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MANUAL ZUR ANWENDUNG DES PiT

Personenzentrierter integrierter Teilhabeplan

Instrument zur Bedarfsermittlung des LWV Hessen gem. §§ 13, 118 SGB IX

Manual (Stand: 31.03.2023)

Inhalt

Einleitung

Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung mit dem PiT

Der PiT im Gesamtplanverfahren

Der PiT im DV-Verfahren PerSEH

Bogen „Qualität und Berichterstattung“

Zeitraum

Ziele

Geplantes Vorgehen im Überprüfungszeitraum - Geplante Leistungen im Überprüfungszeitraum

Vorbemerkung zu den Fragen an die leistungsberechtigte Person

Mitwirkende und Unterschrift

ID Nummer

Abschnitt 1 – Sozialdaten

     Antragstellende Person

     Assistenz im Krankenhaus erforderlich

     Person des Vertrauens

     Rechtliche Betreuung oder Vollmacht

Abschnitt 2 – Bisherige und aktuelle Lebenslage, Sozialraumbezug, Beschäftigung

        Beschreibung der Lebenssituation

        Beschreibung der Ausbildungs- Beschäftigungssituation

Abschnitt 3 – Bisherige Leistungen und Unterstützungen

         Vorbemerkung Ziele und Zielformulierung

Abschnitt 4 – Wünsche und Lebensziele

Abschnitt 5 – Teilhabeziele

Abschnitt 6 - Aktivitäten und Teilhabe sowie Kontextfaktoren

         Abschnitt 6.1 personbezogene Faktoren

         Abschnitt 6.2 relevante Lebensbereiche

Abschnitt 7 – Medizinisch-diagnostische Klärung

Abschnitt 8 – Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad

Abschnitt 9 – Geplante Teilhabe-Leistungen

         Abschnitt 9.1 Vorgehen und Leistungen zur Sozialen Teilhabe

         Abschnitt 9.2 Vorgehen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

         Abschnitt 9.3 Vorgehen und Leistungen zur Teilhabe an Bildung

         Abschnitt 9.4 Vorgehen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Abschnitt 10 - Bisherige Erfahrungen mit Unterstützungen

Abschnitt 11 - Abweichende Sichtweisen Dritter, anderer Beteiligter

Abschnitt 12 - Federführung bei der Erstellung

Abschnitt 13 - Federführung bei der Koordination

Abschnitt 14 - Weitere genutzte Dokumente

Abschnitt 15 - Folgende Dokumente wurden ausgehändigt

Abschnitt 16 – Übersicht der Planung

Abschnitt 17 – Verfahren der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung

Abschnitt 18 - Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung

 

Einleitung

Der „Personenzentrierte integrierte Teilhabeplan“ (PiT) ist das Instrument zur Bedarfsermittlung und Teilhabplanung gem. §§ 13,118 SGB IX in Hessen. Er ist Kernstück der personenzentrierten, ziel- und teilhabeorientierten Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung in Hessen. Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung sind wesentlicher Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und eine anspruchsvolle fachliche Aufgabe.

Ausgangspunkte des PiT waren die Anforderungen des SGB IX zur Vereinheitlichung von Verfahren und Instrumenten der Bedarfsermittlung und für seine Weiterentwicklung die Anforderungen der neuen Finanzierungssystematik für Leistungen der Eingliederungshilfe in Hessen. Dabei wurden die verschiedenen Ansätze in anderen Bundesländern beobachtet sowie Empfehlungen von Fachgesellschaften berücksichtigt. Fachliche Grundlagen, die Forderung nach einer personenzentrierten Ausgestaltung der Bedarfsermittlung, nach zielorientierter Planung der Leistungen, partizipativer Gestaltung des Gesamtplanverfahrens haben den Entwicklungsprozess mitbestimmt.

Der PiT ist DV gestützt und übernimmt zur Erleichterung der Bearbeitung soweit möglich Daten aus den LWV internen DV-Systemen. Die Ergebnisse einer umfassenden technischen Beratung, insbesondere zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit, wurden bei der Entwicklung umgesetzt. Der PiT ermöglicht Auswertungen und die Bereitstellung von Daten für ein Fachcontrolling, für Verfahrensberichte, für die BAGüS sowie für die Projektbegleitung BTHG. Mit den Rahmenverträgen gem. § 131 SGB IX wurde die Grundlage für eine Finanzierungssystematik gelegt, die den fachlichen Vorgaben des SGB IX entspricht. Sie wird ab dem Jahr 2023 umgesetzt. Den damit einhergehenden Veränderungen wird mit dem PiT Rechnung getragen.

Das SGB IX weist den Weg von der Fürsorge zur Selbstbestimmung. Gleichzeitig sind die Beteiligten im Leistungsdreieck der Eingliederungshilfe (Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigte) vielfach noch bisherigen Sichtweisen verhaftet. Der PiT ist in seiner Struktur darauf ausgelegt, die auf dem Weg noch notwendigen Veränderungen sichtbar zu machen und darzustellen. Die ICF ist dabei Garant für den Paradigmenwechsel, den Menschen in seinem Umfeld wahrzunehmen, indem nach dem Handlungsprinzip der Sozialraumorientierung gearbeitet wird. Die Anwendung der ICF im PiT ist für den LWV Hessen der Wegweiser in Richtung Umsetzung des im SGB IX vorgegebenen Paradigmenwechsels von der Fürsorge zur Selbstbestimmung, von der Angebots- zur Personenzentrierung und zur Wahrnehmung des Menschen in seinem Sozialraum. Die konsequente Anwendung der Haltung und Sichtweise der ICF, wie sie im PiT umgesetzt wurde, stärkt das Handlungsprinzip der Sozialraumorientierung.

Das Manual ergänzt die Lernplattform auf der Website des LWV Hessen. Auf der Lernplattform stehen Lernvideos zu den einzelnen Abschnitten des PiT zur Verfügung. Außerdem ein Glossar, das Grundbegriffe und Leistungen der Eingliederungshilfe definierend erläutert. Und eine Liste in der Anwendung des PiT häufig gestellter Fragen (FAQ), die fortlaufend aktualisiert wird.

Dieses Instrumentarium stellt Nutzer:innen des PiT eine Einführung in das Instrument, seine fachlichen Grundlagen und seine Handhabung zur Verfügung. Erstellt und fortgeführt wird es vom Funktionsbereich Grundsatz Bedarfsermittlung des LWV Hessen. Die Lernplattform verbunden mit den entsprechenden Materialien soll Nutzer:innen des PiT in dessen Anwendung künftig begleiten.

Für Fragen und für Anregungen zur Weiterentwicklung des PiT und des Verfahrens der personenzentrierten Bedarfsermittlung in Hessen steht die Emailadresse:

pit@lwv-hessen.de

zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen und wünschen gutes Gelingen in der Arbeit mit dem PiT.

Das Team des FuB Grundsatz Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung

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Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung mit dem PiT

Bedarfsermittlung ist ein ergebnisoffener Prozess. PiT und der zugehörige QuB dienen in diesem Prozess als Leitfaden für die Gestaltung des Gesprächs zur Bedarfsermittlung. Das Gespräch soll der Struktur des PiT nicht linear folgen. Die Elemente des PiT und des QuB sollten der bedarfsermittelnden Person aber während des Gesprächs bewusst sein. Sie sollten passend zum Gesprächsverlauf und je nach Notwendigkeit im Einzelfall eingebracht werden. Nicht im Sinne eines Fragebogens, der von der leistungsberechtigten Person mit Unterstützung abgearbeitet werden muss. Dies würde für die Beteiligten ggf. eine starke Belastung oder eine Überforderung darstellen. Der PiT soll vielmehr Hilfsmittel der Gesprächsgestaltung für Professionelle werden, wenn sie die Aufgabe der Federführung bei der Bedarfsermittlung -und Teilhabeplanung wahrnehmen. So bietet beispielsweise der QuB mit seinem Blick zurück den Ausgangspunkt für eine etwaige Folgeplanung.

Bei der Bedarfsermittlung mit dem PiT steht die Perspektive der leistungsberechtigten Person im Mittelpunkt - der PiT ist Instrument der leistungsberechtigten Person. Entsprechend der Vorgaben des §118 SGBIX, wird im Instrument zur Bedarfsermittlung der Wunsch der leistungsberechtigten Personen festgehalten. Im Prozess der Bedarfsermittlung werden dann gemeinsam Teilhabe-Ziele entwickelt, die ebenfalls im PiT festgehalten werden. Im PiT wird dokumentiert, wie an der Erreichung individueller Ziele gearbeitet werden soll, was dazu ermittelt und zwischen den Beteiligten abgestimmt wurde. Der PiT fokussiert darauf, was die leistungsberechtigte Person mitbringt, wie ihre aktuelle Situation ist, was angestrebt wird und sich verändern soll/muss. Funktionsbeeinträchtigungen werden dargestellt, indem Aktivität und Teilhabe in den für die leistungsberechtigte Person relevanten Lebensbereichen beschrieben werden. Über die Beschreibung von Umweltfaktoren als Förderfaktoren oder Barrieren werden die Art und Weise der Leistungserbringung bestimmt, indem Handlungs- und Veränderungsbedarfe im Sozialraum leistungsberechtigter Personen aufgezeigt und die Leistungserbringung als Umweltfaktor in den Blick genommen wird.

Bei allen Beschreibungen gilt es, sich zu fokussieren: Die Kunst, das Wesentliche zu beschreiben, liegt bei den Bedarfsermittelnden. Es ist ihre Aufgabe, es mit den leistungsberechtigten Menschen herauszuarbeiten. Dazu gehört es, wesentliche wichtige Ziele zu formulieren, die leistbar sind. Fokussierung schafft Klarheit im Unterstützungsprozess.

Der PiT ist in das DV-Verfahren PerSEH eingebettet. PerSEH bildet Entwicklungen und Veränderungen im Verlauf ab: Beginnend mit der Neuplanung über den ersten QuB hin zur Folgeplanung und danach weiteren Folgeplanungen. So entsteht nach und nach ein umfassendes Bild eines Entwicklungsprozesses im Verlauf der Teilhabe-Leistungen. Das ermöglicht es, auf eine Vielzahl bereits erfasster Informationen zurückzugreifen und diese nicht wiederholen zu müssen.

PiT und QuB führen die gesetzlichen Vorgaben für eine Vielzahl denkbarer Konstellationen in einem Bedarfsermittlungsinstrument zusammen. Abschnitte, Eingabefelder fragen viele Informationen ab, die nicht alle in jedem Fall von gleicher Bedeutung sind. Bedarfsermittelnde Personen entscheiden in der Anwendung des PiT nach ihrer fachlichen Einschätzung, welche Bereiche bearbeitet werden. Dazu zählen beispielsweise die Bereiche, in denen Teilhabeziele umgesetzt werden, zu denen relevante Informationen für den Planungszeitraum vorliegen oder etwas Neues bzw. für das Verständnis des Einzelfalls Wesentliches zu sagen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass regelmäßig nur ein Teil der auszufüllenden Auswahl- und Textfelder genutzt werden. Eine Kennzeichnung der im individuellen Einzelfall nicht relevanten Felder ist nicht vorgesehen. Bereits gegebene Informationen müssen nicht an anderer Stelle wiederholt werden.

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Der PiT im Gesamtplanverfahren

Gem. der BAGüS-Orientierungshilfe zur Gesamtplanung (Stand Februar 2018) sind Bedarfsermittlung und PiT Kernelemente des in §§ 117 SGB IX ff. normierten Gesamtplanverfahrens:

In § 117 Abs. 1 Nr. 3. SGB IX werden die Kriterien formuliert, die bei der Bedarfsermittlung mit dem PiT zu beachten sind:

a) transparent: Das Verfahren soll so gestaltet werden, dass alle Beteiligten - vor allem aber der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seiner kommunikativen Fähigkeiten – Ziel, Ablauf und Hintergrund des Gesamtplanverfahrens nachvollziehen können. Es muss deutlich werden, wie und nach welchen Kriterien, mit welchen Methoden und mit welchen Instrumenten der individuelle Bedarf ermittelt und festgestellt wird.

b) trägerübergreifend: Die Bedarfsermittlung darf sich nicht nur auf die Teilhabeaspekte beschränken, die mithilfe von Eingliederungshilfeleistungen voraussichtlich überwunden werden können, sondern hat die Bedarfe einer Person ganzheitlich auf der Basis des bio-psycho-sozialen Modells der ICF zu erfassen. Eine leistungsrechtliche Zuordnung zu unterschiedlichen Leistungsträgern erfolgt erst in einem zweiten Schritt.

c) interdisziplinär: Am Gesamtplanverfahren sind die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen.

d) konsensorientiert: der Träger der Eingliederungshilfe hat darauf hinzuwirken, dass Entscheidungen unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person im Konsens erreicht werden.

e) individuell: Das Gesamtplanverfahren ist auf die individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung ausgerichtet. Es erfolgt personenzentriert.

f) lebensweltbezogen: Darunter ist der Bezug zu den aktuellen Lebensverhältnissen eines Menschen zu verstehen, zum Beispiel familiäre und andere soziale Beziehungen, individuelle Lebensbedingungen, Alltagserfahrungen und andere Hintergründe.

g) sozialraumorientiert: Der Sozialraum und seine Ressourcen sind bei der Bedarfsermittlung und -feststellung zu berücksichtigen, sowohl in der Form der Barrieren, die ein Sozialraum beinhalten kann (z.B. fehlender ÖPNV, fehlende Angebote), als auch in seinen Förderfaktoren (etwa funktionierendes Quartier, ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, Gelegenheiten zur Freizeitgestaltung).

h) zielorientiert: Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind mit Teilhabezielen und Zielerreichungskriterien zu verbinden, die prognostisch zu erreichen sind. Dies können sowohl Förderziele als auch Erhaltungsziele sein.

Mit dem PiT werden die gesetzlich vorgegebenen Kriterien umgesetzt. Die im SGB IX vorgegebenen Leistungsarten der Eingliederungshilfe (Leistungen zur Sozialen Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Bildung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) sind seine strukturierenden Elemente. Der PiT dient dazu, die Ergebnisse der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung, die durch den LWV Hessen als Träger der Eingliederungshilfe bzw. im Rahmen der Folgeplanung durch die Leistungserbringer:innen erfolgt, zu dokumentieren. Der PiT bildet die Grundlage für die Feststellung der Leistungen, die Erstellung des Gesamtplanes sowie für den Erlass des Verwaltungsaktes (Bescheidung). Gleichzeitig soll er die Leistungserbringer:innen in die Lage versetzen, ihren Unterstützungssauftrag zu erfassen und im Rahmen der Folgeplanung bedarfsgerecht fortzuschreiben.

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Der PiT im DV-Verfahren PerSEH

Der PiT ist ein DV-gestütztes Instrument, dessen Bearbeitung im DV-Verfahren PerSEH, innerhalb der Vorgänge Neuplanung oder Folgeplanung, erfolgt. Zur Bearbeitung werden sowohl Ankreuzfelder, Auswahllisten als auch Felder für freie Texteingaben angeboten. PerSEH ermöglicht die Auswertung von Daten, wie dies im HAG und SGB IX vorgesehen bzw. für die Planung von Unterstützungsstrukturen notwendig ist.

Die erste Ebene in PerSEH dokumentiert die Personendaten leistungsberechtigter Personen so, wie sie für alle nachgeordneten Vorgänge auf der Vorgangsebene benötigt werden. Neben den Sozialdaten (z.B. Name, Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand), werden Informationen zur Art der Behinderung, Sozialversicherung u. ä. sowie Angaben zur rechtlichen Betreuung oder Vollmacht, erfasst. Diese Daten werden aus dem LWV-internen DV-Verfahren vorbelegt und in die nachgeordneten Vorgänge Neuplanung oder Folgeplanung übernommen. Die Daten sind hinsichtlich ihrer Aktualität und Richtigkeit zu prüfen. Veränderungen oder Korrekturen können manuell vorgenommen werden. Änderungen der Ebene Personendaten werden in die Vorgänge Neuplanung oder Folgeplanung übernommen, wenn diese Vorgänge nach der Korrektur angelegt werden.

Umgekehrt gilt: Auf der Ebene der Vorgänge vorgenommene Änderungen werden weder auf die Personenebene noch in die weiteren DV-Systeme übernommen. Sie sind daher auf allen Ebenen zu korrigieren und außerdem der Sachbearbeitung des LWV Hessen mitzuteilen.

Auf der PerSEH Vorgangsebene findet sich die Information, ob es sich um eine Neu- oder Folgeplanung handelt. Anzupassen ist an dieser Stelle der empfohlene Planungszeitraum, der maximal 2 Jahre betragen kann. Bei Neuplanungen kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, einen kürzeren Zeitraum für die Teilhabeplanung abzustimmen, weil Ziele und Vorgehen zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht präzise erfasst werden können.

Auf dem Vorblatt des PiT, vor dem Abschnitt 1, finden sich allgemeine Informationen wie die Identifikationsnummer (ID) und die Versionsnummer des PiT. Das Vorblatt erscheint in der Druckversion nicht.

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Bogen "Qualität und Berichterstattung"

Der Bogen „Qualität und Berichterstattung“ (QuB) dient der im SGB IX vorgesehenen Bewertung des Verlaufs bzw. der erreichten Ergebnisse im vorangegangenen Planungszeitraum. Die subjektive Einschätzung durch die leistungsberechtigte Person und deren Zufriedenheit steht dabei im Vordergrund.

Der QuB bildet den Ausgangspunkt für eine daran anknüpfende Folgeplanung oder dient der Reflexion der Wirkung einer Unterstützung beim Ausscheiden aus dem Leistungsbezug. Mit dem QuB werden die Vorgaben des SGB IX zu Personenzentrierung, Transparenz und Beteiligung der leistungsberechtigten Person als Grundlage der Teilhabeplanung umgesetzt.

Vor einer Folgeplanung steht mit dem bearbeiteten Bogen QuB allen Beteiligten: den leistungsberechtigten Personen, den rechtlichen Betreuer:innen, den Erstellenden, den Bedarfsermittelnden und weiteren beteiligten Personen ein zusammenfassender Überblick über

  • den Verlauf und das Vorgehen im vorangegangenen Planungszeitraum,
  • die Überprüfung der gemeinsam angestrebten Ziele,
  • die Verfügbarkeit erforderlicher Unterstützungsstrukturen im Sozialraum,
  • bestehende Förderfaktoren und Barrieren sowie
  • die subjektive Einschätzung der Lebenszufriedenheit durch die leistungsberechtigte Person

zur Verfügung. Aus diesen Angaben können außerdem kontinuierlich wichtige Erkenntnisse über vorhandene bzw. fehlende Strukturen im Sozialraum auf der Einzelfallebene abgeleitet werden.

Der QuB ist ein eigener Bogen im DV-Verfahren PerSEH. Er wird regelhaft vor jeder Folgeplanung bearbeitet. Die Ergebnisse können grundlegende Erkenntnisse liefern und werden in die Folgeplanung einbezogen.

Zu beachten ist:

Bei einer Folgeplanung ist immer zuerst der Bogen QuB auszufüllen, da bestehende Ziele aus dem vorangegangen Planungszeitraum automatisch in den Folge-PiT übertragen werden und innerhalb des PiT nicht veränderbar sind.

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Zeitraum

Zunächst ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Berichterstattung bezieht. Liegt ein PiT vor, ist hier ein Zeitraum bereits voreingestellt, in den anderen Fällen ist der Überprüfungszeitraum manuell einzutragen.

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Ziele

Die Ziele und die Art der Ziele (d.h. Veränderungs- oder Stabilisierungsziel) können aus den Abschnitten 5.1 bis 5.4 des letzten PiT übernommen werden. Liegt ein PiT neuer Version vor, werden die Ziele automatisch vorbelegt. In allen anderen Fällen sind die Ziele an dieser Stelle manuell einzutragen.

Im Anschluss folgt dann eine Reflektion, orientiert an folgenden Fragen: 

  • Was war für die persönliche Entwicklung und Zielerreichung hilfreich – was eher nicht?
  • War das Ziel richtig, oder hat sich herausgestellt, dass es zu anspruchsvoll war und zunächst viele kleine andere Schritte notwendig sind?
  • War die Unterstützung passgenau in Art und Umfang?

Auf der Grundlage dieses Reflexionsprozesses ist es möglich, die Zielsetzungen immer präziser zu fassen und die Unterstützung entsprechend auszurichten. Jedes der einzelnen Ziele aus den Teilhabezielbereichen zur sozialen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Medizinischen Rehabilitation aus der vorausgegangenen Planung soll hier im Hinblick auf den Grad Zielerreichung eingeschätzt werden. Dazu steht die folgende Bewertungsskala zur Verfügung:

1 - erreicht
2 - überwiegend erreicht
3 - eher erreicht
4 - eher nicht erreicht
5 - überwiegend nicht erreicht
6 - nicht erreicht 

Der Grad der Zielerreichung wird ergänzend farblich dargestellt.

Jedes Ziel wird danach dahingehend überprüft, ob die Art des Ziels für den neuen Planungszeitraum anzupassen ist.

Als nächstes ist anzugeben ob das Ziel beibehalten werden soll. Wird es beibehalten, überträgt sich das Ziel automatisch in Abschnitt 5 des folgenden PiT.

Nachfolgend ist der Blick auf den Indikator für das einzelne Ziel zu richten. Auch hier ist zu bewerten, ob dieser geändert werden soll. Wurde angegeben, dass der Indikator beibehalten werden soll, erfolgt die Übertragung in den folgenden PiT.

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Geplantes Vorgehen im Überprüfungszeitraum - Geplante Leistungen im Überprüfungszeitraum

Liegt ein PiT neuer Version vor, auf dessen Grundlage eine Folgeplanung erstellt wird, sind das geplante Vorgehen und die geplanten Leistungen vorausgefüllt. Liegt kein PiT neuer Version vor, sind diese beiden Bereiche des QuB nicht manuell zu ergänzen.

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Vorbemerkung zu den Fragen an die leistungsberechtigte Person

Im Gespräch mit der leistungsberechtigten Person sollen die nachfolgend dargestellten Zielfragen erörtert werden. Sie sollen für das Gespräch zur Bedarfsermittlung als Strukturierungshilfe dienen. Sie sind keine abzuarbeitende Liste, die eine Reihenfolge vorgibt. Die Beantwortung der Fragen seitens der leistungsberechtigten Person ist immer freiwillig. Es gilt auch hier, dass nur die Felder bearbeitet werden, in denen relevantes zu sagen ist. Wird die Beantwortung einer Frage seitens der leistungsberechtigen Person abgelehnt oder kann sie nicht beantwortet werden, so sollte dies kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der QuB durch Dritte ausgefüllt wurde.

Die Frage nach der allgemeinen Zufriedenheit soll „Türöffner“ für die Folgeplanung sein. Wichtig ist deshalb, dass diese Frage im Gespräch nicht als letzte gestellt wird. Wenn sich ergibt, dass eine leistungsberechtigte Person mit der bisherigen Unterstützung sehr unzufrieden ist, wird erkennbar, dass Veränderungen erforderlich sind. Dies kann ein guter Einstieg in die Folgeplanung sein. Gleiches gilt umgekehrt genauso, wenn die Unterstützung wunschgemäß verläuft. Da die Frage teilweise auch herausfordernd für die leistungsberechtigte Person sein kann, ist der Zeitpunkt, sie zu stellen, im Rahmen von Fachlichkeit der bedarfsermittelnden Personen passend zu wählen.

Wie wurden Sie an der Bedarfsermittlung mit dem PiT beteiligt?

Hier ist zu beschreiben, wie die leistungsberechtigte Person an der Bedarfsermittlung beteiligt wurde. Die Perspektive der leistungsberechtigten Person ist hier maßgebend. Die Beteiligung kann im Gespräch, mit Hilfsmitteln aber auch in anderer Form stattfinden. Sollten Aussagen anderer Personen hinzugezogen werden, ist dies im gesamten Bogen QuB möglich aber auch entsprechend kenntlich zu machen.

Haben sie die Unterstützung so wie geplant erhalten?

Die Frage ist darauf ausgerichtet, ob die leistungsberechtigte Person aus ihrer Sicht die Unterstützung so erhalten hat, wie es vereinbart war. Wenn im zurückliegenden Planungszeitraum eine Anpassung der Ziele und der verabredeten Leistungen erfolgt ist, ist auf die zuletzt getroffenen Vereinbarungen gedanklich Bezug zu nehmen. Über ein Auswahlfeld  wird eine entsprechende Festlegung getroffen. Zur Auswahl stehen:

  • Ja
  • Meistens ja
  • Oft nicht
  • Und nein

Daran schließen sich die Fragen an

  • Was ist gut gelaufen?
  • Was ist schlecht gelaufen?

Diese Fragen sind wiederum aus der Perspektive der leistungsberechtigten Person im Eingabefeld zu beantworten.

Welche Hindernisse erleben sie?

Diese Frage dient der Wahrnehmung bestehender Hindernisse oder auch Barrieren, die sich negativ auf die Erbringung der Leistungen bzw. auf die Zielerreichung ausgewirkt haben. Es ist im Eingabefeld zu erläutern, was sich als Barriere ausgewirkt hat und/oder empfunden wurde. Gemeint sind hier vor allem Barrieren im Sozialraum der leistungsberechtigten Person. Als Beispiel wäre an dieser Stelle eine fehlende Vereinsstruktur oder fehlende Busverbindung anzugeben.

Hat sich in ihrem Leben etwas verändert?

Über ein Auswahlfeld wird angegeben, ob sich nach Einschätzung der leistungsberechtigten Person etwas in ihrem Leben verändert hat. Die Auswahlmöglichkeiten sind hier: „ja“ oder „nein. Wird „ja“ ausgewählt, öffnet sich ein weiteres Auswahlfeld, in dem angegeben werden kann, was sich konkret bei der leistungsberechtigten Person verändert hat. Zur Auswahl stehen:

  • Meine Gesundheit
  • Meine Wohnsituation
  • Meine Arbeit
  • Meine Unterstützung
  • Meine Kontakte
  • Sonstiges

Es schließt sich ein Eingabefeld an, in dem die Veränderungen beschrieben werden können.

Andere Menschen oder Dinge helfen ihnen, ihre Ziele zu erreichen. Klappt das?

An dieser Stelle sollen die sozialräumlichen Ressourcen betrachtet werden. Hier liegt der Fokus auf den Rahmenbedingungen die sich als teilhabefördernd bzw. als besonders positiv für die leistungsberechtigte Person herausgestellt haben. Über ein Auswahlfeld wird angegeben ob und inwieweit die Ressourcen verfügbar waren, also ob dies klappt. Zur Auswahl stehen hier:

  • Ja
  • Meistens ja
  • Oft nicht
  • nein

 Es schließen sich die Fragen an

  • Was klappt gut?
  • Was klappt nicht so gut?

In einem Eingabefeld besteht die Möglichkeit dies noch genauer zu erläutern.

Wie zufrieden sind sie mit ihrem Leben?

Diese Frage dient dazu, die allgemeine Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person wiederzugeben. Die Wahrnehmung, mit dem eigenen Leben zufrieden zu sein, kann ein wichtiges Indiz für eine gelingende Leistung sein. Dazu sind im Bogen folgende Auswahlmöglichkeiten vorgesehen, die Auswahl ist entsprechend zu erläutern:

  • Sehr zufrieden
  • Eher zufrieden
  • Eher unzufrieden
  • Sehr unzufrieden

Im Ausdruck erscheint hinter der ausgewählten Zufriedenheit ein passendes Emoji, um diese zu verdeutlichen. In einem weiteren Textfeld kann, sofern von der leistungsberechtigten Person gewünscht, eine Erläuterung zur Zufriedenheit abgegeben werden.

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Mitwirkende und Unterschrift

In der Tabelle unter Mitwirkende und Unterschrift ist der Name der leistungsberechtigten Person vorbelegt. Die Funktion ist hier zu ergänzen. Ebenso werden für alle weiteren an dem Bogen Qualität und Berichterstattung mitwirkenden Personen manuell ergänzt, auch die entsprechenden Funktionen werden separat angegeben. Mit den Unterschriften dokumentieren die an der Erstellung des Bogen QuB beteiligten Personen ihre Mitwirkung.

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ID Nummer

Der Bogen QuB trägt am linken Rand jeder Seite des Ausdrucks eine maschinell erstellte ID-Nummer. Diese dient als Nachweis der Übereinstimmung zwischen unterschriebener Seite und dem Gesamtdokument. Mit dem PiT 2023 ist es nicht mehr notwendig den unterschriebenen Bogen QuB an den LWV Hessen zu übersenden. Durch ein Markierungsfeld im Abschnitt 17 wird dokumentiert, dass ein von der leistungsberechtigten Person unterschriebenes Exemplar im Original beim Leistungserbringer vorliegt. Der Bogen QuB wird, genauso wie auch der PiT, im DV-Verfahren PerSEH übermittelt.

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Abschnitt 1 – Sozialdaten

Abschnitt 1.1 Antragstellende Person

Die Inhalte im Abschnitt Sozialdaten werden von der PerSEH Ebene Personendaten übernommen. Neben den persönlichen Daten der leistungsberechtigten Person (z.B. Name, Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand), werden Informationen zur aktuellen Wohn- und Beschäftigungssituation erfasst. Zur deren Spezifizierung werden Auswahllisten angeboten. Dabei soll durch Anklicken des entsprechenden Markierungsfeldes zusätzlich angegeben werden, ob eine „professionelle Unterstützung“ vorhanden ist.

Des Weiteren wird ein möglicher Bedarf an Unterstützung bei der Kommunikation erfasst. Bei entsprechender Beeinträchtigung empfiehlt sich die Nutzung geeigneter Kommunikationshilfen. Die aktive Beteiligung der leistungsberechtigten Person ist sicherzustellen, um deren Ziele und Anliegen im PiT zu erfassen. Informationen zum Bedarf an Hilfsmitteln/Unterstützung bei der Kommunikation sollen über das entsprechende Auswahlfeld angegeben werden. Ist eine Unterstützung durch Dolmetscher notwendig, wird eine Auswahl erforderlicher Sprachen angeboten. Bei der Auswahl „Andere Kommunikationshilfe erforderlich“ besteht im zugehörigen Eingabefeld die Möglichkeit zu einer frei formulierten Angabe.

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Assistenz im Krankenhaus erforderlich (§113 VI SGB IX)

Im Rahmen der Bedarfsermittlung ist einzuschätzen, ob die leistungsberechtigte Person zur Sicherstellung einer gegebenenfalls zukünftig notwendigen stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung durch eine vertraute Bezugsperson benötigt. Und ob dies aufgrund besonderer Bedürfnisse und des Vertrauensverhältnisses der leistungsberechtigten Person zur Bezugsperson erforderlich ist. Eine weitergehende Beschreibung zum Inhalt und zur vom Gesetzgeber beschriebenen Zielgruppe dieser Leistung findet sich im Glossar zu diesem Manual.

Durch Anklicken des entsprechenden Markierungsfeldes wird diese Notwendigkeit dokumentiert, soweit dies im Rahmen der Bedarfsermittlung einschätzbar ist. Sofern ein Krankenhausaufenthalt ohnehin geplant oder absehbar und eine entsprechende Assistenz Gegenstand der Teilhabeplanung ist, wäre dieser Bedarf darüber hinaus in den im PiT dafür vorgesehenen Abschnitten zu beschreiben.

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Abschnitt 1.2 Person des Vertrauens

Die Auswahl der Person des Vertrauens erfolgt durch die antragstellende/leistungsberechtigte Person: „Der Leistungsberechtigte ist bei der Auswahl seiner Vertrauensperson frei. Eine Beteiligung der Leistungserbringer am Gesamtplanverfahren ist nicht vorgesehen, jedoch können Mitarbeiter des Leistungserbringers auf Wunsch des Leistungsberechtigten als Vertrauensperson beteiligt werden.“ (BAGüS: Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX).

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Abschnitt 1.3 Rechtliche Betreuung oder Vollmacht

Im Abschnitt zur rechtlichen Betreuung oder Vollmacht können die Adressdaten einer oder mehrerer Personen mit Informationen zu deren Wirkungskreisen erfasst werden. Die Angabe des/der Wirkungskreise/s kann für das weitere Verfahren von Bedeutung sein. Für den Fall, dass von der angebotenen Auswahl abweichende Wirkungskreise gerichtlich festgelegt wurden, besteht in dem Eingabefeld „Sonstige Wirkungskreise, Aufgabenkreise“ die Möglichkeit zu einer Freitexteingabe.

Die im Bereich Sozialdaten erfassten Informationen sollen auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Veränderungen und Korrekturen der Daten können manuell vorgenommen werden. Da sie nicht in die weiteren DV-Systeme übernommen werden, sind sie auch auf der Ebene Personendaten zu korrigieren und außerdem der Sachbearbeitung des LWV mitzuteilen.

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Abschnitt 2 – Bisherige und aktuelle Lebenslage, Sozialraumbezug, Beschäftigung

Mit diesem Einstieg in die Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung richtet sich der Blick auf die bisherige Entwicklung, die aktuelle Lebenslage sowie die aktuelle und bisherige Ausbildungs- und Beschäftigungssituation. Ziel ist es, Leser:innen einen ersten Eindruck der leistungsberechtigten Person, ihrer Lebensumstände sowie der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag zu vermitteln. Umstände, die zu einer gelingenden Teilhabe beitragen oder Teilhabe erschweren, sind zu benennen – orientiert am Wechselwirkungsprinzip des bio-psycho-sozialen Modells der ICF. Sie werden hier zunächst nur kurz benannt und später im Abschnitt 6 dann ausführlich beschrieben.

Der Fokus richtet sich auf vorhandene Fähigkeiten, nicht auf den Ausgleich (der Folgen) von Schädigungen. Entsprechend der Zielvorgaben gem. § 4 SGB IX soll die Verbesserung der Teilhabe durch Befähigung und Kompensation fehlender Leistungsfähigkeit bzw. eine problemangepasste Gestaltung individueller Lebensbedingungen erreicht werden. Bei der Beschreibung der subjektiven Auswirkungen eines Gesundheitsproblems soll der Schwerpunkt darauf gelegt werden, was gelingt. Denn es ist wichtig, positive Erfahrungen, an welchen die leistungsberechtigte Person zu ihrer weiteren Entwicklung anknüpfen kann, gemeinsam herauszuarbeiten. Wichtig ist aber auch zu verstehen, was der Person subjektiv schwer fällt bzw. ihr nicht gelingt. Wo besteht ein Veränderungswunsch? Aus welchem Grund ist ein Antrag auf Unterstützungsleistungen gestellt worden? Welche persönlichen Ziele verfolgt die leistungsberechtigte Person? Wen oder was nimmt sie hierbei als hilfreich oder als hinderlich wahr?

Die Angabe von Diagnosen (ICD 10) ist im PiT in der Regel nicht vorgesehen. Im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen liegen fachärztliche Stellungnahmen, Gutachten oder medizinische Befunde bereits vor.

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Beschreibung der Lebenssituation

Im Eingabefeld können neben den oben bereits genannten Inhalten

  • die sozioökonomische Lage,
  • vorhandene und aktivierbare Ressourcen,
  • Rolle und Position der leistungsberechtigten Person im Sozialraum,
  • Aktivitäten der leistungsberechtigten Person,
  • personenbezogene Ressourcen (wie Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und auch Unterstützung durch andere Menschen),
  • die Auswirkungen chronischer Erkrankungen und ein daraus ggf. resultierender Behandlungs- oder Unterstützungsbedarf,
  • die Schädigung von Körperfunktionen und –strukturen.

dargestellt werden. Sollte die Beschreibung der beiden letztgenannten Punkte Einzelfall notwendig sein kann ggf. an dieser Stelle auch auf medizinische Diagnosen eingegangen werden.

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Beschreibung der Ausbildungs- Beschäftigungssituation

In diesem Eingabefeld kann die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation beschrieben werden, soweit sie für die derzeitige Situation relevant ist:

  • der schulische und berufliche Werdegang,
  • die aktuelle Beschäftigungssituation,
  • die Umweltfaktoren
  • die Aktivitäten der Person,
  • die vorhandenen und aktivierbaren Ressourcen.

Die Ausführlichkeit der Bearbeitung des Abschnitts 2 ist abhängig von der Bedeutung der Informationen für das Verständnis der derzeitigen Lebenssituation der leistungsberechtigten Person bzw. für deren Zielsetzung im Bewilligungszeitraum. Ihr Detailgrad wird sich zwischen Neu- und Folgeplanung unterscheiden.

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Abschnitt 3 – Bisherige Leistungen und Unterstützungen

Leistungen und Unterstützung, die in den vergangenen 18 Monaten in Anspruch genommen wurden, werden hier dokumentiert. Leser:innen bekommen dadurch eine Übersicht vorhandener Ressourcen, die Anknüpfungspunkte für die spätere Planung, Leistungsgestaltung bzw. den Leistungsumfang bieten. Dabei sind die Leistungen und Unterstützungen zu benennen, die Auswirkungen auf die Leistungsgestaltung und/oder auf den Leistungsumfang haben.

Unter dem Begriff Leistungen sind die sozialrechtlichen Sach- und Dienstleistungen zu verstehen. Mit dem Begriff Unterstützungen sind freiwillige Leistungen gemeint, sie erfolgen meist durch Privatpersonen. Einzutragen sind Leistungen anderer Reha-Träger (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen der DRV oder GKV), der Pflege- oder der Krankenversicherung (z.B. stationäre/ambulante Behandlungen, Ergotherapie, Physiotherapie) sowie Leistungen der Eingliederungshilfe (z.B. besondere Wohnform, Unterstützung im Wohnen in eigener Häuslichkeit, WfbM, Familienentlastender Dienst). Die Unterstützung durch Andere meint z.B. regelmäßige Begleitung zu Ärzten durch Angehörige, regelmäßige, gemeinsame Spaziergänge oder Freizeitgestaltung mit Ehrenamtlichen, regelmäßige Unterstützung von Nachbarn, regelmäßige Teilnahme an freiwilligen Gesprächsgruppen wie z.B. eine Selbsthilfegruppe oder bei Vereinen, etc.

Die Nennung verschiedener Leistungen oder Unterstützungsformen ist möglich. Angaben zu existenzsichernden Leistungen (z.B. Renten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II etc.) sind an dieser Stelle nicht notwendig. Jede Leistung oder Unterstützung ist einzeln aufzuführen. Im linken Eingabefeld wird die Leistung oder Unterstützung benannt, dabei ist die Häufigkeit, ggf. auch die Dauer der Unterstützung, wie z.B. bei Psychiatrieaufenthalten anzugeben. Im rechten Eingabefeld wird die unterstützende Person oder der Leistungserbringer benannt. Zusätzlich ist schon an dieser Stelle ein Hinweis auf den Ort der Unterstützung/Leistungserbringung sinnvoll. Häufigkeit und Ort der Unterstützung haben Auswirkung auf den Leistungsumfang, wenn z.B. Begleitung auf der Wegstrecke erforderlich ist.

Der Umfang der Beschreibungen in diesem Abschnitt unterscheidet sich zwischen Neuplanung und Fortschreibung. Bei einer Neuplanung ist eine umfängliche Darstellung der aktuellen Leistungen und Unterstützungen erforderlich. Dies trägt zum Gesamtbild der Situation der leistungsberechtigten Person bei. In der Fortschreibung werden bereits im Bogen QuB (s.u. S. 40 ff.) die im letzten PiT geplanten und durchgeführten Unterstützungsleistungen reflektiert und das Ergebnis dokumentiert. Aus diesem Grund sind in der Folgeplanung lediglich die Leistungen und Unterstützungen im Abschnitt 3 aufzuführen, die sich während des zurückliegenden Bewilligungszeitraums neu ergeben haben.

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Vorbemerkung Ziele und Zielformulierung

Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person bilden gem. §§ 104 II und 117 I Nr. 2 SGB IX den Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung. Sie werden in einem gemeinsamen Prozess zu einem passenden Zeitpunkt im Gespräch zur Bedarfsermittlung gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person entwickelt, formuliert, verändert und/oder angepasst.

Ziele sind Vorstellungen und Ideen über einen gewollten, wünschenswerten, zukünftigen Zustand. Ziele geben Orientierung, schaffen Perspektiven, können motivieren und in Bewegung setzen. Erst durch Setzen von Zielen ist eine zielgerichtete Unterstützung möglich. Ziele drücken den Willen einer Person aus. Durch Identifikation werden Ziele als positive Herausforderung erlebt. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die gesetzten Ziele erreicht werden.

Die Formulierung von Zielen soll im Präsenz erfolgen, um das Ziel als bereits erreichten Zustand zu beschreiben. Dabei sollten außerdem folgende Kriterien beachtet werden:

  • Ziele sollen den Willen des Menschen mit Behinderung zur Grundlage haben und zum Ausdruck bringen.
  • Ziele sollen positiv formuliert sein.
  • Ziele sollen eindeutig und „messbar“ formuliert werden. Unscharfe Formulierungen, die nicht eindeutig beurteilbar sind beispielsweise besser, weniger, mehr oder ähnliches, sind zu vermeiden
  • Zielformulierung kann sich an den SMART-Kriterien orientieren (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch und terminiert)
  • Ziele der Veränderung sollen herausfordernd aber erreichbar sein.
  • Ziele sollen durch das eigene Handeln der leistungsberechtigten Person mit Unterstützung erreichbar sein.
  • Ziele gerichtet auf Macht und materielle Ziele sind keine Grundlage für eine erfolgversprechende Rehabilitation.
  • Ziele sollen nicht der Vermeidung dienen, sondern motivieren, Anforderungen zu bewältigen.

Für Menschen, die (noch) keine genauen Vorstellungen zu ihren Zielen und Wünschen äußern können, sollte im Vorfeld des Gesprächs zur Bedarfsermittlung deren aktuelle Lebens-, Wohn- und/oder Arbeitssituation fokussiert werden. Dazu können Methoden der persönlichen Zukunftsplanung, die vom LWV Hessen bereitgestellte Selbstauskunft „So möchte ich leben“ oder folgende Leitfragen für eine Zielfindung und -formulierung genutzt werden:

  • Was sind die Vor- oder Nachteile in meiner aktuellen Situation?
  • Was soll sich ändern?
  • Welche Vor– oder Nachteile würde das mit sich bringen?
  • Was kann ich gut und sicher?
  • Was macht mich zufrieden?
  • Welche(s) Ziel(e) sind mir tatsächlich wichtig?
  • Welche Vorstellung habe ich von einem guten Leben?
  • Welche Bedingungen sind in meinem Leben wichtig?
  • Wie würde ich gerne wohnen?
  • Wie möchte ich mit anderen (zusammen)leben?
  • Wie möchte ich meine Zeit verbringen?
  • Wo und was würde ich gerne arbeiten?
  • Welche Rolle möchte ich in meiner Lebenswelt spielen?
  • Wer sind meine Vorbilder?

Die Formulierung der Ziele soll, sofern möglich und gewünscht, in der Ich-Form erfolgen. Diese Art der Formulierung kann eine Unterstützung der Identifikation mit den individuellen Zielen bieten. Soweit diese Form nicht möglich, nicht angemessen oder von der leistungsberechtigten Person gewollt ist, sollte in der dritten Person formuliert werden.

Die Wünsche und Lebensziele in Abschnitt 4 sind dabei eher allgemeiner und grundsätzlicher Natur. Die Teilhabeziele in Abschnitt 5 setzen diese Wünsche und Lebensziele in kleine, gangbare Schritte, also die Planung operativer Ziele um.

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Abschnitt 4 – Wünsche und Lebensziele

Bei den Wünschen und Lebenszielen handelt es sich um übergreifende, langfristige, motivierende Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person. Sie können alle Bereiche des Daseins betreffen. Auch scheinbar Unvernünftiges, Unrealistisches, die Wunschvorstellung von gelingendem Leben als Ausdruck freien Willens können hier angegeben werden. Die Wünsche und Lebensziele beziehen sich nicht allein auf die Person, den Erwerb von Fähigkeiten zur Durchführung von Aktivitäten, sondern auch auf soziale Beziehungen und den Sozialraum. Wohnen, Arbeit, alltägliche Aktivitäten, soziale Beziehungen, die Erfahrung "für Andere etwas zu tun" können also wichtige Zielbereiche sein. Die Planung operativer Ziele ist an dieser Stelle der Bedarfsermittlung noch verfrüht.

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Abschnitt 5 – Teilhabeziele

In diesem Abschnitt werden die Ziele der leistungsberechtigten Person in den für sie wichtigen (=relevanten) Teilhabezielbereichen erfasst und als operative Ziele für den Planungszeitraum konkretisiert. An dieser Stelle geht es noch nicht um eine Beschreibung von Vorgehen oder Leistungen. Bei den hier dokumentierten Zielen soll der Bezug zu den Wünschen und Lebenszielen der leistungsberechtigten Person erkennbar sein. Teilhabeziele werden gemeinsamen mit der leistungsberechtigten Person entwickelt, formuliert, verändert und/oder angepasst und sind das gemeinsame „Arbeitsergebnis“ der bedarfsermittelnden und der leistungsberechtigten Personen im Rahmen der Bedarfsermittlung.

Die Teilhabeziele sollen für alle Beteiligten nachvollziehbar und überprüfbar formuliert werden. Sie sollen realistisch und im Planungszeitraum erreichbar sein, damit der Mensch mit Behinderung positive Erfahrungen machen kann, die ihn ermutigen und motivieren. Mit der Beschreibung der Ziele wird verdeutlicht, um was es im Planungszeitraum gehen soll. Ziele, die ausschließlich der Funktionsverbesserung dienen, sollten nur aufgeführt werden, wenn sie gleichzeitig der Verbesserung der Teilhabe dienen.

Für jedes Ziel werden ein oder mehrere Indikatoren formuliert. Sie zeigen der leistungsberechtigten Person und anderen Beteiligten an, ob und wann ein Ziel erreicht ist. Indikatoren können Ziele inhaltlich präzisieren, wenn eine Zielformulierung nach den SMART Kriterien (spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch und terminiert) nicht möglich ist. Indikatoren ermöglichen am Ende des Planungszeitraums eine Auswertung der Zielerreichung (siehe Bogen QuB).

Die Ziele und Indikatoren sollen konkret und wenn möglich in der Sprache der leistungsberechtigten Person formuliert werden.

Teilhabeziele können entweder dem Wunsch nach Veränderung oder dem Wunsch nach Erhalt bzw. Stabilisierung der individuellen Lebenssituation dienen. Veränderungs- und Stabilisierungsziele sind gleichrangig. § 4 I Nr.1 SGB IX zählt als mögliche Teilhabeleistungen die Beseitigung einer Behinderung (=Veränderungsziel) ebenso auf, wie deren Verschlimmerung zu verhüten (Stabilisierungsziel). Die Art der Ziele hat Einfluss auf die Leistungsgestaltung, aber nicht unmittelbar auch auf den Leistungsumfang. Die Zuordnung als Stabilisierungs- oder Veränderungsziel ist durch Anklicken des entsprechenden Markierungsfeldes zu dokumentieren.

Die Anzahl der Teilhabeziele ist beschränkt, in den Leistungen zur Sozialen Teilhabe auf sechs Ziele, zur Teilhabe am Arbeitsleben auf drei Ziele und  zur Teilhabe an Bildung auf drei Ziele. Im Teilhabezielbereich „Medizinische Rehabilitation“ ist ausschließlich ein Ziel einzutragen. Dies ist aus der ärztlichen Verordnung zur Rehabilitation  zu übernehmen.

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Abschnitt 6 - Aktivitäten und Teilhabe sowie Kontextfaktoren

Vorab sollen hier einige grundlegende Informationen zur ICF und deren Anwendung im PiT gegeben werden. Der Gesetzgeber hat den Trägern der Rehabilitation im SGB IX an verschiedenen Stellen die Orientierung an der ICF vorgegeben. Unter anderem im § 2 SGB IX mit dem dreigliedrigen Behinderungsbegriff, der sich am Wechselwirkungsprinzip der ICF orientiert und im §13 SGB IX mit der individuellen funktionsbezogenen Bedarfsermittlung.                                           

Mit der ICF werden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit mit dem bio-psycho-sozialen Modell dargestellt. Dieses Modell beschreibt den Zustand der Funktionsfähigkeit einer Person mit einem Gesundheitsproblem (ICD 10) als das Ergebnis einer Wechselwirkung ihrer Körperfunktionen und Körperstrukturen auf ihre Aktivitäten und ihre Teilhabe an Lebensbereichen vor dem Hintergrund ihrer Kontextfaktoren. Kontextfaktoren können sich dabei als Förderfaktoren oder Barrieren auswirken.

Für die Bedarfsermittlung im Rahmen der Eingliederungshilfe wird mit § 118 SGB IX bestimmt, dass die Funktionsbeeinträchtigung der leistungsberechtigten Person anhand der Klassifikation der Aktivitäten und Teilhabe zu ermitteln und zu beschreiben ist. Diese Komponente d der ICF gliedert sich in neun Lebensbereiche oder life domains. Mit dieser Fokussierung wird deutlich, dass die ICF im Rahmen der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung sinngemäß angewandt werden soll. Die Anwendung der ICF erfolgt als Teil des „systematischen Arbeitsprozesses“ im Rahmen des Gesamtplanverfahrens. Im Vordergrund steht die Anwendung der „Philosophie der ICF“.

Wechselwirkungen, seien sie positiv oder negativ, sind für die Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung von wesentlicher Bedeutung. Deswegen werden die Funktionsbeeinträchtigungen in den relevanten Lebensbereichen aus verschiedenen Perspektiven anhand einiger Komponenten des bio-psycho-sozialen Modells beschrieben. Die Komponenten sind: Aktivitäten, Teilhabe, personbezogene Faktoren sowie die Umweltfaktoren im Sinne von Förderfaktoren und Barrieren.

Bei der Auswahl, welcher Lebensbereich relevant für die Bearbeitung ist, kommt der subjektive Aspekt der Teilhabe zum Tragen: In welchem Lebensbereich ist Teilhabe von der leistungsberechtigten Person gewünscht, wie findet sie statt, was fehlt und was hindert? Bei dieser Auswahl sollte man sich auf das Wesentliche konzentrieren.

Die ICF stellt eine einheitliche Sprache zur Beschreibung von Funktionsbeeinträchtigungen zur Verfügung. Eine Sprache, die weder wertet, noch diagnostiziert. Sie ist eine Klassifikation, die wertneutrale Kategorien und Begriffe nutzt, die eine vom Erstellenden unabhängige Beschreibung ermöglichen. Neben der personenzentrierten Grundhaltung sind für bedarfsermittelnde Personen ein vertieftes Verständnis der Sichtweise und Struktur der ICF erforderlich. Um die Anwendung der ICF zu erleichtern, besteht in PerSEH die Möglichkeit, über die Statuszeile das bio-psycho-soziale Modell zu öffnen und den ICF-Lotsen von Rehadat über den dort hinterlegten Link aufzurufen.

Zusammenfassend ist das Ziel des Abschnitts 6, die Wechselwirkung der Komponenten der ICF abzubilden und bezogen auf die konkrete Situation des Menschen mit Behinderung nachvollziehbar zu beschreiben.

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Abschnitt 6.1 - personbezogene Faktoren

Die Beschreibung der personbezogenen Faktoren wird in der neuen Version des PiT der Beschreibung der Lebensbereiche vorangestellt. Sie werden in einem zusammenhängenden Text dargestellt, sind dabei aber auf jeden Lebensbereich hin zu denken. Die Beschreibung sollte Bezug nehmen auf die Lebensbereiche, in denen sie eine Rolle spielen.

Die personbezogenen Faktoren in der ICF „sind der spezielle Hintergrund des Lebens und der Lebensführung eines Menschen und umfassen Gegebenheiten, die nicht Teil … (seines) Gesundheitsproblems oder -zustands sind. Diese Faktoren können Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, andere Gesundheitsprobleme, Fitness, Lebensstil, Gewohnheiten, Erziehung, Bewältigungsstile, allgemeine Verhaltensmuster und Charakter, individuelles psychisches Leistungsvermögen (Wille und Bereitschaft) und andere Merkmale umfassen…“[1].

Personbezogene Faktoren sind die in der Person selbst liegenden Anteile, welche die Funktionsfähigkeit und das Ausmaß der Beeinträchtigung beeinflussen. Sie umfassen also Gegebenheiten, die nicht Teil des Gesundheitsproblems sind. Personbezogene Faktoren können sich in einzelnen Lebensbereichen unterschiedlich positiv oder negativ auswirken. Personbezogene Faktoren sind aufgrund ihrer Individualität in der ICF nicht klassifiziert worden. Sie sind individuell zu beschreiben.


[1] ICF, DIMDI, 2005

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Abschnitt 6.2 Relevante Lebensbereiche

Im Verlauf des Gesprächs zur Bedarfsermittlung zeigt sich, in welchen Lebensbereichen die leistungsberechtigte Person Wünsche und Ziele hat, an deren Erreichen sie durch Einschränkungen in der Teilhabe durch Barrieren gehindert ist, in denen ggf. Förderfaktoren günstig wirken und in denen Unterstützung gewollt ist. In diesen Lebensbereichen werden Teilhabeziele verfolgt. Daher sind diese sind für den Planungszeitraum (maximal zwei Jahre) relevant.

Es ist also nicht erforderlich, jeden Lebensbereich zu bearbeiten. Zu bearbeiten sind die Lebensbereiche, in denen

  • tatsächlich an Zielen gearbeitet und eine
  • Unterstützung, Teilhabe zu ermöglichen oder zu sichern

besteht oder etabliert werden soll. Durch Anklicken des entsprechenden Markierungsfeldes wird dokumentiert, welche Lebensbereiche in diesem Sinne relevant und als Aktivitäten und Teilhabe näher zu beschreiben sind.

6.2.1 Beschreibung der Lebensbereiche im Einzelnen

Das Anklicken des Markierungsfeldes Relevante Lebensbereiche erzeugt die weitere Eingabestruktur für die dann folgende Beschreibung der jeweiligen Lebensbereiche.

Ziel der Beschreibung ist, die Wechselwirkung der Komponenten der ICF abzubilden und bezogen auf die konkrete Situation des Menschen mit Behinderung nachvollziehbar zu beschreiben. In allen als relevant ausgewählten Lebensbereichen wird dann dieselbe Abfolge der Beschreibung vollzogen:

  • Beschreibung der Aktivität,
  • Beschreibung der Teilhabe,
  • Auswahl der Umweltfaktoren und deren Beschreibung als

    • Förderfaktoren bzw. als
    • Barrieren.

PerSEH stellt für jeden Lebensbereich einen Auszug des entsprechenden Abschnitts der ICF als Überblick möglicher Items zur Auswahl zur Verfügung.

Abschnitt 6.2.1.1 Beschreibung der Aktivität

Im Abschnitt 6.2.1.1 ist im Eingabefeld Beschreibung der Aktivität eine individuelle Beschreibung der Aktivität vorzunehmen. Dazu werden möglichst gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person die passenden Items der ICF ausgewählt und mit einer individuellen Beschreibung versehen.

Laut Definition der ICF ist eine Aktivität die Durchführung einer Aufgabe oder einer Handlung (Aktion) durch einen Menschen. Beeinträchtigungen der Aktivität sind Schwierigkeiten, die ein Mensch bei der Durchführung einer Aktivität haben kann (z. B. beim Lernen, Schreiben, Rechnen, Kommunizieren, Gehen, bei der Körperpflege).[1]

Bei der Beschreibung einer Aktivität geht es um die Frage, welche Handlungsfähigkeit gegenüber verschiedenen Anforderungen des Lebens besteht und gegenüber welchen Anforderungen Schwierigkeiten auftreten. Was gelingt gut und bietet die Chance zur Weiterentwicklung? Die Ressourcen der Leistungsberechtigten sollen dabei in den Blick genommen werden, ohne bestehende Beeinträchtigungen zu vernachlässigen. Abschließend ist durch Anklicken des Markierungsfeldes zu dokumentieren, ob die Aktivität beeinträchtigt ist.

Abschnitt 6.2.1.2 Beschreibung der Teilhabe

Im Abschnitt 6.2.1.2 Eingabefeld Beschreibung der Teilhabe ist im nächsten Schritt eine individuelle Beschreibung der Teilhabe vorzunehmen. Dazu werden wiederum möglichst gemeinsam die zuvor als Aktivität beschriebenen Items der ICF ausgewählt und mit einer individuellen Beschreibung versehen.

Teilhabe ist laut Definition der ICF: das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe (Partizipation) ist ein Problem, das ein Mensch im Hinblick auf sein Einbezogensein in Lebenssituationen erlebt.[2]

Die Beschreibung bezieht sich auf die konkrete Teilhabesituation im konkret gelebten Leben: Wo möchte ich teilhaben? Wo gelingt dies oder treten negative Wechselwirkungen auf? Inwieweit ist Teilhabe beeinträchtigt? Inwieweit ergibt sich daraus ein Bedarf an Unterstützung?

Abschließend ist durch Anklicken des Markierungsfeldes zu dokumentieren, ob die Teilhabe beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung der Teilhabe ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe, §§ 2 und 99 I SGB IX.

Abschnitt 6.2.1.3 Beschreibung der Umweltfaktoren als Förderfaktoren u. Barrieren

In einem dritten Schritt wird mit der Beschreibung der Umweltfaktoren der ICF der Sozialraum in den Fokus genommen. Im PiT werden die Umweltfaktoren als Förderfaktoren und als Barrieren im Sozialraum, die sich in Wechselwirkung mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen positiv oder negativ auf die Teilhabe auswirken, erfasst.

Die Umweltfaktoren beziehen sich nach Definition der ICF auf die individuelle wie auch die gesellschaftliche Ebene.

Individuelle Ebene meint die

persönliche Umwelt, den häuslichen Bereich, Arbeitsplatz und Schule, die materiellen Gegebenheiten der Umwelt sowie die sozialen Kontakte.[3]

Gesellschaftliche Ebene meint die

formellen und informellen sozialen Strukturen wie Arbeitsumwelt, Behörden, Kommunikations- und Verkehrswesens sowie soziale Netzwerke, Gesetze, formelle und informelle Regeln, Einstellungen und Weltanschauungen.[4]

Die Informationen zu Förderfaktoren und Barrieren sind über den Einzelfall hinaus für das Erkennen typischer Problemlagen in Sozialräumen von Bedeutung. Sie geben wichtige Hinweise für den Aufbau vernetzter Strukturen der Unterstützung bzw. für die Gestaltung eines inklusiven Sozialraums.

Im Abschnitt 6.2.1.3 ist dazu das Eingabefeld Beschreibung der Förderfaktoren zu befüllen. In PerSEH wird auch an dieser Stelle ein Auszug des entsprechenden Abschnitts der ICF als Überblick möglicher Items zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Im Anschluss ist das Eingabefeld Beschreibung der Barrieren zu bearbeiten. Es erfolgt wiederum die Auswahl passender Items aus der ICF und deren individualisierte Beschreibung.


[1] ICF, DIMDI, 2005

[2] ICF, DIMDI, 2005

[3] ICF, DIMDI, 2005

[4] ICF, DIMDI, 2005

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Abschnitt 7 – Medizinisch-diagnostische Klärung

Angaben zu medizinischen Diagnosen, den Körperfunktionen und Körperstrukturen im Sinne der ICF werden im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erfasst und durch aktuelle Gutachten, Atteste usw. dokumentiert. Daher sind im PiT Diagnosen nicht anzugeben.

Im Verlauf der Bedarfsermittlung können sich jedoch Hinweise auf nachhaltige Veränderungen des Gesundheitszustandes, die Frage nach den medizinisch-diagnostischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs für Rehabilitation oder die Notwendigkeit der Abklärung einer medizinischen Behandlung ergeben. Aspekte also, die eine weitere medizinisch-diagnostische Klärung erforderlich machen.

Die Auswirkungen eines veränderten Gesundheitszustandes werden in den einzelnen Lebensbereichen wirksam und können bereits im Abschnitt 6 zur Begründung für eine veränderte Bedarfssituation beschrieben werden.

Sollte es Hinweise auf nachhaltige gesundheitliche Veränderungen geben, soll dies im vorliegenden Abschnitt dokumentiert werden. Dazu wird ein Haken im Markierungsfeld Weitere diagnostische Ermittlung erforderlich gesetzt. Darunter öffnet sich das Auswahlfeld Empfohlenes Vorgehen und darunter das Eingabefeld Erläuterungen zum empfohlenen Vorgehen. In der Auswahlliste werden vier Auswahlmöglichkeiten zum empfohlenen Vorgehen angeboten

  • Fachärztliche, ärztliche Untersuchung
  • Durchführung anerkannter Testverfahren
  • Medizinische Krankenbehandlung
  • Sonstiges

Empfehlungen für die Fachrichtung bei der medizinischen Diagnostik (z. Bsp.: Psychiatrie, Onkologie, Orthopädie, etc.) oder Vorschläge für die Auswahl von speziellen Testverfahren (z. Bsp.: psychometrische Verfahren zur Messung von Intelligenz, Testverfahren bei dementiellen Erkrankungen, zum Schweregrad psychischer Erkrankungen, etc.) können an dieser Stelle formuliert werden. Sonstiges ist auszuwählen, wenn die ersten 3 Auswahlmöglichkeiten nicht zutreffen. In dem darunterliegenden Eingabefeld sind Angaben zu Anlass und Notwendigkeit der medizinisch-diagnostischen Klärung zu machen und der Klärungsbedarf zu benennen.

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Abschnitt 8 – Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad

Im Abschnitt 8 können Angaben zum Pflegegrad ggf. aus den LWV internen DV-Systemen vorbelegt worden sein. Im Rahmen der Bedarfsermittlung sind die vorhandenen Angaben in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit und den festgestellten Pflegegrad immer zu überprüfen. Soweit es Hinweise dafür gibt, dass eine erstmalige Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder eine Veränderung des festgestellten Pflegegrades notwendig ist, können dazu Angaben gemacht und ein Vorgehen empfohlen werden.

Dazu ist in der Auswahlliste Festgestellter Pflegegrad der aktuelle Stand zu dokumentieren. Dabei stehen folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung:

Nicht geprüft wird gewählt, wenn bisher keine Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder vergleichbare Dienste erfolgt ist.

Nicht pflegebedürftig ist auszuwählen, wenn eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder vergleichbare Dienste erfolgt ist, aber keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.

Wird ermittelt ist zu wählen, wenn zum Zeitpunkt der Bedarfserhebung bereits ein Antrag auf Prüfung der Pflegebedürftigkeit gestellt ist, aber noch kein Ergebnis vorliegt.

Weiter folgen als Auswahlmöglichkeiten die Pflegegrade 1 bis 5. Hier wird der aktuell festgestellte Pflegegrad ausgewählt.

Der Gesundheitszustand ist nicht statisch. Gesundheitliche Veränderungen haben gegebenenfalls Auswirkungen auf den pflegerischen Bedarf einer Person. Im Gespräch können sich Hinweise darauf ergeben, dass eine Pflegebedürftigkeit eingetreten ist oder der aktuelle Pflegegrad nicht angemessen ist. In diesem Fall ist ein Haken im Markierungsfeld Feststellung, Überprüfung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades ist erforderlich zu setzen. Danach öffnet sich das Eingabefeld Empfohlenes Vorgehen. Hier sind Angaben über Anlass und Notwendigkeit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. Überprüfung  des Pflegegrades zu machen und der Klärungsbedarf anzugeben.

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Abschnitt 9 – Geplante Teilhabe-Leistungen

Auf Grundlage der bisherigen Bedarfsermittlung werden die Teilhabe-Leistungen geplant. Gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person werden die bisher erarbeiteten Informationen zusammengefasst und zu einem konkreten Vorgehen im Hinblick auf die abgestimmten Ziele verdichtet. Das entsprechende Vorgehen wird in einzelnen Handlungen zur Erbringung der Leistungen beschrieben und im Abschnitt 9 des PiT dokumentiert.

Die Beschreibung der geplanten Teilhabe-Leistungen stellt die Verknüpfung von Lebensziel(-en) (Abschnitt 4), mit den daraus gemeinsam entwickelten Teilhabezielen (Abschnitt 5) und den Informationen zu den Lebensbereichen der ICF (Abschnitt 6) her.

Bei der Beschreibung der geplanten Teilhabe-Leistungen wird ausschließlich auf unmittelbar an der Person erbrachte Leistungen Bezug genommen. Pauschale Zeitzuschläge für die Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Erstellung eines Vorschlags zu Folgeplanung und Fahrtzeiten für aufsuchende Leistungen sind mittelbar personenbezogenen Leistungen. Diese werden auf dem Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs (BELU) durch die Sachbearbeitung Einzelfallhilfe des LWV Hessen erfasst und bei der Leistungsvergütung berücksichtigt.

Das SGB IX gibt vor, dass die Leistungen aller beteiligten Leistungsträger in die Gesamtplanung aufgenommen werden. Bei der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung mit dem PiT handelt es sich also um eine Erfassung aller Leistungen, auf die ein individueller Anspruch besteht. Das mögliche Leistungsspektrum geht also über die Eingliederungshilfe hinaus.

Im Rahmen der Beschreibung der geplanten Teilhabe-Leistungen ist auch zuzuordnen, welcher Leistungsträger sie finanziert. Die für einzelne Leistungen zuständigen Leistungsträger müssen angegeben werden, um diese Träger in das weitere Verfahren einzubinden. Das Nachrangprinzip der Eingliederungshilfe ist also entsprechend zu berücksichtigen.

Bsp.: eine Person nimmt erstmals Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch. Ggf. können hier Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit vorrangig in Anspruch zu nehmen sein, evtl. kommen auch Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht in Frage.

 

Fachliches Ziel ist es, der leistungsberechtigten Person möglichst alle ihr im System der sozialen Sicherung zustehenden Leistungsansprüche zu erschließen und diese im PiT zu erfassen. Damit wird eine umfassende Sicht auf die Bedarfe als Ausdruck der Personenzentrierung in den Vordergrund gestellt.

Die erfolgreiche Anwendung des PiT erfordert also bei allen professionellen Beteiligten umfangreiche Kenntnisse über die Leistungen zur Teilhabe der verschiedenen Rehabilitations- und Sozialleistungsträger.

Beschreibung der geplanten Teilhabe-Leistungen

Zur Dokumentation der geplanten Teilhabe-Leistungen im PiT erfolgt zunächst gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person die Auswahl der relevanten Lebensbereiche. Entsprechend § 102 SGB IX wird zwischen geplanten Teilhabeleistungen zur

  • Sozialen Teilhabe,
  • Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Teilhabe an Bildung,
  • Medizinischen Rehabilitation,

unterschieden. Die Auswahl erfolgt durch Anklicken des entsprechenden Markierungsfeldes womit auch die weiteren Eingabeoptionen erzeugt werden.

Relevant sind die Lebensbereiche, in denen ein Vorgehen zur Erreichung von Teilhabezielen zu planen und zu beschreiben ist. Lebensbereiche, die nicht ausgewählt wurden können nicht bearbeitet werden sie erscheinen auch nicht in der Druckversion.

Die Beschreibung der einzelnen geplanten Teilhabe-Leistungen folgt dann einer einheitlichen Struktur:

  • Zunächst wird erfasst, ob überregionale Erbringung von Leistungen erforderlich ist.
  • Es schließt sich die individuelle Beschreibung des Unterstützungsbedarfs an.
  • Dazu ist eine Kurzbezeichnung der beschriebenen Leistung anzugeben.
  • Danach folgen die Benennung des Vorgehens sowie eine
  • differenzierte Darstellung der Leistung selbst,
  • des Leistungsumfangs und
  • Angaben zur gemeinschaftlichen Inanspruchnahme,
  • der Leistungsform,
  • zum Leistungserbringer sowie
  • der Leistungsart und deren
  • gesetzlicher Grundlage.

Für das Manual wird hier der erste Lebensbereich – Leistungen zur sozialen Teilhabe ausgewählt. Die Beschreibung des Vorgehens wird im Anschluss für die Abschnitte 9.1. bis 9.3. beispielhaft dargestellt. An späterer Stelle werden die Besonderheiten und abweichenden Angaben, die bei der Beschreibung von Teilhabe-Leistungen in den anderen Lebensbereichen zu machen sind, beschrieben.

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Abschnitt 9.1 Vorgehen und Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Zunächst wird für den jeweiligen Leistungsbereich durch Anklicken des Markierungsfeldes festgehalten, ob Teile der geplanten Unterstützung überregional erfolgen sollen. Dies ist der Fall, wenn eine leistungsberechtigte Person Leistungen außerhalb der kreisfreien Stadt/des Landkreises, in der sie wohnt, in Anspruch nimmt. Im folgenden Auswahlfeld kann angegeben werden, warum dies notwendig ist, beispielsweise weil die Leistung in der Region nicht vorhanden ist. Außerdem ist in diesen Fallkonstellationen über die weitere Auswahlliste Betreffende Leistungen anzugeben, auf welche Leistung sich dies bezieht. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff Leistungen in eigener Häuslichkeit mehrere verschiedene Leistungen in der eigenen Häuslichkeit umfasst. Neben der qualifizierten Assistenz und der kompensatorischen Assistenz sind hiermit auch Pflegeleistungen gemeint.

Die auf diese Weise dokumentierten Informationen vermitteln dem LWV Hessen wichtige Hinweise zur Versorgungsstruktur in einer Region, aus der sich ggf. weitere Handlungsschritte für die Sozialplanung ergeben können.

Im folgenden Freitextfeld Erläuterungen und alternatives Vorgehen besteht die Möglichkeit erläuternde Informationen zu geben. Das Textfeld ist nur zu bearbeiten, sofern relevante Informationen im Einzelfall vorliegen.

Im Eingabefeld Kurzbezeichnung Teilhabeleistung ist eine „Überschrift“ bzw. Bezeichnung der im Folgenden beschriebenen Leistung durch die den PiT erstellende Person zu entwickeln und einzutragen. Sie sollte weder zu allgemein, noch zu kleinschrittig gewählt werden. Ziel ist es, eine transparente, aber nicht zu zergliederte Planung zu erhalten. Zu allgemein formuliert wäre: Wohnen in eigener Häuslichkeit. Zu kleinteilig formuliert wäre: Unterstützung bei Behördenangelegenheiten. Die Ausführungen im Rahmenvertrag 3, Kapitel 2[1], können hier zur Orientierung für die Formulierung genutzt werden. Nach Bestätigung der Eingabe der Kurzbezeichnung mit der Tabulatortaste wird wiederum die nachfolgende Eingabestruktur von PerSEH erzeugt.

Zur Angabe weiterer Teilhabe-Leistungen kann die Eingabestruktur mit dem grünen Plus Zeichen erzeugt werden.

Abschnitt 9.1.1 Leistung N.N.

Im Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens folgt nun die individuelle Planung und konkrete Beschreibung des Unterstützungsbedarfs. Es besteht die Möglichkeit, erforderliche Leistungen kleinteilig zu planen. Dies kann in ganzen Sätzen oder ggf. stichwortartig erfolgen. Weiterhin ist es möglich, inhaltliche Themenblöcke zu bilden. Dabei sind nur direkte personenbezogene Leistungsbestandteile anzugeben (s.o.). Zusätzlich ist eine differenzierte Zeitangabe zu machen. Wenn die Leistung als Gruppenleistung erfolgt, sollte dies durch das Kürzel (G) kenntlich gemacht werden.

Beispiel:
Unterstützung Behördenangelegenheiten (15 Min./wö.)
- gemeinsames Öffnen und Sichten der Post
- Erläuterung behördlicher Vorgänge
- gemeinsame Klärung des weiteren Vorgehens, ggf. Übernahme
- ggf. Anbahnung und Begleitung von Terminen

Kochen lernen (G) (30 Min./wö.)
- Rezepte auswählen, Einkaufsliste erstellen
- Mengenangaben einschätzen lernen, Lebensmittel lagern und vorbereiten,
- Umgang mit Küchengeräten erlernen
- Stabilisierung in der Gruppensituation

Im Beispiel benötigt die Person (Kurzbezeichnung=) pädagogische Unterstützung im Alltag. 15 Minuten wöchentlich sollen zur Unterstützung bei Behördenangelegenheiten als Einzelleistung und 30 Minuten wöchentlich Kochen lernen sollen als Gruppenleistung mit (G) markiert umgesetzt werden. Der individuelle Anteil der leistungsberechtigten Person an der Gruppenzeit wird in Klammern angegeben.

 

Über das Feld Leistung wird bestimmt, um welche Art der Leistung es sich handelt. Zur Auswahl stehen bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe

  • kompensatorische Assistenz,
  • qualifizierte Assistenz und
  • Sonstiges,

das in einem weiteren Textfeld erläutert werden kann.

Im Auswahlfeld Leistungsumfang wird erfasst, ob eine Leistung zeitbasiert (Minuten pro Woche), als monatliche Pauschale (Betrag pro Monat) oder in anderer Weise (Sonstiges) erbracht wird. Über diese Auswahl wird auch die Bezeichnung des folgenden Feldes festgelegt, in das die entsprechenden Angaben eingetragen werden.

 

Im Beispiel also 45.

 

Das Markierungsfeld Gemeinschaftliche Inanspruchnahme ist auszuwählen, wenn die Unterstützungsleistung ganz oder teilweise in Form von gemeinschaftlichen Leistungen, also in Gruppen geplant ist. In dies der Fall, ist dies durch Anklicken des Markierungsfeldes zu dokumentieren. In den weiteren Eingabefeldern sind der %-Anteil der gemeinschaftlichen Nutzung sowie in einem weiteren Eingabefeld die Gruppengröße anzugeben.

 

Im Beispiel besteht ein geschätzter Gesamt-Zeitumfang für die qualifizierte Assistenz von 45 Minuten pro Woche. Davon entfallen auf Individualleistungen 15 Minuten und 30 anrechenbare Minuten auf „Gruppenleistungen“. Im Feld „% Anteil der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme“ sind demnach 67 (%) einzutragen.

 

Bei der zeitlichen Einschätzung des individuellen Anteils an der Gruppenleistung sind die geschätzte Dauer der Gruppenleistung in der Woche (ohne Vor- und Nachbereitung, die im neuen Verfahren außerhalb des PiT erfasst wird) und die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden zu berücksichtigen. Der individuelle zeitliche Umfang wird mittels Division der Gruppenzeit durch die Zahl der Teilnehmenden ermittelt.

 

Berechnungsbeispiel: 180 Minuten / 6 Teilnehmende = 30 Minuten anrechenbare Leistung pro teilnehmende Person.

 

Im Feld Leistungsform wird angegeben, ob die Leistung als Sachleistung, Persönliches Budget, Geldleistung oder Sonstiges mit entsprechendem Eingabefeld zur Erläuterung, erbracht wird. Für jede Art der Leistung kann eine Leistungsform beschrieben werden. Soweit verschiedene Arten von Leistungen aufgeführt werden sollen, besteht über das grüne Kreuz die Möglichkeit, weitere Eingabeoptionen zu erzeugen. Hierfür stehen dann jeweils wieder folgende Auswahl- und Freitextfelder zur Verfügung.

 

Im Feld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst soll der konkrete Name, die Bezeichnung, aber auch Sitz bzw. Ort des Dienstes angegeben werden. An dieser Stelle sind auch private Personen anzugeben, wenn beispielsweise Nachbarn als Haushaltshilfe tätig sind. Im Feld Art des Leistungserbringers geht es insbesondere bei großen Leistungserbringern darum, unterscheiden zu können durch welchen seiner mgl. Teilbereiche/Dienste die Leistung erbracht werden soll.

Diese Konkretisierung ist wichtig, um die Leistung einem bestimmten Teilbereich/Dienst zuzuordnen. Leistungserbringer mit ggf. unterschiedlichen Ortsverbänden in ggf. unterschiedlichen Regionen bzw. verschiedenen Leistungsangeboten schließen je unterschiedliche Vergütungsvereinbarungen mit dem LWV Hessen ab. Die genaue Bezeichnung erlaubt es, in den LWV internen DV-Systemen den im Einzelfall zutreffenden Kostensatz auszuwählen und in den BELU zu übertragen.

 

Entsprechend der vorherigen Auswahl wird das nächste Feld Leistungsart erzeugt. Hier können dann die Leistungsarten ausgewählt werden, die durch diesen spezifischen Leistungserbringer im Rahmen der vorliegenden Planung für die Person konkret erbracht werden sollen.

 

Im Feld Grundlage kann anhand einer Auswahlliste die beschriebene Leistung einer Gesetzesgrundlage oder nicht gesetzlich geregelten Leistungen zugeordnet werden. Wird erkennbar, dass einzelne der ermittelten Leistungen anderen Leistungsträgern zugeordnet werden können, ist dies hier durch Auswahl der entsprechenden Grundlage zu dokumentieren.

 

Entsprechend der ausgewählten Grundlage wird - außer bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach SBG IX - das Auswahlfeld Leistungsinhalt erzeugt. Über eine Auswahlliste wird für die konkrete Planung der in der jeweiligen Gesetzesgrundlage verwendete Begriff zum Leistungsinhalt passend zum beschriebenen Vorgehen ausgewählt.


[1] Landeswohlfahrtsverband Hessen: Rahmenverträge (lwv-hessen.de)

 

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Abschnitt 9.2 Vorgehen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Auch im Abschnitt 9.2 Vorgehen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird durch Eingabe einer Kurzbezeichnung der Teilhabeleistung die weitere Eingabestruktur erzeugt, die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen zu bearbeiten ist. Der Beschreibung des Vorgehens mit freier Texteingabe folgen die Angaben zum Leistungsumfang.

Anders als in Abschnitt 9.1 ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Differenzierung in Qualifizierte und Kompensatorische Assistenz nicht vorgesehen.

Der Beschreibung des Vorgehens mit freier Texteingabe folgen die Angaben zum Leistungsumfang.

Danach ist eine eventuelle gemeinschaftliche Inanspruchnahme zu beschreiben.

Im Anschluss ist die Leistungsform auszuwählen und der Leistungserbringer/Dienst sowie im nächsten Auswahlfeld die Art des Leistungserbringers anzugeben. Die Auswahllisten zu den Leistungsformen, zum Leistungsinhalt und zur Grundlage bilden die für diesen Bereich spezifischen Teilhabeleistungen ab.

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Abschnitt 9.3 Vorgehen und Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur Teilhabe an Bildung stehen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium oder einer schulischen Berufsausbildung. Der Beschreibung des Vorgehens mit freier Texteingabe folgen die Angaben zur Leistung und zum Leistungsumfang. Es ist hier wie unter 9.1 zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz sowie Sonstiges zu unterscheiden.

Sind neben den Leistungen zur Teilhabe an Bildung weitere Leistungen, z. B. kompensatorische Assistenz in der eigenen Häuslichkeit erforderlich, so ist dies unter dem inhaltlich passenden Leistungsbereich, hier: Leistungen zur Sozialen Teilhabe, anzugeben.

Auch im Abschnitt 9.3 Vorgehen und Leistungen zur Teilhabe an Bildung wird durch Eingabe der Kurzbezeichnung der Teilhabeleistung die weitere Eingabestruktur erzeugt, die entsprechend den bisherigen Ausführungen zu bearbeiten ist. Der Beschreibung des Vorgehens mit freier Texteingabe folgen die Angaben zum Leistungsumfang. Die dann folgenden Auswahllisten Leistungsinhalt und Art des Leistungserbringers sowie Grundlage bilden die für diesen Bereich spezifischen Teilhabeleistungen ab.

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Abschnitt 9.4 Vorgehen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Beim Lebensbereich 9.4 Vorgehen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation handelt es sich um einen speziellen Leistungsbereich für selten vorkommende Fallkonstellationen. Im PiT ist er mit eingeschränkten Möglichkeiten der Eingabe von Daten versehen. Die Leistungen erfolgen als Sachleistung aufgrund einer ärztlichen Verordnung. Die Eingabemöglichkeit für das ärztlich verordnete Vorgehen ist im PiT an dieser Stelle vorgesehen.

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Vereinfachte Erfassung von Teilhabeleistungen anderer Leistungsträger oder von Personen/Diensten im Sozialraum

Im Abschnitt 9 werden alle Leistungen sowohl des LWV als auch Teilhabeleistungen anderer Leistungsträger oder von Personen/Diensten im Sozialraum abgebildet. Jede Teilhabeleistung wird dabei differenziert nach Leistung, Leistungsumfang, Leistungsform, Erbringung durch, Art des Leistungserbringers, Leistungsform, Grundlage und Leistungsinhalt dargestellt. Diese Differenzierung dient der späteren Auswertbarkeit, was insbesondere bei Leistungen des LWV notwendig und sinnvoll ist. Bei Teilhabeleistungen anderer Leistungsträgern oder bei Leistungen von Personen/Diensten im Sozialraum ist eine solche Differenzierung in der Tiefe nicht notwendig. Daher wurde eine vereinfachte Erfassung von Leistungen anderer Leistungsträger oder von Personen / Diensten im Sozialraum festgelegt, siehe dazu Manual Darstellung von Leistungen anderer Leistungsträger. 

Abschnitt 10 - Bisherige Erfahrungen mit Unterstützungen

An dieser Stelle des PiT werden aus Sicht der leistungsberechtigten Person wichtige Erfahrungen dokumentiert. Diese Informationen können wichtige Hinweise für die Teilhabeplanung und Leistungsgestaltung bieten. Der Abschnitt ist vor allem bei Neuplanungen von Bedeutung, bei Folgeplanungen werden diese Informationen bereits mit dem Bogen QuB erfasst.

Die leistungsberechtigte Person ist hier Expert:in in eigener Sache und soll mit ihrer Erfahrung wahrgenommen werden. Im entsprechenden Eingabefeld werden positive und negative Erfahrungen erfasst, die die leistungsberechtigte Person mit bisherigen Unterstützungsleistungen gemacht hat. An positive Erfahrungen kann angeknüpft werden und sie können bei der Leistungsauswahl berücksichtigt werden. Aber auch negative Erfahrungen sollten erfasst werden, um bereits bei der Planung Unterstützungsleistungen zu vermeiden, die von der leistungsberechtigten Person nicht gewünscht werden.

Beispiel für eine positive Erfahrung (Bei der Beschreibung des Beispiels wurde die Ich-Form benutzt, es kann aber auch angemessen sein, in der 3. Person zu formulieren. Dies ist im Vorfeld mit der leistungsberechtigten Person abzuklären):

Als ich im Wohnheim war, habe ich die WfbM besucht. Mit dem Arbeiten dort habe ich aufgehört, als ich wieder zu meiner Mutter gezogen bin. Die Arbeit hat mir schon gefallen, auch die Leute dort waren sehr nett zu mir. Weil es mir jetzt oft langweilig ist, möchte ich wieder in dieser WfbM arbeiten.

Beispiel für eine negative Erfahrung:

Nach der Schule habe ich in einem Wohnheim in Kassel gewohnt. Dort hat es mir überhaupt nicht gefallen. Deshalb bin ich wieder zu meiner Mutter gezogen. Da möchte ich aber nicht für immer wohnen bleiben. (Eine Wohngemeinschaft würde mir gefallen.) In ein Wohnheim gehe ich aber nicht mehr!

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Abschnitt 11 - Abweichende Sichtweisen Dritter, anderer Beteiligter

Grundsätzlich steht bei der Arbeit mit dem PiT die Perspektive der leistungsberechtigten Person im Vordergrund. Der Abschnitt 11 ist dafür vorgesehen, abweichende Sichtweisen anderer beteiligter Personen in Bezug auf die aktuelle Situation, die Ziele, den Bedarf und/oder das Vorgehen sowie die Auswahl von Leistungen zu dokumentieren. Die abweichenden Sichtweisen müssen eine Relevanz für die Teilhabeplanung und Leistungserbringung haben. Sie sind konkret zu beschreiben und die Person, die die abweichende Sichtweise vertritt, ist zu benennen. Die Bedarfsermittlung soll prinzipiell im Konsens mit der leistungsberechtigten Person erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Sichtweise der Person, die den PiT erstellt, an dieser Stelle ausdrücklich ausgenommen ist. Hier ein Beispiel für die Beschreibung einer abweichenden Sichtweise:

Die Mutter von Herrn N. ist als rechtliche Betreuerin bestellt. Sie ist skeptisch gegenüber dem Plan Ihres Sohnes, in eine Wohngemeinschaft zu ziehen. Sie glaubt, dass Herr N. daran scheitern wird, weil er nach ihrer Ansicht kaum häusliche Fähigkeiten hat (z.B. Wäsche waschen, Ordnung halten und Kochen). Zuhause erledigt die Mutter nach eigener Aussage den gesamten Haushalt und ihr Sohn beteiligt sich nur mit Widerwillen und ohne Engagement daran. Sie wird ihren Sohn auch nur sehr wenig unterstützen können, wenn er auszieht, da sie beruflich stark eingebunden ist. Die Mutter hat Zweifel, dass ihr Sohn ohne ihre Unterstützung die selbst gesteckten Ziele erreichen kann. Die Mutter würde es lieber sehen, wenn Herr N. in ein Wohnheim ziehen würde.

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Abschnitt 12 - Federführung bei der Erstellung

Der Abschnitt 12 Federführung bei der Erstellung benennt die Verantwortlichen für den Gesamtprozess der PiT Erstellung, von der Bedarfsermittlung bis hin zur Teilhabeplanung. Dazu zählen beispielsweise die fachlich-inhaltliche Arbeit wie auch organisatorische Aufgaben, etwa Terminabsprachen oder die strukturierte Zusammenführung von Informationen, wenn mehrere Personen an der Erstellung des PiT beteiligt sind. Sind mehrere Leistungserbringer oder Dienste beteiligt, ist die Federführung und die damit verbundene Wahrnehmung der Prozessverantwortung unter ihnen abzustimmen. In Abschnitt 12 wird diese Person mit ihren Kontaktdaten dokumentiert. Bedarfsermittelnde des LWV Hessen geben an dieser Stelle die Adresse derjenigen Verwaltung an, der ihr Regionalteam zugeordnet ist. Diese Angaben unterstützen die Beteiligten bei einer ggf. erforderlichen Kontaktaufnahme zur Klärung der im PiT dokumentierten Ergebnisse der Bedarfsermittlung bzw. zur Abstimmung der Teilhabeplanung.

Die Federführung bei der Erstellung umfasst also die Verantwortung für die Bedarfsermittlung und die Erstellung der Teilhabeplanung im PiT.

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Abschnitt 13 - Federführung bei der Koordination

Abschnitt 13 Federführung bei der Koordination: Werden Leistungen von verschiedenen Leistungserbringern (Institutionen, Dienste, Dienstleister, u.a.) erbracht, soll hier die Person benannt werden, die die Verantwortung für die Koordination der Umsetzung der in der Teilhabeplanung beschriebenen Leistungen übernimmt. Bei mehreren Beteiligten gilt es, sich auf eine koordinierende Person zu einigen. Beispielsweise auf den Leistungserbringer, der den überwiegenden Anteil der Leistungen erbringt. Die entsprechende Dokumentation der Kontaktdaten erfolgt in diesem Abschnitt.

Die Federführung bei der Koordination umfasst also die Verantwortung für die Umsetzung der im PiT dokumentierten Teilhabeplanung.

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Abschnitt 14 - Weitere genutzte Dokumente

Hier sind alle im Verfahren der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung genutzten Dokumente aufzunehmen, deren Inhalte und Informationen in die Erstellung des PiT mit einflossen und berücksichtigt wurden. Die Liste dieser Dokumente wird aus dem PiT später auch in den Gesamtplan übernommen.

Solche Dokumente können beispielsweise medizinische Unterlagen wie Gutachten, Atteste oder Behandlungsberichte sein, des Weiteren pädagogische Unterlagen, wie etwa vorherige Hilfe-/Teilhabeplanungen sowie die Ergebnisse von Verfahren zur Interessen- und Zielfindung bzw. zur persönlichen Zukunftsplanung mit verschiedenen Instrumenten und Methoden.

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Abschnitt 15 - Folgende Dokumente wurden ausgehändigt

Im Abschnitt 15 wird erfasst, welche Dokumente ausgehändigt wurden. Bei der Erstermittlung bzw. Neuplanung durch den LWV Hessen sind dies die Erklärung zum Datenschutz, die Einwilligung zur Datenübermittlung und das Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Bei Folgeplanungen, die von Leistungserbringern erstellt werden, kann es sich z.B. um deren Datenschutzerklärung handeln. Bei Folgeplanungen durch den LWV Hessen wird die Einwilligung zur Datenübermittlung nur im Fall von Änderungen bei den Leistungserbringern erneut ausgehändigt. Bei der Auswahl Sonstige Unterlagen besteht im folgenden Eingabefeld die Möglichkeit, weitere Informationen zu den Unterlagen abzugeben.

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Abschnitt 16 – Übersicht der Planung

In diesem Abschnitt wird eine zusammenfassende Übersicht der Inhalte des PiT zur schnellen Orientierung dargestellt. Die in der Übersicht enthaltenen Daten werden automatisiert aus den vorherigen Abschnitten des PiT eingefügt:

  • Abschnitt 16.1: Wünsche und Lebensziele
    aus Abschnitt 4
  • Abschnitt 16.2: Beeinträchtigungen der Teilhabe
    Entsprechend der Angaben in Lebensbereichen der ICF aus Abschnitt 6
  • Abschnitt 16.3: Geplante Ziele und Indikatoren
    Teilhabeziele, Art der Ziele, Indikatoren in den Teilhabezielbereichen aus Abschnitt 5
  • Abschnitt 16.4:
    Vorgehen in den Leistungsbereichen aus Abschnitt 9

Die Übersicht der Planung wird in den Gesamtplan übernommen. Die Struktur bei der Übernahme der Daten aus Abschnitt 9 ist so gewählt, dass zuerst die Leistungen der Eingliederungshilfe aufgeführt werden, um die Übertragung für die Sachbearbeitung zu vereinfachen und die Nachvollziehbarkeit für alle anderen Beteiligten zu ermöglichen.

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Abschnitt 17 – Verfahren der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung

In diesem Abschnitt werden Informationen zu den Bedingungen während der Bedarfsermittlung beschrieben, die für das Verständnis der Ergebnisse der Bedarfsermittlung von Bedeutung sein können. Dazu zählen:

  • Bedarfsermittlung durchgeführt am Angabe des Datums
  • Erläuterungen

Im Eingabefeld Erläuterungen können z.B. besondere Bedingungen bzgl. der Kommunikationswege, des Gesprächssettings (Videokonferenz, Telefonkonferenz) oder ähnliche Umstände im Rahmen der Bedarfsermittlung beschrieben werden.

Weitere Auswahlfelder sind:

  • Weitere beteiligte Personen mit entsprechenden Auswahlmöglichkeiten,
  • Sonstige beteiligte Personen mit Eingabefeld zur näheren Beschreibung,
  • sowie Erstellt am mit der Angabe des Erstellungsdatums.

Das Erstellungsdatum ist das Datum, an dem die Arbeiten am PiT abgeschlossen sind und ab dem keine Veränderungen mehr vorgenommen werden.

Schließlich findet sich im Abschnitt 17 noch das Markierungsfeld Bogen Qualität und Berichtserstattung wurde von der leistungsberechtigten Person unterschrieben und liegt im Original vor. Dass dies gegeben ist, ist bei Folgeplanungen durch Leistungserbringer durch Anklicken des entsprechenden Markierungsfeldes zu dokumentieren. Mit dem PiT 2023 ist es nicht mehr notwendig den unterschriebenen Bogen QuB an den LWV Hessen zu übersenden. Durch das Markierungsfeld wird dokumentiert, dass ein von der leistungsberechtigten Person unterschriebenes Exemplar im Original beim Leistungserbringer vorliegt. Der Bogen QuB wird, wie der PiT auch, durch Setzen entsprechender Status im DV-Verfahren PerSEH übermittelt.

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Abschnitt 18 - Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung

Mit der Unterschrift der leistungsberechtigten Person wird deren Mitwirkung an der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung dokumentiert. Die Unterschriftsseite wird nach dem Abschluss der Bearbeitung des PiT ausgedruckt, unterschrieben und an den Leistungsträger LWV Hessen per Post oder gesicherter Email versandt.

Der PiT erhält bei jedem Speichervorgang automatisiert eine mehrstellige eindeutige Kennung zur Identifikation (ID). Diese wird sowohl im DV-Verfahren als auch auf dem Ausdruck des Bogens angezeigt. Sie ändert sich mit jedem erneuten Speichervorgang.

Die Sachbearbeitung des LWV Hessen prüft, ob die ID der eingereichten Unterschriftsseite mit der ID des aktuellen Standes im DV-Verfahren übereinstimmt. Die Übereinstimmung dokumentiert, dass die leistungsberechtigte Person Kenntnis vom Inhalt des PiT hat, der über das DV-Verfahren an den LWV Hessen übermittelt wurde.

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