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Entfristung von Kostenzusagen

Entfristung von Kostenzusagen

Kurzübersicht

Kostenzusagen in der Eingliederungshilfe sind ab Mai 2025 regelhaft nicht mehr zu befristen. Die bisherige regelhafte Folgeplanung nach spätestens zwei Jahren entfällt, wenn Leistungen bereits auf die neue Leistungs- und Finanzierungssystematik umgestellt sind. Für Fälle in der Übergangsfinanzierung ist bis Ende 2025 ein PiT auf Grundlage der neuen LFS erforderlich. Zudem wird bis auf Weiteres ein vereinfachtes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung des Gesamtplans eingeführt.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Regionalteam. Oder senden Sie uns eine Mail an pit@lwv-hessen.de 

Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Text:

Verfahren zur Information über die Entfristung der Kostenzusagen

Auswirkung auf die Folgeplanung

Vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans

Evaluation, Dokumentation und Folgeplanung

Ausnahmen von der Entfristung der Kostenzusagen

Verfahren zur Information über die Entfristung der Kostenzusagen

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hat sich im Februar 2025 dazu entschieden, Kostenzusagen im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX regelhaft nicht mehr zu befristen. Zum 01.05.2025 erfolgte zunächst die technische Umsetzung, so dass Abrechnungen der Leistungen (rückwirkend und zukünftig) für Leistungserbringende ermöglicht wurden.

Noch im Juli 2025 wird an leistungsberechtigte Personen/rechtliche Betreuungen ein Serienbrief mit dem Inhalt versandt, dass das Datum der Befristung in der erteilten Kostenzusage nicht mehr gültig ist und die Kosten der Betreuung auch über das genannte Datum hinaus übernommen werden. Die Versendung der über 30.000 Briefe erfolgt schrittweise und wird voraussichtlich Anfang August abgeschlossen sein.

Es ist geplant, nach Versendung der Serienbriefe Listen seitens des LWV zu erstellen und den Leistungserbringenden zur Verfügung zu stellen, um diese über die von der Entfristung umfassten leistungsberechtigten Personen zu informieren.

Auswirkung auf die Folgeplanung

Die Entfristung der Kostenzusagen hat Auswirkungen auf die Folgeplanungen, da die regelhafte Erstellung der PiT innerhalb des bisherigen 2-Jahres-Turnus somit entfällt.

Dies gilt sowohl für die von Leistungserbringenden zu erstellende PiT als auch für die PiT im Rahmen der 10%-Regelung. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung bereits über die neue Leistungs- und Finanzierungssystematik finanziert wird.

In allen Einzelfällen, in denen noch die so genannte Übergangsfinanzierung greift, ist bis Ende des Jahres 2025 ein PiT auf Grundlage der neuen Leistungs- und Finanzierungssystematik zu erstellen und der zuständigen Sachbearbeitung des LWV Hessen zu übermitteln.

Vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans

Um das gesetzlich vorgeschriebene Gesamtplanverfahren und die damit verbundene regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans – spätestens alle zwei Jahre – verlässlich sicherzustellen, wird bis auf Weiteres ein so genanntes „vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans“ eingeführt.

Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt eine Abstimmung durch die Sachbearbeitung des LWV Hessen mit der leistungsberechtigten Person, ihrer rechtlichen Betreuung sowie mit den Leistungserbringenden – in der Regel in Form schriftlicher Anfragen zur Bedarfsüberprüfung.

Die Initiative zur Durchführung dieses vereinfachten Verfahrens geht dabei von den Mitarbeitenden des LWV Hessen aus. Für Leistungserbringende entstehen hieraus keine zusätzlichen Fristen oder Verpflichtungen.

Evaluation, Dokumentation und Folgeplanung

Durch die Entfristung werden die Regelungen der Rahmenverträge 2 und 3 zur Dokumentation und Evaluation nicht berührt. Auch weiterhin ist bei geänderten Bedarfssituationen mit Einfluss auf den zu finanzierenden Leistungsumfang oder wesentliche Leistungsinhalte ein PiT zu erstellen und uns zu übermitteln.

Ausnahmen von der Entfristung der Kostenzusagen

In folgenden Fallkonstellationen ist keine Entfristung von Kostenzusagen möglich:

  • befristet erteilter ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel
  • Leistungen im Bereich der „134er Einrichtungen“ der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII und SGB IX
  • Leistungen bei vorübergehender Betreuung von nicht krankenhausbehandlungsbedürftigen Menschen mit seelischer Behinderung (NKB)
  • Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ab dem 63. Lebensjahr (Kostenzusagen erfolgen regelhaft bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze)
  • Leistungen im Bereich der Hilfen zur Hochschulbildung
  • Leistungen im Bereich der Autismus-Therapie
  • Leistungen bei geschlossener Unterbringung bzw. Unterbringungsbeschluss
  • Leistungen im Bereich der Übergangseinrichtungen
  • Leistungen zur Beförderung, sofern dies die einzige Leistung der Eingliederungshilfe ist
  • Leistungen im Rahmen einer pauschalen Geldleistung (Freizeit, Haushalt), sofern dies die einzige Leistung der Eingliederungshilfe ist
  • Leistungen nach § 14 SGB IX, wenn der LWV Hessen als unzuständiger bzw. vorläufig leistender Träger der Eingliederungshilfe eintritt
  • Leistungen im Rahmen der „verbindlichen Anfangsbewilligung“
  • Leistungen des Budgets für Ausbildung
  • Leistungen des Budgets für Arbeit
  • Leistungen der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege.

Darüber hinaus sind an dieser Stelle auch Leistungen der Eingliederungshilfe durch Leistungserbringende zu benennen, die aufgrund konzeptioneller Festlegungen eine Betreuung nur für einen bestimmten Zeitraum vorsehen.

Auch gibt es weitere Fallkonstellationen, in denen eine Befristung der Leistungen der Eingliederungshilfe notwendig erscheint. Dies ist jedoch von dem jeweils betroffenen Einzelfall und der zugrunde liegenden Bedarfssituation abhängig.