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Kurzüberblick: Leistungs- und Finanzierungssystematik (LFS) der Rahmenverträge 2 und 3

Zeitbasierte Leistungsfinanzierung: Rahmenverträge 2 und 3

Zum 01.07.2023 sind in Hessen die Rahmenverträge nach § 131 SGB IX zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX

  • für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II) - Rahmenvertrag 3 (RV 3)
  • für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Rahmenvertrag 2 (RV 2)

in Kraft getreten. Damit wurde die Finanzierung der Eingliederungshilfeleistungen im Zuständigkeitsbereich des LWV Hessen auf eine zeitbasierte Systematik umgestellt.

Nach ersten Praxiserfahrungen beschäftigen sich die Gremien der Rahmenvertragsparteien damit, die Umsetzung bestehender Regelungen zu optimieren. 

Dazu gehört auch der Zukunftssicherungsbeitrag (ZSB). Für die am ZSB teilnehmenden Leistungserbringer werden vom RV 3 abweichende Vereinbarungen zur Abrechnung der kompensatorischen Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ab dem 01.07.2026 vereinbart.

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Personenzentrierte Zeiteinschätzung in Neufällen und bei Folgeplanungen

Eine individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Zeiteinschätzung wird anhand des PiT Hessen

  • für alle Neuplanungen
  • im Rahmen einer Folgeplanung (auf Grundlage der LFS) bei wesentlichen Veränderungen im Leistungssetting
  • oder mit Ablaufen einer befristeten Kostenzusage im Rahmen einer Folgeplanung 

erstellt.

Weiterführende Informationen zum Bedarfsermittlungsintrument "Personenzentrierter Integrierter Teilhabeplan (PiT) finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich: Der PiT Hessen.

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Überblick: Die wesentlichen Aspekte der Leistungs- und Finanzierungssystematik

Nur direkte personenbezogene Leistungen sind individuell in Zeit einzuschätzen. Alle anderen Leistungsbestandteile werden entweder pauschal erfasst oder sind im Preis je Zeiteinheit enthalten. Diese Abgrenzung ist in Anlage 1 zum Rahmenvertrag 3 anhand einer beispielhaften Aufzählung dargestellt. Entscheidend für die Finanzierung ist der jeweils vorangestellte Buchstabe (A – E)

Leistungsbestandteil A = individuell im Bedarfsermittlungsinstrument zu erheben

Im PiT sind die direkten personenbezogenen Leistungen zu erheben mit der Ausnahme: Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person. Die direkt personenbezogenen Leistungen sind in den Abschnitten 5.4.1, 5.4.2 oder 5.4.3 des PiT zu beschreiben und in Minuten pro Woche einzuschätzen.

Leistungsbestandteil B = wird pauschaliert berücksichtigt

Für folgende Leistungen des Leistungsbestandteils B wird eine Pauschale in Form einer festen Zeitpauschale und eines prozentualen Zeitzuschlags (Sockel) angerechnet:

  • Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person
  • Vor- und Nachbereitung der Teilhabeleistungen
  • Dokumentation der Leistungserbringung

Sockel:

  • bei Federführung PiT 13 Minuten/Woche + weitere LE 10 Minuten/Woche
  • zusätzlich: 3 % der geplanten Leistungen

Diese Zeiten sind nicht im PiT zu planen und werden vor der Rundung bzw. Bildung von Leistungsgruppen berücksichtigt.

Fahrtzeiten (Personal) bei aufsuchenden Leistungen

Für diese Leistung wird eine Pauschale in Form eines prozentualen Zeitzuschlages berücksichtigt. Der prozentuale Zeitzuschlag beträgt

  • 14,05 % (qualifizierte Assistenz) bzw.
  • 13,42% (kompensatorische Assistenz).

Der prozentuale Zeitzuschlag fließt nicht in die Rundung und Bildung von Leistungsgruppen ein.

Hauswirtschaftspauschale in besonderen Wohnformen

Hauswirtschaftliche Leistungen in besonderen Wohnformen werden als Zeitpauschale berücksichtigt. Diese beinhaltet:

  • Reinigung der den Wohneinheiten zugeordneten Gemeinschaftsflächen und dem individuellen Wohnraum,
  • Reinigung der persönlichen Wäsche der leistungsberechtigten Person,
  • Zubereitung der Verpflegung*; hierzu gehören Mahlzeiten und Getränke. 

* Die Sachkosten der Verpflegung sind als existenzsichernde Leistungen nicht in der Hauswirtschaftspauschale enthalten.

Besteht ein individueller Bedarf an qualifizierter Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, wird dies im PiT dargestellt und zeitlich eingeschätzt. Erläuterungen der Rahmenvertragsparteien zur Hauswirtschaftspauschale in besonderen Wohnformen finden sie hier.

Pauschale für Nachtbereitschaft und Nachtwachen in der Besonderen Wohnform

Nachtbereitschaft und Nachtwache in Besonderen Wohnformen werden als Zeitpauschale berücksichtigt. Dazu wird in der Leistungsvereinbarung mit der Einrichtung festgelegt, ob und in welcher Form Nachtdienste vorzuhalten sind. Folgende Zeitwerte werden zur Berechnung der Zeitpauschale berücksichtigt:

  • Nachtbereitschaft: 840 Minuten/Woche
  • Nachtwachen: 3360 Minuten/Woche

Andere Bereitschaftsdienste sind individuell über den PiT darzustellen.

Für die beiden Pauschalen Hauswirtschaft und Nachtdienste gelten folgende Berechnungsgrundlagen:

  • die zu berücksichtigenden Zeiten werden dividiert durch die Anzahl der Wohneinheiten
  • daraus ergibt sich ein individueller Zeitwert je besondere Wohnform
  • diese werden als kalendertägliche Entgelte vereinbart
  • und fließen deshalb nicht in die Rundung und Bildung von Leistungsgruppen ein

Die Pauschalen werden in der besonderen Wohnform lebenden leistungsberechtigten Personen unabhängig vom individuellen Bedarf gewährt.

Leistungsbestandteile C, D und E

Indirekte Leistungen nach Buchstabe C der Matrix sind bei der Ermittlung der Nettojahresarbeitszeit und damit im Preis je Zeiteinheit berücksichtigt.

Die Leistungen nach Buchstabe D (Aufgaben von Leitung und Verwaltung) werden mit 15 – 20% der Personalkosten kalkuliert.

Die Leistungen nach Buchstabe E (Freistellungen für Mitarbeitendenvertretungen) werden gesondert für jede Einrichtung kalkuliert.

Je nach Rahmenvertrag fließen die Leistungsbestandteile D und E wie folgt in die Vergütung ein:

  • beim Rahmenvertrag 2 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe) im Preis je Zeiteinheit
  • beim Rahmenvertrag 3 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) in den Basisbetrag 

Leistungen nach den Buchstaben C, D und E sind deshalb weder individuell noch als Pauschale zu erfassen.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Leistungsermittlung hier: Matrix der Leistungsbestandteile

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Leistungsgruppen bei qualifizierter Assistenz

Die im PiT darzustellenden direkten personenbezogenen Leistungen sowie die erste der unter B genannten Pauschalen werden je Leistungserbringer und Rahmenvertrag zusammengefasst und den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Leistungsgruppen zugeordnet. Je Leistungsgruppe und Leistungserbringer wird ein täglicher Entgeltsatz vereinbart. Leistungen oberhalb von 1.051 Minuten pro Woche werden individuell bemessen und kaufmännisch auf halbe Stunden pro Woche gerundet. Auf dieser Basis wird ebenfalls eine kalendertägliche Vergütung vereinbart.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

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Finanzierung der kompensatorischen Assistenz

Auf Grundlage des Rahmenvertrags 3:

Die sich aus der Bedarfsermittlung ergebenden wöchentlichen Bedarfe werden kaufmännisch auf halbe Stunden pro Woche gerundet. Auf dieser Basis wird eine kalendertägliche Vergütung vereinbart.

Auf Grundlage der Zusatzvereinbarung im Rahmen des Zukunftssicherungsbeitrags:

Die sich aus der Bedarfsermittlung ergebenden wöchentlichen Bedarfe werden in der besonderen Wohnform und bei Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen ab dem 01.07.2026 in Leistungsgruppen vergütet, analog zu den Leistungsgruppen der qualifizierten Assistenz. 

Für kompensatorische Assistenzleistungen in der eigenen Häuslichkeit wird ein Jahreskontingent gebildet.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen. Weiterführende Informationen zum Zukunftssicherungsbeitrag finden Sie auf der LWV-Homepage hier: (in Arbeit).

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Strukturkosten für gesondert vorgehaltene Flächen

Diese werden mit einem extra Leistungsentgelt (Basisbetrag) finanziert:

  • dieser gilt für gesondert vorgehaltene Flächen (ehemals Tagesförderstätte, Tagesstätte, GdT-Flächen),
  • er dient der Refinanzierung der Kosten der gesondert vorgehaltenen Fläche (Miete, Investitionskosten, räumliche und sächliche Ausstattung, Reinigung, stellvertretende Zubereitung Mittagsverpflegung),
  • die Pauschale wird bei Nutzung der gesondert vorgehaltenen Fläche neben den festgestellten individuellen Bedarfen an Assistenzleistungen gewährt,
  • die Nutzung der gesondert vorgehaltenen Fläche wird im PiT festgestellt,
  • der Basisbetrag ist pro Leistungserbringer flächenübergreifend einheitlich.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen sowie zur Darstellung im PiT im Bereich Manual Darstellung von Leistungen.

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Abrechnung von Leistungen nach RV 3

qualifizierte Assistenz

Es wird die bewilligte Leistungsgruppe als kalendertäglicher Betrag abgerechnet. 

Keine Fortsetzung der bisherigen Fehltageregelung!

Bei Beendigung der Leistungserbringung endet der Zahlungsanspruch.

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, Abweichungen von der Planung und Besonderheiten zu dokumentieren (Nr. 2.11 des Rahmenvertrages 3). Unterlagen verbleiben beim Leistungserbringer.

Bei wesentlichen Abweichungen wird ggf. eine Aktualisierung der Teilhabeplanung und Anpassung der Leistungszusage erforderlich. Der Leistungsträger ist einzubinden, sobald die Einschätzung besteht, dass der bewilligte Leistungsumfang bezogen auf den gesamten Planungszeitraum über- oder unterschritten wird.

kompensatorische Assistenz

Auf Grundlage des Rahmenvertrags 3:

Abrechnungsfähig sind die erbrachten Leistungen - maximal bis zur Höhe der bewilligten Leistungen.

Leistungen gelten auch als erbracht

  • bei kurzfristiger Absage der geplanten Leistung (24 Stunden vor geplanter Leistungserbringung),
  • bei Gruppenleistungen für maximal 2 Wochen, wenn sie für eine lbP nicht erbracht wurde

Sofern Leistungen zur Nachholung geeignet sind (z.B. Freizeitgestaltung), können sie innerhalb von 3 Monaten nachgeholt und abgerechnet werden.

Die Abrechnung erfolgt in den ersten 11 Monaten des Bewilligungszeitraums entsprechend der Bewilligung. Im 12. Monat sind alle nicht erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen/gutzuschreiben.

Auf Grundlage des Zukunftssicherungsbeitrags:

Leistungen in besonderen Wohnformen und auf gesondert vorgehaltenen Flächen:

Analog zur qualifizierten Assistenz wird die kompensatorische Assistenz als kalendertäglicher Betrag abgerechnet. 

Bei Beendigung der Leistungserbringung endet der Zahlungsanspruch.

Der Leistungserbringer ist verpflichtet Abweichungen von der Planung und Besonderheiten zu dokumentieren (Nr. 2.11 des Rahmenvertrages 3). Unterlagen verbleiben beim Leistungserbringer.

Bei wesentlichen Abweichungen wird ggf. eine Aktualisierung der Teilhabeplanung und Anpassung der Leistungszusage erforderlich. Der Leistungsträger LWV Hessen ist einzubinden, sobald die Einschätzung besteht, dass der bewilligte Leistungsumfang bezogen auf den gesamten Planungszeitraum über- oder unterschritten wird.

Leistungen bei Wohnen in der eigenen Häuslichkeit:

Das Jahreskontingent wird auf Basis der individuellen Bedarfsfeststellung der leistungsberechtigten Personen berechnet, einschließlich Pauschalen sowie Zuschlägen für Dokumentation, Vor- und Nachbereitung und Erstellung des Teilhabeplans. Die ermittelten wöchentlichen Stunden werden mit 52,14 multipliziert und kaufmännisch gerundet, um das Jahreskontingent festzulegen.

Die Abrechnung erfolgt monatlich für die tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens bis zur Höhe des bewilligten Jahreskontingents, in vollen oder halben Stunden, kaufmännisch gerundet.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen. Weiterführende Informationen zum Zukunftssicherungsbeitrag finden Sie auf der LWV-Homepage hier: (In Arbeit).

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Leistungsgruppen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nicht zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz unterschieden. Hier sind alle direkten personenbezogenen Leistungen in die Bildung der Leistungsgruppen einzubeziehen.

Bei der Beschäftigung auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen wird (in gleicher Weise wie bei aufsuchenden Leistungen der Sozialen Teilhabe) ein Fahrzeitenzuschlag für die Mitarbeitenden berücksichtigt.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

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Basisbetrag bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Im Basisbetrag des RV 2 sind folgende Kostenbestandteile enthalten:

  • Personalkosten Leitung und Verwaltung
  • Personalkosten der Mitarbeitenden-Vertretung
  • Werkstattrat und Frauenbeauftragte
  • Wirtschaftsdienst
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (ungedeckte Kosten für Küchenpersonal und sächliche Ausstattung)
  • Reinigung
  • räumliche und sächliche Ausstattung

Bei der Beschäftigung auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen gilt ein verminderter Basisbetrag.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.

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Abrechnung von Leistungen nach RV 2

Nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die bisherigen Abwesenheitsregelungen fortgeführt. Nicht in die Berechnung einbezogen werden:

  • stundenweise Abwesenheiten
  • Urlaub
  • Abwesenheiten bis einschließlich 3 Tage am Stück

Vergütung wird jährlich für maximal 82 Abwesenheitstage weiter gezahlt

  • der Arbeitsplatz ist freizuhalten

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen und Abrechnung.

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