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Taubblindengeld

Taubblindengeld

Taubblinde Menschen haben aufgrund der doppelten Behinderung Mehraufwendungen. Taubblindengeld ist eine finanzielle Leistung, die die Bewältigung alltäglicher Herausforderungen wie auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern soll. Die Leistung wird pauschal bewilligt und soll dazu beitragen, die entstehenden Aufwendungen zu vermindern.

Anrechenbare Leistungen

Das Taubblindengeld wird anteilig vermindert, wenn Leistungen für häusliche Pflege von der Pflegekasse bezogen werden. Pflegezulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder ein Pflegegeld durch die Berufsgenossenschaft werden voll angerechnet.

Im Gegensatz dazu wird das Pflegegeld nach § 64a Sozialgesetzbuch (SGB) XII nicht auf das Blindengeld angerechnet. In diesem Fall rechnet das Sozialamt die Hälfte des Taubblindengeldes allerdings mit 70 Prozent auf das Pflegegeld an.

Sofern der taubblinde Mensch Geldleistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezieht, die ebenfalls zum Ausgleich der anfallenden Mehraufwendungen bestimmt sind, werden diese auf das Taubblindengeld angerechnet.

Bei einem Umzug in eine Einrichtung oder besondere Wohnform (früher als stationäres Wohnen bezeichnet) verringert sich das Taublindengeld, wenn gleichzeitig Leistungen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Träger (z. B. Pflegekasse, Sozialamt, Krankenversicherung) bezogen werden.

Schritte zur Leistung

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt?

    Anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.

  • An wen kann ich mich wenden?

    An wen kann ich mich wenden?

    Ihr Ansprechpartner beim LWV Hessen ist

    André Schmidt-Hosse
    Fachbereich Überregionale Leistungen
    Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
    Kölnische Straße 30
    34117 Kassel
    Telefon 0561 1004 - 2573
    Fax 0561 1004 - 1573
    E-Mail andre.schmidt-hosse@lwv-hessen.de

  • Welche Formulare und Unterlagen?

    Welche Formulare und Unterlagen?

    Bitte reichen Sie beim LWV Hessen ein:

    Dem Antrag muss eine Fotokopie Ihres Schwerbehindertenausweises (beide Seiten) sowie eine Fotokopie des Bescheides des Versorgungsamtes über die Vergabe des Merkzeichens „Tbl“  oder des Merkzeichens „Gl“ (70) und des Merkzeichens „Bl“ (100) beigefügt sein.

    Sofern das Merkzeichen „Bl“ oder „Tbl“ noch nicht vergeben wurde, benötigen wir ebenfalls eine Kopie des Bescheides oder Ausweises, aus dem hervorgeht, dass das Merkzeichen „Gl“ vergeben wurde.

    Zusätzlich wird dann eine formgebundene

    benötigt. Diese darf nicht älter als sechs Monate sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung beim Augenarzt entstehen der Antragstellerin oder dem Antragsteller Kosten, die nicht vom LWV erstattet werden.

    Sie finden den oben genannten Antrag auf Leistungen des LWV Hessen sowie die dazugehörige Bescheinigung auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts. Den Antrag können Sie herunterladen, ausfüllen, lokal auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Das Formular müssen Sie unterschreiben und dem LWV Hessen zusenden.

     

    Alternativ können Sie einen Antrag auf Blindengeld/Taubblindengeld auch über unser nachfolgendes Online-Formular stellen: 

    Dieser Antrag wird online ausgefüllt und direkt an den LWV Hessen übermittelt. Es ist nicht notwendig, den Antrag auszudrucken und in Papierform an uns zu übersenden.

  • Wie wird die Leistung erbracht?

    Wie wird die Leistung erbracht?

    Taubblindengeld wird ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt. Die Zahlungen erfolgen im Voraus: Sie erhalten am Ende des Monats die Zahlung für den folgenden Monat.

  • Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

    Änderungen in Ihren Lebensumständen können Einfluss auf die Zahlung von Blindengeld haben. Welche Mitwirkungspflichten Sie haben, lesen Sie in unseren Merkblättern.

  • Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

    Nein, das Taubblindengeld ist eine Leistung, die von Einkommen und Vermögen unabhängig ist.

Formular-Finder

Von Blindengeld bis
Persönliches Budget

Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.