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Erläuterungen der Rahmenvertragsparteien

Erläuterungen der Rahmenvertragsparteien

Die Rahmenvertragsparteien (Leistungserbringer und LWV Hessen) entwickeln in verschiedenen Gremien und Austauschformaten die Anwendung und Auslegung der rahmenvertraglichen Regelungen weiter. Damit wird für eine praxisnahe Umsetzung des Gesamtplanverfahrens in Hessen Sorge getragen. Zur Klarstellung legen die Vertragsparteien einzelne Aspekte der Rahmenverträge aus und erläutern die Anwendung der rahmenvertraglichen Regelungen. Die Erläuterungen dienen außerdem der Klarheit bei der Anwendung des Instruments zur Bedarfsermittlung "PiT".

Die Erläuterungen der Rahmenvertragsparteien werden an dieser Stelle der Lernplattform regelmäßig veröffentlicht. Zu den einzelnen Themen werden eine kurze Zusammenfassung und ein Link zum Erläuterungstext der Rahmenvertragsparteien bereitgestellt.



Inhalt

Koordination von Leistungen (RV 3)

Hauswirtschaftspauschale in besonderer Wohnform (RV 3)

§ 81 SGB IX Leistungen Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten (RV 3) - Arbeitshilfe


Koordination von Leistungen (RV 3)

Wird eine leistungsberechtigte Person dazu befähigt, die Koordination von Leistungen eigenverantwortlich wahrzunehmen bzw. dies zu erlernen, handelt es sich um eine qualifizierte Assistenz. Ist die Leistung mit der Person auszuführen oder bedarf sie einer Begleitung, ist dies in der Regel eine kompensatorische Assistenz.

Als direkte Kompensation ist die Koordination der Leistung zu verstehen, wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, aktiv in die Koordination der Leistungen miteinbezogen zu werden (z. B. bei Personen mit einer schweren geistigen Behinderung). Dies betrifft exemplarisch die Aspekte: Gesundheitliche Versorgung organisieren sowie Bankgeschäfte und Geld (sofern nicht Aufgabe der rechtlichen Betreuung). 

Direkt personenbezogene Leistungen werden im PiT dargestellt und mit Zeiten hinterlegt. Trifft der Leistungserbringer Rücksprachen mit Dritten ohne Einbeziehen der leistungsberechtigten Person, sind dies indirekte personenbezogene Leistungen. Diese werden im PiT nicht erfasst und sind Bestandteil der Pauschalen für Vor- und Nachbereitung.

Den vollständigen Text der Erläuterung der Rahmenvertragsparteien zur Koordination von Leistungen (RV 3) finden Sie hier.

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Hauswirtschaftspauschale in besonderer Wohnform

Die Hauswirtschaftspauschale umfasst alle kompensatorischen Leistungen mit hauswirtschaftlichen Inhalten in der besonderen Wohnform. Kompensatorische Assistenzleistungen mit hauswirtschaftlichem Inhalten werden daher in der besonderen Wohnform nicht individuell mit Zeiten im PiT erhoben, auch wenn sie direkt personenbezogen erfolgen.

Die Hauswirtschaftspauschale ist dreiteilig konzipiert und umfasst die Bereiche Reinigung, Wäsche und Verpflegung, die unabhängig voneinander vereinbart werden können entsprechend der Bedarfe der leistungsberechtigten Personen.

Kommt es im Einzelfall zu einem Bedarf, der nicht in der Pauschale vereinbart wurde, wird seitens des Leistungserbringers eine Neubewertung/Verhandlung der Hauswirtschaftspauschale aufgerufen.

Den vollständigen Text der Erläuterung der Rahmenvertragsparteien zur Hauswirtschaftspauschale in besonderer Wohnform finden Sie hier.

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§ 81 SGB IX Leistungen zum Erhalt und Erwerb von Fähigkeiten - Arbeitshilfe

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Sozialen Teilhabe gemäß § 81 SGB IX erbracht, um leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie kommen an verschiedenen Orten im Sozialraum in Betracht (z.B. auch in der eigenen Häuslichkeit).

Die Leistungen sind in Nummer 2.4.5. des Rahmenvertrages 3 geregelt. Die Vertragsparteien haben sich im Zuge der Verhandlungen darauf verständigt, dass nicht pauschal alle Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen Leistungen gemäß § 81 SGB IX sind. Anhand der Zielsetzung der Leistung ist zu unterscheiden, ob es sich um Leistungen der qualifizierten, kompensatorischen Assistenz oder Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten handelt.

Es ist zu beachten, dass auf gesondert vorgehaltenen Flächen grundsätzlich alle der vorgenannten Leistungen in Betracht kommen können.

Die hier zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe dient dazu, die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 81 SGB IX zu schärfen und insbesondere auf gesondert vorgehaltenen Flächen die Abgrenzung zu Assistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX herauszuarbeiten (Zur Arbeitshilfe gelangen Sie durch anklicken des Links).