Diese Arbeitshilfe dient dazu, die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 81 SGB IX zu schärfen und insbesondere auf gesondert vorgehaltenen Flächen[1] die Abgrenzung zu Assistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX herauszuarbeiten.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Sozialen Teilhabe gemäß § 81 SGB IX erbracht, um leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie kommen an verschiedenen Orten im Sozialraum in Betracht (z.B. auch in der eigenen Häuslichkeit).
Die Leistungen sind in Nummer 2.4.5. des Rahmenvertrages 3[2] geregelt. Die Vertragsparteien haben sich im Zuge der Verhandlungen darauf verständigt, dass nicht pauschal alle Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen Leistungen gemäß § 81 SGB IX sind. Anhand der Zielsetzung der Leistung ist zu unterscheiden, ob es sich um Leistungen der qualifizierten, kompensatorischen Assistenz oder Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten handelt.
Es ist zu beachten, dass auf gesondert vorgehaltenen Flächen grundsätzlich alle der vorgenannten Leistungen in Betracht kommen können. Das heißt einerseits, dass konzeptionell und beim Abschluss einer Leistungsvereinbarung keine der Leistungen ausgeschlossen werden können. Andererseits können im Einzelfall nicht alle Leistungen pauschal den Leistungen gemäß § 81 SGB IX zugeordnet werden.
Aufgrund der Arbeit mit komplex beeinträchtigten Personen ist insbesondere in Einrichtungen und Gruppen gemäß § 219 Abs. 3 SGB IX (Tagesförderstätten) davon auszugehen, dass die Leistungen häufig auf die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung oder die Begleitung abzielen (kompensatorische Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).
In Abgrenzung zu den Leistungen der qualifizierten Assistenz (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) handelt es sich bei Leistungen gemäß § 81 SGB IX um Schulungen oder ähnliche Maßnahmen in bestimmten Lebenssituationen, mit bestimmten Zielsetzungen. Diese sind regelhaft zeitlich befristet und werden gemeinsam von mehreren leistungsberechtigten Personen in Anspruch genommen. Die dazu ggf. erforderliche Begleitung zu einer solchen Maßnahme ist aufgrund der Zielsetzung der kompensatorischen Assistenz zuzuordnen.
Die individuellen Zeiten können den Leistungen gemäß § 81 SGB IX zugeordnet werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzung dabei ist, dass eine Fähigkeit vorhanden ist, an der mit dem Vorgehen angesetzt werden kann, bzw. deren Erhalt und/oder Erwerb auch erreichbar sein kann.
Aufgrund der inhaltlichen Zielsetzung werden Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Nr. 2.4.5 Abs. 2 Rahmenvertrag 3 einer qualifizierten Assistenz zugeordnet, d.h. letztlich werden die individuellen Zeiten im Rahmen der qualifizierten Assistenz und § 81 SGB IX in einer gemeinsamen Leistungsgruppe abgebildet. Hierauf hatten sich die Vertragsparteien verständigt, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für
[1] ehemals teilstationäre Angebote: Gestaltung des Tages, Tagesstätten, Einrichtungen und Gruppen gemäß § 219 Absatz 3 SGB IX (Tagesförderstätten) und vergleichbare Angebote
[2] Hessischer Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung nach Beendigung der Schulausbildung (Sekundarstufe II) für den Zeitraum ab 01.07.2023