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Willkommen beim Abschnitt 5.4.4 weitere notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe.
In diesem Abschnitt werden die Leistungen Assistenz im Krankenhaus, Regelungen zur Ermittlung und Abgeltung der Fahrtkosten, Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe wie Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Kfz-Hilfen und spezielle Hilfsmittel erfasst.
Die Unterabschnitte sind zu bearbeiten, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Leistung gegeben sind.
Im Unterabschnitt 5.4.4.1 wird die Leistung Assistenz im Krankenhaus dargestellt.
Assistenz im Krankenhaus ist erforderlich, wenn eine medizinische Behandlung sowie die diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen im Krankenhaus nur durch Begleitung und Befähigung durch eine vertraute Bezugsperson sichergestellt werden kann.
Die Assistenz im Krankenhaus kommt daher insbesondere in folgenden Fallkonstellationen in Betracht:
Hier ein wichtiger Hinweis:
Wenn ausschließlich mit einer Assistenz die pflegerische Versorgung im Krankenhaus sichergestellt werden soll, ist dies keine Voraussetzung für die Leistung Assistenz im Krankenhaus.
Denn die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung gehört auch bei Menschen mit Behinderungen zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses.
Wir gehen nun in PerSEH und zeigen wie die Assistenz im PiT darzustellen ist.
Sind die genannten Voraussetzungen für Assistenz im Krankenhaus gegeben, ist das Markierungsfeld Die Kriterien für Assistenz im Krankenhaus ist gegeben mit Ja anzuklicken.
Es öffnet sich darunter das Eingabefeld Beschreibung der Situation mit bis zu 2000 Zeichen.
Folgendes ist hier zu beschreiben:
Im Eingabefeld Name der vertrauten Person ist der Name dieser Person mit Angabe des Bezugsverhältnisses anzugeben.
Beispiel:
Frau Wilma Wagner (Mutter)
Kann eine prospektive Begleitung ins Krankenhaus durch eine konkrete Bezugsperson nicht gewährleistet werden, kann anstelle des Namens auch die Beschreibung alltägliche Bezugsperson im Rahmen der Leistungserbringung angeben werden.
Es ist zu gewährleisten, dass nur Mitarbeitende eines Leistungserbringers die Assistenz im Krankenhaus übernehmen, die durch alltägliche Unterstützung die Voraussetzung für ein besonderes Vertrauensverhältnis haben.
Im Auswahlfeld Die Assistenz im Krankenhaus erfolgt durch ist noch auszuwählen, ob die vertraute Person eine Privatperson oder eine Person des Leistungserbringers ist.
Nähere Informationen zu den Kriterien der Leistungsvoraussetzung, zu den Personen, für die Assistenz im Krankenhaus in Frage kommt, andere weiterführende Hinweise finden Sie im Manual.
Den Link dorthin finden Sie im Hinweis zur Bearbeitung dieses Abschnittes.
Eine weitere Einzelleistung befasst sich mit der Fahrtkostenerstattung, die sogenannte Regelung zur Ermittlung und Abgeltung der Fahrtkosten im Abschnitt 5.4.4.2.
Fahrtkosten können für die Wege vom Wohnort zu Orten der Leistungserbringung und zwischen verschiedenen Orten der Leistungserbringung erstattet werden.
Orte der Leistungserbringung sind zum Beispiel:
erstattet werden folgende Kosten:
Die Notwendigkeit einer Einzelbeförderung und die Notwendigkeit einer Begleitperson müssen begründet werden.
Wir gehen nun in PerSEH und zeigen, wie die Beförderung und die Fahrtwege sowie die Notwendigkeit einer Einzelbeförderung oder Begleitperson dargestellt werden.
Sucht eine Person einen Ort der Leistungserbringung auf, wird das Markierungsfeld Beförderung, Fahrtweg der leistungsberechtigten Person mit Ja angeklickt.
Es öffnet sich darunter das Eingabefeld Beschreibung der Beförderung, Fahrtwege.
Dort tragen werden die Fahrtwege und die Art der Beförderung eingetragen.
Hier jetzt ein Beispiel:
Frau Wagner fährt mit dem Werkstattbus in die WfbM und abends mit dem Werkstattbus wieder nach Hause gebracht.
Sollte daneben eine Einzelbeförderung oder eine Begleitperson notwendig sein, muss dies zusätzlich beschrieben werden.
Aufgrund spontan auftretender epileptischer Anfälle ist eine Begleitperson für die Fahrt notwendig, um im Notfall Frau Wagner vor Verletzungen während der Fahrt schützen zu können.
Da die Begleitperson für diese Fahrten mit den Fahrtkosten abgerechnet wird, wird diese Unterstützung nicht bei den direkten personenbezogenen Leistungen in den vorherigen Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.3 dargestellt.
Das Anklickfeld Fahrtkostenbudget ist anzuklicken, wenn der Leistungserbringer mit dem Landeswohlverbandes ein Fahrtkostenbudget vereinbart hat.
Nähere Informationen, wann eine Begleitperson erforderlich ist sowie zur Abrechnung der Fahrtkosten durch Einzelnachweise und zum Fahrtkostenbudget finden Sie im Manual.
Den Link dorthin finden Sie im Hinweis zur Bearbeitung dieses Abschnittes.
Wir kommen nun zum Abschnitt 5.4.4.3 Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Hilfsmittel, die in diesem Abschnitt darzustellen sind, sind spezialisierte Leistungen.
Hierzu zählen:
Hier ein Hinweis zu speziellen Hilfsmitteln:
Ausgenommen sind einfach zu bearbeitende Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Inkontinenzmaterial und Nutzungs- und Fahrerlaubnis für Arbeitsgeräte/Führerschein.
Diese werden von Sachbearbeitung der Einzelfallhilfe bearbeitet.
Spezialisierte Leistungen müssen beim Landeswohlfahrtsverband Hessen beantragt werden und werden dort durch den Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen bearbeitet.
Es ist aber auch möglich, dass erst im Rahmen der Bedarfsermittlung ein vorher nicht bekannter Bedarf an spezialisierten Leistungen bei der leistungsberechtigten Person erkennbar wird. Die Beschreibung dieses Bedarfes im PiT wird wie eine Antragsstellung gewertet.
Wir gehen jetzt wieder in PerSEH und zeigen, wie diese Leistungen im PiT darzustellen sind.
Wenn bereits ein Antrag vorliegt oder im Bedarfsermittlungsgespräch ein Antrag gestellt wird, ist Ja bei Antrag liegt vor anzuklicken.
Es öffnet sich das Eingabefeld Beschreibung des Bedarfs mit 2000 Zeichen.
Bei der Beschreibung ist es wichtig, Folgendes dazustellen:
1. Den Zusammenhang zwischen der Behinderung, dem Bedarf und der Notwendigkeit.
Ist das Hilfsmittel, die Nutzung eines Kfz oder der Wohnungsumbau behinderungsbedingt notwendig oder kommen Alternativen in Betracht?
und 2. Die Zumutbarkeit
Ist es der leistungsberechtigten Person zuzumuten, eine Alternative zu nutzen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen?
Hinweis:
Die endgültige Prüfung der Notwendigkeit erfolgt durch die zuständige Sachbearbeitung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Deshalb wird in PerSEH darauf hingewiesen.
Nähere Informationen zu den spezialisierten Leistungen und zum Verfahren finden Sie im Manual. Den Link dorthin finden Sie im Hinweis zur Bearbeitung dieses Abschnittes.
Soweit die Informationen zum Abschnitt 5.4.4 weitere notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe.
Bei Fragen können Sie gerne unsere E-Mail-Adresse pit@lwv-hessen.de nutzen.
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und sagen Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
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Wenn Sie Fragen zu den Schulungsinhalten haben, senden Sie uns gern eine E-Mail:
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