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LWV-Haushalt 2020

Haushaltsvolumen sinkt
unter 2 Milliarden Euro


11. 03.2020

Kassel (lwv): Mit 1,88 Milliarden Euro liegt der Haushalt für das Jahr 2020, den die Abgeordneten der Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen heute in Kassel verabschiedet haben, um rund 201 Millionen niedriger als das Budget des Vorjahres. Damit sinken ebenfalls die Höhe der Verbandsumlage auf 1,38 Milliarden Euro und der entsprechende Hebesatz auf 9,902 Prozentpunkte. Die Zahlen des jetzt verabschiedeten Haushalts bestätigen somit den im Dezember eingebrachten Entwurf. "Das zeigt, dass wir bei allen noch bestehenden Unwägbarkeiten recht solide mit den Landkreisen und kreisfreien Städten die Umstellung auf die neuen Zuständigkeiten seit Beginn des Jahres vorbereitet haben", sagte LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert. "Deshalb freuen wir uns, dass der Hebesatz unter die 10 Prozentmarke fällt, weil unsere Träger dann einen geringeren Anteil ihres Haushaltvolumens für den LWV aufbringen müssen. Das ist insofern von Bedeutung, als sie an anderer Stelle durch die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes stärker belastet sind", ergänzt der LWV-Beigeordnete und Kämmerer Dieter Schütz.

Von den 1,88 Milliarden Euro Gesamtbudget entfallen 1,53 Milliarden Euro (rund 81 Prozent) auf die Eingliederungshilfe und die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (unter anderem für wohnungslose Männer und Frauen). Dabei geht der LWV von 61.300 Menschen aus, die Anspruch auf Leistungen haben. Insbesondere der Anteil der seelisch behinderten und abhängigkeitserkrankten Menschen ist weiter gewachsen. Neben der für 2020 erwarteten höheren Zahl leistungsberechtigter Menschen sind hier auch die Fallverschiebungen zwischen dem LWV und den Landkreisen und kreisfreien Städten berücksichtigt, die sich aus den geänderten Zuständigkeiten durch das Hessische Ausführungsgesetz zum BTHG ergeben.

Unterstützungsleistungen beim Wohnen, bei Arbeit und Tagesstruktur sind die größten Bereiche innerhalb der Eingliederungshilfe. Zum Bereich Arbeit zählen Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, aber auch betriebsintegrierte Beschäftigungsplätze und das Budget für Arbeit. Damit soll mehr behinderten Menschen aus den Werkstätten die Chance auf sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes eröffnet werden. Neben den Kosten für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe sind im Haushaltsentwurf Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht (u.a. für Kriegs- und Gewaltopfer) in Höhe von rund 24,40 Millionen Euro enthalten, außerdem für schwerbehinderte Menschen im Beruf in Höhe von 73,56 Millionen Euro. Für die Förderschulen und die Frühförderung sinnesbehinderter Kinder sind im kommenden Jahr 38,72 Millionen Euro eingeplant. Die Lehrkräfte der LWV-Schulen betreuen auch einen hohen Anteil von Mädchen und Jungen mit Förderbedarf, die an einer Regel- oder wohnortnahen Schule inklusiv unterrichtet werden. Für Personalaufwendungen sind 2020 rund 107,6 Millionen Euro vorgesehen.

Neben den Auswirkungen von Tariferhöhungen kommen hier auch neue Aufgaben des BTHG zum Tragen: Der LWV ist nun dafür zuständig zu ermitteln, welche Hilfen behinderte Menschen benötigen, um am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben zu können. Ein Fachdienst, den der LWV sukzessive in den hessischen Regionen aufbaut, übernimmt die Bedarfsermittlung und Planung der Teilhabe. Im kommenden Haushaltsjahr sind dafür 31 zusätzliche Stellen vorgesehen. Die Personalkosten beziehen sich auf 1.474,5 Stellen (52,5 mehr als 2019) in der eigenen Verwaltung und denen der Förderschulen. Rund 1,38 Milliarden Euro des LWV-Etats finanzieren die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte über die Verbandsumlage. Neben der Verbandsumlage erhält der LWV weitere Geldbeträge durch Kostenerstattungen (rund 93,35 Millionen Euro), Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs des Landes Hessen (150 Millionen Euro) und die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zahlen, wenn sie weniger Schwerbehinderte beschäftigen als gesetzlich vorgeschrieben (58,5 Millionen Euro).

Hintergrund

Mit der dritten Stufe des BTHG, die im Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, fällt die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe heraus und ist nun ein eigenes Leistungsrecht im Sozialgesetzbuch IX (SGBIX). Im Hessischen Ausführungsgesetz (HAG) dazu ist die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten "Lebensabschnittsmodell" bestimmt: Danach sind die kommunalen Träger für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung zuständig. Im Anschluss ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, verantwortlich. Für behinderte Menschen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter einen Antrag stellen, sind dann wiederum die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig.


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