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Transkription Video 3

Transkription Video 3

Willkommen zur Schulung „personenzentrierte Zeiteinschätzung“

 

Hier zum Video 3

 

Als nächstes betrachten wir den Buchstaben B.

 

Neben der Erarbeitung der Folgeplanung sind in diesem pauschalen Zeitansatz auch noch indirekte personenbezogene Leistungen – nämlich die Vor- und Nachbereitung der Teilhabeleistungen und die Dokumentation der Leistungserbringung – einbezogen.

 

Die Pauschale setzt sich aus einem Sockel von 10 Minuten pro Woche und 3% der geplanten Leistungen zusammen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Aufwand von Vor- und Nachbereitung und Dokumentation in Abhängigkeit zu den direkten personenbezogenen Leistungen steht. Insbesondere bei sehr hohen oder sehr niedrigen Leistungsmengen besteht jedoch keine lineare Abhängigkeit. Deshalb haben sich die Rahmenvertragspartner auf diese „gemischte Lösung“ verständigt.

 

Der Leistungserbringer, der die Federführung bei der Erarbeitung der Folgeplanung hat, erhält einen weiteren Sockel von 3 Minuten pro Woche.

 

Diese Leistungen sind nicht im PiT zu planen, sondern werden im Bogen zur Ermittlung des Leistungsumfangs – kurz: BELu - durch die Sachbearbeitung im LWV Hessen hinzugefügt.

 

Weitere Pauschalen sind vereinbart für kompensatorische hauswirtschaftliche Leistungen und Nachtdienste in besonderen Wohnformen.

 

Hauswirtschaftliche Leistungen umfassen die zentrale Essenszubereitung ebenso wie die Reinigung der Bewohnerzimmer und Gemeinschaftsflächen. Wenn Mahlzeiten in Gruppen unter Anleitung zubereitet werden oder leistungsberechtigte Personen unter Anleitung ihr Zimmer reinigen, handelt es sich um eine individuell zu planende qualifizierte Assistenz, die nicht mit dieser Pauschale abgegolten ist.

 

Mit der Nachtdienstpauschale werden – entsprechend dem grundsätzlichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner – Nachtwachen oder Nachtbereitschaften als qualifizierte oder kompensatorische Assistenz in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Je nach Art des Dienstes werden dabei 840 Minuten bzw. 3.360 Minuten zugrunde gelegt.

 

Dividiert durch die Anzahl der Wohneinheiten ergibt sich ein individueller Zeitwert je besondere Wohnform. Vergleichbar werden die Kosten des kompensatorisch eingesetzten Hauswirtschaftspersonals berechnet.

 

Die so ermittelten kalendertäglichen Entgelte werden neben den Leistungsgruppen bzw. Halbstundenwerten der Assistenzleistungen vergütet. Sie fließen – anders als die zuvor genannten Pauschalen – nicht in die Leistungsgruppenbildung oder Rundung ein.

 

Diese Entgelte werden für alle leistungsberechtigen Personen, die in der besonderen Wohnform leben, gezahlt – unabhängig davon, ob sie diese Leistungen individuell benötigen oder nicht.

 

Weiterhin werden die Fahrzeiten des Personals bei aufsuchenden Leistungen pauschal berücksichtigt. Mit dieser Regelung wird den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei Leistungen in der eigenen Häuslichkeit der leistungsberechtigten Person und in besonderen Wohnformen oder bislang als tagesstrukturierend bezeichneten Angeboten Rechnung getragen.

 

Diese Pauschale beträgt hessenweit zunächst 14,05 % bei qualifizierter und 13,42 % bei kompensatorischer Assistenz. Wenn der Wert aufgrund der Rahmenbedingungen beim einzelnen Leistungserbringer um mehr als einen Prozentpunkt davon abweicht, kann er mit Auslaufen der Vergütungsvereinbarung neu verhandelt und vereinbart werden.

 

Auch diese Zeiten werden in ein kalendertägliches Entgelt umgerechnet und fließen nicht in die Rundung und Bildung von Leistungsgruppen ein. Die pauschal berücksichtigten Zeiten sind in der Matrix mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichnet.

 

Wir betrachten nun den Buchstaben C.

 

Neben qualitätssichernden personenbezogenen Maßnahmen wie Fallbesprechungen und Fallsupervision werden indirekte nicht personenbezogene Leistungen, die von den Mitarbeitenden zu erbringen sind, über einen Abzug von der Nettojahresarbeitszeit berücksichtigt. Das sind neben deren Personalangelegenheiten unter anderem Schulungen, Fortbildungen, Dienst- oder Teambesprechungen. Die über Abzug von der Nettojahresarbeitszeit berücksichtigten Aufgaben sind also in der Matrix mit dem Buchstaben „C“ gekennzeichnet.

 

Und nun betrachten wir Buchstabe D.

 

Die Aufgaben von Leitung und Verwaltung - von der Verwaltung und Abrechnung des Einzelfalls über Dienstplangestaltung und Praxisanleitung von Praktikant:innen bis zum Brand- und Datenschutz, um nur einige zu nennen, werden gesondert berücksichtigt.

 

Auch die Freistellung von Mitarbeitenden für betriebliche Mitarbeitendenvertretung wird gesondert in der Kalkulation berücksichtigt und ist in der Matrix als einziger Punkt unter dem Buchstaben „E“ aufgeführt.

 

Die unter C, D und E aufgeführten Leistungen sind rechnerisch im Preis je Zeiteinheit eingerechnet und deshalb weder individuell im PiT, noch als Pauschale zu erfassen.

 

Ein Fallbeispiel, anhand dessen die Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu den einzelnen Bereichen der Matrix dargestellt ist, finden Sie in den Dateien unterhalb dieser Videos. Die Komplexität des Beispiels ist zu diesem Zweck sehr reduziert. Eine quantitative Aussage ist nicht enthalten.

 

Soweit die Ausführungen im Video 3.

 

Bitte beachten Sie die Fortsetzung im Video 4.

 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!