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KALKULATIONSUNTERLAGEN

Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenverträge 2 und 3 zum 01.07.2023 erfolgte eine umfassende Umstellung der Leistungs- und Finanzierungsstrukturen. Hierfür wurden sämtliche bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen neu abgeschlossen.

Dies ist gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX Voraussetzung dafür, dass ein Leistungserbringer Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen und mit dem LWV Hessen abrechnen kann.

Wenn bestehende Vergütungsvereinbarungen angepasst werden sollen oder ein neuer Leistungserbringer mit dem LWV Hessen eine Vereinbarung abschließen will, kann zur Verhandlung aufgefordert werden.

Grundlage für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist eine Leistungsvereinbarung.

Für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen sind bestimmte Kalkulationsdateien vorzulegen. Für den Bereich des Rahmenvertrages 2 (Teilhabe am Arbeitsleben) finden Sie diese hier; für den Bereich des Rahmenvertrages 3 (Soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung) finden Sie diese hier