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Abschnitte 12 - 13: Federführung bei der Erstellung und bei der Koordination

Abschnitte 12 - 13: Federführung bei der Erstellung und bei der Koordination

Der Abschnitt 12 Federführung bei der Erstellung benennt die Verantwortlichen für den Gesamtprozess der PiT-Erstellung, von der Bedarfsermittlung bis hin zur Teilhabeplanung. Dazu zählen beispielsweise die fachlich-inhaltliche Arbeit wie auch organisatorische Aufgaben (etwa Terminabsprachen oder die strukturierte Zusammenführung von Informationen), wenn mehrere Personen an der Erstellung des PiT beteiligt sind.

Sind mehrere Leistungserbringer oder Dienste beteiligt, ist die Federführung und die damit verbundene Wahrnehmung der Prozessverantwortung unter ihnen abzustimmen. In Abschnitt 12 wird diese Person mit ihren Kontaktdaten dokumentiert. Diese Angaben unterstützen die Beteiligten bei einer ggf. erforderlichen Kontaktaufnahme zur Klärung der im PiT dokumentierten Ergebnisse der Bedarfsermittlung bzw. zur Abstimmung der Teilhabeplanung. Die Federführung bei der Erstellung umfasst also die Verantwortung für die Bedarfsermittlung und die Erstellung der Teilhabeplanung im PiT.

Abschnitt 13 Federführung bei der Koordination: Werden Leistungen von verschiedenen Leistungserbringern (Institutionen, Dienste, Dienstleister u. a.) erbracht, soll hier die Person benannt werden, die die Verantwortung für die Koordination der Umsetzung der in der Teilhabeplanung beschriebenen Leistungen übernimmt. Dabei sollte es auch denkbar sein, dass die leistungsberechtigte Person selbst die Umsetzung ihrer Teilhabeplanung koordiniert  wenn sie dies wünscht und soweit es ihr möglich ist. Bei mehreren Beteiligten gilt es, sich auf eine koordinierende Person zu einigen. Beispielsweise auf den Leistungserbringer, der den überwiegenden Anteil der Leistungen erbringt. Die entsprechende Dokumentation der Kontaktdaten erfolgt in diesem Abschnitt. Die Federführung bei der Koordination umfasst also die Verantwortung für die Umsetzung der im PiT dokumentierten Teilhabeplanung.

 

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