Die Rahmenvertragsparteien (Leistungserbringer und LWV Hessen) entwickeln in verschiedenen Gremien und Austauschformaten die Anwendung und Auslegung der rahmenvertraglichen Regelungen weiter. Damit wird für eine praxisnahe Umsetzung des Gesamtplanverfahrens in Hessen Sorge getragen. Zur Klarstellung legen die Vertragsparteien einzelne Aspekte der Rahmenverträge aus und erläutern die Anwendung der rahmenvertraglichen Regelungen. Die Erläuterungen dienen außerdem der Klarheit bei der Anwendung des Instruments zur Bedarfsermittlung "PiT".
Die Erläuterungen der Rahmenvertragsparteien werden an dieser Stelle der Lernplattform regelmäßig veröffentlicht. Zu den einzelnen Themen werden eine kurze Zusammenfassung und ein Link zum Erläuterungstext der Rahmenvertragsparteien bereitgestellt.
Koordination von Leistungen (RV 3)
Hauswirtschaftspauschale in besonderer Wohnform (RV 3)
§ 81 SGB IX Leistungen Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten (RV 3) - Arbeitshilfe
Abgrenzung qA, kA und Pflege in der Besonderen Wohnform
Wird eine leistungsberechtigte Person dazu befähigt, die Koordination von Leistungen eigenverantwortlich wahrzunehmen bzw. dies zu erlernen, handelt es sich um eine qualifizierte Assistenz. Ist die Leistung mit der Person auszuführen oder bedarf sie einer Begleitung, ist dies in der Regel eine kompensatorische Assistenz.
Als direkte Kompensation ist die Koordination der Leistung zu verstehen, wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, aktiv in die Koordination der Leistungen miteinbezogen zu werden (z. B. bei Personen mit einer schweren geistigen Behinderung). Dies betrifft exemplarisch die Aspekte: Gesundheitliche Versorgung organisieren sowie Bankgeschäfte und Geld (sofern nicht Aufgabe der rechtlichen Betreuung).
Direkt personenbezogene Leistungen werden im PiT dargestellt und mit Zeiten hinterlegt. Trifft der Leistungserbringer Rücksprachen mit Dritten ohne Einbeziehen der leistungsberechtigten Person, sind dies indirekte personenbezogene Leistungen. Diese werden im PiT nicht erfasst und sind Bestandteil der Pauschalen für Vor- und Nachbereitung.
Die Hauswirtschaftspauschale umfasst alle kompensatorischen Leistungen mit hauswirtschaftlichen Inhalten in der besonderen Wohnform. Kompensatorische Assistenzleistungen mit hauswirtschaftlichem Inhalten werden daher in der besonderen Wohnform nicht individuell mit Zeiten im PiT erhoben, auch wenn sie direkt personenbezogen erfolgen.
Die Hauswirtschaftspauschale ist dreiteilig konzipiert und umfasst die Bereiche Reinigung, Wäsche und Verpflegung, die unabhängig voneinander vereinbart werden können entsprechend der Bedarfe der leistungsberechtigten Personen.
Kommt es im Einzelfall zu einem Bedarf, der nicht in der Pauschale vereinbart wurde, wird seitens des Leistungserbringers eine Neubewertung/Verhandlung der Hauswirtschaftspauschale aufgerufen.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Sozialen Teilhabe gemäß § 81 SGB IX erbracht, um leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie kommen an verschiedenen Orten im Sozialraum in Betracht (z.B. auch in der eigenen Häuslichkeit).
Die Leistungen sind in Nummer 2.4.5. des Rahmenvertrages 3 geregelt. Die Vertragsparteien haben sich im Zuge der Verhandlungen darauf verständigt, dass nicht pauschal alle Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen Leistungen gemäß § 81 SGB IX sind. Anhand der Zielsetzung der Leistung ist zu unterscheiden, ob es sich um Leistungen der qualifizierten, kompensatorischen Assistenz oder Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten handelt.
Es ist zu beachten, dass auf gesondert vorgehaltenen Flächen grundsätzlich alle der vorgenannten Leistungen in Betracht kommen können.
(Stand 19.02.2026)
Gem. § 103 II SGB IX sind die Leistungen der Pflege in der Besonderen Wohnform von der Eingliederungshilfe umfasst. Die Rahmenvertragsparteien haben sich geeinigt, Pflege in der besonderen Wohnform leistungsrechtlich als Assistenzleistung zu vergüten. Die Zuordnung der Pflege als umfasste Assistenzleistung in der Besonderen Wohnform folgt gem. Ziff. 2.4.3.2 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenvertrages 3 den Kriterien des § 78 SGB IX.
Pflegeleistungen werden gemäß den Grundsätzen pflegerischen Handelns als aktivierende Pflege erbracht, wobei die Ressourcen der zu pflegenden Person einbezogen und erhalten werden. Ähnlich dazu umfasst die kompensatorische Assistenz die vollständige oder, wenn die leistungsberechtigte Person Teilfähigkeiten mitbringt, die teilweise Übernahme von Tätigkeiten. Wenn der Fokus auf dem Ausgleich fehlender Ressourcen in den Bereichen Selbstversorgung und Mobilität liegt, handelt es sich um kompensatorische Assistenz. Handlungen zur Alltagsbewältigung werden teilweise oder vollständig übernommen, wenn keine aktivierbaren Ressourcen vorhanden sind. Dies entspricht den Kriterien der kompensatorischen Assistenz.
Qualifizierte Assistenz umfasst pädagogische Interventionen, die darauf abzielen, die Entwicklung oder den Erhalt von (Teil-)Fähigkeiten zu fördern. Dies ermöglicht die eigenständige Bewältigung des Alltags und unterstützt die leistungsberechtigte Person bei der Erreichung ihrer Teilhabe-Ziele. Die Zielorientierung dieser Unterstützungsleistung ist dabei nicht als linearer Prozess zu verstehen, sondern ergibt sich kontextabhängig aus der integrierten Teilhabeplanung im jeweiligen Einzelfall. Da sowohl der Kompetenzerhalt als auch die Entwicklung neuer Fähigkeiten als realistische Zielgrößen angelegt sind, ist qualifizierte Assistenz stets in eine zeitliche Dimension eingebettet. Wird im Einzelfall im Rahmen der Pflege in der Besonderen Wohnform pädagogisch an der Erhaltung und dem Erwerb von Fähigkeiten zur Zielerreichung gearbeitet, handelt es sich um qualifizierte Assistenz.
Ausgangspunkt der leistungsrechtlichen Zuordnung ist das Ziel der Leistung. Es muss deutlich werden wozu die unterstützende Handlung notwendig ist. Es ist davon auszugehen, dass Pflegeleistungen häufig auf die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung abzielen (kompensatorische Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).
Hiervon losgelöst muss ggf. die Erforderlichkeit einer Pflegefachkraft bewertet werden.
Zum Zeitpunkt der Umstellung am 01.07.2023 wurde anhand des bestehenden Personals umgerechnet, d.h. auch Pflegefachkräfte wurden der qualifizierten Assistenz zugeordnet. Dies kann ggf. im Zusammenhang mit den Pflegefachkräften vorbehaltenen Tätigkeiten (z.B. Sicherstellung der pflegefachlichen Kompetenz) zu Verwerfungen führen. In diesen Fällen ist gemeinsam die Vergütungshöhe neu zu bewerten.