Von Blindengeld bis
Persönliches Budget
Hier finden Sie alle Formulare für Ihren Antrag auf Leistungen des LWV Hessen, aufgegliedert in Themengebiete.
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehört es, einen angemessenen Beruf zu erlernen. Die Hochschulbildung ist ein möglicher Weg. Gleichberechtigte Teilhabe an der Hochschulbildung sicherzustellen ist unter anderem Aufgabe der staatlichen Ausbildungsförderung sowie der Hochschulen.
Der LWV Hessen kann Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen. Hierfür ist ein Antrag notwendig. Typische Leistungen sind die Finanzierung von Hilfsmitteln und Assistenzleistungen (siehe unten: Wie wird die Leistung erbracht?). Notwendige Leistungen werden finanziert, wenn der Bedarf nicht von den Studierenden selbst gedeckt werden kann und die Verpflichtungen und sonstigen Möglichkeiten anderer Stellen ausgeschöpft sind.
Eine Unterstützung auf dem Weg in den Beruf erhalten Studieninteressierte und Studierende durch
Leistungen der Eingliederungshilfe zur Hochschulbildung können Personen erhalten, die durch eine Behinderung wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Hochschulbildung teilzuhaben oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Leistungen zur Hochschulbildung kommen meist für Studierende in Betracht, die körperlich behindert, blind, sehbehindert, gehörlos, schwerhörig oder seelisch behindert sind.
Weitere Voraussetzungen sind insbesondere ein für das Berufsziel geeigneter und notwendiger Studiengang, die persönliche Eignung für das Berufsziel sowie eine für den Studiengang geeignete Hochschulzugangsberechtigung (zum Beispiel Abitur, allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) und ein Studienplatz an einer anerkannten Hochschule.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim LWV stellen, muss der LWV prüfen, ob eine "wesentliche Behinderung" vorhanden ist.
Dies ist der Fall, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
Erstens müssen Sie eine chronische Erkrankung haben, zum Beispiel
Zweitens muss Ihre Erkrankung Ihren Alltag so einschränken, dass eine selbstständige Lebensführung erschwert ist.
Betroffen sein können die Bereiche
Leistungen der Eingliederungshilfe können auch Menschen in Anspruch nehmen, bei denen eine Behinderung droht. Dies wird in der Regel durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Begutachtung festgestellt.
Um möglichst schnell und reibungslos zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Leistungen zur Hochschulbildung haben, empfehlen wir frühzeitig die für behinderte Menschen eingerichteten Beratungsangebote der Hochschule in Anspruch zu nehmen. Die Behindertenbeauftragten sowie weitere Beratungsstellen der Hochschulen und Studierendenwerke ermitteln im Gespräch mit den angehenden Studierenden, in welchen Bereichen im Hochschulalltag eine Unterstützung notwendig sein kann und in welchem Umfang diese direkt an der Hochschule oder durch andere Stellen gedeckt werden kann. Zur Bedarfsermittlung und Dokumentation kann die Anlage Hochschulbildung verwendet werden.
Ihr hessenweit zuständiger Ansprechpartner beim LWV ist
Stephan Lauer
Funktionsbereich Spezialisierte Leistungen
Regionalverwaltung Wiesbaden
Frankfurter Straße 44
65189 Wiesbaden
Telefon 0611 156 - 218
Fax 0611 156 - 57218
E-Mail stephan.lauer@lwv-hessen.de
Über unser Online-Formular können Sie einen
stellen. Dieser Antrag wird direkt online ausgefüllt und an den LWV Hessen übermittelt. Es ist nicht notwendig, den Antrag nachträglich auszudrucken und in Papierform an uns zu übersenden.
Alternativ stehen Ihnen das Antragsformular und die außerdem erforderliche Anlage Hochschulbildung als PDF-Dateien zur Verfügung. Sie können diese hier herunterladen, ausfüllen, auf Ihrem Rechner speichern und ausdrucken. Bitte schicken Sie die fertiggestellten Unterlagen unterschrieben an uns. Vollständige Unterlagen helfen uns, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.
Bitte beachten Sie dazu auch die Anleitung zum Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
Bitte reichen Sie außerdem ein:
Auf der Grundlage dieser Unterlagen entscheidet der LWV Hessen über die Kostenübernahme.
Sie finden die Formulare für den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe auch im Formular-Finder auf dieser Seite unten rechts.
Leistungen der Hochschulbildung umfassen die Kosten für behinderungsbedingt notwendige studienbezogene Mehrbedarfe. Lebenshaltungskosten (zum Beispiel Lebensmittel, Miete) oder Aufwendungen, die von allen Studierenden zu tragen sind (zum Beispiel Semesterbeiträge, Studiengebühren, Computer), werden daher nicht als Leistungen der Hochschulbildung finanziert.
Typische Leistungen der Eingliederungshilfe zur Hochschulbildung sind behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittel und Assistenzleistungen, die bezogen auf das Studium erforderlich sind und über die Bedarfe von nicht-behinderten Studierenden hinausgehen.
Hilfsmittel werden durch die darauf spezialisierten Leistungserbringer bereitgestellt und mit dem LWV Hessen abgerechnet. Die Leistungen enthalten neben dem eigentlichen Hilfsmittel regelhaft auch Beratung, Anlieferung, Anpassung, Reparatur sowie eine umfassende Einweisung und Nachbetreuung in den sachgerechten Gebrauch.
Bedarfe an Assistenzleistungen, zum Beispiel zum Vorlesen nicht barrierefreier Materialien oder zum Anfertigen von Mitschriften, werden regelhaft durch Mitstudierende, Freunde, Bekannte, Familienangehörige gedeckt.
Sofern diese Unterstützung nicht oder nicht immer kostenfrei zur Verfügung steht, kann eine Assistenzleistung im notwendigen Umfang auf Basis eines Minijobs durch den LWV Hessen finanziert werden. Die Studierenden werden dabei zum Arbeitgeber und organisieren die notwendige Umsetzung der Assistenzleistungen eigenständig, ggf. unterstützt durch Angehörige, die Hochschule oder Studierendenwerke.
Die Studierenden melden die von ihnen ausgewählte Person bei der Minijobzentrale an. Die Studierenden erhalten eine monatliche Pauschalzahlung auf Grundlage des durch den LWV Hessen als Obergrenze festgestellten zeitlichen Bedarfs sowie des Mindestlohns, um die Assistenzkraft zu finanzieren.
Der Bedarf wird dazu für das gesamte Semester festgestellt. Durch die Studierenden und ihre Assistenzkräfte sind Nachweise zu führen, die belegen, wie die Mittel verwendet wurden. Die Nachweise sind dem LWV Hessen monatlich vorzulegen. Liegen die Nachweise nicht rechtzeitig vor, können die monatlichen Zahlungen eingestellt werden. Am Ende eines Semesters erfolgt eine Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich für die vereinbarten Zwecke erbrachten und nachgewiesenen Assistenzleistungen.
Leistungsberechtigte Personen sowie Unterhaltsverpflichtete müssen sich ggfs. finanziell an den Kosten beteiligen, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten sind. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.
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