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Willkommen zum Abschnitt 5.4 Leistungen der Eingliederungshilfe.
In diesem Abschnitt werden die Leistungen der Eingliederungshilfe erfasst.
Der Abschnitt 5.4 unterteilt sich in den vier Unterabschnitten
Die Informationen zu Unterabschnitt 5.4.4 werden in einem zusätzlichen Lernvideo dargestellt.
Die 3 Unterabschnitte 5.4.1 bis 5.4.3 sind bis auf eine zusätzliche Auswahloption zur Darstellung von Pflegeleistungen in den beiden Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3 inhaltlich identisch im Aufbau.
Hier werden nur direkt personenbezogene Leistungen angegeben.
Eine Differenzierung nach kompensatorischer und qualifizierter Assistenz bzw. sonstigen Leistungen ist hierbei weiterhin erforderlich.
Gemeinsam in Anspruch genommene Leistungen sind mit (G) in der Beschreibung des Vorgehens zu kennzeichnen.
Keine direkt personenbezogenen Leistungen sind:
Diese werden nicht dargestellt.
Es ist immer nur Einer der Unterabschnitte 5.4.1, 5.4.2 oder 5.4.3 zu bearbeiten, da diese sich inhaltlich ausschließen. Alle geplanten Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur in dem ausgewählten Unterabschnitt beschrieben.
Welcher Unterabschnitt zu bearbeiten ist, entscheidet sich nach den folgenden Kriterien:
Der Unterabschnitt 5.4.1 Soziales Entschädigungsrecht wird bei Personen mit Eingliederungsbedarf gewählt, wenn eine Zuständigkeit nach dem Sozialen Entschädigungsrecht mit Bescheid festgestellt wurde.
Die Unterabschnitte 5.4.2 und 5.4.3 werden dann nicht bearbeitet.
Der Unterabschnitt 5.4.2 Eingliederungshilfe wird bei Personen mit Eingliederungshilfebedarf gewählt, wenn diese keinen Pflegebedarf haben oder wenn der Pflegebedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt ist oder bei Personen, die in einer Besonderen Wohnform leben, auch wenn sie einen Pflegebedarf haben.
Die Unterabschnitte 5.4.1 und 5.4.3 werden dann nicht bearbeitet.
Der Unterabschnitt 5.4.3 Eingliederungshilfe und Pflege wird bei Personen mit Eingliederungshilfebedarf gewählt, die außerhalb der Besonderen Wohnform einen ergänzenden Pflegebedarf haben, das heißt die Leistungen der Pflegeversicherung reichen zur Deckung des Pflegebedarfes nicht aus.
Die Unterabschnitte 5.4.1 und 5.4.2 werden dann nicht bearbeitet.
Hinweis
Bei Personen, bei denen der Pflegedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt ist, wird der Pflegebedarf in Abschnitt 5.3 Leistungen der Pflegeversicherung dargestellt. Ansonsten erfolgt die Darstellung des Pflegebedarfs bei Personen mit Eingliederungshilfebedarf in den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3.
Diese Kriterien können Sie jederzeit in PerSEH nachlesen, wenn sie im jeweiligen Unterabschnitt den Hinweis zur Bearbeitung öffnen.
Die Anzahl der Kurzbezeichnungen, die angelegt werden können, ist in den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 wie folgt begrenzt:
In 5.4.1 Soziales Entschädigungsrecht können bis zu 13 Kurzbezeichnungen für die Leistungen angelegt werden.
In 5.4.2 Eingliederungshilfe können bis zu 8 Kurzbezeichnungen für die Leistungen angelegt werden.
In 5.4.3 Eingliederungshilfe und Pflege können bis zu 13 Kurzbezeichnungen für die Leistungen angelegt werden.
Die unterschiedliche Anzahl der Kurzbezeichnungen in den Abschnitten hängt mit der Darstellung von Pflegeleistungen in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.3 zusammen.
Nähere Informationen
finden Sie im Manual.
Den Link dorthin finden Sie im Hinweis zur Bearbeitung dieses Abschnittes.
Wir gehen nun in PerSEH und zeigen die Funktionsweise und Inhalte der Abschnitte am Beispiel des Abschnittes 5.4.2 Leistungen der Eingliederungshilfe.
Über das grüne Pluszeichen kann eine Leistung erzeugt werden.
Nach Eingabe einer passenden Kurzbezeichnung,
hier beispielhaft
psychosoziale Unterstützung: qA im Rahmen des Wohnens in eigener Häuslichkeit
öffnet sich der vollständige Eingabebereich des Abschnittes.
Zunächst besteht die Möglichkeit im Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens das Vorgehen mit bis zu 2500 Zeichen zusammenfassend zu beschreiben.
Wichtig ist, inhaltlich das Vorgehen mit den individuell erforderlichen Unterstützungen zusammenfassend zu beschreiben und eine prospektive Zeiteinschätzung für diese Unterstützung vorzunehmen. Eine gemeinsame Inanspruchnahme der Unterstützung ist mit (G) zu kennzeichnen.
Über das Auswahlfeld Leistungsumfang wird ausgewählt, ob die Leistung auf Grundlage von Minuten pro Woche oder Sonstiges ermittelt wird.
Sonstiges kann zum Beispiel eine Pauschale wie beim Begleiteten Wohnen in Familien oder Fördereinheiten wie bei einer Autismus Therapie sein.
In unserem Beispiel wählen wir als Leistungsumfang Minuten pro Woche.
Darunter öffnet sich das dazugehörige Eingabefeld, in dem der prospektive geschätzte Zeitumfang eingetragen wird. Beispielhaft tragen wir 120 ein.
Nach einem Hinweis zur Bearbeitung, der sich auf das Feld gemeinsame Inanspruchnahme bezieht, folgt das Markierungsfeld gemeinsame Inanspruchnahme.
Mit dem Setzen des Hakens wird kenntlich gemacht, wenn eine oder mehrere im Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens beschriebene Leistungen gemeinsam mit anderen Personen in Anspruch genommen werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme umfasst sowohl Gruppenleistungen, als auch so genannte gepoolte Leistungen, die gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Zu beachten sind hierbei die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten zur gemeinsamen Inanspruchnahme.
Im nächsten Auswahlfeld Leistungsgruppe nach §5 SGB 9 ist zwischen
auszuwählen.
Achtung
Je nach Auswahl der Leistungsgruppe unterscheiden sich die Auswahloptionen aller noch folgender Auswahlfelder.
In unserem Beispiel wählen wir Leistungen zur Sozialen Teilhabe aus.
Es folgt das Auswahlfeld Leistung. Hier steht bei der Auswahl Leistungen zur sozialen Teilhabe folgenden Leistungen zur Verfügung:
Das sind Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.
Das sind Leistungen zur Förderung der Verständigung.
und
Qualifizierte Assistenz nach den Paragraphen 81 und 82 SGB 9 werden auf Grundlage des Hessischen Rahmenvertrags 3 wie eine qualifizierte Assistenz behandelt, ziehen aber andere Bemessungsgrundlagen für die Bearbeitung in der Sachbearbeitung nach sich.
Sollte im Einzelfall Klärungsbedarf bestehen, ob es sich um eine Leistung nach 81 oder 82 handelt, wenden Sie sich vorab an die zuständige Sachbearbeitung.
In unserem Beispiel wählen wir die Option Qualifizierte Assistenz §78 aus.
Als Nächstes ist die Leistungsform zu wählen.
Zur Auswahl steht:
In unserem Beispiel handelt es sich um eine Sachleistung.
Über die folgenden beiden Markierungsfelder „Leistungserbringer steht fest“ und „Leistungsbeginn steht fest“ besteht die Möglichkeit nein anzugeben, wenn noch kein Leistungserbringer gefunden ist oder der Leistungsbeginn noch offen ist.
Vorbelegt sind beide Auswahlfelder zunächst mit ja.
Steht der Leistungserbringer fest, wird dieser im Eingabefeld Erbringung durch Leistungserbringer, Dienst angegeben. Um eine spätere Zuordnung der korrekten Pauschalen über den BELu sicher zu stellen, ist es erforderlich, an dieser Stelle neben dem Namen und der genauen Bezeichnung auch den Ort zu benennen, an dem die Leistung erbracht wird.
Als nächstes folgt das Auswahlfeld Art des Leistungserbringers.
In der Auswahlliste wird die Option Wohnen in eigener Häuslichkeit ausgewählt.
Es folgt ein Hinweisfeld zur überregionalen Erbringung.
Eine Leistung erfolgt überregional, wenn die leistungsberechtigte Person die Leistung außerhalb der Region, in der sie wohnt, in Anspruch nimmt. Region bedeutet hierbei der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder außerhessische Regionen.
Wird eine Leistung überregional erbracht, ist das Markierungsfeld Leistungserbringung erfolgt überregional anzuhaken.
Beim Setzen des Hakens öffnet sich darunter das Auswahlfeld Gründe für die überregionale Leistungserbringung mit den Auswahlmöglichkeiten
Darunter befindet sich das Beschreibungsfeld Erläuterung für die überregionale Leistungserbringung mit 500 Zeichen. Hier können bei Bedarf Erläuterungen zur überregionalen Unterbringung angegeben werden.
Festlegung
Wenn mehrere Leistungen durch ein und denselben Leistungserbringer über die Kurzbezeichnungen angelegt werden, ist das Markierungsfeld Leistungserbringung erfolgt überregional nur einmal auszufüllen.
Achtung
Über den roten Minus-Button wird die gesamte beschriebene Leistung entfernt.
Mit dem grünen Plus-Button wird eine weitere Leistung hinzugefügt.
Die Unterabschnitte 5.4.1 Soziales Entschädigungsrecht und 5.4.3 Eingliederungshilfe und Pflege enthalten abweichend von dem Unterabschnitt 5.4.2 zusätzlich eine Auswahloption zur Darstellung des pflegerischen Bedarfes einer Person.
Diese Auswahloption und ihre Funktion zeigen wir nun in PerSEH und gehen dazu in den Unterabschnitt 5.4.3.
Für die Darstellung des pflegerischen Bedarfes wird zunächst eine Leistung über die Kurzbezeichnung angelegt, in unserem Beispiel „pflegerischer Bedarf“.
Im Eingabefeld Beschreibung des Vorgehens wird der pflegerische Bedarf dieser Person beschrieben und zeitlich eingeschätzt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden bei der weiteren Bearbeitung von der Sachbearbeitung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vorrangig angerechnet und im Kostenbescheid berücksichtigt.
In der Auswahlliste Leistung wird die Auswahloption „Pflegeleistung“ ausgewählt.
Durch diese Auswahl öffnet sich darunter die Auswahlliste Inhalt der Pflegeleistung.
Zur Auswahl stehen folgende Optionen:
Pflegesachleistung,
Pflegegeld,
Kombileistung,
Entlastungsbetrag,
Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege,
stationäre Dauerpflege,
Tagespflege, Nachtpflege,
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und
Sonstiges
Es können mehrere Auswahloptionen ausgewählt werden, je nachdem welche Pflegeleistungen der Pflegeversicherung betroffen ist.
Soweit die Informationen zu den Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3.
Bei Fragen können Sie gerne unsere E-Mail-Adresse pit@lwv-hessen.de nutzen.
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und sagen Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
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