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Transkription Video 7

Willkommen zur Schulung personenzentrierte Zeiteinschätzung.

 

Hier zum Video 7

 

Die Regelungen zur Abrechnung sind je nach Leistung unterschiedlich.

 

Hier zunächst die Regelungen des Rahmenvertrags 3.

 

Leistungen der qualifizierten Assistenz sind im Umfang der bewilligten Leistungsgruppe und der dafür vereinbarten Vergütungen abrechnungsfähig – grundsätzlich unabhängig davon, ob die Leistungen tatsächlich im vorgesehenen Umfang erbracht wurden oder nicht.

 

Bei wesentlichen Abweichungen von der Planung ist – wie bereits dargestellt - der Leistungsträger zu informieren und entscheidet über eine Veränderung der Bewilligung.

 

Wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen wird, ist der Leistungsträger zu informieren und der Zahlungsanspruch endet zu diesem Zeitpunkt.

 

Für die kompensatorische Assistenz ist eine andere Regelung getroffen. Diese Leistungen sind bis zur Höhe der bewilligten Leistungen abrechnungsfähig, aber nur soweit sie auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

 

Innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten können inhaltlich dafür in Frage kommende Leistungen nachgeholt oder auch gezielt „angespart“ werden.

 

Es ist auch denkbar, dass eine geplante Wohnungsreinigung wegen guter Wetterlage verschoben wird und stattdessen eigentlich für später vorgesehene Freizeitbegleitung vorgezogen wird.

 

Solche nicht zielverändernde Abweichungen kommen vor allem bei Begleitung zur Freizeitgestaltung in Betracht. Grundpflegerische Leistungen – wie z.B. Zähne putzen -  können im Regelfall nicht sinnvoll nachgeholt werden.

 

Bei Gruppenangeboten der kompensatorischen Assistenz kann die bewilligte Leistung maximal für 2 Wochen als erbracht betrachtet werden, wenn keine Teilnahme möglich war.

 

Kurzfristig abgesagte Leistungen gelten als tatsächlich erbracht. Dabei ist als kurzfristig ein Zeitraum von bis zu 24 Stunden vor der geplanten Leistungserbringung festgelegt.

 

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt eine andere Regelung, die die bisherigen Abwesenheitsregelungen in Werkstätten für behinderte Menschen übernimmt.

 

Urlaub, Abwesenheiten bis einschließlich 3 Tage am Stück sowie stundenweise Abwesenheiten werden nicht in die Betrachtung einbezogen. Andere Abwesenheitszeiten werden jährlich aufsummiert und die Vergütung wird für maximal 82 Abwesenheitstage weitergezahlt. Für diese Zeit ist der Arbeitsplatz freizuhalten.

 

Da Urlaub nicht als Abwesenheit gewertet wird, sind die absehbaren Urlaubszeiten prospektiv bei der Zeiteinschätzung in Abzug zu bringen.

 

Hier ist noch einmal die bereits bekannte Übersicht von PiT über BELu bis zur Dokumentation. Sie wird abschließend ergänzt von den Regelungen zur Abrechnung.

 

Abrechnungsfähig sind grundsätzlich alle bewilligten Leistungen – also alle Leistungen, Pauschalen und Zuschläge, die über den BELu ermittelt wurden.

 

Davon ausgenommen sind die nicht erbrachten kompensatorischen Assistenzleistungen und über 82 Tage im Jahr hinausgehende Fehlzeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Abschließend noch einmal eine Zusammenfassung der eingesetzten Dokumente.

 

Im PiT werden die direkten personenbezogenen Leistungen – ohne die Zeiten für eine Erarbeitung der Folgeplanung –beschrieben und in Zeit eingeschätzt und die vorgesehenen Leistungserbringer benannt.

 

Im BELu werden die im PiT geplanten Zeiten um die vereinbarten Pauschalen und Zuschläge ergänzt und auf Leistungsgruppen bzw. Halbstundenwerte gemittelt.

 

Im Gesamtplan und darauf aufbauend im Bescheid werden die Ziele, das geplante Vorgehen und der Umfang der bewilligten Leistungen beschrieben und bewilligt.

 

Abweichungen vom geplanten Vorgehen bei der konkreten Leistungserbringung sind zu dokumentieren und bei wesentlichen Abweichungen eine unterjährige Zwischenevaluation durchzuführen.

 

Die Dokumente bauen somit inhaltlich aufeinander auf. Erkenntnisse aus Evaluation und etwaigen Zwischenevaluationen bilden die Grundlage für eine Folgeplanung, wenn weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe notwendig sind.

 

Je besser Planung und Zeiteinschätzung gelingen, desto unaufwändiger wird die weitere Bearbeitung während des Planungszeitraums. Eine „Leitplanke“ zur Plausibilisierung der individuellen Planung wäre deshalb für alle Beteiligten sicher hilfreich. Eine solche Leitplanke könnten die Übergangswerte aus der Umrechnungsdatei sein.

 

Die Umrechnungsdatei basiert auf von den Leistungserbringern dem LWV übermittelten Daten.

 

Es ist vereinbart, dass bis zu einer ersten individuellen Zeiteinschätzung mit dem PiT 2023 übergangsweise die Werte vergütet werden, die sich beim jeweiligen Leistungserbringer als durchschnittliche Leistungsmenge aus der bisherigen Einstufung ergeben.

 

Somit wäre es zwar einerseits ein großer Zufall, wenn diese durchschnittlichen Zeiten bei einer individuellen Planung im konkreten Einzelfall tatsächlich zutreffen.

 

Andererseits bieten sich diese Durchschnittswerte zumindest als summarische Vergleichsmöglichkeit an, weil sie das bisherige Leistungsgeschehen und die personellen Möglichkeiten des Leistungserbringers repräsentieren.

 

Wenn Sie sich an den Umstellungswerten orientieren wollen, ist es allerdings sehr wichtig zu wissen, dass in diesen umgerechneten Werten auch Zeiten enthalten sind, die pauschal bemessen werden und deshalb in der Vorgehensbeschreibung im PiT nicht zu berücksichtigen sind.

 

Als weitere Orientierungsgröße bietet sich die bereits vorgestellte Übersicht zur rechnerischen Verteilung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden, die die direkten Assistenzleistungen erbringen, an.

 

Auch dies sind natürlich nur Durchschnittswerte, die von den Rahmenbedingungen des jeweiligen Aufgabengebiets beeinflusst werden.

 

Von jedem Mitarbeitenden wird jedoch neben den eigentlichen Assistenzleistungen auch Arbeitszeit für indirekte Leistungen benötigt, die im Preis der Zeiteinheit berücksichtigt ist. Die pauschal zu bemessenden Zeiten werden über den BELu hinzugefügt. Und nur die verbleibende Arbeitszeit steht auch tatsächlich für im PiT zu planende direkte personenbezogene Assistenzleistungen zur Verfügung.

 

Das war die Schulung zur personenzentrierten Zeiteinschätzung.

 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

Für Fragen und Anregungen können Sie sich gerne an unsere E-Mail-Adresse pit@lwv-hessen.de wenden.

 

Auf Wiedersehen!