Logo LWVblog

FAQ ZUM PERSONENZENTRIERTEN INTEGRIERTEN TEILHABEPLAN (PiT)

FAQ ZUM PERSONENZENTRIERTEN INTEGRIERTEN TEILHABEPLAN (PiT)

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum PiT

  • Wer ist Rehabilitationsträger?

    Wer ist Rehabilitationsträger?

    Die Rehabilitationsträger und ihre Aufgaben werden in den §§ 5 und 6 SGB IX abschließend aufgezählt: 

    • Krankenversicherung (GKV)
    • die Bundesagentur für Arbeit (BA)
    • die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
    • die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
    • die Träger der Kriegsopferversorgung- und -fürsorge
    • die Träger der Jugendhilfe
    • die Landwirtschaftliche Altersversorgung
    • die Träger der Eingliederungshilfe
    • das Integrationsamt

    Alle diese Rehabilitationsträger können im Falle eines Leistungsanspruches Leistungsträger sein. Achtung: Die Pflegeversicherung ist kein Rehabilitationsträger, kann aber auch Leistungsträger im Rahmen der Sozialversicherung sein. Andere Sozialleistungsträger können ihre Leistungen parallel erbringen.

  • An wen wende ich mich bei Fragen zum DV-Verfahren PerSEH?

    An wen wende ich mich bei Fragen zum DV-Verfahren PerSEH?

    Bei Fragen steht Ihnen die Hotline telefonisch zur Verfügung: montags bis freitags von 7 bis 21 Uhr sowie samstags und feiertags von 9 bis 17 Uhr unter der Telefonnummer 02161-6551220.

  • Wie lang ist der Planungszeitraum eines PiT?

    Wie lang ist der Planungszeitraum eines PiT?

    Der Planungszeitraum wird individuell personenzentriert ermittelt und liegt zwischen 6 Monaten bis maximal 2 Jahre. 

  • Wer bearbeitet den Bogen QuB?

    Wer bearbeitet den Bogen QuB?

    Der Bogen QuB wird vor der Folgeplanung durch die Erstellenden des PiT bearbeitet.

  • Wann macht der LWV die Folgeplanung?

    Wann macht der LWV die Folgeplanung?

    Für die Durchführung der Folgeplanung durch den LWV Hessen gibt es folgende Anlässe:

    1. Die leistungsberechtigte Person lehnt die gemeinsame Erstellung eines PiT durch verschiedene Leistungserbringer ab und erklärt dies gegenüber der zuständigen Sachbearbeitung schriftlich.
    2. In einer begrenzten Anzahl erfolgt die Folgeplanung anhand einer Zufallsauswahl durch den LWV Hessen. Von Seiten der leistungsberechtigten Person oder eines Leistungserbringers ist dabei nichts aktiv zu veranlassen.
  • Kann eine Bedarfsermittlung mit dem PiT ohne die leistungsberechtigte Person stattfinden?

    Kann eine Bedarfsermittlung mit dem PiT ohne die leistungsberechtigte Person stattfinden?

    Nein. Entsprechend der Vorgaben des SGB IX verbunden mit der Haltung der Personenzentrierung ist die leistungsberechtigte Person am Verfahren zu beteiligen. Im Rahmen der Gesprächsvorbereitung und -gestaltung ist darauf zu achten, der leistungsberechtigten Person eine Teilnahme zu ermöglichen. Gegebenenfalls dazu notwendige Hilfsmittel und Methoden sind zu nutzen mit dem Ziel, die Wünsche und Ziele der leistungsberechtigten Person wahrzunehmen und in die Teilhabeplanung zu übersetzen. Der Einbezug der leistungsberechtigten Person und das Setting sollten sich an der Belastbarkeit und den Möglichkeiten der leistungsberechtigten Person orientieren und nicht zu einer Überforderung führen.

  • Wie ist damit umzugehen, wenn die leistungsberechtigte Person den PiT nicht unterschreiben will?

    Wie ist damit umzugehen, wenn die leistungsberechtigte Person den PiT nicht unterschreiben will?

    Falls eine leistungsberechtigte Person den gemeinsam mit ihr erstellten PiT nicht unterschreibt, ist zu ermitteln, was die Gründe hierfür sind (z. B. Inhalt entspricht nicht ihren Vorstellungen, Person hat Vorbehalte gegenüber dem Ersteller). Die Gründe sind ggfls. mit dem LWV-Regionalteam Sachbearbeitung zu kommunizieren, damit Lösungswege gefunden werden (z. B. Gesamtplankonferenz, PiT-Erstellung durch LWV).

  • Muss der beteiligte Leistungserbringer bei jeder PiT- Erstellung für die Einhaltung des Datenschutzes sorgen?

    Muss der beteiligte Leistungserbringer bei jeder PiT- Erstellung für die Einhaltung des Datenschutzes sorgen?

    Ja. Für die ordnungsgemäße Gestaltung des Datenaustauschs sind die jeweils erhebenden „Stellen“ verantwortlich. Für alle am Verfahren Beteiligten gelten die Vorschriften der EU-DSGVO, die Vorgaben zum Sozialdatenschutz sowie die nationale Gesetzgebung dazu. Überdies gibt es ggfs. weitere besondere/spezifische Regelungen zum Datenschutz bei den verschiedenen Verbänden und/oder Leistungserbringern.

  • Wo kann ich eintragen, dass mehrere Gespräche stattgefunden haben?

    Wo kann ich eintragen, dass mehrere Gespräche stattgefunden haben?

    Im PiT ist dies im Abschnitt 17 im entsprechenden Eingabefeld unter „Erläuterungen“ zu vermerken: Die Bedarfsermittlung erfolgte an zwei oder mehreren Terminen.

  • Wo kann ein Ersteller eine fachlich-inhaltlich begründete abweichende Meinung zu einer Unterstützungsleistung aufführen?

    Wo kann ein Ersteller eine fachlich-inhaltlich begründete abweichende Meinung zu einer Unterstützungsleistung aufführen?

    Hier sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Die fachliche Auffassung des Erstellers ist keine "abweichende Sichtweise", wie sie in Abschnitt 11 dargestellt werden kann. An dieser Stelle geht es um abweichende Sichtweisen anderer Beteiligter, wie etwa Angehöriger, Pädagogen/Leistungserbringer, Leistungsträger usw. Die eigene fachliche Einschätzung sollte in das Gespräch zur Bedarfsermittlung eingebracht werden und im Austausch aller Beteiligten in eine Kompromissbildung – also eine Teilhabeplanung, die von allen Beteiligten mitgetragen werden kann - einfließen. Ergänzend dazu kann eine abweichende fachliche Einschätzung der Erstellenden auch noch im Feld 2.1 erläuternd ausgeführt werden.

  • Welche Dokumente sollen aufgeführt werden?

    Welche Dokumente sollen aufgeführt werden?

    Alle Dokumente, die bei der Erstellung des PiT genutzt wurden und relevant für die Bedarfsermittlung waren, sollen mit Angabe zu Datum und Erstellendem aufgeführt werden. Bei einer späteren Prüfung ist dies eine wichtige Information für die Bewertung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Bedarfsermittlung.