Von Blindengeld bis
Persönliches Budget
Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.
In speziellen Pflegeeinrichtungen, sogenannten Wohnpflegeheimen, können Menschen leben, die einen sehr hohen Pflege- und Unterstützungsbedarf haben. Wohnpflegeheime bieten eine umfassende pflegerische Versorgung, Förderung und Betreuung rund um die Uhr.
Der LWV Hessen gewährt in diesen speziellen Wohnpflegeeinrichtungen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII). In anderen Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2020 die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege zuständig.
Daneben werden in Wohnpflegeheimen auch Leistungen zur sozialen Teilhabe angeboten. Diese werden vom LWV als Träger der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) finanziert. Die Angebote sollen der pflegebedürftigen Person – je nach ihren individuellen Fähigkeiten, Zielen und Wünschen – die Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen und ihren Tag strukturieren.
Grundsätzlich können alle Leistungen auch als Persönliches Budget in Anspruch genommen werden.
Bei einem Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege prüft der LWV Hessen, ob es sich bei der betroffenen Person
Neben der Zugehörigkeit zu den oben genannten Personenkreisen ist Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person volljährig ist und vor ihrem Renteneintritt Hilfe zur Pflege vom LWV in dieser Einrichtung angestrebt oder schon erhalten hat.
*Die Rahmenkonzepte werden derzeit an die rechtlichen Veränderungen des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) angepasst und Ihnen so bald wie möglich in aktuellen Fassungen zur Verfügung stehen.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einem Wohnpflegeheim beim LWV stellen, prüft der LWV, ob bei Ihnen mindestens Pflegegrad 3 vorliegt. Der Pflegegrad selbst wird nicht vom LWV, sondern durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen ermittelt. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, d. h. für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Bei Fragen wenden Sie sich an den LWV Hessen. Um zu dem/der für Sie regional zuständigen Ansprechpartner/in des LWV Hessen zu gelangen, gehen Sie wie folgt vor:
Wenn Sie im Rahmen der Kriegsopferfürsorge eine Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder zu folgenden geschädigten Personengruppen zählen:
dann wenden Sie sich per Klick auf diesen Link an die hessenweit zuständigen Ansprechpersonen.
Bitte reichen Sie beim LWV Hessen ein:
Sie finden Formulare für Leistungen des LWV Hessen auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts. Die Formulare können Sie herunterladen, ausfüllen, lokal auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Bitte vergessen Sie nicht, die Unterlagen zu unterschreiben, ehe Sie sie dem LWV Hessen zusenden.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen ermittelt im Auftrag der Pflegekasse den pflegerischen Bedarf des behinderten Menschen und erstellt ein Gutachten. Die Entscheidung über einen Pflegegrad trifft die Pflegekasse. Je nachdem, wie hoch der Pflegebedarf ist, werden auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege in dem Wohnpflegeheim erbracht.
Für die Leistungen zur Teilhabe erstellt der Fachdienst zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung des LWV Hessen (oder in bestimmten Regionen auch Mitarbeitende eines Leistungserbringers) gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen individuellen Gesamtplan. Die Bedarfe, Wünsche und Ziele und die dafür benötigten Leistungen werden ermittelt und im Gesamtplan festgehalten.
Der pflegebedürftige Mensch erhält die Leistung durch ein vom LWV Hessen anerkanntes Wohnpflegeheim seiner Wahl.
Leistungsberechtigte sowie Unterhaltsverpflichtete müssen sich ggfs. finanziell an den Kosten beteiligen, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten sind. Detaillierte Informationen hierzu für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX finden Sie hier und für die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII finden Sie hier.