Logo LWVblog

Hauswirtschaftspauschale in besonderer Wohnform

Bei der Vereinbarung der Hauswirtschaftspauschale wird zwischen den 3 Kategorien (Reinigung, Wäsche, Verpflegung) unterschieden. Ein Leistungserbringer muss nicht alle Bestandteile aufnehmen. Es besteht nicht nur die Wahl „alles oder nichts“.

  • Wenn ein Leistungserbringer Bestandteile ausgelassen hat (z.B. Wäsche), führt dies nicht dazu, dass die nicht vereinbarten Tätigkeiten (z.B. Wäsche) im Rahmen der individuellen Bedarfsermittlung in Zeit bemessen wird (ausgenommen ist der Bedarf an qualifizierter Assistenz).
  • Kommt es im Einzelfall also doch zu einem Bedarf, der nicht in der Pauschale vereinbart wurde (z.B. Wäsche), wird dieser nicht in Zeit bemessen und refinanziert.
  • Der Leistungserbringer kann zur Neubewertung/Verhandlung der Hauswirtschaftspauschale aufrufen, um diese Komponente mit aufzunehmen.