Die Hessischen Rahmenverträge 2 und 3 (RV 2 und RV 3) beschreiben die Leistungen der Eingliederungshilfe und regeln die Refinanzierung dieser Leistungen. Die Vertragsparteien haben sich auf eine Systematik der Vergütung aus verschiedenen Leistungsbestandteilen geeinigt (siehe Rahmenverträge). Die Vertragsparteien haben dazu eine Matrix entwickelt, die analog auch für den RV 2 anzuwenden ist. Die Matrix stellt dar, welche Leistungsbestandteile es gibt und wie diese finanziert werden. Welche Leistungsbestandteile auf welche Weise im PiT abzubilden sind, soll der folgende Text erläutern.
Im Rahmen der ab dem 01.07.2026 gültigen Bestimmungen können Leistungserbringer mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Zusatzvereinbarung „Zukunftssicherungsbeitrag (ZSB)“ zu den Rahmenverträgen RV 2 und RV 3 abschließen, die Abweichungen von einzelnen Regelungen der Rahmenverträge zulassen. Diese abweichenden Regelungen sind bei Darstellung der Finanzierung der Leistungsbestandteile mit berücksichtigt worden.
Der Hessische RV 3 regelt in der Ziff. 2.4.1.5, dass im Prozess der Leistungserbringung die bewilligten Leistungen verschiedene Leistungsbestandteile beinhalten, die sich nach den folgenden Kriterien unterscheiden lassen:
sind Leistungen, die den einzelnen leistungsberechtigten Personen individuell zugeordnet werden können.
sind Leistungen, die den einzelnen leistungsberechtigten Personen nicht individuell zugeordnet werden können.
sind Leistungen, die in direkter Interaktion beziehungsweise direktem Kontakt mit Menschen mit Behinderungen oder zur direkten Kompensation (zum Beispiel hauswirtschaftliche Unterstützung) erbracht werden.
sind Leistungen, die unterstützend für die Hauptleistung sind oder Leistungen, bei denen die leistungsberechtigten Personen nicht anwesend sind oder sein müssen (außer die direkte Kompensation).
Diese Kriterien spannen eine Matrix auf, innerhalb derer sich die einzelnen Leistungsbestandteile zuordnen lassen. Die Matrix ist als Anlage 1 Bestandteil des Hessischen RV 3. In der Matrix werden beispielhafte Leistungsbestandteile in nicht abschließender Aufzählung diesen Kriterien zugeordnet.

(Anlage 1 zu Nummer 2.4.1.5: Matrix für die Zuordnung der Leistungsbestandteile )
Die verschiedenen Leistungsbestandteile gemäß der Anlage 1 sind entweder
Entsprechend dieser Festlegungen des Rahmenvertrages sind die einzelnen Leistungsbestandteile folgenden Kategorien zugeordnet worden:
Diese Leistungen werden im PiT zeitlich eingeschätzt (in Min/Woche). Die Vergütung erfolgt auf folgender Berechnungsgrundlage:
Qualifizierte Assistenz nach RV 3 und Assistenzleistungen nach RV 2:
Die Addition der Zeiten für die qualifizierte Assistenz führen zusammen mit der Pauschale und dem Zuschlag für Dokumentation, Vor- und Nachbereitung zur Bildung einer Leistungsgruppe, die vergütet wird.
Kompensatorische Assistenz nach RV 3 ohne Zusatzvereinbarung ZSB:
Die Addition der Zeiten für die kompensatorische Assistenz (nach der Halbstundenregelung) bilden den Zeitwert für die Berechnung der Vergütung.

Diese Leistungen sind durch Pauschalen berücksichtigt.

Diese Leistungen sind bei der Kalkulation der zeitbasierten Entgelte (Preis/Zeiteinheit) durch Abzug von der Jahresarbeitszeit = Nettojahresarbeitszeit berücksichtigt.

Diese Leistungen werden mit einer Pauschale von 15-20% der Personalkosten der jeweiligen Einrichtung bemessen und sind im Entgelt (Preis/Zeiteinheit) berücksichtigt.

Diese Leistung wird mit einer gesonderten Pauschale bemessen und ist im Entgelt (Preis/Zeiteinheit) berücksichtigt.
Generell sind im PiT die Leistungsbestandteile nach Buchstabe A individuell zu ermitteln und zu erfassen, also alle direkten personenbezogenen Leistungen. Einzige Ausnahme hierbei ist die „Erarbeitung eines Vorschlags zur Fortschreibung der individuellen Teilhabeplanung unter Mitwirkung der leistungsberechtigten Person“ [=PiT-Erstellung], die über eine Pauschale finanziert wird und deshalb im PiT nicht dargestellt werden muss.
Zu den direkten personenbezogenen Leistungen gehören insbesondere die Folgenden:
Generell sind im PiT die Leistungsbestandteile nach den Buchstaben B-E nicht im PiT zu ermitteln und zu erfassen. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
Die Darstellung ist erforderlich, damit die diesen Leistungsbestandteile zugeordneten Pauschalen im BELu von der Sachbearbeitung berücksichtigt werden können und sich das Gesamtbild vom Bedarf der leistungsberechtigten Person vervollständigt.