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Transkription Video 1

Herzlich Willkommen zur Schulung „personenzentrierte Zeiteinschätzung“

 

Hier zum Video 1

 

Diese Schulung besteht aus insgesamt 7 Teilen und richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker, die im Alltagsgeschäft Teilhabeleistungen planen, durchführen oder Teilhabeplanungen plausibilisieren.  Es geht vor allem um Hintergrundinformationen zur Zeiteinschätzung und das Zusammenspiel der verschiedenen eingesetzten Instrumente – von PiT über BELu und Dokumentation bis hin zur Abrechnung.

 

Soweit es für das Verständnis der Leistungs- und Finanzierungssystematik notwendig erscheint, werden die dafür maßgeblichen Regelungen der Rahmenverträge 2 und 3 angesprochen. Zu Detailfragen zu den Inhalten der Rahmenverträge, zur Dokumentation und zur Abrechnung, stehen auf der Lernplattform unter dem Menüpunkt „Vertragliche Grundlagen“ Videomitschnitte der dazu bereits durchgeführten Schulungsveranstaltungen zur Verfügung.

           

Auch zur Bearbeitung des PiT stehen Ihnen auf der Lernplattform im Menüpunkt „Der PiT Hessen“ umfangreiches Schulungsmaterial zur Verfügung.

 

Zunächst jedoch noch einige fachliche und rechtliche Hintergrundinformationen.

Warum wird zum 01.07.2023 eine neue Leistungs- und Finanzierungssystematik eingeführt?

 

Die Akteure in der Eingliederungshilfe in Hessen beschäftigen sich bereits seit Jahren mit der Frage einer zeitbasierten Vergütung. Im Projekt „Personenzentrierte Steuerung der Eingliederungshilfe in Hessen“, kurz PerSEH, und einigen Vorläuferprojekten wurde regional begrenzt eine zeitbasierte Vergütungssystematik erprobt. Die Firma xit GmbH hat dieses Projekt evaluiert und in ihrem Abschlussbericht dargestellt, dass eine zeitbasierte Vergütung individuelle personenzentrierte Leistungen ermöglicht.

 

Daneben bedarf es jedoch weiterer Faktoren – insbesondere der Bereitschaft von Leistungsträger und Leistungserbringern, diese Möglichkeiten auch zu nutzen. Das sollte in einem weiteren Projekt „PerSEH hessenweit“ vorangebracht werden.

Zwischenzeitlich wurden die Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz mit gleicher Zielrichtung verändert.

 

Die im SGB XII geforderten Mindestbestandteile einer Vergütungsvereinbarung sind im SGB IX nicht mehr genannt. Auch die frühere Unterscheidung zwischen ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen gibt es im SGB IX nicht mehr. Neu hinzugekommen ist die Unterscheidung zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

 

Das SGB IX sieht wie auch das SGB XII weiterhin vor, dass Leistungspauschalen für Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf und für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren sind.

 

Was sind also die wesentlichen Änderungen ab 01.07.2023? Und wie war es vorher?

In besonderen Wohnformen – früher: Wohnheim – Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten wurden die Leistungen bislang nach Bedarfsgruppen differenziert. Hinzu kam eine Unterscheidung zwischen den beiden Lebensbereichen Gestaltung des Tages – das waren die Leistungen von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr – und Wohnen zu den restlichen Zeiten. Leistungen des Begleiteten Wohnens in Familien und in Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen wurden pauschal finanziert. Eine zeitbasierte Vergütungssystematik gab es neben dem bereits erwähnten Projekt PerSEH seit 2005 mit der Fachleistungsstunde im Betreuten Wohnen.

 

Ab dem 01.07.2023 ändert sich die Systematik. Wie ist das dann zukünftig?

 

Bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe und auch Teilhabe an Bildung wird zwischen qualifizierter Assistenz und kompensatorischer Assistenz unterschieden. Die qualifizierte Assistenz wird in Leistungsgruppen dargestellt, die kompensatorische Assistenz in auf die Woche bezogenen Halbstundenwerten.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in Werkstätten für behinderte Menschen und bei Anbietern nach § 60 SGB IX erbracht.

 

Leistungen in Tagesförderstätten, die bisher unter dem „verlängerten Dach der Werkstatt“ erbracht wurden, zählen zukünftig zur Sozialen Teilhabe.

 

Ebenso wie die frühere „interne Tagesstruktur“ und Leistungen in Tagesstätten für seelisch behinderte Menschen. Letztgenannte werden künftig als Leistungen auf gesondert vorgehaltenen Flächen bezeichnet.

 

Bei der Teilhabe am Arbeitsleben wird nicht zwischen qualifizierter und kompensatorischer Assistenz unterschieden. Die Leistungen werden in Leistungsgruppen dargestellt. Anders als bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe gibt es hier einen „Basisbetrag“, der sich an die Regelungen aus der PerSEH-Finanzierung anlehnt.

 

Bei dem Begleiteten Wohnen in Familien bleibt es bei einer Pauschalfinanzierung – auch bei den ergänzenden Eingliederungshilfeleistungen in Wohnpflegeheimen.

 

In § 78 SGB IX wird zwischen 2 Formen von Leistungen unterschieden. Zum einen geht es um eine vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und die Begleitung von Leistungsberechtigten. Zum anderen um Leistungen, die die Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung befähigen sollen.

 

Die Begleitung bei und die Übernahme von Handlungen werden im Gesetz einfach als Assistenz bezeichnet. Zur besseren Unterscheidung hat man sich in Hessen auf die Bezeichnung „kompensatorische Assistenz“ geeinigt.

 

Bei der Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung durch Anleitung und Übung handelt es sich um „qualifizierte Assistenz“.

 

Bitte beachten Sie, dass es bei dieser Unterscheidung nicht um die Wertigkeit oder Wichtigkeit der Leistungen geht. Die Unterscheidung ergibt sich allein aus dem Inhalt und dem Ziel der Leistungen. Die Zuordnung wird nicht an der Qualifikation des eingesetzten Personals festgemacht. Eine Begleitung oder stellvertretende Übernahme einer Handlung wird nicht dadurch, dass sie von einer Fachkraft erbracht werden soll, zur qualifizierten Assistenz.

 

Umgekehrt richten sich aber die Anforderungen an die Qualifikation des Personals nach der Art der Leistung. Qualifizierte Assistenz darf grundsätzlich nur durch Fachkräfte erbracht werden. Ausnahmsweise dürfen zu maximal 15 % auch qualifizierte Hilfskräfte unter fachlicher Anleitung und Beaufsichtigung eingesetzt werden. Die näheren Regelungen dazu finden Sie im Video Teil 5 „Leistungsplanung und Leistungserbringung“ der Grundlagenschulung Rahmenvertrag 3 auf der Lernplattform im Bereich „Vertragliche Grundlagen“.

 

Soweit die Ausführungen in Video 1. Bitte beachten Sie die Fortsetzung in Video 2.

 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.