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MANUAL ZUR ANWENDUNG DES PiT

MANUAL ZUR ANWENDUNG DES PiT

Personenzentrierter integrierter Teilhabeplan

Instrument zur Bedarfsermittlung des LWV Hessen gem. §§ 13, 118 SGB IX

Manual (Stand: 24.10.2025)
 

Inhalt

Vorwort

Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung mit dem PiT

Der PiT im Gesamtplanverfahren

1. Angaben zur Person und zur Bedarfsermittlung

1.1 Angaben zur Person

1.2 Angaben zur Bedarfsermittlung

1.3 Für die Teilhabeplanung wurden Dokumente genutzt

1.4 Verantwortung für die  Erstellung der Teilhabeplanung

2. Bisherige und aktuelle Lebenslage

2.1 Lebenssituation

2.2 Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungssituation

2.3 Medizinisch-diagnostische Klärung

2.4 Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad

2.5 Bisherige Erfahrungen mit Unterstützung

2.6 bzw. 2.5 Wünsche und persönliche Ziele für die Zukunft

3. Teilhabeziele

4. Aktivitäten, Teilhabe und Kontextfaktoren

4.1 Kontextfaktoren

4.1.1 Personenbezogene Faktoren

4.1.2 Umweltfaktoren

4.2 Aktivitäten und Teilhabe

4.3 Wechselwirkung

4.4 Relevante Lebensbereiche

5. Geplante Leistungen

5.1 Leistungen aus dem Sozialraum

5.2 Leistungen anderer Träger (außer SGB XI und SGB XIV)

5.3 Leistungen der Pflegeversicherung

5.4 Leistungen der Eingliederungshilfe

5.4.1 Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV)

5.4.2 Eingliederungshilfe

5.4.3 Eingliederungshilfe und Pflege

5.4.1 bis 5.4.3 Aufbau und Definition der Eingabefelder und Auswahllisten

5.4.4 Weitere notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe

5.4.4.1 Assistenz im Krankenhaus

5.4.4.2 Regelungen zur Ermittlung und Abgeltung der Fahrtkosten

5.4.4.3 Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe

6. Angaben zur Teilhabeplanung

6.1 Federführung bei der Koordination der Teilhabeplanung

6.2 Abweichende Sichtweisen (außer erstellende Person)

6.3 Mitwirkende Personen

Übersicht zur Übertragung in den BELu

Bogen Qualität und Berichterstattung (QuB)

Vorwort

Mit dem Manual zum neuen PiT erhalten die Anwendenden einen Überblick über das beim LWV Hessen im Bereich der Eingliederungshilfe eingesetzte Instrument zur Bedarfsermittlung.

Der „Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan“ (PiT) ist das Instrument zur Bedarfsermittlung und Teilhabplanung gem. §§ 13,118 SGB IX in Hessen. Er ist Grundlage der personenzentrierten, ziel- und teilhabeorientierten Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung. Er bietet die Grundlage für die Entwicklung und Gestaltung passgenauer Unterstützungsleistungen im Rahmen der neuen und sich weiter entwickelnden Leistungsfinanzierung.

Ausgehend vom ITP Hessen, der in den PerSEH-Modellregionen erprobt und eingesetzt wurde, ist das Bedarfsermittlungsinstrument seit 2019 kontinuierlich weiterentwickelt worden. Dies erfolgte unter Berücksichtigung der Entwicklung in anderen Bundesländern sowie im gemeinsamen Erfahrungsaustausch.

Weitere wichtige Bezugspunkte bei der Weiterentwicklung waren unter anderem Veröffentlichungen:

  • der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
  • der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR)
  • des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV)
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS).

Aufgrund der in Hessen zum 01.07.2023 neu eingeführten Finanzierungssystematik wurde das seit Oktober 2020 flächendeckend eingesetzte Instrument zur Bedarfsermittlung (PiT 2020) in den Folgejahren überarbeitet und zeitgleich mit der neuen Finanzierungssystematik im Jahr 2023 eingeführt. Schnell zeigte sich in der Praxis, dass der gewählte Ansatz von Nutzenden als zu komplex wahrgenommen wurde. Es erfolgte der politische Auftrag, das Instrument zeitnah zu überarbeiten. Zielsetzung war eine Vereinfachung und eine stärkere Orientierung an den organisationalen und personellen Ressourcen der Erstellenden, unter Beachtung der Personenzentrierung.

Im Vorfeld der Entwicklung des neuen PiT wurden erstmalig Vertreterinnen und Vertreter von Menschen mit Behinderung einbezogen. Nutzende des LWV Hessen sowie über die Dach- und Spitzenverbände benannte Nutzende wurden im Vorfeld der Weiterentwicklung strukturiert befragt.

Die Ergebnisse der Befragung und weitere Rückmeldungen waren eine weitere wichtige Grundlage für den aktuellen Weiterentwicklungsprozess. Ebenso eingeflossen sind die Ergebnisse eines internen und externen Anwendenden-Tests vor Einführung des weiterentwickelten Instruments im Sommer 2025.

In einer internen AG mit Praktikerinnen und Praktikern wurde das aktuelle Instrument seit 2024 gemeinsam weiterentwickelt. Hierbei haben wir wertvolle Rückmeldungen und Impulse über die AG PiT aus dem Kreis der Leistungserbringenden über ihre Dach- und Spitzenverbände erhalten und aufgegriffen.

Unser besonderer Dank gilt daher den Mitgliedern der AG PiT für den kritisch-konstruktiven Austausch und ihre fachliche Begleitung, die als für uns wichtiger Bezugspunkt fortgeführt wird.

Wir bedanken uns bei allen weiteren Beteiligten, die sich aktiv in den Weiterentwicklungsprozess eingebracht haben.

Dies sind neben den Kolleginnen und Kollegen verschiedenster operativer Bereiche unsere Fachabteilungen. Ausdrücklichen Dank an unsere Expertinnen und Experten aus der IT, die immer eine pragmatische Lösung gefunden haben und die Barrierefreiheit bei der Umsetzung des DV-Verfahrens im Blick behalten haben.

Zuletzt möchten wir uns bei den Vertreterinnen und Vertretern der Betroffenen-Verbände bedanken, die uns dabei unterstützt haben, den Blick der leistungsberechtigten Personen bei allen rechtlichen, dv-technischen und fachlichen Themenstellungen im Fokus zu behalten.

Das Manual ergänzt die Lernplattform auf der Website des LWV Hessen. Auf der Lernplattform stehen Lernvideos zu den einzelnen Abschnitten des PiT zur Verfügung. Ebenso ist dort ein Glossar, das Grundbegriffe und Leistungen der Eingliederungshilfe definierend erläutert, zu finden.

Dieses Instrumentarium stellt Nutzer: Innen des PiT eine Einführung in das Instrument, seine fachlichen Grundlagen und seine Handhabung zur Verfügung. Erstellt und fortgeführt wird es vom Funktionsbereich 202.0 des LWV Hessen. Die Lernplattform, verbunden mit den entsprechenden Materialien, soll Nutzer: Innen des PiT in dessen Anwendung künftig begleiten.

Für Fragen und für Anregungen zur Weiterentwicklung des PiT und des Verfahrens der personenzentrierten Bedarfsermittlung in Hessen steht Ihnen der Fachliche Grundsatz Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung unter der Emailadresse:

pit@lwv-hessen.de

zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen und wünschen gutes Gelingen in der Arbeit mit dem neuen PiT.

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Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung mit dem PiT

Die Bedarfsermittlung ist ein offener Prozess, bei dem PiT und QuB als Leitfaden dienen, um das Gespräch zu strukturieren und die Ergebnisse festzuhalten. Wichtig ist, dass dieses Instrument die leistungsberechtigte Person in den Mittelpunkt stellt und ihre Wünsche sowie individuellen Ziele erfasst. Der PiT ist kein starrer Fragebogen s, sondern ein Hilfsmittel für Fachkräfte, um das Gespräch zu lenken und die wichtigsten Aspekte strukturiert herauszuarbeiten. Um damit die Grundlage für den weiteren Bearbeitungsprozesse sicher zu stellen.

Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird dokumentiert, wie die Person ihre aktuelle Situation sieht, über welche Ressourcen sie verfügt oder welche erschlossen werden können, welche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen, welche Lebensbereiche betroffen sind und welche Umweltfaktoren (Förderfaktoren oder Barrieren) eine Rolle spielen. Ziel ist es, realistische Teilhabe-Ziele zu formulieren und gemeinsam festzulegen, wie diese erreicht werden können.

Die Beschreibung im PiT erfolgt dabei ressourcenorientiert und wertschätzend. Sie sollten so gewählt werden, dass diese für die betroffene Person akzeptabel sind. Es sind nur die Informationen zu vermitteln, die erforderlich sind, damit die Behörde auf dieser Grundlage die Situation und den Bedarf einer Person nachvollziehen kann. 

Die im PiT verwendete Sprache ist bestenfalls an der Sprache der leistungsberechtigten Person orientiert. Gemeinsam mit dieser entscheidet der Erstellende auch, ob der PiT und QuB durchgängig in Ich-Form erstellt wird oder ob eine andere Form der Darstellung angemessener für die Beteiligten erscheint.

Der PiT ist in das DV-Verfahren PerSEH eingebunden, das die Entwicklung und Veränderungen im Verlauf der Erbringung von Teilhabeleistungen abbildet, sodass bereits erfasste Informationen genutzt werden können und nicht mehrfach erhoben werden müssen.

Das Instrument selbst ist dabei flexibel zu nutzen: Bedarfsermittelnde entscheiden, welche Bereiche relevant sind und welche Informationen sie benötigen. Nicht alle Felder müssen ausgefüllt werden, sondern nur die, die für den Einzelfall wichtig sind. Bereits vorhandene Informationen sollen nicht unnötig wiederholt werden. Insgesamt unterstützt das Instrument eine individuelle, zielgerichtete Bedarfsermittlung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.

Die Grundsätze der Wirtschaftlich, Sparsamkeit und der Notwendigkeit werden bei der Ermittlung der Leistungen berücksichtigt und sind handlungsleitend für die Leistungsgestaltung.

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Der PiT im Gesamtplanverfahren

Gemäß der BAGüS-Orientierungshilfe zur Gesamtplanung (Stand: Februar 2018) sind Bedarfsermittlung und PiT Kernelemente des in §§ 117 SGB IX ff. normierten Gesamtplanverfahrens:

In § 117 Abs. 1 Nr. 3. SGB IX werden die Kriterien formuliert, die bei der Durchführung des Gesamtplans und der Bedarfsermittlung mit dem PiT zu beachten sind:

a) transparent: Das Verfahren soll so gestaltet werden, dass alle Beteiligten - vor allem aber der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seiner kommunikativen Fähigkeiten – Ziel, Ablauf und Hintergrund des Gesamtplanverfahrens nachvollziehen können. Es muss deutlich werden, wie und nach welchen Kriterien, mit welchen Methoden und mit welchen Instrumenten der individuelle Bedarf ermittelt und festgestellt wird.

b) trägerübergreifend: Die Bedarfsermittlung darf sich nicht nur auf die Teilhabeaspekte beschränken, die mithilfe von Eingliederungshilfeleistungen voraussichtlich überwunden werden können, sondern hat die Bedarfe einer Person ganzheitlich auf der Basis des bio-psycho-sozialen Modells der ICF zu erfassen. Eine leistungsrechtliche Zuordnung zu unterschiedlichen Leistungsträgern erfolgt erst in einem zweiten Schritt.

c) interdisziplinär: Am Gesamtplanverfahren sind die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen.

d) konsensorientiert: der Träger der Eingliederungshilfe hat darauf hinzuwirken, dass Entscheidungen unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person im Konsens erreicht werden.

e) individuell: Das Gesamtplanverfahren ist auf die individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung ausgerichtet. Es erfolgt personenzentriert.

f) lebensweltbezogen: Darunter ist der Bezug zu den aktuellen Lebensverhältnissen eines Menschen zu verstehen, zum Beispiel familiäre und andere soziale Beziehungen, individuelle Lebensbedingungen, Alltagserfahrungen und andere Hintergründe.

g) sozialraumorientiert: Der Sozialraum und seine Ressourcen sind bei der Bedarfsermittlung und -feststellung zu berücksichtigen, sowohl in der Form der Barrieren, die ein Sozialraum beinhalten kann (z.B. fehlender ÖPNV, fehlende Angebote), als auch in seinen Förderfaktoren (etwa funktionierendes Quartier, ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, Gelegenheiten zur Freizeitgestaltung).

h) zielorientiert: Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind mit Teilhabezielen und Zielerreichungskriterien zu verbinden, die prognostisch zu erreichen sind. Dies können sowohl Förderziele als auch Erhaltungsziele sein.

Mit dem PiT werden die gesetzlich vorgegebenen Kriterien umgesetzt. Er dient dazu, die Ergebnisse der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung zu dokumentieren, die vom LWV Hessen als Träger der Eingliederungshilfe oder von den Leistungserbringern im Rahmen der Bedarfsermittlung durchgeführt werden. Der PiT bildet die Grundlage für die Festlegung der benötigten Leistungen, die Erstellung des Gesamtplans und den Erlass des Verwaltungsaktes (also den Bescheid). Gleichzeitig soll er die Leistungserbringenden in die Lage versetzen, ihren Unterstützungssauftrag zu erfassen, über interne Verfahren zu dokumentieren und im Rahmen von regelmäßigen Evaluationen und der Folgeplanung bedarfsgerecht fortzuschreiben.

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1. Angaben zur Person und zur Bedarfsermittlung

1.1 Angaben zur Person

Die Inhalte im Abschnitt 1.1 Angaben zur Person werden aus der PerSEH Ebene Personendaten übernommen. Die Eingabefelder Nachname, Vorname, Zusatz sowie Geburtsdatum sind auf korrekte Schreibweise zu prüfen. Über das Markierungsfeld Die Personendaten sind überprüft und aktuell wird die Aktualität der Personendaten bestätigt.
Zusätzlich sind die weiteren Daten auf der Personenebene in PerSEH zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Bei Änderungen sind diese zu aktualisieren und der zuständigen Sachbearbeitung mitzuteilen.

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1.2 Angaben zur Bedarfsermittlung

In diesem Abschnitt werden verschiedene Informationen erfasst.

Zunächst wird durch die Auswahl zwischen Neuplanung und Folgeplanung der entsprechende PiT generiert. Standardmäßig ist das Markierungsfeld Es handelt sich um eine Folgeplanung auf „Ja“ eingestellt. Hier muss zwischen Neuplanung oder Folgeplanung ausgewählt werden.

Im Datumsfeld Termin Gespräch Bedarfsermittlung ist der Termin, an dem das Gespräch durchgeführt wurde einzutragen, bei mehreren Terminen der letzte, abschließende.

Waren neben der leistungsberechtigten Person weitere Personen an dem Gespräch beteiligt, ist das Markierungsfeld auf „Ja“ einzustellen. Es erscheint das Eingabefeld Beteiligte Person 1. Die Person ist mit Namen, Funktion und Bezug zur leistungsberechtigten Person aufzuführen.

Mit dem grünen Plus-Zeichen unterhalb des Eingabefeldes können weitere beteiligte Personen hinzugefügt bzw. durch das rote Minus-Zeichen entfernt werden.

An dieser Stelle besteht z. B. die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens mit anzuführen.

„Der Leistungsberechtigte ist bei der Auswahl seiner Vertrauensperson frei. Eine Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden.“ (BAGüS: Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX).

Es kann sich jedoch auch um Angehörige, Freunde oder andere für die leistungsberechtigte Person wichtige Personen handeln, bei bestehender rechtlicher Betreuung gegebenenfalls auch um die bestellte Person.

Im Eingabefeld Erläuterungen zum Gespräch sind bei Bedarf die genutzten Kommunikationsmittel sowie relevante Informationen und Umstände des Bedarfsermittlungsgespräches zu beschreiben. Von Interesse kann z. B. sein, ob die Person sich selbst zu ihrer Lebenssituation äußern konnte, selbst Ziele formuliert hat oder wer an ihrer Stelle. Ebenso können Informationen über die Dauer der Teilnahme der leistungsberechtigten Person an dem Gespräch oder ein spezifisches Setting, das genutzt wurde, um einen Eindruck von der Person zu erhalten, im Einzelfall von Bedeutung sein.

Wenn mehrere Gespräche erforderlich waren, kann dies auch hier dokumentiert werden.

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1.3 Für die Teilhabeplanung wurden Dokumente genutzt

In diesem Abschnitt sind die Dokumente aufzulisten, deren Inhalte und Informationen in die Erstellung des PiT mit einbezogen wurden.Standardmäßig ist das Markierungsfeld Für die Teilhabeplanung wurden Dokumente genutzt  auf „Nein“ eingestellt.In der ersten Spalte Art ist über die Auswahlliste unter folgenden Optionen zu wählen:

  • Arztbericht
  • Gutachten
  • andere Hilfe- und Teilhabeplanungen
  • Sonstiges

Unter Sonstiges können z. B. Verfahren zur Interessen- und Zielfindung beziehungsweise zur persönlichen Zukunftsplanung mit verschiedenen Instrumenten und Methoden aufgeführt werden.

Zu jeder Auswahl ist das entsprechende Erstelldatum festzuhalten. Im Eingabefeld Erläuterung erfolgen nähere Angaben über Art des Dokuments und die erstellende Person.

Über das grüne Plus-Zeichen kann eine weitere Auswahlliste hinzugefügt beziehungsweise durch das rote Minus-Zeichen entfernt werden.

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1.4 Verantwortung für die Erstellung der Teilhabeplanung

Hier wird die für die Gesamtverantwortung von der Bedarfsermittlung bis hin zur Teilhabeplanung, inklusive PiT-Erstellung, verantwortliche Person benannt.

Diese Person ist mit ihren Kontaktdaten anzugeben:

  • Institution
  • konkrete Einrichtung
  • Adresse
  • Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse.

Sind mehrere Leistungserbringer oder Dienste an der Erstellung des PiT beteiligt, ist das Markierungsfeld Es waren weitere Leistungserbringer an der Teilhabeplanung beteiligt anzuhaken. Darunter öffnet sich das Eingabefeld Kontaktdaten der Mitersteller, Miterstellerin. Die Person ist mit ihren Kontaktdaten anzugeben.

Die Verantwortung der Erstellung und die damit verbundene Wahrnehmung der Prozessverantwortung ist unter beiden Erstellenden abzustimmen.

Wird die Teilhabeplanung von Bedarfsermittelnden des LWV Hessen durchgeführt, geben diese im Eingabefeld Kontaktdaten Vorname, Nachname, die Adresse der Verwaltung, der ihr Regionalteam zugeordnet ist sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse an.

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2. Bisherige und aktuelle Lebenslage

In diesem Abschnitt wird die Ausgangssituation der Person abgebildet, wobei sich die Ausführungen auf das für den Planungszeitraum Relevante beschränken.

Zu beachten ist, dass der Abschnitt 2 sich bei Neuplanungen in 6, bei Folgeplanungen in 5 Unterabschnitte untergliedert. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass bei Neuplanungen der zusätzliche Unterabschnitt „Bisherige Erfahrung mit Unterstützung“ generiert wird, in den Erfahrungen, die die Person bisher mit Unterstützung gemacht hat, dokumentiert werden können. Dieser entfällt bei Folgeplanungen, da sich die Informationen im Bogen Qualität und Berichterstattung befinden.

Die Informationen aus dem gesamten Abschnitt 2 sollen dazu beitragen, den Lesenden einen ersten Eindruck der Person und ihrer Lebenslage zu vermitteln.  Nähere Ausführungen erfolgen jedoch erst in Abschnitt 4 unter Berücksichtigung des Wechselwirkungsprinzips des bio-psycho-sozialen Modells der ICF.

In den Abschnitten 2.1 und 2.2 geht es darum, die aktuelle Lebenssituation sowie Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungssituation kurz zu erfassen. Hierbei ist es möglich, nicht nur auf für die Person Wesentliches, bezogen auf die aktuelle Situation, einzugehen, sondern auch auf wichtige Ereignisse aus der Vergangenheit. Inhaltlich können sich im Gespräch an dieser Stelle erste Hinweise auf mögliche Ziele der Person ergeben.

Um dazu mit der Person in den Austausch zu kommen, können zum Beispiel folgende Fragen hilfreich sein:  Aus welchem Grund ist ein Antrag auf Unterstützungsleistungen gestellt worden? Wo besteht ein Veränderungswunsch oder auch eine Veränderungsnotwendigkeit?

Bei Folgeplanungen liegen Informationen aus der Vergangenheit vor, die als Grundlage dienen. Eine Wiederholung dieser Informationen ist nicht erforderlich, außer sie sind aktuell zum Verständnis der Situation der leistungsberechtigten Person von Bedeutung.

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2.1 Lebenssituation

Im Textfeld „Beschreibung der Lebenssituation“ sind die Informationen, die die Person zu ihrer aktuellen Wohnsituation, ihrem Alltag, ihrer Rolle und Position in ihrem Lebensumfeld sowie ihrer wirtschaftlichen Lage im Gespräch vermittelt, unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte inhaltlich zusammenzufassen. In dem Feld „Aktuelle Wohnsituation“ ist zusätzlich eine Auswahlliste hinterlegt, die folgende Optionen beinhaltet:

  • Wohnen alleine
  • Wohnen in Ehe/Partnerschaft
  • Wohnen in Herkunftsfamilie
  • Wohnen in Wohngemeinschaft
  • Wohnen in besonderer Wohnform
  • Begleitetes Wohnen in Familien
  • Wohnungslos
  • Sonstiges (JVA, Klinik, ...)

Um eine statistische Auswertung zu ermöglichen, werden hier typische Fallkonstellationen vorgegeben. Eine Auswahl ist hier zu treffen. Diese sollte sich daran orientieren, welche der Optionen am besten zur Situation der Person passt.

Sollten im Haushalt eigene minderjährige Kinder leben, ist dies bei der Beschreibung der Lebenssituation mit aufzunehmen.

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2.2 Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungssituation

Arbeit und Beschäftigung bieten nicht nur die Möglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern tragen auch zur Selbstständigkeit, zum Selbstwertgefühl und zur gesellschaftlichen Teilhabe bei. Vorhandene Fähigkeiten können eingebracht und Fertigkeiten weiter ausgebaut werden. Zudem können in diesem Lebensbereich soziale Kontakte geknüpft werden, die gegebenenfalls auch im privaten Bereich weitergeführt werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Thematik, auch wenn sie von der Person nicht eingebracht wird, regelhaft anzusprechen. Selbst wenn die Person aktuell noch keine konkrete Vorstellung davon hat, was sie in dem Bereich für sich erreichen möchte, sollte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ein Austausch darüber erfolgen, wie die weitere Auseinandersetzung mit dem Thema aussehen kann und welche weiteren Schritte sinnvoll und notwendig erscheinen.

Im Textfeld „Beschreibung der Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungssituation“ sind die relevanten Inhalte in Bezug auf die Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungssituation der Person entsprechend festzuhalten.

Auch hier ist die Ausführlichkeit der Bearbeitung des Abschnitts abhängig von der Bedeutung der Informationen für das Verständnis der derzeitigen Situation der Person beziehungsweise für deren Zielsetzung im Planungszeitraum.

Der Detailgrad wird sich darüber hinaus erwartungsgemäß zwischen Neu- und Folgeplanung unterscheiden.

Zur aktuellen Beschäftigungssituation werden wie im Abschnitt 2.1 über eine Auswahlliste zu statistischen Zwecken spezifizierte Informationen erfasst. Hier ist eine Mehrfachauswahl möglich. Die Auswahl sollte sich auch hier daran orientieren, welche der Optionen am besten zur Situation der Person passt.

Die Auswahlliste in dem Feld “Aktuelle Beschäftigungssituation“ beinhaltet folgende Optionen:

  • Beschäftigung 1. Arbeitsmarkt
  • Budget für Arbeit/Ausbildung
  • Aus-/Weiterbildung (außerhalb WfbM)
  • Arbeitserprobung, Praktikum
  • arbeitslos, arbeitssuchend
  • keine Beschäftigung (Rente)
  • bürgerschaftliches Engagement
  • Beschäftigung WfbM – BiB
  • Beschäftigung WfbM – Kombi BiB
  • Beschäftigung – Arbeitsbereich
  • Berufsbildungsbereich WfbM
  • LagvF – ehemals Tagestätte
  • LagvF – ehemals tagesstrukturierender Dienst
  • LagvF – ehemals Tagesförderstätte
  • Sonstiges

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2.3 Medizinisch-diagnostische Klärung

Die Angabe von Diagnosen (ICD 10) ist im PiT in der Regel nicht vorgesehen, da im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hierzu bereits entsprechende fachärztliche Stellungnahmen, Gutachten oder medizinische Befunde vorliegen.

Im Verlauf der Bedarfsermittlung können sich jedoch Hinweise auf einen weiteren medizinisch-diagnostischen Klärungsbedarf ergeben. Dies kann zum Beispiel die Überprüfung der bisherigen Diagnose sein, um diese zu bestätigen und zu verifizieren oder die Notwendigkeit einer diagnostischen Klärung aufgrund einer erkennbaren Veränderung des Gesundheitszustandes.

Zur Beurteilung können verschiedene Verfahren herangezogen werden wie zum Beispiel eine fachärztliche Untersuchung, anerkannte Testverfahren oder auch eine weitere medizinische Diagnostik durchgeführt werden.

Diese sollen im Einzelfall dazu führen, die leistungsrechtlichen Voraussetzungen zu klären oder individuelle Zielsetzungen, Leistungsinhalte und Leistungsumfänge sowie das Vorgehen überprüfen zu können und dem veränderten Gesundheitsstand der Person anzupassen.

Ergeben sich im Gespräch mit der Person also Hinweise auf die Notwendigkeit eines weiteren Klärungsbedarfs, ist dies hier im Abschnitt entsprechend anzugeben. Dafür ist es zunächst erforderlich im Markierungsfeld „weitere diagnostische Ermittlung erforderlich“ den Haken zu setzen. 

Dadurch öffnet sich darunter das Textfeld „Beschreibung des Klärungsbedarfs“, in dem Anlass und Notwendigkeit der Klärung zu benennen sind.

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2.4 Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad

Im Rahmen der Bedarfsermittlung sind die vorhandenen Angaben in Bezug auf den festgestellten Pflegegrad und damit die Pflegebedürftigkeit der Person immer zu überprüfen.

Hierfür stehen in dem Feld „festgestellter Pflegegrad“ verschiedene Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung:

Zunächst ist der aktuell festgestellte Pflegegrad zwischen 1 bis 5 auszuwählen. Dieser ist entweder durch den Medizinischen Dienst oder die Medicproof GmbH (privat Versicherte) ermittelt worden.

Es stehen weitere Auswahloptionen zur Verfügung, die im Folgenden näher erläutert werden: 

  • Wird ermittelt: Ist zu wählen, wenn zum Zeitpunkt der Bedarfserhebung bereits ein Antrag auf Prüfung der Pflegebedürftigkeit gestellt ist, aber noch kein Ergebnis vorliegt.
  • Nicht geprüft: Wird gewählt, wenn bisher keine Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof GmbH erfolgt ist.
  • Nicht pflegebedürftig: Ist auszuwählen, wenn eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof GmbH erfolgt ist, aber keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.

Der Gesundheitszustand ist jedoch nicht statisch. Gesundheitliche Veränderungen haben gegebenenfalls Auswirkungen auf den pflegerischen Bedarf einer Person.

Im Gespräch können sich Hinweise darauf ergeben, dass eine Pflegebedürftigkeit erstmalig eingetreten ist oder der aktuelle Pflegegrad nicht angemessen ist.

In diesem Fall ist das Markierungsfeld „Feststellung, Überprüfung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades ist erforderlich“ zu aktivieren. In dem sich öffnenden Textfeld „Empfohlenes Vorgehen“ sind die entsprechenden Angaben zu Anlass und Notwendigkeit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. Überprüfung des Pflegegrades einzutragen Eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen ist hier anzugeben.

Wenn die Person den Entlastungsbetrag erhält, wird am Ende des Abschnitts 2.4 nach dem Einsatz dieser Leistung gefragt. Hier ist zu entscheiden ob der Betrag eingesetzt wird oder nicht.

Wird der Entlastungsbetrag eingesetzt, sind nähere Angaben dazu im Abschnitt 5 vorzunehmen.

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2.5 Bisherige Erfahrungen mit Unterstützung

Dieser Abschnitt generiert sich ausschließlich bei Neuplanungen. Bei Folgeplanungen finden sich diese Informationen in dem Bogen Qualität und Berichterstattung.

Aufgrund dessen entfällt der Abschnitt „Bisherige Erfahrungen mit Unterstützung“ bei Folgeplanungen. Der Abschnitt „Wünsche und persönliche Ziele für die Zukunft“ wird dann zu Abschnitt 2.5.

In dem Textfeld „Beschreibung der bisherigen Erfahrungen mit Unterstützung“ werden aus Sicht der Person als „Experte in eigener Sache“ wichtige bisherige Erfahrungen mit Unterstützung dokumentiert. Diese Informationen können erste Hinweise für die Teilhabeplanung und Leistungsgestaltung bieten. An positiven Erfahrungen kann angeknüpft werden und sie können bei der Leistungsauswahl berücksichtigt werden. Aber auch negative Erfahrungen sollten erfasst werden, um bereits bei der Planung Unterstützungsleistungen zu vermeiden, die von der Person nicht gewünscht werden.

Zu benennen sind hier sowohl Erfahrungen mit Unterstützungen des Sozialraums wie z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereine, Selbsthilfegruppen, Unterstützung durch Familie, Freunde, Nachbarn als auch mit professioneller Unterstützung, z.B. durch andere Reha-Träger oder Leistungen der Eingliederungshilfe, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden.

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2.6 bzw. 2.5 Wünsche und persönliche Ziele für die Zukunft

In dem Abschnitt „Wünsche und persönliche Ziele für die Zukunft“ handelt es sich um übergeordnete Wünsche und persönliche Ziele der Person, die sie mit ihrem zukünftigen Leben verbindet. Diese Wünsche und persönlichen Ziele bilden gem. §§ 104 II und 117 I Nr. 2 SGB IX den Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung.

Diese übergeordneten Wünsche bis hin zu Lebensträumen mögen für Außenstehende unrealistisch erscheinen, können aber dem Lebensgefühl der Person entsprechen und damit Einfluss auf ihr Verhalten und ihre Entscheidungen haben. Sie „bewegen“ die Person und können alle Bereiche des Daseins betreffen.

Wünsche und persönliche Ziele für die Zukunft sind nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Sie können einen Hinweis darauf geben, wie die Person ihre Lebenssituation erlebt, ihren Platz in der Welt sieht oder auch ihre Weltsicht widerspiegeln.

Für Personen, die für sich (noch) keine Wünsche und persönlichen Ziele formulieren können, besteht die Möglichkeit, im Vorfeld Methoden der persönlichen Zukunftsplanung und/oder den vom LWV Hessen bereitgestellten Selbstauskunft „So möchte ich leben“ zur Zielfindung zu nutzen. Folgende Leitfragen stehen dabei im Vordergrund:

  • Welche Vorstellung habe ich von einem guten Leben?
  • Was ist mir in meinem Leben wichtig?
  • Was möchte ich in meinem Leben erreichen?
  • Was macht mich zufrieden?

Konkrete Äußerungen der leistungsberechtigten Person können wörtlich übernommen werden.

Die Planung von konkreten Teilhabe- und Handlungszielen ist an dieser Stelle der Bedarfsermittlung noch verfrüht.

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3. Teilhabeziele

Die Entwicklung von Zielen ist zentraler Bestandteil der Bedarfsermittlung und bildet gemeinsam mit der Abbildung individueller Teilhabebeeinträchtigungen anhand der ICF die Grundlage für die Leistungsermittlung und Bedarfsfeststellung.

Ziele geben allgemein Orientierung, schaffen Perspektiven, können motivieren und in Bewegung setzen. Sie beschreiben, was „anstatt der Gegenwart“ sein wird, bilden einen positiven Gegensatz. Erst durch das Setzen von Zielen ist eine passgenaue Unterstützung möglich.

Ziele drücken den Willen einer Person aus. Sie werden gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person entwickelt, formuliert, verändert und/oder angepasst. Durch Identifikation werden Ziele als positive Herausforderung erlebt. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die gesetzten Ziele erreicht werden.

Eine Formulierung von Zielen in der Ich-Form verstärkt in der Regel die Identifikation mit den individuellen Zielen. Daher sollten die Ziele in der Ich-Form formuliert werden. Wenn sich eine Person nicht äußern kann oder sie diese Art der Formulierung nicht wünscht, ist die Formulierung in der dritten Person vorzunehmen.

Die Definition der verschiedenen Zielebenen im PiT orientiert sich an dem folgenden 3-gliedrigen Zielsystem:

In der Eingliederungshilfe nach §99 Abs.1 SGB IX werden grundsätzlich nur Leistungen gewährt, die der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft fördern. Das Ziel ist, die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Integration in verschiedenen Lebensbereichen zu fördern.

Nur Teilhabeziele lösen Leistungen der Eingliederungshilfe aus.

Aus diesem Grund ist mindestens 1 Teilhabeziel zu benennen. Wird kein Teilhabeziel angegeben, werden keine Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt.

Teilhabeziele können über den Planungszeitraum hinaus Bestand haben.

Handlungsziele hingegen sollten im Planungszeitraum erreicht werden können. Sie stellen konkrete Teilschritte zur Erreichung des Teilhabezieles dar.

Sowohl Teilhabe- als auch Handlungsziele sind positiv zu formulieren.

Die Formulierung von Zielen soll im Präsenz erfolgen, um das Ziel als bereits erreichten Zustand zu beschreiben.

Teilhabeziele:

Im Abschnitt 3 werden die Teilhabeziele der leistungsberechtigten Person in den für sie wichtigen Lebensbereichen erfasst.

Teilhabeziele beziehen sich auf die neun Lebensbereiche der ICF.

Teilhabeziele stehen im engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Wünschen und Lebenszielen.

Auch wenn sich die Teilhabeziele nicht unbedingt direkt von den Wünschen und persönlichen Zielen der leistungsberechtigten Person ableiten lassen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Bezug hierzu besteht bzw. sie diesen zumindest nicht widersprechen.

Ziele, die ausschließlich der Funktionsverbesserung dienen (z. B. Fertigkeiten in Motorik, Kognition, Sprache), sollten nur aufgeführt werden, wenn dadurch gleichzeitig die Teilhabe verbessert werden kann.

Ebenso sind Ziele, die auf Macht ausgerichtet sind, oder materielle Ziele keine Grundlage für eine erfolgversprechende Rehabilitation.

Bei Teilhabezielen ist eine Formulierung nach den SMART-Kriterien nicht erforderlich. Worte wie „besser, weniger, mehr“ können im Einzelfall verwendet werden.

Handlungsziele:

Handlungsziele beschreiben konkrete Schritte zur Erreichung des Teilhabeziels. Sie sind im Planungszeitraum umzusetzen. Inhaltlich ist darauf zu achten, dass die leistungsberechtigte Person durch ihr eigenes Handeln selbst Einfluss auf die Zielerreichung nehmen kann.

Die Handlungsziele sollen für alle Beteiligten nachvollziehbar und überprüfbar formuliert werden.
Bei der Zielformulierung soll sind die SMART-Kriterien (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch und terminiert) zu beachten. Erst die Formulierung der Handlungsziele nach den SMART-Kriterien ermöglicht die spätere Auswertung der Zielerreichung (siehe Bogen QuB).

Smart formulierte Handlungsziele zeigen zudem der leistungsberechtigten Person und anderen Beteiligten an, ob und wann ein Ziel erreicht ist.
Dies trägt dazu bei, dass der Mensch mit Behinderung positive Erfahrungen machen kann, die ihn ermutigen und motivieren.

Für jedes Teilhabeziel ist mindestens 1 Handlungsziel anzugeben. Wird dies nicht beachtet, ist eine Speicherung im PerSEH-System nicht möglich.

Pro Teilhabeziel können bis zu 2 Handlungsziele angelegt werden.

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4. Aktivitäten, Teilhabe und Kontextfaktoren

Ausgehend vom Auftrag des Gesetzgebers gem. § 118 SGB IX sieht Abschnitt 4 die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den Lebensbereichen der ICF vor.

Der Aufbau des Abschnitts orientiert sich an der ICF und ihrem biopsychosozialen Modell. Das Modell beschreibt die Teilhabebeeinträchtigung einer Person mit einem Gesundheitsproblem (damit ist eine Diagnose nach ICD 10 gemeint) als das Ergebnis der Wechselwirkung ihrer Körperfunktionen und Körperstrukturen auf ihre Aktivitäten und ihre Teilhabe an Lebensbereichen im Rahmen bestimmter Kontextfaktoren. Kontextfaktoren können sich dabei als Förderfaktoren oder Barrieren auswirken.

ICF Gesundheitsproblem

Das bio-psycho-soziale Modell der ICF (Copyright Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation- BAR)

Die ICF stellt eine einheitliche Sprache zur Beschreibung von Teilhabebeeinträchtigungen zur Verfügung. Sie nutzt wertneutrale Beschreibungen für alltägliche Aktivitäten einer Person, die Items genannt werden. Einzelne Items fügt die ICF in Kategorien zusammen, die Lebensbereiche genannt werden. Zur Beschreibung einer Person in der Sprache der ICF werden einzelne Items aus den 9 Lebensbereichen ausgewählt. Die Auswahl, welche Items und welche Lebensbereiche für die Bearbeitung relevant sind, richtet sich danach, in welchen Lebensbereichen Teilhabe gewünscht ist. Und auch danach, wie sie stattfindet, was dazu fehlt und was daran hindert.

Im Abschnitt 4 wird also beschrieben, wie sich das Gesundheitsproblem einer Person in ihrem tatsächlich gelebten Leben auswirkt. Es wird beschrieben, welche Barrieren zur Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe führen und welche Lebensbereiche davon betroffen sind. Dazu gehört auch, welche Ressourcen die Person einbringen kann und welche Förderfaktoren dabei hilfreich sind.

Der Abschnitt wird wie folgt bearbeitet: In 4.1 werden die personbezogenen Faktoren als Freitext beschrieben. Danach werden aus den ICF Umweltfaktoren die Förderfaktoren bzw. die Barrieren ausgewählt. In 4.2 erfolgt die Auswahl der relevanten Items aus der Klassifikation der Aktivitäten und Teilhabe in den ICF Lebensbereichen. In 4.3 ist die Wechselwirkung zwischen den zuvor ausgewählten Items in einem Freitext zu beschreiben. In 4.4 erfolgt durch Anhaken eines Markierungsfeldes die Feststellung, welche Aktivität und welche Teilhabe beeinträchtigt ist.

Zusammenfassend ist es das Ziel des Abschnitts 4, die Wechselwirkung der Komponenten der ICF abzubilden und bezogen auf die konkrete Situation eines Menschen mit Behinderung nachvollziehbar zu beschreiben. Für bedarfsermittelnde Personen ist daher ein vertieftes Verständnis der Sichtweise und Struktur der ICF erforderlich. Um die Anwendung der ICF zu erleichtern, besteht in PerSEH die Möglichkeit, über die Statuszeile das bio-psycho-soziale Modell zu öffnen und den ICF-Lotsen von Rehadat über den dort hinterlegten Link aufzurufen.

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4.1 Kontextfaktoren

Kontextfaktoren der ICF ist der Überbegriff für die personbezogenen Faktoren und die Umweltfaktoren. Diese können sich als Ressourcen bzw. Förderfaktoren oder Barrieren auswirken.

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4.1.1 Personenbezogene Faktoren

Die personbezogenen Faktoren sind nach der Definition der ICF „… der spezielle Hintergrund des Lebens und der Lebensführung eines Menschen und umfassen Gegebenheiten, die nicht Teil … (seines) Gesundheitsproblems oder -zustands sind. Diese Faktoren können Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, andere Gesundheitsprobleme, Fitness, Lebensstil, Gewohnheiten, Erziehung, Bewältigungsstile, allgemeine Verhaltensmuster und Charakter, individuelles psychisches Leistungsvermögen (Wille und Bereitschaft) und andere Merkmale umfassen…“ (ICF, DIMDI, 2005)

Es sind also die in der Person liegenden Anteile (z.B. Eigenschaften, Wertvorstellungen, Einstellungen) zu beschreiben, die das Ausmaß der Beeinträchtigung beeinflussen und nicht das Gesundheitsproblem (damit ist die medizinische Diagnose gemeint) sind. Personbezogene Faktoren können sich in einzelnen Lebensbereichen unterschiedlich positiv oder negativ auswirken.

Die personbezogenen Faktoren sind aufgrund ihrer Individualität in der ICF nicht klassifiziert worden. Sie sind individuell zu beschreiben und werden in einem zusammenhängenden Text dargestellt. Die Beschreibung sollte Bezug nehmen auf die Lebensbereiche, in denen sie eine Rolle spielen.

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4.1.2 Umweltfaktoren

Die Umweltfaktoren beziehen sich nach Definition der ICF auf die individuelle wie auch die gesellschaftliche Ebene. Individuelle Ebene meint die persönliche Umwelt, den häuslichen Bereich, Arbeitsplatz und Schule, die materiellen Gegebenheiten der Umwelt sowie die sozialen Kontakte. Gesellschaftliche Ebene meint die formellen und informellen sozialen Strukturen wie Arbeitsumwelt, Behörden, Kommunikations- und Verkehrswesens sowie soziale Netzwerke, Gesetze, formelle und informelle Regeln, Einstellungen und Weltanschauungen (ICF, DIMDI, 2005).

Bei der Auswahl der Items aus den Umweltfaktoren der ICF wird also der Sozialraum der leistungsberechtigten Person in den Fokus genommen. In PerSEH wird ein Auszug des entsprechenden Abschnitts der ICF als Überblick möglicher Items zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Auszuwählen sind die relevanten Förderfaktoren und Barrieren im Sozialraum der leistungsberechtigten Person. Über das Plus-Zeichen kann ein weiteres Item hinzugefügt werden. Es können bis zu 5 relevante Förderfaktoren und bis zu 5 relevante Barrieren ausgewählt werden, die beim Erreichen der Ziele förderlich bzw. hinderlich sind. Die Auswahl soll mit Relevanz bezogen auf den kommenden Planungszeitraum erfolgen. Leistungen der Eingliederungshilfeund das Vorgehen werden im Abschnitt 5 beschrieben.

Die automatische Vervollständigungsfunktion unterstützt beim Befüllen des Auswahlfeldes. Nach Eingabe von mindestens drei Buchstaben/Ziffern der Nummer des Items bzw. eines Stichworts aus der Bezeichnung des Items werden die passenden Auswahloptionen angeboten oder das Auswahlfeld vervollständigt.

Die ausgewählten Items werden im Abschnitt 4.3 in ihrer Wechselwirkung näher beschrieben. Bei der Beschreibung der Wechselwirkung muss jedes hier ausgewählte Item wiedererkennbar sein.

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4.2 Aktivitäten und Teilhabe

In diesem Abschnitt sind die relevanten Items zu Aktivitäten und Teilhabe aus den Lebensbereichen der ICF auszuwählen. Die Beschreibung der ausgewählten ICF-Items in ihrer Wechselwirkung auf das Leben der leistungsberechtigten Person erfolgt im Abschnitt 4.3.

Laut Definition der ICF ist eine Aktivität die Durchführung einer Aufgabe oder einer Handlung (Aktion) durch einen Menschen. Beeinträchtigungen der Aktivität sind Schwierigkeiten, die ein Mensch bei der Durchführung einer Aktivität haben kann (z. B. beim Lernen, Schreiben, Rechnen, Kommunizieren, Gehen, bei der Körperpflege) (ICF, DIMDI, 2005). Bei der Beschreibung einer Aktivität geht es um die Frage, welche Handlungsfähigkeit gegenüber verschiedenen Anforderungen des Lebens besteht und gegenüber welchen Anforderungen Schwierigkeiten auftreten. Was gelingt gut und bietet die Chance zur Weiterentwicklung? Die Ressourcen der Leistungsberechtigten sollen dabei in den Blick genommen werden, ohne bestehende Beeinträchtigungen zu vernachlässigen.

Teilhabe ist laut Definition der ICF: das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe (Partizipation) ist ein Problem, das ein Mensch im Hinblick auf sein Einbezogensein in Lebenssituationen erlebt (ICF, DIMDI, 2005). Die Beschreibung bezieht sich auf die konkrete Teilhabesituation im konkret gelebten Leben: Wo möchte ich teilhaben? Wo gelingt dies oder treten negative Wechselwirkungen auf? Inwieweit ist Teilhabe beeinträchtigt? Inwieweit ergibt sich daraus ein Bedarf an Unterstützung?

Wählen Sie Items nur im Kontext der im Abschnitt 4 zu beschreibenden Teilhabe-Beeinträchtigung aus. Also nur die Items, mit denen Sie die Aktivität und die Teilhabe der Person im Freitextfeld 4.3 in ihren Wechselwirkungen beschreiben werden. Wählen Sie ICF Items nur aus denjenigen Lebensbereichen aus, die für die Teilhabeplanung relevant sind. Relevant sind die Lebensbereiche, in denen die leistungsberechtigte Person Unterstützung wünscht und in denen im Planungszeitraum gearbeitet werden soll.

Beim Befüllen des Eingabefeldes mit der Nummer des Items bzw. einem Stichwort aus der Bezeichnung des Items, werden man durch die automatische Vervollständigungsfunktion unterstützt. Je nach eingegebenem Stichwort oder ICF-Code werden die passenden Auswahloptionen angeboten oder vervollständigt. Bereits nach der Eingabe von 3 Buchstaben/Ziffern werden bereits die möglichen Auswahloptionen angezeigt.

Über das Plus-Zeichen kann ein weiteres Item hinzugefügt werden. Es können bis zu 18 Items ausgewählt werden.

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4.3 Wechselwirkung

In diesem Abschnitt werden zusammenhängend die in 4.2 ausgewählten ICF-Items der Umweltfaktoren, der Aktivitäten und Teilhabe sowie die in 4.1 erfassten personenbezogenen Faktoren in ihrer Wechselwirkung auf das Leben der Person beschrieben. Dies umfasst sowohl die positiven wie auch negativen Auswirkungen. Dabei sind Ressourcen einzubeziehen. Es wird dargestellt, wie sich das Gesundheitsproblem einer Person in ihrem Leben auswirkt und welche Barrieren zur Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe führen. Ressourcen, die bei der Person vorhanden sind sowie die Förderfaktoren, die dabei hilfreich sein können, sind zu beschreiben.  Teilhabebeeinträchtigung ist das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Person und umweltbedingten Barrieren. Die Beschreibung des Zusammenspiels, welche Barrieren zur Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe führen, welche Lebensbereiche davon betroffen sind, welche Ressourcen die Person einbringen kann und welche Förderfaktoren dabei hilfreich sind, nennen wir die Beschreibung der Wechselwirkung. Die Beschreibung soll ermöglichen es nachzuvollziehen, in welchem Lebensbereich Beeinträchtigungen bestehen und welche Unterstützung benötigt wird, umweltbedingte Barrieren bei der Erreichung von Teilhabezielen zu überwinden. Der „Rote Faden“ zwischen Zielen, der Beeinträchtigung in Aktivitäten und Teilhabe und den geplanten Leistungen ist zu beachten. Wiederholungen aus der Beschreibung der aktuellen Lebenslage im Abschnitt 2 sollten vermieden werden.

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4.4 Relevante Lebensbereiche

Die in Abschnitt 4.2 ausgewählten Items gehören zu den als Lebensbereiche bezeichneten Kapiteln der ICF. Sofern in Abschnitt 4.2 d Items der ICF ausgewählt wurden, sind diese in Abschnitt 4.4 als Relevante Lebensbereiche automatisch vorbelegt. Für diese Lebensbereiche ist jeweils die Bewertung vorzunehmen, ob Aktivität und/oder Teilhabe beeinträchtigt sind. Dies ist durch Anklicken des Markierungsfeldes zu dokumentieren. Die Beeinträchtigung der Teilhabe ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe, §§ 2 und 99 I SGB IX.

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5. Geplante Teilhabeleistungen

Aus dem Zusammenhang zwischen der im Abs. 2 beschriebenen Lebens- und Beschäftigungssituation, den Teilhabezielen im Abs. 3 und den Wechselwirkungen der Personen- und Umweltfaktoren auf die Aktivität und Teilhabemöglichkeiten einer Person in Abs. 4 ergeben sich notwendige Unterstützungsbedarfe, die durch Leistungen und Unterstützungen gedeckt werden müssen, um eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

Auf dieser Grundlage werden Leistungen und Unterstützungen geplant.

Der Abs. 5 ist wie folgt aufgebaut:

In den Abschnitten 5.1 bis 5.3 werden zunächst die Leistungen und Unterstützungen dargestellt, die durch den Sozialraum (5.1), anderen Leistungsträgern (5.2) sowie der Pflegeversicherung gedeckt werden.

Im Abschnitt 5.4 werden dann die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe dargestellt. Dieser Abschnitt ist wiederum in 3 Abschnitten (Abs. 5.4.1 bis 5.4.3) unterteilt, wovon aber bei jeder Bedarfsermittlung jeweils nur 1 Abschnitt zu bearbeiten ist. Die Kriterien, welcher Abschnitt zu bearbeiten ist, finden sie in der Beschreibung des jeweiligen Abschnitts.

Der Abschnitt 5.4.4 ist zur Erfassung der Assistenz im Krankenhaus, der Abgeltung der Fahrtkosten sowie speziellen Leistungen und Hilfsmittel vorgesehen.

Grundsätzlich gilt:

  • Es ist sind nur die direkten, personenbezogenen Leistungen darzustellen.
  • Unterhaltssichernde Leistungen sind nicht im PiT darzustellen.
  • Mehrere Leistungen können zusammengefasst unter einer gemeinsamen Kurzbezeichnung beschrieben werden.
  • Die Anlage von Leistungen (=Kurzbezeichnungen) sind in jedem Abschnitt begrenzt.

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5.1 Leistungen aus dem Sozialraum

In diesem Abschnitt werden die Unterstützungen und Leistungen abgebildet, die eine Person zur Deckung ihres Unterstützungsbedarfs durch Personen, Vereine oder Dienste aus ihrem sozialen Umfeld bzw. an dem Ort, in dem sie lebt = ihrem Sozialraum erhält.

Der Sozialraum umfasst dabei Privatpersonen wie z. B. Angehörige, Freunde Bekannte oder Vereine etc. Dazu zählen auch bürgerschaftliches Engagement (z.B. ehrenamtlich tätige Personen oder Vereine wie z.B. Nachbarschaftsvereine etc.), die Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Beratungsangebote (umfasst kommunale Dienste wie z.B. Schuldner- oder Suchtberatungsstellen etc.) ebenso wie die Strukturen der Selbsthilfe, die kirchlichen Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. Lebensberatungsstellen, Familienhilfen), die zur Beratung und Unterstützung bestimmten staatlichen Stellen (z.B. Pflegestützpunkte, Sozialzentren, Bürgerberatungsstellen usw.)

Während in diesem Abschnitt nur die Unterstützungen und Leistungen aufgeführt werden, die eine Person zur Deckung ihres Unterstützungsbedarfes benötigt, wird der Sozialraum ansonsten im Abschnitt 4.1.2 dargestellt.

Beispiel: Eine Person geht in einem Verein regelmäßig zum Schwimmen.

  1. Die Person benötigt dabei keine Unterstützung.
    Der Schwimmverein ist eine wichtige soziale Ressource der Person. Er ist als Förderfaktor in Abschnitt 4 darzustellen.
  2. Die Person benötigt noch Unterstützung beim Umziehen der Kleidung. Sie wird durch ein Familienmitglied oder ein Vereinsmitglied erbracht. Die Unterstützung wird im Abschnitt 5.1 dargestellt, da es sich um einen behinderungsbedingten Bedarf handelt, der aus dem Sozialraum gedeckt wird. Fällt diese sozialräumliche Unterstützung weg, könnten an dieser Stelle Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen und beantragt werden.

Decken die Unterstützungen einer Privatperson, eines Dienstes oder Vereines mehrere notwendige Unterstützungsbedarfe einer Person ab, können diese zusammengefasst im Feld „Beschreibung der Leistung, Unterstützung“ zusammengefasst unter einer gemeinsamen Kurzbezeichnung (z.B. „Unterstützung durch die Familie“ o.ä.) dargestellt werden.

Im Auswahlfeld Grundlage wird diese Unterstützung dem Sozialraum, Bürgerschaftlichen Engagement oder Beratungsangebot zugeordnet.

Es können bis zu 5 Leistungen über die Kurzbezeichnungen angelegt werden.

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5.2 Leistungen anderer Leistungsträger

In diesem Abschnitt werden Leistungen abgebildet, die eine Person zur Deckung ihres Unterstützungsbedarfes durch andere Leistungsträger erhält.

Ausgenommen hiervon sind die  Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht nach SGB XIV (siehe Abs. 5.4.1) und die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI (siehe Abs. 5.3).

Generell gilt, dass hier keine unterhaltssichernden Leistungen abgebildet werden.

Folgende Leistungen werden in diesem Abschnitt abgebildet.

  1. Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende
    nach SGB IINeben der Grundsicherung (wird nicht in diesem Abschnitt dargestellt) könnenPersonen in Grundsicherung auch Leistungen zur Arbeitsförderung erhalten.Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 2 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
     
  2. Leistungen der Arbeitsförderung nach SGB III
    Personen, die von der Agentur für Arbeit Lohnersatzleistungen (wird nicht dargestellt) beziehen, können darüber hinaus Leistungen zur Arbeitsförderung erhalten.
    Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 3 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
     
  3. Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V
    Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 5 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
     
  4. Leistungen der Rentenversicherung nach SGB VI
    Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 6 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
     
  5. Leistungen der Unfallversicherung nach SGB VII
    Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 7 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
     
  6. Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII
    Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 8 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
     
  7. Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII
    Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB 12 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
     

Leistungen des Schwerbehindertenrechts nach SGB IX, Teil 3
Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen finden sie unter SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
 

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5.3 Leistungen der Pflegeversicherung

Dieser Abschnitt ist in folgenden Fallkonstellationen zu nutzen:

  1. Bei Personen mit Pflege- und Eingliederungshilfebedarf, die in eigener Häuslichkeit leben, und der Pflegebedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung vollständig abgedeckt ist.
  1. Bei Personen mit Pflegebedarf, die aber keinen Eingliederungsbedarf haben. Dies ist in der Regel nur bei Neuplanungen relevant.

In allen anderen Fallkonstellationen wird der Pflegebedarf und der Eingliederungshilfebedarf im Abschnitt 5.4 Leistungen der Eingliederungshilfe beschrieben.

Grundsätzliche Hinweise zu den Leistungen der Pflegeversicherung in Verbindung mit den Leistungen der Eingliederungshilfe:

Wenn neben dem Bedarf der Eingliederungshilfe auch ein pflegerischer Bedarf besteht, sind die Pflegeversicherungsleistungen vollumfänglich zur Bedarfsdeckung einzusetzen, die bei der weiteren Bearbeitung von den Sachbearbeitern des LWV ermittelt werden und im Kostenübernahmebescheid mindernd berücksichtigt werden.

Der pflegerische Bedarf ist über die Versicherungsleistungen der Pflegeversicherung vorrangig zu decken, bevor ergänzend häusliche Pflegeleistungen nach SGB XII über § 103 Abs. 2 SGB IX als Eingliederungshilfeleistung erbracht werden können. Die Person muss sich deshalb für die Deckung ihres Bedarfs an Pflege eine Pflegeperson (Pflegegeld) oder einen Pflegedienst (Pflegesachleistung) suchen.

Dies bedeutet, dass Leistungen der Pflegekassen bei pflegerischem Bedarf Vorrang vor Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Pflegeversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Bedarfsdeckung einzusetzen.

Jedoch können die Pflegesachleistungen nicht mit einem reinen Eingliederungshilfe-Dienst abgerechnet werden.

Eingabefeld Kurzbezeichnung Leistung

Nach Eingabe einer passenden Kurzbezeichnung im Eingabefeld „Kurzbezeichnung Leistung“ öffnet sich der Eingabebereich des Abschnittes.
Es können bis zu 5 Kurzbezeichnungen für die Darstellung der einzelnen Leistungen angelegt werden.

Eingabefeld Beschreibung der Leistung

Zunächst besteht die Möglichkeit im Eingabefeld „Beschreibung der Leistung“ die Pflegeleistung zu beschreiben. Diese soll zwar konkret jedoch möglichst zusammengefasst und nicht zu kleinschrittig angegeben werden. Eine konkrete Zeiteinschätzung ist nicht vorzunehmen.

Beispiel: Zweimal am Tag kommt der Pflegedienst und unterstützt bei der Körperpflege.

Nur wenn es für den Einzelfall zur Abgrenzung zur Eingliederungshilfe relevant ist, dass eine bestimmte Pflegeleistung ausgeführt wird und damit über die Pflegeversicherung vollumfänglich abgedeckt ist, ist diese konkret aufzuführen. Dies ist z.B. der Fall, dass der Entlastungsbetrag zur Finanzierung der Haushaltshilfe eingesetzt wird, die Leistung den Bedarf abdeckt und somit keine Berücksichtigung in der Eingliederungshilfe mehr notwendig ist.

Grundlage

Das sich anschließende Feld „Grundlage“ ist mit Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) vorbelegt, da es sich in diesem Abschnitt immer um die Leistungen der Pflegeversicherung handelt.

Auswahlfeld Leistungsinhalt

Im Auswahlfeld Leistungsinhalt sind die möglichen Leistungen der Pflegeversicherung angegeben. Dies beinhaltet folgende Auswahloptionen:

  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld
  • Kombi-Leistung
  • Entlastungsbetrag
  • Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege
  • Stationäre Dauerpflege
  • Tagespflege, Nachtpflege
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
  • Sonstiges

Informationen zu den einzelnen Leistungsinhalten:

Pflegesachleistung

Diese Auswahl ist zu wählen, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Pflegesachleistungen können von Personen ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.

Pflegegeld
Diese Auswahl ist vorzunehmen, wenn Angehörige oder andere Privatpersonen die pflegerische Versorgung übernehmen.

Kombi-Leistung
Die Kombinationsleistung wird gewählt, wenn die pflegerische Versorgung zum Teil durch einen ambulanten Pflegedienst über die Pflegesachleistung und zum anderen Teil durch Angehörige oder andere Privatpersonen über ein anteiliges Pflegegeld sichergestellt wird.

Entlastungsbetrag
Diese Option ist auszuwählen, wenn der Entlastungsbetrag genutzt wird. Ab dem Pflegegrad 1 haben Personen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag, der z. B. zur Betreuung oder hauswirtschaftliche Unterstützungen genutzt werden kann.

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege
Zusätzlich haben Personen Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege, z.B. wenn die Pflegeperson (bei Pflegegeld oder Kombileistungen) ausfällt. Dann werden die Kosten für einen Ersatz für die häusliche Pflege (Verhinderungspflege) oder die pflegerische Versorgung in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) von der Pflegeversicherung bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag übernommen.

Stationäre Dauerpflege
Diese Option ist zu wählen, wenn die pflegerische Versorgung in einer vollstationären Einrichtung dauerhaft erbracht wird.

Tagespflege, Nachtpflege
Pflegebedürftige haben darüber hinaus Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
sind Umbaumaßnahmen, die Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen oder die häusliche Pflege erleichtern. Hierzu gehören bauliche Anpassungen wie Türverbreiterungen, Einbau von Rampen oder Treppenliften sowie technische Hilfen wie motorisch betriebene Küchenschränke. 

Weiterführende Informationen zu einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie im SGB XI unter folgenden link:

SGB 11, Dritter Abschnitt: Leistungen

Auswahlfeld Leistungsinhalt

Hierbei stehen folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung

  • Pflegedienst, ambulant, SGB XI
  • Pflegedienstleister § 45a,b SGB XI
  • Vollstationäre Pflegeinrichtung
  • Privatperson
  • Sonstiger Dienstleister

Pflegedienstleister nach §45 a SGB XI erbringen Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Entlastung von Pflegepersonen.

Pflegedienstleister nach §45 b SGB XI erbringen die Leistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet.

Wenn keine der ersten 4 Auswahloptionen zutrifft, ist Sonstiger Dienstleister auszuwählen.

Eingabefeld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst

Der konkrete Dienstleister wird im Eingabefeld „Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst“ mit Namen und die Bezeichnung sowie Sitz angegeben. Bei Privatpersonen ist, falls bekannt, der Name der Pflegeperson einzutragen.

Auswahlfeld Leistungsinhalt

Zuletzt folgt das Auswahlfeld „Leistungsform“. Es ist auszuwählen, ob es sich um

eine Sachleistung, ein persönliches Budget, eine Geldleistung oder Sonstiges handelt.

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5.4 Leistungen der Eingliederungshilfe

Der Abschnitt 5.4. umfasst neben den Eingliederungshilfeleistungen auch die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechtes und die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflege.

Der Abschnitt 5.4. Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst

  • im Abschnitt 5.4.1. die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts
  • im Abschnitt 5.4.2. die Leistungen der Eingliederungshilfe,
  • im Abschnitt 5.4.3. die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflege sowie
  • im Abschnitt 5.4.4 die weiteren notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Abschnitte 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 sind weitgehend identisch aufgebaut und unterscheiden sich in einzelnen Auswahlfeldern, sowie der Anzahl der auszuwählenden Kurzüberschriften.

Inhaltlich ist im Vorfeld der Bearbeitung festzulegen, welche Leistungen im Einzelfall relevant sind und welcher der Abschnitte 5.4.1, 5.4.2 oder 5.4.3 verwendet wird.

Hinweis: Wählen Sie nur einen der Abschnitte 5.4.1, 5.4.2 oder 5.4.3 .

Im Folgenden wird zunächst beschrieben, welche Inhalte im jeweiligen Abschnitt abzubilden sind, um Ihnen die korrekte Zuordnung eines Abschnittes zu erleichtern:

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5.4.1 Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV)

Abschnitt 5.4.1 ist auszuwählen, wenn der Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht auf der Basis des SGB XIV für die Leistung zuständig ist.

Der Fachbereich Soziale Entschädigung ist nur dann zuständig, wenn ein Gesundheitsschaden mit Bescheid durch das Versorgungsamt als Schädigung nach dem SGB XIV anerkannt worden ist. Des Weiteren muss der Fachbereich Soziale Entschädigung beim LWV Hessen den Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung geprüft haben.

Nur wenn die Zuständigkeit nach dem Sozialen Entschädigungsrecht per Bescheid festgestellt wurde, werden alle geplanten Leistungen im Abschnitt Soziales Entschädigungsrecht dargestellt.

Wie Sie diesen Abschnitt bearbeiten, erfahren Sie weiter unten im Kapitel  5.4.1 bis 5.4.3 Aufbau und Definition der Eingabefelder und Auswahllisten​​​​​​​.

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5.4.2 Eingliederungshilfe

Im Abschnitt 5.4.2. werden alle Leistungen der Eingliederungshilfe dargestellt, wenn diese im Einzelfall bedarfsdeckend und darüber hinaus keine ergänzenden Pflegeleistungen erforderlich sind.
Auch ist er auszuwählen, wenn im Einzelfall entweder keine Pflegebedürftigkeit besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung ausreichen, den pflegerischen Bedarf einer Person zu decken.
Die Leistungen im Rahmen der besonderen Wohnform sind immer in diesem Abschnitt einzutragen, unabhängig davon ob daneben noch weitere Leistungen anderer Leistungserbringer (z.B. WfbM, tagesstrukturierender Dienst etc.) bestehen.

Im Folgenden werden häufige Fallkonstellationen beschrieben, die über den Abschnitt 5.4.2. abzubilden sind:

  • Personen, deren Bedarf im Rahmen der qualifizierten Assistenz und/oder kompensatorischen Assistenz im Rahmen des Wohnens in der eigenen Häuslichkeit gedeckt werden und die keinen pflegerischen Bedarf haben.
  • Personen, deren Bedarf im Rahmen der qualifizierten und/oder kompensatorischen Assistenz im Rahmen des Wohnens in der eigenen Häuslichkeit gedeckt werden und darüber hinaus ein pflegerischer Bedarf besteht, der über die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt ist.
    In diesen Fällen ist neben dem Abschnitt 5.4.2. für die Leistungen der Eingliederungshilfe der Bereich 5.3. Leistungen der Pflegeversicherungen zu nutzen.
  • Personen, deren Bedarf in einer besonderen Wohnform gedeckt wird. Hierbei ist rahmenvertraglich geregelt, dass die Pflege in der Besonderen Wohnform wie eine Leistung nach §78 SGB IX zu behandeln ist und entsprechend ermittelt wird. Somit ergibt sich eine Zuordnung zu Abschnitt 5.4.2.

Im Bereich der Eingliederungshilfeleistungen werden nur direkt personenbezogene Leistungen angegeben und mit Zeiten erfasst.

Weiterhin gilt: Pauschale Zeitzuschläge für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Erstellung eines Vorschlags zum Folge-PiT, Fahrtzeiten für aufsuchende Leistungen, Hauswirtschaftspauschalen und Nacht-sowie Bereitschaftspauschalen in besonderen Wohnformen sind keine personenbezogenen Leistungen und werden nicht in diesem Abschnitt abgebildet.

Wie Sie diesen Abschnitt bearbeiten, erfahren Sie weiter unten im Kapitel  5.4.1 bis 5.4.3 Aufbau und Definition der Eingabefelder und Auswahllisten​​​​​​​.

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5.4.3 Eingliederungshilfe und Pflege

Im Abschnitt 5.4.3. werden alle Bedarfslagen von Personen erfasst, die

•         Leistungen im Rahmen des Wohnens in der eigenen Häuslichkeit

•         mit oder ohne Leistungen in einer WfbM

•         und/oder Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen benötigen

und zudem einen pflegerischen Bedarf haben, der über die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend gedeckt werden kann und somit ergänzende Pflegeleistungen erforderlich sind. Damit die Darstellung der Assistenzleistungen und der Pflegeleistungen integriert erfolgen kann, wurde hierzu dieser separate Unterabschnitt gebildet. Er umfasst dann alle Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflege.

Wie Sie diesen Abschnitt bearbeiten, erfahren Sie weiter unten im Kapitel  5.4.1 bis 5.4.3 Aufbau und Definition der Eingabefelder und Auswahllisten​​​​​​​.

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5.4.1 bis 5.4.3 Aufbau und Definition der Eingabefelder und Auswahllisten

Der Aufbau, die Eingabefelder sowie die Auswahllisten der drei Abschnitte ist weitgehend gleich. Unterschiede bestehen bei den Auswahloptionen im Auswahlfeld Leistung und in der Anzahl der möglichen Kurzbezeichnungen.

Eingabefeld Kurzbezeichnung Leistung

In den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3 können jeweils 13 Kurzbezeichnungen für die Darstellung der einzelnen Leistungen angelegt werden und im Abschnitt 5.4.2 bis zu 8 Kurzbezeichnungen. Die unterschiedliche Anzahl hängt damit zusammen, dass in den beiden Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3 im Einzelfall die Pflegeleistungen zusätzlich dargestellt werden müssen.

Der allgemeine Aufbau der Abschnitte sowie weitere Bearbeitungshinweise und Informationen über die Auswahloptionen werden im Folgenden dargestellt:

Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens

Nach Erstellung einer geeigneten Kurzbezeichnung für die zu beschreibende Leistung besteht über das Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens die Möglichkeit, mit bis zu 2500 Zeichen das Vorgehen, sowie die für die Person aufgrund der Teilhabebeeinträchtigungen notwendigen Unterstützungen darzustellen und eine prospektive Zeiteinschätzung vorzunehmen.
Hierbei ist zu beachten, das gemeinsam erbrachte Leistungen mit (G) zu kennzeichnen sind.

Auswahlliste Leistungsumfang

Über das Auswahlfeld Leistungsumfang wird festgelegt, ob es sich um eine Angabe in Minuten pro Woche oder um einen sonstigen Leistungsumfang handelt. Sonstiges kann zum Beispiel eine Pauschale wie bei der Leistung Begleitetes Wohnen in Familien oder zum Beispiel Fördereinheiten wie bei einer Autismustherapie sein.

Je nach Auswahl öffnet sich anschließend entweder das Zahlenfeld Minuten pro Woche, um den gesamten wöchentlichen Minutenwert der beschriebenen direkten personenbezogenen Unterstützungen pro Woche anzugeben oder das Eingabefeld Sonstiges. Ein Beispiel für einen sonstigen Leistungsumfang sind Solitärleistungen oder pauschal finanzierte Angebote.

Hinweis:
Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe werden über den Abschnitt 5.4.4. (link zum Abschnitt 5.4.4 einfügen im Manual) dargestellt. Näheres entnehmen Sie bitte dem zugehörigen Abschnitt im Manual.

Markierungsfeld gemeinsame Inanspruchnahme

Das Markierungsfeld gemeinsame Inanspruchnahme wählen Sie nur aus, wenn die gesamte oder ein Teil der beschriebenen Leistung gemeinsam in Anspruch genommen wird. Der LWV Hessen benötigt diese Angabe für erforderliche statistische Auswertungen.

Zur gemeinsamen Inanspruchnahme gehören neben Gruppenangeboten, wie zum Beispiel einer Koch- oder Sportgruppe auch so genannte „gepoolte Leistungen“. Hierzu können z. B. beim Wohnen in der eigenen Häuslichkeit hauswirtschaftliche Verrichtungen zählen, die für die gesamte WG sowie in Einzelräumen erbracht werden.

Bitte beachten Sie, dass bei gemeinsam erbrachten Leistungen, nur der jeweils individuell zu berücksichtigendem Anteil als prospektive Zeiteinschätzung angerechnet wird.

Individueller Anteil an einer gemeinsamen Inanspruchnahme:
Die Gesamtdauer der Leistung wird mit Anzahl der Durchführenden multipliziert und durch die Anzahl der Teilnehmenden geteilt.

Diese Leistung ist dann mit (G) zu kennzeichnen

Näheres hierzu entnehmen Sie den Informationen zur Leistungsermittlung auf der Lernplattform. Link zu Kurzkonzept von Ulrike?

Auswahlliste Leistungsgruppe nach §5 SGB IX

Leistungsgruppen nach §5 SGB IX sind nach dem Sozialgesetzbuch

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Informationen zu den Inhalten der Leistungsgruppen nach §5 SGB IX finden Sie Im SGB IX unter folgenden links:

SGB IX, Kapitel 9 - Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation
SGB IX, Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SGB IX; Kapitel 12 - Leistungen zur Teilhabe an Bildung
SGB IX, Kapitel 13 - Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Hinweis: Darüber hinaus weist §5 SGB IX unter 3. auch die unterhaltssichernden und andere ergänzende Leistungen auf, die aber nicht im PiT erfasst werden.

Achtung:
die Auswahloptionen der nachfolgenden Auswahllisten Leistung, Leistungsform und Art des Leistungserbringers sind je nach ausgewählter Leistungsgruppe nach §5 SGB IX unterschiedlich!

Auswahlliste Leistung

Bei Auswahl von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es keine Auswahloptionen. Dafür besteht eine Vorbelegung des Feldes Leistung mit entspricht den verordneten Leistungen, da diese Leistung auch in der Zuständigkeit der Eingliederungshilfe immer medizinisch verordnet werden muss.

Bei Auswahl von Leistungen zur Sozialen Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung in der Auswahlliste stehen folgende Auswahloptionen zur Verfügung:

  • Kompensatorische Assistenz (§78)
  • Qualifizierte Assistenz (§78)
  • Qualifizierte Assistenz (§81)
  • Qualifizierte Assistenz (§82)
  • Pflegeleistungen 1)
  • Sonstiges
  1. Die Auswahloption Pflegeleistung erscheint nur in den Abschnitten 5.4.1 (Soziales Entschädigungsrecht) und 5.4.3 (Eingliederungshilfe und Pflege)

Hinweise zu den Auswahloptionen

Leistungen nach § 78 SGB IX werden erbracht zur selbstgestimmten und eingeständigen Bewältigung des Alltags. Im Bereich der Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung umfassen die Assistenzleistungen sowohl die Kompensatorische Assistenz (§78), als auch die Qualifizierte Assistenz (§78).

Weitere Hinweise zur kompensatorischen und qualifizierten Assistenz nach § 78 und der rahmenvertraglichen Umsetzung finden Sie unter 2.4.1.1 des Hessischen Rahmenvertrags 3.
Link zum Hessischen Rahmenvertrag setzen

Die Leistungen nach §78 SGB IX sind die häufigsten festgestellten Leistungen.

Aber es können folgende weitere Leistungen im Einzelfall relevant sein:

Leistungen nach §81 SGB IX zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen Kurse zur Förderung lebenspraktischer Handlungen. Sie werden nach Rahmenvertrag 3 wie eine qualifizierte Assistenzleistung behandelt.

Weitere Angaben zu den Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX und der rahmenvertraglichen Umsetzung finden Sie unter 2.4.5 des Hessischen Rahmenvertrags 3.
Link zum Hessischen Rahmenvertrag setzen

Leistungen nach §82 SGB IX zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen.

Weitere Angaben zu den Leistungen zum zur Förderung der Verständigung nach § 82 SGB IX und der rahmenvertraglichen Umsetzung finden Sie unter 2.4.6 des Hessischen Rahmenvertrags 3.
Link zum Hessischen Rahmenvertrag setzen

Da sich die Bemessungsgrundlagen für die Assistenzleistungen nach §78, §81 und § 82 je nach Rechtsgrundlage im Einzelfall unterscheiden, sind für die korrekte Bearbeitung gesicherte Informationen in der Sachbearbeitung wichtig. Sollten im Einzelfall bei der Bearbeitung Unsicherheiten in der Zuordnung der Leistung bestehen, wenden Sie sich an Ihre Ansprechpersonen im LWV Hessen.

Pflegeleistung (nur in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3):

Diese Auswahloption ist zu wählen, wenn der pflegerische Bedarf einer Person dargestellt wird. Deshalb gibt es diese Auswahloption auch nur in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3. Im Abschnitt 5.4.2 wird der pflegerische Bedarf in einer besonderen Wohnform über die Auswahl der o.a. Assistenzleistungen nach §78 SGB IX dargestellt.

Die Auswahloption Sonstiges ist zu wählen, wenn es sich z.B. Solitärleistungen oder pauschalierte Leistungen handelt.

Bei Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen folgende Auswahlmöglichkeiten in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3 zur Verfügung:

  • Assistenz
  • Pflegeleistung
  • Sonstiges

Im Abschnitt 5.4.2 ist das Auswahlfeld Leistung vorbelegt mit der Option Assistenz.

Hinweis:
Anders als der Hessische Rahmenvertrag 3 nimmt der Hessische Rahmenvertrag 2 keine weitere Ausdifferenzierung der  Assistenz in kompensatorischer und qualifizierter Assistenz vor.

Die Auswahloption Pflegeleistung ist im Bereich des Rahmenvertrages 2 (Teilhabe am Arbeitsleben ein sehr seltener Fall. Diese Auswahl kommt z.B. in Frage, wenn es ergänzende Pflegeleistungen gibt, die durch einen externen Pflegedienst im Rahmen der Tätigkeit in einer WfbM, BiB etc. erbracht werden. In diesem Fall ist die Eingliederungshilfe für die Pflegeleistung zuständig.

Auswahlliste Inhalt der Pflegeleistung

Achtung!
Diese Auswahlliste erscheint nur bei Auswahl von Pflegeleistung in der Auswahlliste Leistung.

Die Auswahlliste Inhalt der Pflegeleistung enthält dieselben Auswahloptionen wie die Auswahlliste Leistungsinhalt im Abschnitt 5.3.

Nähere Informationen zu den einzelnen Auswahloptionen finden Sie daher im Manual zum Abschnitt 5.3 . (link zum Abschnitt 5.3 einfügen im Manual)

Auswahlliste Leistungsform

Über die Auswahlliste Leistungsform wird festgelegt, ob es sich um eine

  • Sachleistung,
  • Persönliches Budget
  • Geldleistung oder
  • Sonstiges

handelt. Häufigste Leistungsform bei Bedarfsermittlungen, die durch einen Leistungserbringer durchgeführt werden, ist die Sachleistung. Bedarfsermittlungen für Personen, die ein Persönliches Budget in Anspruch nehmen, werden in der Regel durch den LWV Hessen durchgeführt. Geldleistungen und Sonstige Leistungen sind nur in Einzelfällen relevant.

Bei Auswahl der Leistungsgruppe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist die Leistungsform mit „Sachleistung“ vorbelegt.

Bei Auswahl der Leistungsgruppe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es daneben noch folgende 2 Auswahloptionen:

Das Budget für Arbeit ist ein Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber, die einen behinderten Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Grundlage ist ein Modellvorhaben des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI). Weitere Information zum Budget für Arbeit finden sie unter LWV Hessen: Budget für Arbeit

Mit dem Budget für Ausbildung wird in voller Höhe die Ausbildungsvergütung des privaten oder öffentlichen Arbeitgebers übernommen, wenn dieser einen behinderten Menschen in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ausbildet. Weitere Information zum Budget für Ausbildung finden Sie unter LWV Hessen: Budget für Ausbildung

Markierungsfelder Leistungserbringer steht fest und Leistungsbeginn steht fest Die Markierungsfelder Leistungserbringer steht fest und Leistungsbeginn steht fest sind jeweils mit ja vorbelegt. In Folgeplanungen sollte dies vorwiegend zutreffend sein.

Bei Neuplanungen kann es vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Bedarfsermittlung noch kein Leistungserbringer feststeht und/oder der Beginn der Leistungserbringung nicht klar ist.

In diesem Fall sind die Auswahlfelder entsprechend mit Nein anzuwählen.

Somit ist im PiT der gesamte Unterstützungs- und Leistungsbedarf einer Person abbildbar, auch wenn dies z. B. aufgrund von mangelnden Angeboten oder Kapazitäten in Angeboten nicht oder noch nicht umsetzbar ist. Der Sachbearbeitung im LWV ermöglicht dies, die anderen im PiT angegebenen Leistungen zu plausibilisieren und ggf. einen Teilleistungsbescheid zu erstellen.

Steht noch kein Leistungserbringer fest (d.h. ist das Auswahlfeld mit Nein ausgewählt) und ist eine Suche erforderlich, verschwindet das Feld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst und kann nicht befüllt werden. Wenn die Einrichtungssuche dann erfolgreich war, wird das Markierungsfeld Leistungserbringer steht fest wieder mit Ja ausgewählt und der Leistungserbringer bzw. Dienst kann in das wieder sichtbare Feld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst eingetragen werden.

Eingabefeld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst

Es ist wichtig, neben dem genauen Namen und der Bezeichnung des Dienstes auch den Ort zu benennen. So stellen Sie sicher, dass die Sachbearbeitung über den BELu die betreffende Einrichtung auswählen kann. Gerade bei größeren Einrichtungsträgern, die z.B. mehrere Besondere Wohnformen haben, ist die Ortsangabe notwendig, um für die Abrechnung eine eindeutige Zuordnung zu der zutreffenden Einrichtung vornehmen zu können.

Auswahlliste Art des Leistungserbringers

Über das Feld Art des Leistungserbringers nehmen Sie eine Zuordnung des Dienstes vor. Handelt es sich bei der Leistung beispielsweise um eine Leistung auf gesondert vorgehaltenen Flächen, Wohnen in der eigenen Häuslichkeit, eine besondere Wohnform, den Arbeitsbereich einer WfbM, ein BiB, einem Pflegedienst, sonstige Dienstleister oder Privatpersonen (in der Regel im PB relevant)?

Je nach ausgewählter Leistungsgruppe Im Auswahlfeld Leistungsgruppe nach §5 SGB IX stehen jeweils passende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung.

Auswahlliste Leistungserbringung erfolgt überregional

Das Markierungsfeld ist in der Regel nur bei Neuplanungen von Bedeutung.

Hier dokumentieren Sie einmal für eine Leistung bei einem Leistungserbringer durch Anhaken, wenn die Leistungserbringung überregional erfolgt (anderer Landkreis, andere kreisfreie Stadt, außerhessisch). Über die Auswahlliste Gründe für die überregionale Leistungserbringung kann der passende Grund ausgewählt werden. Ergänzend hierzu steht ein Eingabefeld Erläuterung für die überregionale Leistungserbringung mit bis zu 500 Zeichen zur Verfügung, um die im Einzelfall wichtigen Informationen für die Sozialplanung des LWV festzuhalten.

Hinweis:
Wenn mehrere Leistungen durch ein und denselben Leistungserbringer über die Kurzbezeichnungen angelegt wurden, ist das Markierungsfeld „Leistungserbringung erfolgt überregional“ nur einmal auszufüllen.

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5.4.4 Weitere notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe

5.4.4.1 Assistenz im Krankenhaus

Im Rahmen der Bedarfsermittlung ist einzuschätzen, ob die leistungsberechtigte Person wegen eines gegebenenfalls notwendigen Krankenhausaufenthalts aufgrund ihrer Beeinträchtigungen auf Assistenz im Sinne einer Anwesenheit zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung angewiesen sein wird.

Assistenz im Krankenhaus (§113, Abs. 6 SGB IX) zielt darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen im Einzelfall aufgrund ihrer Behinderung von vertrauten Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung begleitet werden müssen. Aufgrund des alltäglichen Kontaktes dieser Bezugspersonen zu den Menschen mit Behinderung besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das es ihnen ermöglicht, die individuellen Reaktionsweisen (z. B. besondere Äußerungsformen von Schmerzen) des Menschen mit Behinderung zu verstehen und als Kommunikationsvermittler bei der Diagnostik, Patientenaufklärung, Behandlung und Pflege zu fungieren. Zudem sind nur diese vertrauten Bezugspersonen in der Lage, vor allem Menschen mit Behinderungen, die ausgeprägte Ängste haben oder ein stark herausforderndes Verhalten zeigen, die eine Behandlung verhindern, in der belastenden Krankenhaussituation zu stabilisieren und diesen ein Sicherheitsgefühl zu vermitteln (u. a. im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen). Demnach wird es erst durch die Begleitung oder Befähigung durch diese vertrauten Bezugspersonen im Krankenhaus möglich, dass die medizinische Behandlung sowie die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen vom Krankenhauspersonal durchgeführt werden und der Patient mit Behinderungen an diesen im erforderlichen Maße mitwirken kann. Die (Assistenz) kommt insbesondere in folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

  • Zum Zweck der Verständigung bei Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, ausreichend sprachlich zu kommunizieren, wie Menschen mit Dysarthrie, Anarthrie (Störungen des Sprechens, die durch angeborene oder erworbene Schädigungen des Gehirns verursacht werden) und Aphasie (erworbene Beeinträchtigungen der Sprache) sowie z. T. Menschen mit geistigen bzw. komplexen Behinderungen (weil sie z. B. die eigenen Krankheitssymptome nicht deuten oder für Außenstehende verstehbar mitteilen können) oder Menschen mit Autismus.
  • Zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen insbesondere bei Menschen mit geistigen Behinderungen, die behinderungsbedingt nicht die für die Behandlung erforderliche Mitwirkung erbringen können bzw. ihre stark ausgeprägten Ängste und Zwänge oder ihr Verhalten behinderungsbedingt nicht kontrollieren können oder Menschen mit seelischen Behinderungen, die vor allem durch schwere Angst- oder Zwangsstörungen beeinträchtigt sind.

Neben der Beschreibung des Unterstützungsbedarfes in diesem Abschnitt müssen im Abschnitt 4 – Aktivitäten, Teilhabe, Kontextfaktoren die als Leistungsvoraussetzung beschriebenen behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse bezüglich der Befähigung und Begleitung zur stationären Krankenhausbehandlung dargestellt werden. Zu erwarten ist dementsprechend eine Beschreibung der Wechselwirkungen in Bezug auf den Lebensbereich 2 (d240 mit psychischen Herausforderungen und Belastungen umgehen) und/oder auf den Lebensbereich 3 (d329 Kommunikation als Empfänger, d349 Kommunikation als Sender) und/oder auf den Lebensbereich 5 (d570 auf seine Gesundheit achten).

Die Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson soll beispielsweise in Bezug auf Kommunikation, Ängste, Anpassungs- und Verständnisprobleme wegen der ungewohnten Krankenhaussituation den Erfolg der Behandlung ermöglichen. Aus einer entsprechenden Diagnose allein folgt noch nicht zwingend, dass eine Begleitung notwendig ist. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte deutlich werden, zuvor schon einmal Begleitung erfolgreich war oder Beeinträchtigungen zum Behandlungsabbruch führten, deutet dies auf eine Notwendigkeit hin.

Der Unterstützungsbedarf ist abhängig von Art und Umfang der individuellen Einschränkungen, von der Dauer und den konkreten Rahmenbedingungen der stationären Behandlung. Der zeitliche Umfang kann unterschiedlich sein und ist prospektiv kaum in Minuten oder Stunden einzuschätzen. Gleichwohl ist es wichtig, bereits bei der grundsätzlichen Feststellung des Bedarfs Eckpunkte zu benennen, die im Fall einer Krankenhausbehandlung als Anhaltspunkt dienen können. Dabei ist der Zweck der Begleitung, mögliche Begleitpersonen und mögliche Anlässe, bei denen eine Begleitung notwendig sein wird, zu beschreiben:

  • Es kann beispielsweise ausreichend sein, dass eine leistungsberechtigte Person situativ kurz vor sowie nach einer Operation, nach dem Aufwachen aus einer Vollnarkose im Aufwachraum der Intensivstation und gegebenenfalls einige Zeit danach auf der Station begleitet wird.
  • Es kann auch ausreichend sein, dass eine leistungsberechtigte Person stundenweise zu bestimmten Anlässen begleitet wird (beispielsweise bei Visiten, Untersuchungen, bestimmten Behandlungen oder Arztgesprächen, nur tagsüber, nur in der Nacht).
  • Es kann aber auch notwendig sein, dass eine leistungsberechtigte Person durchgehend während des gesamten Krankenhausaufenthaltes rund um die Uhr begleitet wird

Vertraute Bezugspersonen können Personen aus dem privaten Umfeld wie Familie oder Personen von Leistungserbringern sein. Bedingung ist, dass diese Personen durch alltäglichen Kontakt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der leistungsberechtigten Person haben.

Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus begleiten, haben eventuell Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse (z.B. Krankengeld).

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5.4.4.2 Regelungen zur Ermittlung und Abgeltung der Fahrtkosten

Die Abgeltung der Fahrtkosten für die Fahrtwege und Arten der Beförderung sind in den Hessischen Rahmenverträgen 2 und 3 geregelt.

Danach haben Leistungserbringer die Möglichkeit, die Fahrten der leistungsberechtigten Personen zwischen dem Wohnort und den Orten der Leistungserbringung (WfbM, BiB, Berufsbildungsbereich, Tagesförderstätte, Tagesstätte) entweder durch Einzelnachweise oder durch die Bildung eines Fahrtkostenbudget abzurechnen.

Über das Fahrtkostenbudget oder über Einzelnachweise kann folgendes abgerechnet werden:

  • Kosten eines internen oder externen Fahrdienstes
  • Kosten einer Wertmarke für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Kosten für die Erstattung eines Kilometergeldes bei Nutzung privater Fahrzeuge (Auto, Motorrad, Fahrrad etc.)
  • In begründeten Einzelfällen: Kosten einer Einzelbeförderung
  • In begründeten Einzelfällen: Kosten einer Begleitperson

Hinweise:

  1. Begleitpersonen werden berücksichtigt, wenn die Sicherheit bei der Beförderung ansonsten nicht gewährleistet ist. (z.B. bei selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen oder spontanes Anfallsgeschehen…). Dies ist gegebenenfalls durch medizinische/amtsärztliche Gutachten zu belegen.
  2. Begleitpersonen sind nicht in den Abschnitten 5.4.1, 5.4.2 oder 5.4.3 als individueller Bedarf mit Zeiten zu erfassen, weil sie bereits über das Fahrtkostenbudget oder über Einzelnachweise berücksichtigt sind!

Die Bedarfsermittlung hat die Aufgabe, die Fahrtwege und die Art der Beförderung in diesem Abschnitt darzustellen. Im Feld „Beschreibung der Beförderung, Fahrtwege“ müssen Angaben gemacht werden, zu welchem Ort der Leistungserbringung die Fahrtwege zurückgelegt werden und mit welchem Beförderungsmittel. Z.B. „Person X fährt mit dem Werkstattbus in die WfbM“ oder „Person Y geht zu Fuß in die Tagesstätte“.

Wenn eine Begleitperson oder auch eine Einzelbeförderung notwendig ist, muss dies in diesem Feld zusätzlich beschrieben werden. Werden mehrere Orte der Leistungserbringung durch eine Person regelmäßig aufgesucht., sind in der oben beschriebenen Form alle Fahrtwege darzustellen.

Sofern der Bedarfsermittlung bekannt ist, dass eine Fahrtkostenbudget mit dem Leistungserbringer vereinbart ist, wird außerdem das Feld Fahrtkostenbudget angekreuzt. Wenn es nicht bekannt ist, prüft die zuständige Sachbearbeitung bei der Kostenbewilligung, ob der Leistungserbringer ein Fahrtkostenbudget vereinbart hat oder die Abrechnung nach Einzelnachweisen erfolgen muss.

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5.4.4.3 Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe

In diesem Unterabschnitt werden spezialisierte Leistungen erfasst und dargestellt.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
  • KFZ-Hilfen
  • Hilfsmittel*

* Als Hilfsmittel sind an dieser Stelle Leistungen zu verstehen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe notwendig sind. Die beiden Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des Landeswohlfahrtsverband Hessen sind, dass zum einen kein vorrangiger Leistungsträger zuständig ist. Zum anderen nur das Hilfsmittel die Teilhabe ermöglicht. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird von der zuständigen Sachbearbeitung vorgenommen

Hinweis: Leistungen zur Hochschulhilfe zählen auch zu den spezialisierten Leistungen, werden aber in den Unterabschnitten 5.4.1, 5.4.2 oder 5.4.3 dargestellt.

Spezialisierte Leistungen müssen beim LWV beantragt werden und werden dort durch den Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen bearbeitet.

Bei Neuplanungen kann die Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung und bei Bedarf die Pflegesachverständige des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bei Antragseingang durch die Sachbearbeitung Einzelfallhilfe mit der Bedarfsermittlung für diese spezialisierten Leistungen beauftragt werden.

Bei Folgeplanungen ist aber auch möglich, dass erst im Rahmen einer Bedarfsermittlung ein vorher dem Landeswohlfahrtsverband Hessen nicht bekannt gewordener Bedarf an spezialisierten Leistungen erkennbar wird. Hier muss die bedarfsermittelnde Person diesen Bedarf an spezialisierten Leistungen darstellen. Die Darstellung im PiT gilt dann als Antragstellung und wird im weiteren Verfahren durch die Sachbearbeitung Einzelfallhilfe und/oder dem Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen weiterbearbeitet sowie die Notwendigkeit der beantragten Leistung wird geprüft.

Aufgabe der Bedarfsermittelnden ist es, im Zusammenhang mit Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen, Hilfsmitteln, Leistungen für ein Kraftfahrzeug insbesondere Fragen

  1. zum Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Bedarf (Ist das Hilfsmittel, die Nutzung eines Kfz oder der Wohnungsumbau erforderlich und/oder notwendig oder kommen Alternativen in Betracht) und der
  2. zur Zumutbarkeit (ist es der leistungsberechtigten Person zuzumuten, eine Alternative zu nutzen/andere Leistungen in Anspruch zu nehmen)

zu beantworten. Dies wird in PerSEH im Feld „Beschreibung des Bedarfs“ ausgeführt.

Weiterhin werden im Rahmen der Bedarfsermittlung zur Beantwortung der Fragestellung die Aktivitäten und Teilhabe einer leistungsberechtigten Person, sowie die Ressourcen und Barrieren im Sozialraum erhoben und entsprechend im PiT, Abschnitt 4 schriftlich festgehalten.

Weitergehende Fragen, wie zum Beispiel, welche Ausführung eines Hilfsmittels oder welche baulichen Maßnahmen vorzuziehen seien und wie diese umzusetzen sind oder welche wirtschaftlich sind (beispielsweise die Prüfung von Kostenvoranschlägen), sind Aufgabe der Prüfung durch die zuständige Sachbearbeitung Einzelfallhilfe und/oder dem Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen.

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6. Angaben zur Teilhabeplanung

6.1 Federführung bei der Koordination der Teilhabeplanung

Werden Leistungen von verschiedenen Leistungserbringern (Institutionen, Dienste, Dienstleister, u.a.) erbracht, soll hier die Person benannt werden, die die Verantwortung für die Koordination der Umsetzung der in der Teilhabeplanung beschriebenen Leistungen übernimmt. Bei mehreren Beteiligten gilt es, sich auf eine koordinierende Person zu einigen. Beispielsweise auf den Leistungserbringer, der den überwiegenden Anteil der Leistungen erbringt. Die entsprechende Angabe der Kontaktdaten (Institution, konkrete Einrichtung, Adresse, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) erfolgt in diesem Abschnitt.

Die Federführung bei der Koordination der Teilhabeplanung umfasst also die Verantwortung für die Umsetzung der im PiT dokumentierten Teilhabeplanung.

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6.2 Abweichende Sichtweisen (außer erstellende Person)

Im PiT stehen die Wünsche und Zielsetzungen einer leistungsberechtigten Person im Vordergrund. Allerdings haben abweichende bis hin zu konträren Sichtweisen anderer nahestehender Personen zu den Zielen, dem Bedarf oder der gewünschten Teilhabeleistung Einfluss auf die gesamte Teilhabeplanung und deren Umsetzung.

Nahestehende Personen können Angehörige, Freunde/Freundinnen, rechtliche Betreuer oder andere für die leistungsberechtigte Person wichtige Personen sein.

Daher ist es wichtig, diese abweichenden Sichtweisen aufzunehmen, damit sie in der Umsetzung der Teilhabeplanung mitberücksichtigt werden. Grundsätzlich steht aber die Perspektive der leistungsberechtigten Person im Vordergrund.

Die abweichenden Sichtweisen sind konkret zu beschreiben und die Person, die die abweichende Sichtweise vertritt, ist zu benennen.

Es ist Aufgabe der Bedarfsermitttlung, in Übereinstimmung mit der leistungsberechtigten Person die Teilhabeplanung durchzuführen. Unterschiedliche Sichtweisen der erstellenden Person und der leistungsberechtigten Person sind im Bedarfsermittlungsgespräch zu klären. Der PiT ist dann das Ergebnis dieses Klärungsprozesses. Daher ist die Sichtweise der Person, die den PiT erstellt, ausdrücklich ausgenommen.

Hier ein Beispiel für die Beschreibung einer abweichenden Sichtweise:

Die Mutter von Frau Wagner ist skeptisch, ob ihre Tochter es auf Dauer schafft, ihre Medikamente, die sich immer positiv stabilisierend auf ihre Tochter auswirkten, regelmäßig zu nehmen. In der Vergangenheit war es häufig so, dass ihre Tochter ihre Medikamente eigenmächtig abgesetzt hatte. Dies zog immer wieder Krisen nach sich, die häufig zu Krankenhausaufenthalten führten. Hier macht sich die Mutter sehr große Sorgen um ihre Tochter, aber auch um ihr Enkelkind. Die Mutter äußert sich besorgt, ob sie es auch in Zukunft noch schaffen wird, sich in Krisenzeiten weiterhin um beide zu kümmern.

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6.3 Mitwirkende Personen

Hier wird die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person an der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung sowie weiterer Personen durch deren Unterschrift dokumentiert, wenn diese von einem Leistungserbringer erstellt wurde.

Bei einer Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen wird die Beteiligung der leistungsberechtigten Person als gegeben angesehen.

Neben den Unterschriften der leistungsberechtigten Person und der

erstellenden Person, sind gegebenenfalls die Unterschriften der rechtlichen Betreuung und - falls gewünscht - der Person des Vertrauens einzuholen. Mit dem Setzen des Hakens wird vom Leistungserbringer bestätigt, dass alle Beteiligten den PiT und den Bogen „Qualität und Berichterstattung“ unterschrieben haben.

Die Leistungserbringer haben das Original der Unterschriftsseite in ihrer Dokumentation zu hinterlegen. Eine Zusendung der Unterschriftsseite an die zuständige Sachbearbeitung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ist nicht notwendig.

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Übersicht zur Übertragung in den BELu

In der Übersicht werden die in Abschnitt 5.4.1 bis 5.4.3 festgestellten Leistungen der Eingliederungshilfe automatisch übertragen.

Im Einzelnen werden die Inhalte der folgende Felder übernommen:

  • Grundlage
  • Leistungsgruppe nach §5 SGB IX,
  • Teilhabeleistung (=Kurzbezeichnung),
  • Art des Leistungserbringer
  • Name des Leistungserbringers, Dienst
  • Leistungsform
  • Leistungsart (=Leistung)
  • Leistungsumfang

Außerdem werden die weiteren, notwendigen Leistungen

  • Assistenz im Krankenhaus,
  • Regelungen zur Ermittlung und Abgeltung der Fahrtkosten,
  • und die spezialisierten Leistungen Kfz-Hilfe, Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und spezielle Hilfsmittel

der Abschnittes 5.4.4 übertragen.

Der PiT erhält bei jedem Speichervorgang automatisiert eine mehrstellige eindeutige Kennung zur Identifikation, die ID-Nummer.

Diese wird sowohl im Vorgang des DV-Verfahrens als auch auf dem Ausdruck des Bogens angezeigt. Sie ändert sich mit jedem erneuten Speichervorgang.

Die ID-Nummer der unterschriebenen Unterschriftsseite muss mit der ID-Nummer des aktuellen Vorganges im DV-Verfahren übereinstimmen.

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Bogen Qualität und Berichterstattung (QuB)

Der Bogen „Qualität und Berichterstattung“ (QuB) dient der im SGB IX vorgesehenen Bewertung des Verlaufs bzw. der erreichten Ergebnisse im vorangegangenen Berichtszeitraum. Die subjektive Einschätzung durch die leistungsberechtigte Person und deren Zufriedenheit steht dabei im Vordergrund.

Der QuB bildet den Ausgangspunkt für eine daran anknüpfende Folgeplanung oder dient der Reflexion der Wirkung einer Unterstützung. Mit dem QuB werden die Vorgaben des SGB IX zu Personenzentrierung, Transparenz und Beteiligung der leistungsberechtigten Person als Grundlage der Teilhabeplanung umgesetzt.

Vor einer Folgeplanung steht mit dem bearbeiteten Bogen QuB allen Beteiligten: den leistungsberechtigten Personen, den rechtlichen BetreuerInnen, den Erstellenden, den Bedarfsermittelnden und weiteren beteiligten Personen ein zusammenfassender Überblick über

  • den Verlauf und das Vorgehen im vorangegangenen Berichtszeitraum,
  • die Überprüfung der geplanten Leistungen, sowie ob diese bei der Erreichung der angestrebten Ziele unterstützten waren,
  • Überprüfung der angestrebten Teilhabe- und Handlungsziele
  • die subjektive Einschätzung der leistungsberechtigten Person bzgl. der Zufriedenheit der Lebenssituation

zur Verfügung.

Aus diesen Angaben können außerdem kontinuierlich wichtige Erkenntnisse und Informationen über vorhandene bzw. fehlende Strukturen des Sozialraums auf der Einzelfallebene abgeleitet werden.

Der QuB ist ein eigener Bogen im DV-Verfahren PerSEH. Er wird regelhaft vor jeder Folgeplanung bearbeitet. Die Ergebnisse können grundlegende Erkenntnisse liefern und sind in der Folgeplanung mit einzubeziehen. Sie dienen somit als Ausgangspunkt für die weitere Teilhabeplanung.

Allgemeiner Hinweis zu den Eingabefeldern im Bogen QuB

Die Beantwortung der Fragen seitens der leistungsberechtigten Person ist immer freiwillig. Wird die Beantwortung einer Frage seitens der leistungsberechtigen Person abgelehnt oder kann nicht beantwortet werden, so sollte dies kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Bogen QuB durch Dritte ausgefüllt wurde.

Sollten Aussagen anderer Personen hinzugefügt werden, ist dies entsprechend kenntlich zu machen

In der Version neuer PiT zu neuer PiT werden die aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum bestehende Teilhabe – und Handlungsziele in dem Bogen QuB automatisch übertragen. Die über den Berichtszeitraum bestehenden Teilhabe- und Handlungsziele müssen manuell in den Folge-PiT übertragen werden. Es erfolgt keine automatische Übertragung in den PiT.

War die letzte Teilhabeplanung kein PiT in der aktuellen Version, wird automatisch eine zweite Version des Bogen QuB durch PerSEH vorbelegt.

Zu Beginn wird der Zeitraum der Berichterstattung festgelegt. Alle Angaben beziehen sich auf den Planungszeitraum des vorangegangenen PiT. Liegt ein PiT in der aktuellen Version vor, ist ein Zeitraum bereits voreingestellt. In allen anderen Fällen ist dieser manuell einzutragen.

Der Bogen QuB ist auch bei einer Beendigung der Leistung auszufüllen. Dies ist durch Anhaken des Markierungsfeldes „Beendigung der Leistung“ kenntlich zu machen. Daraufhin öffnet sich das Eingabefeld „Stellungnahme bei Beendigung der Leistung“.

Ist das Ausfüllen gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person nicht oder nicht mehr möglich, kann in diesem Eingabefeld eine Stellungnahme mit den Gründen für die Beendigung der Leistung vom QuB-Erstellenden angegeben werden. Soweit keine weiteren Informationen der leistungsberechtigten Person vorliegen ist der Bogen QuB an dieser Stelle abgeschlossen.

Mit der Frage „Haben Sie die geplante Leistungen erhalten?“ und der anschließenden Auswahloption Ja, Meistens, Selten, Nein soll angegeben werden, ob die leistungsberechtigte Person aus ihrer Sicht die Leistung wie vereinbart erhalten hat.

Zu Beantwortung der Frage, können beispielhaft folgende Fragestellung hilfreich sein:

  • War die geplante Leistung passgenau in Art und Umfang?
  • Was war für die leistungsberechtigte Person hilfreich? Was eher nicht?
  • Was ist gut gelaufen?
  • Was ist schlecht gelaufen?
  • Sind mögliche positive/negative Veränderungen im Leben der leistungsberechtigten Person (Gesundheit, Wohnsituation, Arbeit/Beschäftigung, Kontakte, etc.) aufgetreten?

Wenn im zurückliegenden Planungszeitraum eine Anpassung der Ziele und der verabredeten Leistungen erfolgt ist, ist auf die zuletzt getroffenen Vereinbarungen Bezug zu nehmen.

Im Eingabefeld „Erläuterungen“ kann die leistungsberechtigte Person die entsprechende Festlegung begründen.

Mit der Frage „Haben Sie mit den geplanten Leistungen Ihre Ziele erreicht?“ kann die leistungsberechtigte Person über eine Auswahlliste mit Ja, eher Ja, eher Nein, Nein diesbezüglich Auskunft geben. Die Frage zielt darauf ab, inwieweit tatsächlich die geplante und erhaltene Leistung bei der Erreichung der Teilhabe- und Handlungsziele unterstützt hat.

Eine weitere Konkretisierung findet unter „bisherige Teilhabeziele“ statt.

Die Änderungen in den 2 Versionen des Bogen QuB sind ausschließlich im Bereich „bisherige Teilhabeziele“. Alle anderen Bereich des Bogen QuB bleiben davon unberührt.

Für beide Versionen wird unter „Bisherige Teilhabeziele“ eine Reflektion zu folgenden Fragen in Gang gesetzt:

  • Was war für die persönliche Entwicklung und Zielerreichung hilfreich?
  • Was hat sich bewährt? Was nicht?
  • War das Teilhabeziel bzw. Handlungsziel richtig, oder hat sich herausgestellt, dass es zu anspruchsvoll war und zunächst kleine oder andere Schritte notwendig sind?
  • War die Unterstützung passgenau in Art und Umfang?

Version neuer PiT zu neuer PiT – bisherige Teilhabeziele

Jedes Teilhabe- und Handlungsziel wird daraufhin überprüft, ob es für den neuen Planungszeitraum aufgrund der Beurteilung anzupassen ist.

Mit der Frage zum ersten automatisch vorbelegten Teilhabeziel „Erstes Teilhabeziel soll geändert werden“, ist mit Ja/Nein eine Auswahl bezüglich der Weiterführung des Teilhabeziels zu treffen. Teilhabeziele können über den Planungszeitraum hinaus weitergeführt werden.

Das Eingabefeld „Erstes Handlungsziel zum ersten Teilhabeziel“ überträgt sich ebenfalls automatisch.

Im Auswahlfeld „Zielerreichung des ersten Handlungsziels“ steht folgende Bewertungsskala zur Verfügung:

  • erreicht
  • eher erreicht
  • eher nicht erreicht
  • nicht erreicht

Eine Aussage ob das „Erstes Handlungsziel geändert werden soll“, wird über das Auswahlfeld Ja/Nein getätigt.

Im darunter liegenden Eingabefeld „Persönliche Einschätzung zur Zielerreichung des ersten Handlungszieles“ kann die leistungsberechtigte Person eine persönliche Begründung ihrer Zielerreichung oder dessen Änderungswünsche angeben.

Die Reflektion der persönlichen/subjektiven Einschätzung der leistungsberechtigten Person, kann sich an folgenden Fragen orientieren:

  • Was war für die persönliche Entwicklung und Zielerreichung hilfreich – was eher nicht?
  • War das Ziel richtig, oder hat sich herausgestellt, dass es zu anspruchsvoll war und zunächst viele kleine andere Schritte notwendig sind?
  • War die Unterstützung passgenau in Art und Umfang?

Auf der Grundlage dieses Reflexionsprozesses ist es möglich, die Zielsetzungen präziser zu fassen und die Unterstützung entsprechend auszurichten.

Der Aufbau für das zweite und dritte Teilhabeziel mit den jeweiligen Handlungszielen ist identisch. Es können maximal 3 Teilhabeziele mit jeweils maximal 2 Handlungszielen eingetragen werden.

Version PiT23 etc. zu neuer PiT – bisherige Teilhabeziele

Hinweis: Die zweite Version PiT 23 zu neuer PiT wird automatisch in PerSEH angelegt. Es erfolgt keine automatische Übertragung der Ziele aus dem vorherigen Bedarfsermittlungs-Instrument in den Bogen QuB. Die Ziele sind aus dem vorhergehenden Instrument zu kopieren und einzufügen.

Im Eingabefeld „Ziele“ sind alle Ziele einzutragen, die bei der vorangegangenen Teilhabeplanung vereinbart wurden. Dazu stehen 1500 Zeichen zur Verfügung.

Jedes Ziel aus dem vorangegangenen Planungszeitraum ist einzutragen und mit der leistungsberechtigten Person anhand der Bewertungsskala aus dem Auswahlfeld „Zielerreichung“ zu bewerten.

Die Zielerreichung ist dem jeweiligen Ziel zuzuordnen

Im Auswahlfeld „Zielerreichung“ ist eine zusammenfassende Bewertung aller Ziele vorzunehmen. Die Angabe erfolgt entsprechend der mehrheitlichen Zuordnung im Eingabefeld „Ziele“.

Die zustellende Frage ist, welche Zuordnung der Zielerreichung mehrheitlich überwiegt.

Ein Beispiel der Darstellung der Zielerreichung:

  1. Inhalt des Ziels aus vorheriger Planung – erreicht
  2. Inhalt des Ziels aus vorheriger Planung – eher nicht erreicht
  3. Inhalt des Ziels aus vorheriger Planung – eher erreicht
  4. Inhalt des Ziels aus vorheriger Planung – erreicht
  5. Inhalt des Ziels aus vorheriger Planung – nicht erreicht

Somit ist im Auswahlfeld „Zielerreichung“ „erreicht“ auszuwählen.

Die Wahrnehmung, mit der eigenen Lebenssituation zufrieden zu sein, ist ein wichtiges Indiz für eine gelingende Leistung.

Die Beantwortung der Fragen seitens der leistungsberechtigten Person ist immer freiwillig.

Für die Frage „Sind Sie mit Ihrer Lebenssituation zufrieden?“ steht die Auswahloption: Ja, eher Ja, eher Nein, Nein zur Verfügung.

Im Eingabefeld „Persönliche Einschätzung zur Zielerreichung“ kann die leistungsberechtigte Person eine persönliche Begründung ihrer Zielerreichung oder deren Änderungswünsche angeben.

Die Reflektion der persönlichen/subjektiven Einschätzung der leistungsberechtigten Person, kann sich an folgenden Fragen orientieren:

  • Was war für die persönliche Entwicklung und Zielerreichung hilfreich – was eher nicht?
  • War das Ziel richtig, oder hat sich herausgestellt, dass es zu anspruchsvoll war und zunächst viele kleine andere Schritte notwendig sind?
  • War die Unterstützung passgenau in Art und Umfang?

Auf der Grundlage dieses Reflexionsprozesses ist es möglich, die Zielsetzungen präziser zu fassen und die Unterstützung entsprechend auszurichten.

Im Eingabefeld „Persönliche Einschätzung“ kann die leistungsberechtigte Person ebenfalls Bezug nehmen zur subjektiven Wahrnehmung ihrer derzeitigen Lebenssituation bezogen auf die vorangegangenen geplanten Leistungen, den Sozialraum, ihrer Arbeits- oder Beschäftigungssituation, Freunde/Familie, Wohnsituation etc.

Die Frage nach der Zufriedenheit mit der Lebenssituation soll „Türöffner“ für die Folgeplanung sein. Wichtig ist deshalb, dass diese Frage im Gespräch nicht als letzte erörtert wird.

Wenn sich ergibt, dass eine leistungsberechtigte Person mit der bisherigen Unterstützung sehr unzufrieden ist, wird erkennbar, dass Veränderungen erforderlich sind. Dies kann ein guter Einstieg in die Folgeplanung sein.

Gleiches gilt umgekehrt genauso, wenn die Unterstützung wunschgemäß verläuft. Da die Frage auch herausfordernd für die leistungsberechtigte Person sein kann, ist der Zeitpunkt, sie zu stellen, im Rahmen von Fachlichkeit der bedarfsermittelnden Personen passend zu wählen.

Mitwirkende Personen und Unterschrift

Mit den Unterschriften dokumentieren die an der Erstellung des Bogen QuB beteiligten Personen ihre Mitwirkung.

ID Nummer

Der Bogen QuB trägt am linken Rand jeder Seite des Ausdrucks eine maschinell erstellte ID-Nummer. Diese dient als Nachweis der Übereinstimmung zwischen unterschriebener Seite und dem Gesamtdokument.

Auch mit dem neuen PiT ist es nicht notwendig den unterschriebenen Bogen QuB an den LWV Hessen zu übersenden. Da durch ein Markierungsfeld im Abschnitt 6 dokumentiert wird, dass ein von der leistungsberechtigten Person unterschriebenes Exemplar im Original beim Leistungserbringer vorliegt. Über die genannte ID wird nachgewiesen, dass die Unterschriftseite mit dem Rest des Bogens übereinstimmt. Der Bogen QuB wird, genauso wie auch der PiT, im DV-Verfahren PerSEH übermittelt.

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