Zeitbasierte Leistungsfinanzierung: Rahmenverträge 2 und 3
Personenzentrierte Zeiteinschätzung in Neufällen und bei Folgeplanungen
Überblick über die wesentlichen Aspekte der Leistungs- und Finanzierungssystematik
Leistungsgruppen bei qualifizierter Assistenz
Finanzierung der kompensatorischen Assistenz
Strukturkosten für gesondert vorgehaltene Flächen
Abrechnung von Leistungen nach RV 3
Leistungsgruppen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Basisbetrag bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abrechnung von Leistungen nach RV 2
Zum 01.07.2023 sind in Hessen die Rahmenverträge nach § 131 SGB IX zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX
in Kraft getreten. Damit wurde die Finanzierung der Eingliederungshilfeleistungen im Zuständigkeitsbereich des LWV Hessen auf eine zeitbasierte Systematik umgestellt.
Nach ersten Praxiserfahrungen beschäftigen sich die Rahmenvertragsparteien seit Herbst 2023 in der AG ABC und des Zukunftssicherungsbeitrags (ZSB) damit, die Umsetzung bestehender Regelungen insbesondere im Bereich des Rahmenvertrags 3 zu optimieren.
Im Zusammenhang mit dem ZSB werden für alle am Gesamtpaket teilnehmenden Leistungserbringer vom RV 3 abweichende Vereinbarungen zur Abrechnung der kompensatorischen Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ab dem 01.07.2026 vereinbart.
Eine individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Zeiteinschätzung wird anhand des PiT Hessen
erstellt.
Weiterführende Informationen zum aktuellen Bedarfsermittlungsintrument finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich: Der PiT Hessen.
Nur direkte personenbezogene Leistungen sind individuell in Zeit einzuschätzen. Alle anderen Leistungsbestandteile werden entweder pauschal erfasst oder sind im Preis je Zeiteinheit enthalten. Diese Abgrenzung ist in Anlage 1 zum Rahmenvertrag 3 anhand einer beispielhaften Aufzählung dargestellt. Entscheidend für die Finanzierung ist der jeweils vorangestellte Buchstabe (A – E)

A = individuell im Bedarfsermittlungsinstrument zu erheben
(Fast) alle direkten personenbezogenen Leistungen. Ausnahme: Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person. Diese Leistungen sind in Abschnitt 9 des PiT zu beschreiben und in Minuten pro Woche einzuschätzen.
B = wird pauschaliert berücksichtigt
Pauschale für:
wird berücksichtigt als Sockel:
Diese Zeiten sind nicht im PiT zu planen und werden vor der Rundung bzw. Bildung von Leistungsgruppen berücksichtigt.
Fahrtzeiten (Personal) bei aufsuchenden Leistungen
kalendertägliche Entgelte, fließen nicht in die Rundung / Bildung von Leistungsgruppen ein
Hauswirtschaftspauschale in besonderen Wohnformen
Hauswirtschaftliche Leistungen in besonderen Wohnformen werden als Zeitpauschale berücksichtigt. Diese beinhaltet:
Nachtdienste (nur in besonderen Wohnformen)
Für beide Pauschalen (Hauswirtschaft und Nachtdienste) gilt:
Die Pauschalen werden allen in der besonderen Wohnform lebenden leistungsberechtigten Personen neben den festgestellten individuellen Bedarfen an Assistenzleistungen gleichermaßen gewährt. Andere Bereitschaftsdienste und qualifizierte hauswirtschaftliche Leistungen sind individuell über den PiT festzustellen.
Berücksichtigung über den Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs
Diese pauschal zu berücksichtigenden Leistungen werden nicht im PiT beschrieben, sondern in einem zweiten Bearbeitungsschritt anhand der konkreten Vereinbarung mit dem jeweiligen Leistungserbringer im Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs (BELu) hinzugerechnet. Dieser Bogen wird zur externen Nutzung derzeit noch programmiert und soll im Anschluss für Leistungserbringer und andere Leistungsträger zur Verfügung gestellt werden.
C, D und E
Indirekte Leistungen nach Buchstabe C der Matrix sind bei der Ermittlung der Nettojahresarbeitszeit und damit im Preis je Zeiteinheit berücksichtigt.
Aufgaben von Leitung und Verwaltung (D) und Freistellungen für betriebliche Mitarbeitenden-Vertretungen (E) sind
eingerechnet.
Leistungen nach den Buchstaben C, D und E sind deshalb weder individuell noch als Pauschale zu erfassen.
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Leistungsermittlung Matrix der Leistungsbestandteile.
Die im PiT darzustellenden direkten personenbezogenen Leistungen sowie die erste der unter B genannten Pauschalen werden je Leistungserbringer und Rahmenvertrag zusammengefasst und den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Leistungsgruppen zugeordnet. Je Leistungsgruppe und Leistungserbringer wird ein täglicher Entgeltsatz vereinbart. Leistungen oberhalb von 1.051 Minuten pro Woche werden individuell bemessen und kaufmännisch auf halbe Stunden pro Woche gerundet. Auf dieser Basis wird ebenfalls eine kalendertägliche Vergütung vereinbart.

Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.
Die sich aus der Bedarfsermittlung ergebenden wöchentlichen Bedarfe werden kaufmännisch auf halbe Stunden pro Woche gerundet. Auf dieser Basis wird eine kalendertägliche Vergütung vereinbart.
Hinweis: Bitte beachten Sie die vom Rahmenvertrag 3 abweichenden, zusätzlichen Vereinbarungen zur kompensatorischen Assistenz im Rahmen des Zukunftssicherungsbeitrags ab 01.07.2026.
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.
Diese werden mit einem extra Leistungsentgelt (Basisbetrag) finanziert.
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen und zur Darstellung im PiT im Bereich Manual Darstellung von Leistungen.
qualifizierte Assistenz
Es wird die bewilligte Leistungsgruppe als kalendertäglicher Betrag abgerechnet. Die Zeitzuschläge (Fahrtzeitenzuschlag bei aufsuchenden Leistungen oder Hauswirtschafts- und Bereitschaftspauschale in besonderen Wohnformen oder extra Leistungsentgelt bei gesondert vorgehaltenen Flächen) werden unabhängig von der Inanspruchnahme abgerechnet.
Keine Fortsetzung der bisherigen Fehltageregelung!
Bei Beendigung der Leistungserbringung endet der Zahlungsanspruch.
Der Leistungserbringer ist verpflichtet Abweichungen von der Planung und Besonderheiten zu dokumentieren (Nr. 2.11 des Rahmenvertrages 3). Unterlagen verbleiben beim Leistungserbringer.
Bei wesentlichen Abweichungen wird ggf. eine Aktualisierung der Teilhabeplanung und Anpassung der Leistungszusage erforderlich. Der Leistungsträger ist einzubinden, sobald die Einschätzung besteht, dass der bewilligte Leistungsumfang bezogen auf den gesamten Planungszeitraum über- oder unterschritten wird.
kompensatorische Assistenz
Abrechnungsfähig sind die erbrachten Leistungen - maximal bis zur Höhe der bewilligten Leistungen.
Leistungen gelten auch als erbracht
Sofern Leistungen zur Nachholung geeignet sind (z.B. Freizeitgestaltung), können sie innerhalb von 3 Monaten nachgeholt und abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt in den ersten 11 Monaten des Bewilligungszeitraums entsprechend der Bewilligung. Im 12. Monat sind alle nicht erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen/gutzuschreiben.
Hinweis: Bitte beachten Sie die vom Rahmenvertrag 3 abweichenden, zusätzlichen Vereinbarungen zur Abrechnung der kompensatorischen Assistenz im Rahmen des Zukunftssicherungsbeitrags ab 01.07.2026. Die Regelungen zur Abrechnung kurzfristig abgesagter kompensatorischer Assistenzleistungen bleiben hiervon unberührt.
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nicht zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz unterschieden. Hier sind alle direkten personenbezogenen Leistungen in die Bildung der Leistungsgruppen einzubeziehen.
Bei der Beschäftigung auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen wird (in gleicher Weise wie bei aufsuchenden Leistungen der Sozialen Teilhabe) ein Fahrzeitenzuschlag für die Mitarbeitenden berücksichtigt.
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.
Im Basisbetrag des RV 2 sind folgende Kostenbestandteile enthalten:
Bei der Beschäftigung auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen gilt ein verminderter Basisbetrag.
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen.
Nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die bisherigen Abwesenheitsregelungen fortgeführt. Nicht in die Berechnung einbezogen werden:
Vergütung wird jährlich für maximal 82 Abwesenheitstage weiter gezahlt
Weiterführende Informationen und Lerninhalte zum Thema finden Sie auf der LWV Hessen Lernplattform im Bereich Vertragliche Grundlagen und Abrechnung.