Logo LWVblog

Transkription Video 4

Willkommen zur Schulung personenzentrierte Zeiteinschätzung.

 

Hier zum Video 4.

 

Das geplante Vorgehen ist im PiT zu beschreiben. Dabei sollen auch nicht durch die Eingliederungshilfe zu finanzierende Leistungen anderer Leistungsträger oder sozialräumliche Unterstützungen mit aufgeführt werden.

 

Zur Bearbeitung des PiT sind auf dieser Lernplattform umfangreiche Schulungsmaterialien vorhanden.

 

Es sind ausschließlich die unter Buchstabe „A“ aufgeführten direkten personenbezogenen Leistungen in Abschnitt 9 des PiT zu erfassen.

 

Soweit Leistungen in Gruppen gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden, ist bei der Beschreibung des Vorgehens im PiT die Zeit entsprechend anteilig auf den einzelnen Teilnehmenden anzurechnen.

 

Der Prozentanteil der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme an den im jeweiligen Themenblock beschriebenen Leistungen ist zu erfassen und die voraussichtliche durchschnittliche Gruppengröße zu berücksichtigen. Wenn mehrere Mitarbeitende eine Gruppe betreuen, ist der jeweilige Zeitanteil mit der Anzahl der Mitarbeitenden zu multiplizieren.

 

Wenn also z.B. eine Kochgruppe mit durchschnittlich 12 Teilnehmenden an 3 Abenden in der Woche jeweils 2 Stunden unter Anleitung zweier Mitarbeiter im Sinne qualifizierter Assistenz kocht, beträgt die Gesamtzeit des Gruppenangebots 6 Stunden pro Woche. Da zwei Mitarbeiter die Gruppe anleiten, ist ein Zeiteinsatz von einer Stunde pro Woche zu berücksichtigen.

 

Die vorzunehmende Zeiteinschätzung ist eine prospektive Planung und damit, wie alle Planungen, einer gewissen Unsicherheit unterworfen. Dennoch sollte sie von Anfang an möglichst passgenau vorgenommen werden. Dabei kann die Spannweite der Korridore genutzt werden. Es geht um den zu erwartenden durchschnittlichen Leistungsumfang bezogen auf den gesamten Planungszeitraum, der in den meisten Fällen 2 Jahre beträgt.

 

Gruppengrößen bei gemeinsamer Inanspruchnahme sollten möglichst realistisch eingeschätzt werden. D.h. wenn erfahrungsgemäß bei einer Gruppe regelhaft Teilnehmer absagen, sollte das von vornherein sowohl bei den Teilnehmenden in der Häufigkeit als auch bei der Gruppengröße berücksichtigt werden.

 

Was bedeutet das für die Zeiteinschätzung?

 

Je passgenauer die Zeiteinschätzung gelingt umso weniger Aufwand bedeutet das für alle Beteiligten während des Planungszeitraums.

 

Deshalb ist es sinnvoll, von einer Durchschnittswoche auszugehen und sich nicht eine Woche vor Augen zu führen, in der alle Besonderheiten zusammentreffen. Nicht wöchentlich anfallende Leistungen – z.B. Begleitung zum Facharztbesuch einmal im Quartal – sollten von vornherein anteilig berücksichtigt werden.

 

Wenn die Erwartung besteht, dass es im Jahresverlauf längere Zeiten der Nicht-Inanspruchnahme geben wird – z. B. weil die leistungsberechtigte Person erfahrungsgemäß mehrere Wochen im Jahr einer stationären Klinikbehandlung bedarf – sollten diese direkt berücksichtigt werden. Ebenso sollten aber auch absehbare erhöhte Inanspruchnahmen eingeplant werden – z. B. wenn bei der soeben genannten Person erfahrungsgemäß vor der Klinikbehandlung Krisen mit erhöhtem Bedarf auftreten. Eventuell kann sich beides sogar ausgleichen.

 

Wichtig ist jedoch, dass nicht jede Krise zu einem Erhöhungsantrag führen sollte – und auch nicht jede längere Abwesenheit Anlass zu einer Reduzierung der Leistung gibt. Maßgeblich ist, ob der Leistungsumfang bezogen auf den ganzen Planungszeitraum innerhalb des Korridors bleibt. Solange das zu erwarten ist, besteht keine Notwendigkeit, kleinteilig und kurzfristig am Leistungsumfang etwas zu ändern.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass Mitarbeitende ihre eigene Arbeitszeit als Richtschnur für Zeiteinschätzungen verwenden. Deshalb sei hier noch einmal darauf hingewiesen, welche Anteile dieser Arbeitszeit nicht für in Zeit zu bemessende direkte personenbezogene Leistungen zur Verfügung stehen.

 

Ausgangspunkt ist die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement festgestellte Nettojahresarbeitszeit für den Bereich Kita/Soziales. Dort sind durchschnittliche Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit und so weiter bereits in Abzug gebracht. Sie wird aktuell mit 1.584 Stunden zugrunde gelegt.

 

Davon werden die indirekten Leistungen des Buchstabens „C“ bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit in Abzug gebracht – und zwar mit 16% bei der qualifizierten Assistenz und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und mit 12,5% bei der kompensatorischen Assistenz. Das bedeutet, dass eine durchschnittliche Vollzeitkraft mit einer 39-Stunden-Woche im Jahr 1.331 bzw. 1.386 Stunden Assistenzleistungen erbringen kann.

 

In diesen Stunden sind aber auch alle pauschal zu bemessenden Leistungen enthalten – also Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Erstellen von Folgeplanungen, Nachtwachen und Nachtbereitschaft, Fahrtzeiten, kompensatorische Hauswirtschaft in besonderer Wohnform. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei den verschiedenen Unterstützungsformen lassen sich hierfür keine Anhaltswerte angeben.

 

Am ehesten ist das noch für das bisherige „Betreute Wohnen“ möglich, weil dort ausschließlich und einheitlich die Pauschale für Vor- und Nachbereitung, Dokumentation und Erstellen der Folgeplanung und weitere 14,05% für Fahrzeiten zu berücksichtigen sind. Damit verringert sich die dort für individuell zu planende Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehenden Zeit auf knapp 2/3 der eigentlichen Nettojahresarbeitszeit.

 

Soweit die Ausführungen im Video 4.

 

Bitte beachten Sie die Fortsetzung im Video 5.

 

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!