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Abschnitt 9: Geplante Teilhabeleistungen - Teil 4 - Die Vorgabe der Leistungs- und Finanzierungssystematik im PiT umsetzen

Abschnitt 9: Geplante Teilhabeleistungen - Teil 4 - Die Vorgabe der Leistungs- und Finanzierungssystematik im PiT umsetzen

[Intro läuft, nur Musik und Schrift]

 

Willkommen zur PiT Schulung.

 

Hier zum Abschnitt 9 Geplante Teilhabe-Leistungen.

 

Die Vorgaben der Leistungs- und Finanzierungssystematik im PiT umsetzen.

 

In diesem Video geben wir Ihnen einige Hinweise dazu, wie die Leistungs- und Finanzierungssystematik mit der Darstellung der Leistungen im Abschnitt 9 des PiT zusammenhängt. Im Alltag kürzen wir Leistungs- und Finanzierungssystematik  mit LFS ab.

 

Im Abschnitt 9 stellen wir umfassend alle Leistungen der leistungsberechtigten Person  dar. Ein Teil dieser umfassenden Leistungen ist die Eingliederungshilfe, die wir hier genauer in den Blick nehmen wollen.

 

Die LFS bezieht sich nur auf die Leistungen der Eingliederungshilfe.

 

Die LFS besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen. Zum einen dem individuellen Bedarf, der im Rahmen der Bedarfsermittlung erfasst und im PiT dokumentiert wird. Und zum anderen aus verschiedenen, vereinbarten Pauschalen.

 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen aus den Leistungen zur sozialen Teilhabe, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und der medizinischen Rehabilitation.

 

Leistungen der sozialen Teilhabe sind im Rahmenvertrag 3 beschrieben.

 

Im Abschnitt 9.1 des PiT werden diese Leistungen geplant.

 

Die direkten personenbezogenen Leistungen werden als „Leistungsumfang“ in Minuten pro Woche entweder als kompensatorische Assistenz oder als qualifizierte Assistenz im Unterpunkt „Leistung“ im PiT erfasst. Daneben sind Leistungen, die nicht direkt an oder mit der Person erbracht werden, bereits vorab in den Preis je Zeiteinheit eingerechnet worden und daher nicht im PiT auszuweisen.

 

Im DV Verfahren PerSEH ist unter der jeweiligen Kurzbezeichnung im Auswahlfeld Leistung der individuelle Bedarf der kompensatorischen oder qualifizierten Assistenz zuzuordnen. Im Auswahlfeld Leistungsumfang ist wie beschrieben Minuten pro Woche auszuwählen und im folgenden Auswahlfeld der Zeitumfang konkret zu beziffern.

 

Auch wird aufgenommen welcher konkrete Leistungserbringer die Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbringen soll, damit später der richtige Leistungserbringer den Anteil an der Vergütung erhält. Dabei ist es wichtig genau aufzuführen wo sich dieser befindet und mit welchem Bereich er diese Leistungen erbringt, da davon auch die Zuordnung zu einzelnen Leistungsvereinbarungen abhängig ist. Hierin ist geregelt, ob es beispielsweise an dieser Stelle eine Pauschale gibt, die bei der Finanzierung mit berechnet werden muss.

 

Hier nochmal im DV Verfahren PerSEH an welcher Stelle im Abschnitt 9 dies eingetragen werden muss: Leistungserbringer und Art des Leistungserbringers.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind im Rahmenvertrag 2 beschrieben. Im Abschnitt 9.2 des PiT werden diese Leistungen geplant. Die direkten personenbezogenen Leistungen werden auch hier als „Leistungsumfang“ in Minuten pro Woche angegeben. Anders als in der Sozialen Teilhabe findet hier keine Trennung in Kompensatorische und Qualifizierte Assistenz statt.

 

Wie im DV Verfahren PerSEH deutlich wird, ist nur die Eingabe des Leistungsumfangs an dieser Stelle möglich. Es wird daher, wie beschrieben Minuten pro Woche angegeben und im folgenden Auswahlfeld der Zeitumfang konkret beziffert.

 

Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind im Rahmenvertrag 3 beschrieben. Im Abschnitt 9.3 des PiT werden diese Leistungen geplant. Die direkten personenbezogenen Leistungen werden, wie bei den „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ als „Leistungsumfang“ in Minuten pro Woche entweder als kompensatorische Assistenz oder als qualifizierte Assistenz im Unterpunkt „Leistung“ im PiT erfasst.

 

Im DV Verfahren PerSEH ist unter der jeweiligen Kurzbezeichnung des Abschnitts 9.3 im Auswahlfeld Leistung der individuelle Bedarf der kompensatorischen oder qualifizierten Assistenz zuzuordnen. Im Auswahlfeld Leistungsumfang ist wie beschrieben Minuten pro Woche auszuwählen und im folgenden Auswahlfeld der Zeitumfang konkret zu beziffern. Auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung können für mehrere leistungsberechtigte Personen

gemeinsam erbracht werden. Sie werden wie in Video 2 beschrieben dargestellt.

 

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommen in der Eingliederungshilfe nur selten zum Tragen. Sie sind nicht in den Rahmenverträgen beschrieben und werden nur auf Verordnung gewährt. Im Abschnitt 9.4 des PiT werden diese Leistungen geplant.

 

Wie im Abschnitt 9.4 zu sehen, sind die Angaben fix voreingestellt und nicht änderbar.

 

Wenn sich eine leistungsberechtigte Person von dem Ort des Wohnens zu einem Ort, an dem eine weitere Leistung stattfindet, fortbewegen muss ist in einzelnen Kontexten ein Fahrtkostenbudget vereinbart worden. Dennoch ist es wichtig unter einer separaten Kurzbezeichnung anzugeben, wie der Mensch dorthin kommt, damit er die für ihn passenden Leistungen erhält. Geht er zu Fuß, ist dies nicht im Abschnitt 9 mit eigener Kurzbezeichnung zu beschreiben sondern unter Abschnitt 2 auszuweisen.

 

Wesentliche Informationen aus Abschnitt 9 übertragen sich automatisch in den Abschnitt 16. Die für Vergütung der Eingliederungshilfe relevanten Informationen werden von der Sachbearbeitung Einzelfallhilfe des LWV manuell in den Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs, kurz BeLU, übertragen. Weitere Informationen zum BeLU, entnehmen Sie zukünftig dem entsprechenden Bereich der Lernplattform.

 

Soweit die Informationen zum Abschnitt 9 – Geplante Teilhabe-Leistungen und zur Umsetzung der LFS im Abschnitt 9.  Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Emailadresse PiT@lwv-hessen.de wenden. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen.

 

 Bei fragen nutzen Sie gerne unsere Emailadresse PiT@lwv-hessen.de.  

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und sagen Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

 

[Outro läuft, nur Musik und Schrift]

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