  • die Nutzung wird im PiT festgestellt.
  • der Basisbetrag ist pro Leistungserbringer flächenübergreifend einheitlich

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen und zur Darstellung im PiT im Bereich Manual Darstellung von Leistungen.

Abrechnung von Leistungen nach RV 3

qualifizierte Assistenz

Es wird die bewilligte Leistungsgruppe als kalendertäglicher Betrag abgerechnet. Die Zeitzuschläge (Fahrtzeitenzuschlag bei aufsuchenden Leistungen oder Hauswirtschafts- und Bereitschaftspauschale in besonderen Wohnformen oder extra Leistungsentgelt bei gesondert vorgehaltenen Flächen) werden unabhängig von der Inanspruchnahme abgerechnet.

Keine Fortsetzung der bisherigen Fehltageregelung!

Bei Beendigung der Leistungserbringung endet der Zahlungsanspruch.

Der Leistungserbringer ist verpflichtet Abweichungen von der Planung und Besonderheiten zu dokumentieren (Nr. 2.11 des Rahmenvertrages 3). Unterlagen verbleiben beim Leistungserbringer.

Bei wesentlichen Abweichungen wird ggf. eine Aktualisierung der Teilhabeplanung und Anpassung der Leistungszusage erforderlich. Der Leistungsträger ist einzubinden, sobald die Einschätzung besteht, dass der bewilligte Leistungsumfang bezogen auf den gesamten Planungszeitraum über- oder unterschritten wird.

kompensatorische Assistenz

Abrechnungsfähig sind die erbrachten Leistungen - maximal bis zur Höhe der bewilligten Leistungen.

Leistungen gelten auch als erbracht

  • bei kurzfristiger Absage der geplanten Leistung (24 Stunden vor geplanter Leistungserbringung)
  • bei Gruppenleistungen für maximal 2 Wochen, wenn sie für eine lbP nicht erbracht wurde

Sofern Leistungen zur Nachholung geeignet sind (z.B. Freizeitgestaltung), können sie innerhalb von 3 Monaten nachgeholt und abgerechnet werden.

Die Abrechnung erfolgt in den ersten 11 Monaten des Bewilligungszeitraums entsprechend der Bewilligung. Im 12. Monat sind alle nicht erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen/gutzuschreiben.

Hinweis: Bitte beachten Sie die vom Rahmenvertrag 3 abweichenden, zusätzlichen Vereinbarungen zur Abrechnung der kompensatorischen Assistenz im Rahmen des Zukunftssicherungsbeitrags ab 01.07.2026. Die Regelungen zur Abrechnung kurzfristig abgesagter kompensatorischer Assistenzleistungen bleiben hiervon unberührt.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

Leistungsgruppen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nicht zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz unterschieden. Hier sind alle direkten personenbezogenen Leistungen in die Bildung der Leistungsgruppen einzubeziehen.

Bei der Beschäftigung auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen wird (in gleicher Weise wie bei aufsuchenden Leistungen der Sozialen Teilhabe) ein Fahrzeitenzuschlag für die Mitarbeitenden berücksichtigt.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

Basisbetrag bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Im Basisbetrag des RV 2 sind folgende Kostenbestandteile enthalten:

  • Personalkosten Leitung und Verwaltung
  • Personalkosten der Mitarbeitenden-Vertretung
  • Werkstattrat und Frauenbeauftragte
  • Wirtschaftsdienst
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (ungedeckte Kosten für Küchenpersonal und sächliche Ausstattung)
  • Reinigung
  • räumliche und sächliche Ausstattung

Bei der Beschäftigung auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen gilt ein verminderter Basisbetrag.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

Abrechnung von Leistungen nach RV 2

Nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die bisherigen Abwesenheitsregelungen fortgeführt. Nicht in die Berechnung einbezogen werden:

  • stundenweise Abwesenheiten
  • Urlaub
  • Abwesenheiten bis einschließlich 3 Tage am Stück

Vergütung wird jährlich für maximal 82 Abwesenheitstage weiter gezahlt

  • der Arbeitsplatz ist freizuhalten

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen und Abrechnung.