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Matrix der Leistungsbestandteile

Matrix der Leistungsbestandteile

Die Hessischen Rahmenverträge 2 und 3 (RV 2 und RV 3) beschreiben die Leistungen und regeln die Refinanzierung dieser Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Vertragsparteien haben sich auf eine Systematik der Vergütung aus verschiedenen Leistungsbestandteilen geeinigt (siehe Rahmenverträge). Die Vertragsparteien haben dazu eine Matrix entwickelt, die analog auch für den RV 2 anzuwenden ist. Die Matrix stellt dar, welche Leistungsbestandteile es gibt und wie diese finanziert werden. Wie die Leistungsbestandteile im PiT 23 abzubilden sind, soll der folgende Text erläutern.

1. Leistungsbestandteile nach dem Rahmenvertrag 3

Der Hessische RV 3 regelt in der Ziff. 2.4.1.5, dass im Prozess der Leistungserbringung die bewilligten Leistungen verschiedene Leistungsbestandteile beinhalten, die sich nach den folgenden Kriterien unterscheiden lassen:

Personenbezogene Leistungen

sind Leistungen, die den einzelnen leistungsberechtigten Personen individuell zugeordnet werden können.

Nicht personenbezogene Leistungen

sind Leistungen, die den einzelnen leistungsberechtigten Personen nicht individuell zugeordnet werden können.

Direkte Leistungen

sind Leistungen, die in direkter Interaktion beziehungsweise direktem Kontakt mit Menschen mit Behinderungen oder zur direkten Kompensation (zum Beispiel hauswirtschaftliche Unterstützung) erbracht werden.

Indirekte Leistungen

sind Leistungen, die unterstützend für die Hauptleistung sind oder Leistungen, bei denen die leistungsberechtigten Personen nicht anwesend sind oder sein müssen (außer die direkte Kompensation).

2. Aufbau der Matrix

Diese Kriterien spannen eine Matrix auf, innerhalb derer sich die einzelnen Leistungsbestandteile zuordnen lassen. Die Matrix ist als Anlage 1 Bestandteil des Hessischen RV 3. In der Matrix werden beispielhafte Leistungsbestandteile in nicht abschließender Aufzählung diesen Kriterien zugeordnet.

(Anlage 1 zu Nummer 2.4.1.5: Matrix für die Zuordnung der Leistungsbestandteile )

Die verschiedenen Leistungsbestandteile gemäß der Anlage 1 sind entweder

  • als individueller Bedarf quantifizierbar und somit im Bedarfsermittlungsinstrument zu erheben oder
  • bei der Ermittlung der verfügbaren Jahresarbeitsstunden nach Nummer 3.3.1 zu berücksichtigen oder
  • sie sind Bestandteil der Leitung und Verwaltung nach Nummer 2.7.4. oder
  • einzelne Leistungsbestandteile wie zum Beispiel die Fahrtzeiten für aufsuchende Leistungen nach Nummer 3.3.2 werden über Pauschalen geregelt beziehungsweise finanziert.

Entsprechend dieser Festlegungen des Rahmenvertrages sind die einzelnen Leistungsbestandteile folgenden Kategorien zugeordnet worden:

A - Individuell im Bedarfsermittlungsinstrument zu erheben

Diese Leistungen werden im PiT zeitlich ermittelt (in Min/Woche).
→ Die Addition der Zeiten für die qualifizierte Assistenz führen zur Bildung einer Leistungsgruppe.
→ Die Addition der Zeiten für die kompensatorische Assistenz (nach der Halbstundenregelung) bilden den Zeitwert für die Berechnung des Umfanges.

B - wird pauschaliert berücksichtigt

Diese Leistungen sind durch Pauschalen berücksichtigt.

C - wird über Abzug von der Nettojahresarbeitszeit sichergestellt

Diese Leistungen sind bei der Kalkulation der zeitbasierten Entgelte (Preis/Zeiteinheit) durch Abzug von der Jahresarbeitszeit = Nettojahresarbeitszeit berücksichtigt.

D - Aufgaben von Leitung und Verwaltung

Diese Leistungen werden mit einer Pauschale von 15-20% der Personalkosten der jeweiligen Einrichtung bemessen und sind im Entgelt (Preis/Zeiteinheit) berücksichtigt.

E - wird gesondert in der Kalkulation berücksichtigt.

Diese Leistung wird mit einer gesonderten Pauschale bemessen und ist im Entgelt (Preis/Zeiteinheit) berücksichtigt.

3. Darstellung der Leistungsbestandteile im PiT

3.1 Darstellung der Leistungsbestandteile nach dem Buchstaben A (=individuell im Bedarfsermittlungsinstrument zu erheben)

Generell sind im PiT die Leistungsbestandteile nach Buchstabe A individuell zu ermitteln und zu erfassen, also alle direkten personenbezogenen Leistungen. Einzige Ausnahme hierbei ist die „Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person“ [=PiT-Erstellung], die über eine Pauschale finanziert wird und deshalb im PiT nicht dargestellt werden muss.

Zu den direkten personenbezogenen Leistungen gehören insbesondere die Folgenden:

  • die Unterstützung der leistungsberechtigten Person bei der Inanspruchnahme und Koordination der unterschiedlichen für sie erforderlichen Leistungen (auch von Leistungen anderer Leistungsträger)
  • Information und Beratung der leistungsberechtigten Person über Unterstützungsleistungen und Teilhabemöglichkeiten im Sozialraum
  • die Befähigung und Begleitung der leistungsberechtigten Person zur Wahrnehmung von Unterstützungsleistungen und Teilhabemöglichkeiten im Sozialraum unter Einbezug des sozialen Umfelds (zum Beispiel Angehörige, Zugehörige, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, nachbarschaftliches Umfeld, Selbsthilfe, Gemeindearbeit, Vereine)
  • Reinigung von Flächen in der eigenen Häuslichkeit (auch wenn die leistungsberechtigte Person nicht anwesend sein muss)

3.2. Darstellung der Leistungsbestandteile nach den Buchstaben B-E

Generell sind im PiT die Leistungsbestandteile nach den Buchstaben B-E nicht im PiT zu ermitteln und zu erfassen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Im Einzelnen sind dies:

1. Wege der leistungsberechtigten Person vom Wohnort zu Orten der Leistungserbringung

  • Fahrtwege werden in Abschnitt 9 unter eigener Kurzbezeichnung inhaltlich dargestellt, ohne Zeitangabe.
  • Wege zu Fuß werden im Abschnitt 2 kurz dargestellt.

Die Sachbearbeitung des LWV Hessen wird durch die herausgehobene Darstellung der Fahrtwege darin unterstützt, die Pauschale im BELu zu berücksichtigen (s. Video 9.4)

2. Gesondert vorgehaltene Flächen in der besonderen Wohnform

Hinweis im Abschnitt 9, dass ein Teil der Leistungen auf gesondert vorgehaltener Fläche erbracht wird. Entweder unter eigener Kurzbezeichnung, unter eigener Kurzbezeichnung mit verkürzter Darstellung und Verweis auf die Erläuterung des Vorgehens des Wohnens (ohne Angabe von Zeiten) oder unter der Kurzbezeichnung/Erläuterung des Vorgehens beim Wohnen mit deutlichem Hinweis, dass ein Teil der Leistungen auf gesondert vorgehaltener Fläche erbracht wird. Weitere Hinweise dazu auch im Manual Darstellung von Leistungen. Die Sachbearbeitung des LWV Hessen wird durch die herausgehobene Darstellung der gesondert vorgehaltenen Fläche darin unterstützt, die entsprechende Pauschale im BELu zu berücksichtigen.

3. Nachtbereitschaft und Nachtwachen in besonderer Wohnform

Hinweis im Abschnitt 9 in der Kurzbezeichnung des Wohnens dass die Person nächtlicher Unterstützung bedarf und worin diese besteht, ohne Zeitangabe. Der Bedarf ist über die Pauschale für Nachtbereitschaften und Nachtwachen bereits vergütet. Die inhaltliche Beschreibung des nächtlichen Bedarfs trägt zu einem umfassenden Gesamtbild des individuellen Bedarfs der lb Person bei. (Lernplattform Fallbeispiel 2, Abschnitt 9, 9.1.1) Landeswohlfahrtsverband Hessen: Wie arbeiten wir mit dem PiT? (lwv-hessen.de)