Kostenzusagen in der Eingliederungshilfe sind ab Mai 2025 regelhaft nicht mehr zu befristen. Die bisherige regelhafte Folgeplanung nach spätestens zwei Jahren entfällt, wenn die Leistungen auf die Leistungs- und Finanzierungssystematik der hessischen Rahmenverträge umgestellt sind. Zudem wird bis auf Weiteres ein vereinfachtes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Gesamtplans eingeführt.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Regionalteam. Oder senden Sie uns eine Mail an pit@lwv-hessen.de
Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Text:
Auswirkung auf die Folgeplanung
Vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans
Die Entfristung der Kostenzusagen hat Auswirkungen auf die Folgeplanungen, da die regelhafte Erstellung der PiT innerhalb des bisherigen 2-Jahres-Turnus somit entfällt.
Dies gilt sowohl für die von Leistungserbringenden zu erstellende PiT als auch für die PiT im Rahmen der 10%-Regelung. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung bereits über die neue Leistungs- und Finanzierungssystematik finanziert wird.
In allen Einzelfällen, in denen noch die so genannte Übergangsfinanzierung greift, ist zunächst ein PiT auf Grundlage der Leistungs- und Finanzierungssystematik der hessischen Rahmenverträge zu erstellen und der zuständigen Sachbearbeitung des LWV Hessen zu übermitteln.
Um das gesetzlich vorgeschriebene Gesamtplanverfahren und die damit verbundene regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans – spätestens alle zwei Jahre – verlässlich sicherzustellen, wird bis auf Weiteres ein so genanntes „vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans“ eingeführt.
Die Initiative zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens geht dabei von den Mitarbeitenden des LWV Hessen aus. Für Leistungserbringende entstehen hieraus keine zusätzlichen Fristen oder Verpflichtungen.
Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt eine Abstimmung durch die Sachbearbeitung des LWV Hessen mit der leistungsberechtigten Person, ihrer rechtlichen Betreuung sowie mit den Leistungserbringenden – in der Regel in Form schriftlicher Anfragen zur Bedarfsüberprüfung. Dabei ist auf dem entsprechenden Antwortvordruck neben den Unterschriften der leistungsberechtigten Person und des rechtlichen Betreuers die Unterschrift des Leistungserbringers, der für die Koordination der Leistungen zuständig ist, ausreichend.
Durch die Entfristung werden die Regelungen der Rahmenverträge 2 und 3 zur Dokumentation und Evaluation nicht berührt. Auch weiterhin ist bei geänderten Bedarfssituationen mit Einfluss auf den zu finanzierenden Leistungsumfang oder wesentliche Leistungsinhalte ein PiT zu erstellen und an den LWV zu übermitteln.
Veränderungen der wesentlichen Leistungsinhalte beeinflussen den grundlegenden Zweck oder Charakter der Leistung.
Im Kontext des PiT umfasst dies insbesondere die Ebene der Rahmen- oder Teilhabeziele, die die Richtung und Ausgestaltung der Leistungen und Maßnahmen bestimmen. Veränderungen auf Ebene der Handlungsziele sind dabei in der Regel nicht als wesentlich einzustufen, können jedoch im Einzelfall ebenfalls relevant sein.
Eine Veränderung wesentlicher Leistungsinhalte führt in der Regel zu einem geänderten Vorgehen, was im Rahmen eines PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) einen erhöhten Dokumentationsaufwand und oft die Erstellung einer Folgeplanung erforderlich macht.
Die Definition wesentlicher Leistungsinhalte orientiert sich daher nicht nur an den inhaltlichen Zielen, sondern auch an den praktischen Auswirkungen auf Planung und Dokumentation. Dies ist immer eine fachliche Einschätzung des Leistungserbringers. Im Rahmen der Fallsteuerung werden diese Folgeplanungen vom LWV Hessen wie gewohnt bearbeitet.
In folgenden Fallkonstellationen ist keine Entfristung von Kostenzusagen möglich:
Darüber hinaus sind an dieser Stelle auch Leistungen der Eingliederungshilfe durch Leistungserbringende zu benennen, die aufgrund konzeptioneller Festlegungen eine Betreuung nur für einen bestimmten Zeitraum vorsehen.
Auch gibt es weitere Fallkonstellationen, in denen eine Befristung der Leistungen der Eingliederungshilfe notwendig erscheint. Dies ist jedoch von dem jeweils betroffenen Einzelfall und der zugrunde liegenden Bedarfssituation abhängig.