Die Personensorgeberechtigten legen dem zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger *) den ausgefüllten Antrag mit folgenden Anlagen vor:
Das Gesundheitsamt wird nur in Zweifelsfällen durch den örtlichen Sozialhilfeträger *) eingeschaltet.
Der örtliche Sozialhilfeträger erhält nur eine Ausfertigung von TEIL I und TEIL II des Antrags auf Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen im Rahmen der pädagogischen Frühförderung für seh-/hörgeschädigte Kinder, in denen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfragt werden.
Teil III des Antrags dient zur statistischen Auswertung, um jährlich über die Erfahrungen und Ergebnisse der Frühförderung zu berichten und verbleibt mit einer weiteren Ausfertigung von TEIL I und TEIL II in der Frühberatungsstelle. Als Träger der Frühförderstellen ist der LWV Hessen auf möglichst genaue Angaben angewiesen um seiner Berichtspflicht gegenüber den Kostenträgern nachzukommen.
Frühförderleistungen können nur durch die interdisziplinären Frühberatungsstellen des LWV Hessen erbracht werden, wenn sowohl der Antrag selbst als auch die Mitwirkungspflichten und die Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der auf dem Antrag erhobenen Daten von den Erziehungs-/Personensorgeberechtigten unterschrieben werden. Dazu werden den Antragstellern (Erziehungs-/Personensorgeberechtigten) die beiden Infoblätter "Mitwirkungspflichten" und "Datenschutzhinweise" ausgehändigt.
*) = Sozialamt (Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten)